gegen die Aktiengesellschaft gesetzlich vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Gerhard G^^^ und Dra Hans Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof<>Br, hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dra Nastelski und der Bundesrichter Dr„ Haidinger, Dr« Fischer, Dra Nörr und Liesecke für Recht erkannt? Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiseno Sie hat eine Abwerbung von Kunden des Klägers zugunsten des sog, Direktgeschäfts bestritten und geltend gemacht, daß sie im Interesse der Pflege ihres Marktanteils im Konkurrenzkampf mit anderen Mineralölgeselischaften genötigt sei, ihre Erzeugnisse auch über Bezirksvertreter und Kommissionäre ohne Einschaltung von Tankstellen unmittelbar an die Verbraucher abzugeben und dabei Mengenrabatte zu gewähren«, Die Bezirksvertreter seien vertraglich verpflichtet, das Tankstellengeschäft nicht zu beeinträchtigen und Kunden von Tankstellen nicht zu beliefern, es sei denn, daß Umstände vorlägen, die vermuten ließen, daß der Verbraucher wegen der Höhe seines Bedarfs oder aus anderen Gründen "frei Haus” beliefert werden wolle» Der Kläger sei durch unmittelbare Belieferung nur geringfügig beeinträchtigt worden» Die. Ausgestaltung des Vertrages ergibt, wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, ein Handelsvertreterverhältnis, das dem Kläger genügend Selbständigkeit gewährt, so daß kein Anlaß besteht * ihm die Eigenschaft als Agent abzusprechen» Ebenso bestehen keine Bedenken * wenn das Berufungsgericht die Klausel, der Kläger dürfe, von einigen Ausnahmen abgesehen, nur Erzeugnisse der Beklagten vertreiben, als nicht zur Beschränkung des Wettbewerbes bestimmt ("not designed to reduce competition") ansieht„ Der I„ Zivilsenat hat bereits im Urteil vom 23» November 1951 - I ZR 24/51 - (NJW 1952, 344) für die in den Bierlieferungsverträgen übliche Klausel ausgesprochen, daß sie nicht das eigentliche Ziel des Vertrages darstelle und den Wettbewerb nur in geringem Umfange und mittelbar beschränke» Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung auch Tankstellenverträge mit Ausschließlichkeitsklausel für zulässig gehalten (z„B» OLG Celle, BB 1955, 486; LG Stuttgart, NJW 1952, 827)» Das Berufungsgericht hat zutreffend erörtert, daß vom Standpunkt der Dekartellierungsbestimmungen gegen solche Tankstellenverträge keine Einwendungen zu erheben-waren, weil diese Verträge nicht den Zweck hatten, den Wettbewerb zu beschränken, sondern die Schaffung eines zuverlässigen Absatzsystems für die Marke des Erzeugers im Vordergrund stand» Zwar kann, worauf die Revision verweist, an sich auch der Vertrieb mehrerer Marken durch eine Tankstelle stattfinden, wie eine Reihe von Großtankstellen zeigt» Das schließt aber nicht aus, daß die Mineralölfirmen im Interesse einer wirksamen Pflege des Absatzes ihrer Marke vielfach danach streben, die Tankstelleninhaber auf ihre Marke zu spezialisieren» Auf dieses Ziel war jedenfalls der Vertrag der Parteien gerichtete Die Auswirkungen auf den Y/ettbewerb der Mineralölfirraen treten völlig zurück0 Diese können praktisch Tankstellen nach Belieben einrichten, um ihre Marke anzubieten0 Auch dadurch, daß der Kläger bis zu dem Abschluß des Vertrages etwa bereits mehrere Marken Dieseltreibstoff vertrieben hat, ändert sich an der Beurteilung nichtSo Bei einem "distributing agent” ist auch eine solche spätere Beschränkung auf den Absatz einer Marke zulässig» II» Das Berufungsgericht hat einen wichtigen Grund zur Kündigung des Tankstellenvertrages durch den Kläger gemäß § 89 a HGB nicht für gegeben erachtet» Die von der Revision insoweit erhobenen Angriffe sind im Ergebnis nicht echtfertigt» Der Kläger hat seine Kündigung aus wichtigem Grunde darauf gestützt, daß die Beklagte ihm unter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Tankstellenvertrag Konkurrenz mache, indem sie ihm seine Stammkunden a.bwerbe oder abzuwerben versuche. veranlaßt werden,, indem sie durch Vertreter mit dem Ziele eines Wechsels ihrer Bezugsart unter Hinweis auf die sich bietenden Vorteile besucht werden„ Derartige Vertreter für das unmittelbare? Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe die “Aktion 3tnicht gestartet“» Weder sie noch ihr Bezirksvertreter hätten gewußt, daß St^|^^ der Meinung war, ihm könne für seine Yertretertätigkeit keine Weisung erteilt werden, er könne also auch Werbungen bei Tankstellenkunden durchführen» Die Beklagte hat ihren Bezirksver~ tretern ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt, das Tankstellengeschäft nicht zu beeinträchtigen«, Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte habe nicht darüber hinaus eine ausdrückliche Weisung an die Bezirksvertreter erlassen müssen, daß die eingesetzten Vertreter sich zu erkundigen hätten, ob ein von ihnen besuchter Interessent Stammkunde einer Tankstelle für die Erzeugnisse der Beklagten sei» Der Grundsatz für das Verhältnis der beiden Bezugsarten war im Verhältnis zu den Bezirksvertretern deutlich festgelegt» Mit Übergriffen und fehlerhaftem Verhalten im Einzelfall ist in einer verzweigten Absatzorganisation immer zu rechnen» Nur um solche Erscheinungen handelt es sich aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den Abwerbungen durch St^HB? gestellt wurde (Bl» 293)» brauchte entgegen der Rüge der Revision das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß noch ein anderer Vertreter außer St^^^ bei den Kunden des Klägers auf getreten ist» Auch die Bestellscheine St^H|^ und sein Schreiben vom 5» April 1934 ergaben nichts für eine längere Dauer seiner Tätigkeit oder einen größeren Erfolg im Kundenkreis des Klägers» Eine Gestaltung der Organisation des Direktbezuges in der Art, daß sie notwendig zu vertragswidrigen Schädigungen des Tankstellenbezuges führen mußte, ist somit nicht festgestellto Die Beklagte ist bemüht gewesen, das Tankstellengeschäft vor unzulässigen Eingriffen und Störungen durch das Direktgeschäft zu schützen0 Der Kläger hat nicht dargetan, daß die Beklagte nicht alsbald nach seinen Beschwerden über die Tätigkeit St^^^ und den nötigen Ermittlungen für Abhilfe gesorgt hat» Der Zeuge Steife ist wegen des Falles Scb^fll^, den der Kläger beanstandet hatte, alsbald zur Rede gestellt und über die Unzulässigkeit des Besuches bei Stammkunden belehrt wordene Er ist am 15» April 1954 bei dem Bezirksvertreter LdBl ausgeschiedeno Die Beklagte hat es also nicht für sich in Anspruch genommen, durch Vertreterbesuche Stammkunden für das Direktgeschäft abwerben zu dürfen, so daß der Kläger nicht zu befürchten braucht, die Eeklagte werde ähnlichen Übergriffen nicht mit dem nötigen Nachdruck entgegentreten0 Ob und in welchem Umfang sonst die Übernahme von Tankstellenkunden, etwa auf Initiative des Verbrauchers, in das Direktgeschäft zulässig ist, braucht nicht erörtert zu werden, weil der Kläger derartige Maßnahmen der Beklagten oder ihrer Bezirksvertreter auch nicht nachträglich zur Unterstützung seiner Kündigung geltend gemacht hat* Die in jedem Falle unzulässigen Abwerbungen und Abwerbungsversuche, derentwegen der Kläger gekündigt hat, sind von der Beklagten, ohne daß ihr die Unterlassung von Vorbeugungsmaßnahmen oder eine dem Kläger nachteilige Verzögerung zur Last zu legen wären, abgestellt worden» Wie der weitere Verlauf bestätigte, genügte das zur Wahrung der Interessen des Klägers» Für ihn bestand nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen bei allem berech- so daß ihm die Fortsetzung des langfristigen Vertrages nicht zuzu demuten seio Die Würdigung des Berufungsgerichts erweist sich hiernach im Ergebnis als zutreffende Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen0 Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tra.gen.
Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung% nein
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BrMilRegVO 78 Art. V Nr. 9 c 2
Tankstellenverträge, die den Inhaber einer Tankstelle auf den Vertrieb der Erzeugnisse einer bestimmten Mineralölgesellschaft beschränken, verstoßen nicht gegen die Dekartellierungsvorschriften.
HGB § 89 a
Zur Brage der Kündigung eines Tankstellenvertrages wegen wichtigen Grundes bei Abwerbung von Stammkunden der Tankstelle für den direkten Bezug von Treibstoff <>
OLG Düsseldorf
BGH Urt. v. 11. Juni 1959 - II ZR 106/57 - DG Düsseldorf
II ZR 106/5?
Verkündet
am 11o Juni 1959
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Kaufmanns Toni SuflHHHHBstroflH
- Prozeßbevollmächtigter!
in Kfl
Klägers und Revisionsklägers, Rechtsanwalt Dr0 4HP -■
gegen
die Aktiengesellschaft gesetzlich vertreten
durch ihre Vorstandsmitglieder Gerhard G^^^ und Dra Hans
Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof<>Br,
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11» Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dra Nastelski und der Bundesrichter Dr„ Haidinger, Dr« Fischer, Dra Nörr und Liesecke
für Recht erkannt?
Die Revision gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 17« Mai 1957 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«
Von Rechts wegen
- 2
Tatbestandg
Der Kläger betreibt auf einem eigenen Grundstück in K^^--bBHHIH) eine Tankstelle« Er hat mit der Niederlassung DflHIHB der Beklagten am 20» Oktober 1952 einen Tankstellenvertrag für die Zeit bis zu dem 31« Dezember 1965 geschlossen, nach dem er die Erzeugnisse der Beklagten als deren Handlungsagent gegen eine nach dem Umsatz gestaffelte Provision unter Ausschluß von Konkurrenzprodukten (vorbehaltlich eine Zapfsäule für S^BP~Benzin und zweier Zapfsäulen für ßBIHmü^-Benzin und Gemisch) zu vertreiben hat« Der Kläger hat somit, soweit Dieselkraftstoffe in Betracht kommen, ausschließlich E®P-Diesel abzusetzen« Die Beklagte erhielt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit am Grundstück, nach der dem Klä.ger die Lagerung und der Vertrieb anderer Mineralölprodukte untersagt ist«, Für den Ausbau der Tankstelle gewährte die Beklagte dem Kläger einen verlorenen Baukostenzuschuß von 10 000 DM«
Der Kläger hat den Tankstellenvertrag am 1« April 1954 fristlos mit der Begründung gekündigt, die Beklagte habe ihm durch eine planmäßige Abwerbungsaktion Stammkunden, insbesondere auch kleinere Dieselabnehmer in der Nähe der Tankstelle, abspenstig gemacht und diese unter Gewährung von erheblichen, seine Provision übersteigenden Preisnachlässen unmittelbar durch ihren Bezirksvertreter beliefert« Die Beklagte lasse allgemein ihren Bezirksvertretern freie Hand, in den Kundenkreis von Tankstelleninhabern einzugreifen«
Das' Vertrauensverhältnis sei dadurch zerstört« Auch sei der Vertrag als Knebelungsvertrag sittenwidrig und enthalte durch die Verpflichtung, ausschließlich E^^P-Diesel zu vertreiben, eine unzulässige Beschränkung des Wettbewerbes«
3 -
Der Kläger hat beantragt, festzustellen, daß der Tankstellenvertrag wirksam gekündigt worden sei, hilfsweise, daß er an die Ausschließlichkeitsklausel für den Vertrieb von Diesel-Treibstoff nicht mehr gebunden sei»
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweiseno Sie hat eine Abwerbung von Kunden des Klägers zugunsten des sog, Direktgeschäfts bestritten und geltend gemacht, daß sie im Interesse der Pflege ihres Marktanteils im Konkurrenzkampf mit anderen Mineralölgeselischaften genötigt sei, ihre Erzeugnisse auch über Bezirksvertreter und Kommissionäre ohne Einschaltung von Tankstellen unmittelbar an die Verbraucher abzugeben und dabei Mengenrabatte zu gewähren«, Die Bezirksvertreter seien vertraglich verpflichtet, das Tankstellengeschäft nicht zu beeinträchtigen und Kunden von Tankstellen nicht zu beliefern, es sei denn, daß Umstände vorlägen, die vermuten ließen, daß der Verbraucher wegen der Höhe seines Bedarfs oder aus anderen Gründen "frei Haus” beliefert werden wolle» Der Kläger sei durch unmittelbare Belieferung nur geringfügig beeinträchtigt worden»
Das l^indgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen» Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klaganträge weiter» Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Ent scheidungsgründe %
I» Die Revision stellt die Auffassung des Berufungsgerichts zur Nachprüfung, der Tankstellenvertrag habe nicht gegen die Dekartellierungsvorschriften verstoßen, weil
Art» V Nr„ 9 Buchst<> c 2) BrMilRegVO 78 die Ausschließlichkeitsabrede (Hr. 4 des Vertrages) zulasse« Dem Berufungsgericht ist zuzustiraraen, wenn es den Kläger als "distributing agent" im Sinne dieser Vorschrift ansieht,. Die. Ausgestaltung des Vertrages ergibt, wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, ein Handelsvertreterverhältnis, das dem Kläger genügend Selbständigkeit gewährt, so daß kein Anlaß besteht * ihm die Eigenschaft als Agent abzusprechen» Ebenso bestehen keine Bedenken * wenn das Berufungsgericht die Klausel, der Kläger dürfe, von einigen Ausnahmen abgesehen, nur Erzeugnisse der Beklagten vertreiben, als nicht zur Beschränkung des Wettbewerbes bestimmt ("not designed to reduce competition") ansieht„ Der I„ Zivilsenat hat bereits im Urteil vom 23» November 1951 - I ZR 24/51 - (NJW 1952, 344) für die in den Bierlieferungsverträgen übliche Klausel ausgesprochen, daß sie nicht das eigentliche Ziel des Vertrages darstelle und den Wettbewerb nur in geringem Umfange und mittelbar beschränke» Unter diesem Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung auch Tankstellenverträge mit Ausschließlichkeitsklausel für zulässig gehalten (z„B» OLG Celle, BB 1955, 486; LG Stuttgart, NJW 1952, 827)» Das Berufungsgericht hat zutreffend erörtert, daß vom Standpunkt der Dekartellierungsbestimmungen gegen solche Tankstellenverträge keine Einwendungen zu erheben-waren, weil diese Verträge nicht den Zweck hatten, den Wettbewerb zu beschränken, sondern die Schaffung eines zuverlässigen Absatzsystems für die Marke des Erzeugers im Vordergrund stand» Zwar kann, worauf die Revision verweist, an sich auch der Vertrieb mehrerer Marken durch eine Tankstelle stattfinden, wie eine Reihe von Großtankstellen zeigt» Das schließt aber nicht aus, daß die Mineralölfirmen im Interesse einer wirksamen Pflege des Absatzes ihrer Marke vielfach danach streben, die Tankstelleninhaber auf ihre
Marke zu spezialisieren» Auf dieses Ziel war jedenfalls der Vertrag der Parteien gerichtete Die Auswirkungen auf den Y/ettbewerb der Mineralölfirraen treten völlig zurück0 Diese können praktisch Tankstellen nach Belieben einrichten, um ihre Marke anzubieten0 Auch dadurch, daß der Kläger bis zu dem Abschluß des Vertrages etwa bereits mehrere Marken Dieseltreibstoff vertrieben hat, ändert sich an der Beurteilung nichtSo Bei einem "distributing agent” ist auch eine solche spätere Beschränkung auf den Absatz einer Marke zulässig»
II» Das Berufungsgericht hat einen wichtigen Grund zur Kündigung des Tankstellenvertrages durch den Kläger gemäß § 89 a HGB nicht für gegeben erachtet» Die von der Revision insoweit erhobenen Angriffe sind im Ergebnis nicht echtfertigt»
Der Kläger hat seine Kündigung aus wichtigem Grunde darauf gestützt, daß die Beklagte ihm unter Verletzung ihrer Pflichten aus dem Tankstellenvertrag Konkurrenz mache, indem sie ihm seine Stammkunden a.bwerbe oder abzuwerben versuche. Rach den Peststellungen des Berufungsgerichts hat der vom Bezirksvertreter Lüttgen der Beklagten eingesetzte Vertreter Stephan im Rahmen der Werbemaßnahmen für einen Direktbezug vom Herbst 1953 bis zu dem Frühjahr 1955 Stammkunden der Tankstelle des Klägers besucht und sie für den unmittelbaren Bezug von Dieseltreibstoffen der Beklagten zu interessieren versucht» Er hat in zwei Fällen Erfolg gehabt» Derartige Werbemaßnahmen erscheinen in jedem Falle unzulässig und als Verstoß gegen die Pflicht der Beklagten, dem Handelsvertreter den ungestörten Absatz zu ermöglichen. Dazu gehört es, daß die Kunden des Vertreters nicht zu dem di-
rekten Bezug bei ihm oder einem ihre Erzeugnisse vertreibenden Eigenhändler? wie es hier die ’’Bezirksvertreter" sind? veranlaßt werden,, indem sie durch Vertreter mit dem Ziele eines Wechsels ihrer Bezugsart unter Hinweis auf die sich bietenden Vorteile besucht werden„ Derartige Vertreter für das unmittelbare? nicht über Tankstellen laufende Geschäft müssen von Werbemaßnahmen bei Verbrauchern? die erkennbar bereits Stammkunden einer Tankstelle für die Erzeugnisse der Beklagten sind? absehen0 Zumal dann? wenn die Beklagte ihren Tankstelleninhabern die Verpflichtung auferlegt? nur ihre Erzeugnisse zu vertreiben? darf sie deren Absatz jedenfalls nicht?wie hier geschehen? in der Art beeinträchtig gen? daß die ständigen Kunden der Tankstelle für das Direktgeschäft durch Vertreterbesuche abgeworben werden»
Gleichwohl kann hier ein wichtiger Grund? der den Kläger zur fristlosen Kündigung berechtigen.könnte?"weil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzu demutbar wäre? nach der insoweit rechtsirrtumsfreien Beurteilung des Berufungsgerichts nicht anerkannt werden» Ein Verschulden des anderen Teils hinsichtlich der Umstände? die den Grund zur Kündigung bilden? braucht zwar nicht vorzuliegen» Auf die Darlegungen der Revision? die eine Haftung der Beklag-• ten für das Verschulden ihres Bezirksvertreters oder seines Gehilfen gemäß § 278 BGB darzutun bestrebt sind? kann es daher nicht entscheidend ankommen» Auch Umstände in der Person eines Dritten können die Kündigung rechtfertigen? wenn sie derart schwerwiegend sind? daß sie die Fortsetzung des Tertragsverhältnisses unzu demutbar machen» Dabei ist insbesondere in Rechnung zu ziehen? ob das Vertrauensverhältnis der Parteien wesentlich erschüttert worden ist»
Das Berufungsgericht hat festgestellt, die Beklagte habe die “Aktion 3tnicht gestartet“» Weder sie noch ihr Bezirksvertreter hätten gewußt, daß St^|^^ der Meinung war, ihm könne für seine Yertretertätigkeit keine Weisung erteilt werden, er könne also auch Werbungen bei Tankstellenkunden durchführen» Die Beklagte hat ihren Bezirksver~ tretern ausdrücklich die Verpflichtung auferlegt, das Tankstellengeschäft nicht zu beeinträchtigen«, Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte habe nicht darüber hinaus eine ausdrückliche Weisung an die Bezirksvertreter erlassen müssen, daß die eingesetzten Vertreter sich zu erkundigen hätten, ob ein von ihnen besuchter Interessent Stammkunde einer Tankstelle für die Erzeugnisse der Beklagten sei» Der Grundsatz für das Verhältnis der beiden Bezugsarten war im Verhältnis zu den Bezirksvertretern deutlich festgelegt» Mit Übergriffen und fehlerhaftem Verhalten im Einzelfall ist in einer verzweigten Absatzorganisation immer zu rechnen» Nur um solche Erscheinungen handelt es sich aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bei den Abwerbungen durch St^HB? die nur in zwei Fällen Erfolg hatten» Aus der Aussage des für die Firma erschienenen Zeugen EmflB, die alsbald
durch eine Ergänzung der Aussage des Zeugen klar-
gestellt wurde (Bl» 293)» brauchte entgegen der Rüge der Revision das Berufungsgericht nicht zu entnehmen, daß noch ein anderer Vertreter außer St^^^ bei den Kunden des Klägers auf getreten ist» Auch die Bestellscheine St^H|^ und sein Schreiben vom 5» April 1934 ergaben nichts für eine längere Dauer seiner Tätigkeit oder einen größeren Erfolg im Kundenkreis des Klägers»
‘N 8 „
v)
Eine Gestaltung der Organisation des Direktbezuges in der Art, daß sie notwendig zu vertragswidrigen Schädigungen des Tankstellenbezuges führen mußte, ist somit nicht festgestellto Die Beklagte ist bemüht gewesen, das Tankstellengeschäft vor unzulässigen Eingriffen und Störungen durch das Direktgeschäft zu schützen0 Der Kläger hat nicht dargetan, daß die Beklagte nicht alsbald nach seinen Beschwerden über die Tätigkeit St^^^ und den nötigen Ermittlungen für Abhilfe gesorgt hat» Der Zeuge Steife ist wegen des Falles Scb^fll^, den der Kläger beanstandet hatte, alsbald zur Rede gestellt und über die Unzulässigkeit des Besuches bei Stammkunden belehrt wordene Er ist am 15» April 1954 bei dem Bezirksvertreter LdBl ausgeschiedeno Die Beklagte hat es also nicht für sich in Anspruch genommen, durch Vertreterbesuche Stammkunden für das Direktgeschäft abwerben zu dürfen, so daß der Kläger nicht zu befürchten braucht, die Eeklagte werde ähnlichen Übergriffen nicht mit dem nötigen Nachdruck entgegentreten0 Ob und in welchem Umfang sonst die Übernahme von Tankstellenkunden, etwa auf Initiative des Verbrauchers, in das Direktgeschäft zulässig ist, braucht nicht erörtert zu werden, weil der Kläger derartige Maßnahmen der Beklagten oder ihrer Bezirksvertreter auch nicht nachträglich zur Unterstützung seiner Kündigung geltend gemacht hat* Die in jedem Falle unzulässigen Abwerbungen und Abwerbungsversuche, derentwegen der Kläger gekündigt hat, sind von der Beklagten, ohne daß ihr die Unterlassung von Vorbeugungsmaßnahmen oder eine dem Kläger nachteilige Verzögerung zur Last zu legen wären, abgestellt worden» Wie der weitere Verlauf bestätigte, genügte das zur Wahrung der Interessen des Klägers» Für ihn bestand nach vernünftigem kaufmännischem Ermessen bei allem berech-
tigten Argwohn kein ausreichender Grund zu der Annahme5 seine Belange seien durch die Beklagte ernstlich gefährdet und der Vertragszweck nicht mehr erreichbar? so daß ihm die Fortsetzung des langfristigen Vertrages nicht zuzu demuten seio Die Würdigung des Berufungsgerichts erweist sich hiernach im Ergebnis als zutreffende
Die Revision war daher als unbegründet zurückzuweisen0 Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels gemäß § 97 ZPO zu tra.gen.
DrcRastelski
Dr0Haidinger Drepischer DrcRörr
Liesecke