Die Beklagte hat die Gewährung von Versicherungsschutz mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe Fahrerflucht begangen und damit ihr gegenüber seine Obliegenheiten verletzt. Der Kläger hat mit der Klage die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm Versicherungsschutz bezüglich des Unfalls am 27* Juni 1956 zu gewähren habe. Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe nach den Feststellungen des von ihn nicht angefochtenen Strafurteils Fahrerflucht begangen« Aus dem Knall des Zusammenstoßes und den starken Beschädigungen habe er entnommen, daß ein Unfall passiert sei« Er sei aber auf einem Umweg nach Hause gefahren, ohne sich um die Verletzten zu kümmern« Dadurch sei auch eine vollständige Aufklärung des Unfalls, insbesondere bezüglich eines etwaigen Mitverschuldens des Motorradfahrers, unterblieben« Das Berufungsgericht erachtet für erwiesen, daß der Kläger seine Obliegenheit aus § 7, If 2 AKB nicht vorsätzlich verletzt hat. Es stellt fest, der Kläger habe nach den Zusammenstoß mit dem Motorrad nicht erkannt, daß ein Schadensercignio eingotreten sei. Das Berufungsgericht hat auch die Widersprüche zwischen der Darstellung des Klägers im Strafverfahren und im Rechtsstreit in Betracht gezogen (S. Oh der Kläger angenommen hat, das Motorrad sei weitergefahren, war vom Berufungsgericht nach freier Überzeugung auf Grund des gesamten Inhalts der Verhandlungen und der Beweisaufnahme zu entscheiden (§ 286 ZPO). Es hat dabei auch die von der Revision angeführten, gegen eine solche Annahme sprechenden Umstände gewürdigt» Das Berufungsgericht berücksichtigt insbesondere, daß der Kläger angehalten hat und ausgestiegen ist, glaubt ihm aber, daß er angenommen habe, es sei zu keinem Unfall gekommen., sondern das Motorrad sei weiter-gof ähren» Der Zeuge G^V hatte im übrigen aus gesagt, er glaube, daß der Kläger ihn nicht habe sehen können» Wegen seiner Benommenheit habe er nicht laut um Hilfe rufen können. Die unter starkem Knall eingetretenen Beschädigungen am eigenen Wagen und die herumliegenden Splitter dos Scheinworforglases und des Blinklichts erwähnt zwar das Berufungsgericht nicht ausdrücklich, aber es kann nicht angenommen werden, daß es diese Umstände, die ausführlich in den herbeigezogenen Strafakten und im Rechtsstreit erörtert worden waron, übersehen hat» Das Berufungsgericht hält dem Kläger zugute, daß er zur Zeit des Unfalls stark ermüdet und angetrunken gewesen sei, so daß er von dem Geschehen von Anfang an kein klares Bild gehabt habe. Die Fähigkeit des Klägers zur Beurteilung der beim Anstoß gegebenen Lage soi durch seine körperliche Verfassung stark herabgemindert gewesen» Das Berufungsgericht glaubt dem Kläger, daß er kurz vor dem Zusammenstoß eingeschlafen gewesen sei und nur einen Lichtschein habe vorüberhuschen sehen. Auf sic kam es auch nicht an, denn das Berufungsgericht hat die volle Überzeugung erlangt, daß der Kläger kein Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rücksicht auf die Beweislast den Kläger als Partei nach § 448 ZPO vornehmen. Ohne Verfahrensverstoß hat auch die Vernehmung dem Berufungsgericht unterstützend die Überzeugung verschaffen können, der Kläger habe infolge seiner körperlichen Verfassung nicht klar erkannt, daß etwas passiert gewesen sei. Das Berufungsgericht hält eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers bei der Verletzung seiner Obliegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts und Schadensminderung durch das Weiter fahren nach dem Unfall für gegeben. Es verneint aber die Leistungsfreiheit der Beklagten, weil die Verletzung keinen Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles und den Umfang der Leistungen des Versicherers gehabt hat. Hier ist aber das Weiterfahren ohne Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles und den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten geblieben. Durch die Splitter des Blinklichts wurde die Stelle des Anstoßes auf der rechten Straßenseite genügend sicher und nicht nur vermutungsweise festgestellt, wie der ermittelnde Polizeibeamte in der Hauptverhcndlung ausgesagt hat (Bl. 79 Strafakten).
II ZR 106/61 •\s Verkündet •) « nm 11 o Oktober 1962 ^ I Q Schwingen, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 0, vertreten durch "La »o Ruc de Direktion S(0, SajHHHkS» SufHHfc- L vertreten durch den Generalbevollmäch- tigten Rudolf ebenda. - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsklägerin. Rechtsanwalt Dr. gegen den Bergmann Friedorich' B( Haus Nr. 0, Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Fischer, Lr. Kuhn, Dr. Nörr, Liesecke und Dr. Bukow für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 4« Zivilsenats dos Obcrlandesgerichts in Saarbrücken vom 15o Mai 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen IW Tatbestands Der Kläger v/ar mit seinem Citroen-Personenkraftwagen bei der Beklagten gegen Haftpflicht versichert * Am 27» Juni 1956 gegen 22,10 Uhr, verursachte er mit diesem Fahrzeug einen Unfall. Er geriet auf der 6 m breiten Straße von BiSHHI nach auf die linke Fahrbahnseite und stieß mit dem linken Vorderkotflügcl gegen das ihm entgegenkommende Motorrad des Bergmanns Hauf dessen Hücksitz der Zeuge Gfl|p mitfuhr. Das Rad stürzte nach rechts (in seiner Fahrtrichtung gesehen) eine Böschung hinunter, prallte gegen einen etwa 11,40 m von der Anstoßstelle entfernt stehenden Baum und blieb etwa 6,30 m vom Straßenrand entfdrnt liegen. starb am 1956 an den erlittenen Verletzungen. G^^^ wurde leichter verletzt. Bei dem Zusammenstoß wurde am Kraftwagen des Klägers der linke Kotflügel teilweise eingedrückt und das linke Scheinworferglas sowie das linke Blinklicht eingerissen. Der Blutalkoholgehalt des Klägers zur Zeit des Unfalls wurde auf 1,66 c/oo festgestellt. Der Kläger ist u.a. wegen fahrlässiger Tötung und wegen Fahrerflucht zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis rechtskräftig verux'teilt wurden. Die Beklagte hat die Gewährung von Versicherungsschutz mit der Begründung abgelehnt, der Kläger habe Fahrerflucht begangen und damit ihr gegenüber seine Obliegenheiten verletzt. Der Kläger hat mit der Klage die Feststellung begehrt, daß die Beklagte ihm Versicherungsschutz bezüglich des Unfalls am 27* Juni 1956 zu gewähren habe. Er hat bestritten, Fahrerflucht begangen zu haben. Er sei nach dem Anstoß auogcsticgcn, habe aber von dem Motorrad und den Verletzten nichta gesehen«. Er habe angenommen, daß das Motorrad weitergefahren sei. Zur Aufklärung des Unfalls habe er zudem nichts beitragen können, weil er offensichtlich vor dem Unfall an Steuer infolge seiner Übermüdung und des Alkohol-genusses eingeschlafen gewesen sei« Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt und geltend gemacht, der Kläger habe nach den Feststellungen des von ihn nicht angefochtenen Strafurteils Fahrerflucht begangen« Aus dem Knall des Zusammenstoßes und den starken Beschädigungen habe er entnommen, daß ein Unfall passiert sei« Er sei aber auf einem Umweg nach Hause gefahren, ohne sich um die Verletzten zu kümmern« Dadurch sei auch eine vollständige Aufklärung des Unfalls, insbesondere bezüglich eines etwaigen Mitverschuldens des Motorradfahrers, unterblieben« Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Ober-lcndesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe % I. Das Berufungsgericht erachtet für erwiesen, daß der Kläger seine Obliegenheit aus § 7, If 2 AKB nicht vorsätzlich verletzt hat. Es stellt fest, der Kläger habe nach den Zusammenstoß mit dem Motorrad nicht erkannt, daß ein Schadensercignio eingotreten sei. Der Kläger habe angenommen, das Motorrad sei nur leicht gestreift worden und t' sei woitcrgefahren. Das Berufungsgericht hat damit seiner Beurteilung einen Sachverhalt zugrundegelegt, der ungewöhnlich ist und nur in seltenen Ausnahmefallen unter besonderen Umständen vorliegen wird« Ob ein solcher Pall gegeben war, und ob ausreichende Gründe es rechtfertigten, der Darstellung des Klägers zu folgen, hatte das Berufungsgericht grundsätzlich in eigener Verantwortung abschließend zu entscheiden (§ 561 Abs. 2 ZPO). Das Revisionsgericht bleibt auf eine Nachprüfung der Verfahrens rügen der Revision beschränkt. Diese ergibt, daß eine Gesetzesverletzung durch Verstoß gegen Verfahrensvorschriften nicht dargetan v/erden kann. Das Berufungsgericht war an die Feststellungen des Strafurteils über die vom Kläger begangene Fahrerflucht nicht gebunden. Ihm oblag die Prüfung, ob daraus etwas für die Richtigkeit der Feststellungen des Strafurteils zu entnehmen war, deß der Kläger es nicht angefochten hatte. Seine Auffassung, der Kläger habe damals nur an die baldige Freilassung aus dem Gefängnis, nicht aber an nachteilige Schlüsse für die zivilrechtlichen Folgen gedacht, verstößt nicht gegen die Denkgesetze oder gegen 33rfahrungs sätze. Das Berufungsgericht hat auch die Widersprüche zwischen der Darstellung des Klägers im Strafverfahren und im Rechtsstreit in Betracht gezogen (S. 9 UA). Es brauchte nicht jeden einzelnen Umstand eingehend zu erörtern. Die Grundsätze über das allgemeine Bewußtsein der Kraftfahrer, die Aufklärung zu erschweren, wenn sie die Unfallstelle alsbald verlassen, keinen-.nicht in Betracht, denn das Berufungsgericht hat sich nicht in der Lage gesehen, eine Feststellung dahin zu treffen, der Kläger habe erkannt, daß ein Schadensereignis eingetreten sei. Oh der Kläger angenommen hat, das Motorrad sei weitergefahren, war vom Berufungsgericht nach freier Überzeugung auf Grund des gesamten Inhalts der Verhandlungen und der Beweisaufnahme zu entscheiden (§ 286 ZPO). Es hat dabei auch die von der Revision angeführten, gegen eine solche Annahme sprechenden Umstände gewürdigt» Das Berufungsgericht berücksichtigt insbesondere, daß der Kläger angehalten hat und ausgestiegen ist, glaubt ihm aber, daß er angenommen habe, es sei zu keinem Unfall gekommen., sondern das Motorrad sei weiter-gof ähren» Der Zeuge G^V hatte im übrigen aus gesagt, er glaube, daß der Kläger ihn nicht habe sehen können» Wegen seiner Benommenheit habe er nicht laut um Hilfe rufen können. Die unter starkem Knall eingetretenen Beschädigungen am eigenen Wagen und die herumliegenden Splitter dos Scheinworforglases und des Blinklichts erwähnt zwar das Berufungsgericht nicht ausdrücklich, aber es kann nicht angenommen werden, daß es diese Umstände, die ausführlich in den herbeigezogenen Strafakten und im Rechtsstreit erörtert worden waron, übersehen hat» Das Berufungsgericht hält dem Kläger zugute, daß er zur Zeit des Unfalls stark ermüdet und angetrunken gewesen sei, so daß er von dem Geschehen von Anfang an kein klares Bild gehabt habe. Die Fähigkeit des Klägers zur Beurteilung der beim Anstoß gegebenen Lage soi durch seine körperliche Verfassung stark herabgemindert gewesen» Das Berufungsgericht glaubt dem Kläger, daß er kurz vor dem Zusammenstoß eingeschlafen gewesen sei und nur einen Lichtschein habe vorüberhuschen sehen. Die Beweislast ist dabei vom Berufungsgericht nicht verkannt. Auf sic kam es auch nicht an, denn das Berufungsgericht hat die volle Überzeugung erlangt, daß der Kläger kein Unfallercignis wahrgenommen hat* Oh der Einlassung des Klägers über den Grund des Umwegs bei der Weiterfahrt (Starten des Motors auf der abschüssigen Nebenstraße) Glauben zu schenken war, stand ebenfalls in seinem Ermessen* Einer ausdrücklichen Erörterung des Umstandes\ daß der Kläger bei der Polizei keinen Grund für den Umweg angegeben hatte, bedurfte es nicht. Das Berufungsgericht konnte auch ohne Rücksicht auf die Beweislast den Kläger als Partei nach § 448 ZPO vornehmen. Ohne Verfahrensverstoß hat auch die Vernehmung dem Berufungsgericht unterstützend die Überzeugung verschaffen können, der Kläger habe infolge seiner körperlichen Verfassung nicht klar erkannt, daß etwas passiert gewesen sei. Das Berufungsgericht hat auch nicht eine Obliegen-hoitsverlctzung mit bedingtem Vorsatz außer Betracht gelassen. Es hat dem Kläger auf Grund seiner persönlichen Vernehmung geglaubt,, er habe nicht einmal damit gerechnet, daß jemand zu Schaden gekommen sei (S. 8, 9 Urteilsab-schrift). Diese Feststellung schließt einen bedingten Vorsatz aus. § 330 a StGB, den die Revision entsprechend on-v/enden will, kann nicht für die Beurteilung von Obliegen-heitsverlctsungen herangezogen werden. Er betrifft die Strafbarkeit von Rauschtaten und ergibt nichts für deren zivilrechtliche Folgen. Allenfalls käme § 827 Satz 2 BGB in Betracht. Jedoch kann dessen Anwendung nicht dazu führen, eine vorsätzliche Verletzung der Obliegenheit anzuneh-nen. Allenfalls könnte seine Anwendung seine grobe Fahrlässigkeit bei der Verletzung der Obliegenheit im Zustand der verschuldeten Trunkenheit ergeben (RG JR 1941, 137). Im übrigen war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Y/rhrnehmungsfähigkeit des Klägers infolge des Alkohol- L genusses lediglich gemindert, der Kläger also nicht unzurechnungsfähig. II. Das Berufungsgericht hält eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers bei der Verletzung seiner Obliegenheit zur Aufklärung des Sachverhalts und Schadensminderung durch das Weiter fahren nach dem Unfall für gegeben. Es verneint aber die Leistungsfreiheit der Beklagten, weil die Verletzung keinen Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles und den Umfang der Leistungen des Versicherers gehabt hat. Auch die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben. Zwar weist die Revision zutreffend darauf hin, daß bereits das Wegfahren von der Unfallstclle eine Obliegen-heitsverletsung darsteilt, wenn für die Aufklärung des Sachverhalts die genaue Stellung des Kraftfahrzeuges im Augenblick des Unfalls von Bedeutung ist. Hier ist aber das Weiterfahren ohne Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalles und den Umfang der Leistungspflicht der Beklagten geblieben. Durch die Splitter des Blinklichts wurde die Stelle des Anstoßes auf der rechten Straßenseite genügend sicher und nicht nur vermutungsweise festgestellt, wie der ermittelnde Polizeibeamte in der Hauptverhcndlung ausgesagt hat (Bl. 79 Strafakten). Auch ein Blenden durch den Motorradfahrer konnte nach den Ermitt lungen der Polizei (Schaltung des Abblendlichts am Motorrad) ausgeschlossen werden. Der Zeuge G-flBl hat ausgesagt, daß der Motorradfahrer noch versucht habe, auszuweichen, aber ncch gestreift worden sei. Ein Mitverschulden des LIo-terrrdfehrers v/ar hiernach zu verneinen. Für die Verletzten war Hilfe in 1 bis 2 Minuten zur Stelle (Aussage £09 31- 168 GA). Das Berufungsgericht konnte daher ohne Verfahrensverstoß annehmen, daß der Tod auch dann cingetretcn v/äro, wenn der Kläger nicht v/eggefahren wäre«, III. Oh der Berufung der Beklagten auf die Leistungsfreiheit § 242 BGB entgegenstehen würde, v/eil sie weitgehend die Schadensregulierung in die Hand genommen hat, ohno den Kläger zu beteiligen, bedarf hiernach keiner Erörterung mehr. Vielmehr war die Revision als unbegründet zurückzuv/eisen. Die Beklagte hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels nach § 97 ZPO zu tragen. Dr.Piseher Dr.Kuhn Dr.NÖrr Liesecke Dr.Bukow