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BGH

Gericht: BGH

hat der 11= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28,. Ter Kläger war seit dem Jahre 1949 als Handelsvertreter der Beklagten zu 1) und 2), zweier Sehwesterfirmen, tätig/ Der Beklagte zu 3) ist der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 2)« Der Kläger \iurde am 14* Juli 1954 fristlos entlassen mit der Begründung;, er habe unzulässigerweise eine Konkurrenzvertretung übernommen und trotz Abmahnung nicht auf gegeben., Der Kläger, der diese Kündigung für unberechtigt hält, hat mit der Klage Schadenersatz für Provisionsau'sfall bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu dem 31- Dezember 1954 in Hohe von 25*000 DM und außerdem eine Ausgleichszahlung von weiteren 25*000 DM verlangt* 1 Sie haben außer mit der imKUhdigUngsschreiben bereits ent-hält-enen Begründung der unzulässigen Yertretung einer Konkurrenz -firma im Laufe des Rechtsstreits die Kündigung auf weitere Vor-kommnisse gestützt, und zwar mit Schriftsätz,vom 7* September .1954 auf die Weigerung des Klägers, den Inhalt des Handelsver-ervertrages schriftlich niederzulegen, mit Schriftsatz vom: l\‘3"ö= 'fJuli 1954 auf beleidigende Äußerungen über den Beklagten zu r 3) am*I60 Juli 1954,- denen sich später, wie mit der Berufungs-4|„b,,eantvprtung vom 14» Rebruar 1955 vorgetragen wurde, Beleidigungen in zwei Schreiben an die Birma .MüBBB vpni September 1954 und ferner Beleidigungen in dem Gerichtstermin; vom 31- Mai 1955 l'angeschlossen hätten«’ -Ferner habe sie der Kläger , wie die Be-. G er ichtsterrain vom 28c September 1954 zu befördern» Endlich haben die Beklagten ihre Kündigung mit Schriftsatz vom 24° September 1954 und vom- 14» Februar 1955 noch darauf gestützt» daß der.Kläger Außenstehenden interne Betriebsverhältnisse be-kennt gegeben habe, insbesondere an di^ mit ihnen, den Beklagte in einem Rechtsstreit befindliche Firma HüflW. tacher Hinsicht einen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung ctes Handelsvertretervertrages gegeben» Bas Berufungsgericht hat dabei abgewogen, daß es sich um eine jahrelange und sehr intensive Zusammenarbeit gebandelt habe und daß nicht jede Saanaurir und Meinungsverschiedenheit, die in einem solcnen tragsveAaltnis zwischen Dnternehraern und Handelsvertretern als. Knabenhemden, Kinderbekleidung :urlt:^ den Feststellungen des Berufungsgerichts und mittlerer Preisklasse handelte» Auf den Umfang der für die Firma. Fenker vermittelten Geschäfte komme es nicht an, es sei .vielmehr entscheidend, ob der Unternehmer von seinem subjektiven (der Ausdruck objektiv im Urteil ist ein Schreibfehler) Standpunkt aus, der allerdings eine beachtliche, hier gegebene objektive Grundlage haben müsse, seine Belange bei verständiger kaufmännischer Beurteilung für gefährdet halten durfte» Schon wegen dieser 'Interessenverletzung sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt/. gung, sondern auf die Störung des Vertrauensverhältnisse#^ die das Berufungsgericht mit Recht bei der Aufnahme und JpQrtfV Ber Kläger hatte mit Schriftsatz vom 3, Bezember: vorgetragen,: es habe sich bei der Erzeugung der Beklagten':.ü%f' ein l!Stapel-Genre,i gehandelt, während die.Pi-rma';V4Bifch^^5^ •benes ’'Mittel-Genre” hergestellt habe, Aus diesem Grunde haPpn| an einer objektiven Grundlage dafür gefehlt, daß diehinteressef der Beklagten durch diese Vertretung gefährdet worden seien,' Bas Berufungsgericht hat demgegenüber festgestellt, daß sicVf m ehr er e ..Artikel d.er Blusenkollektion VflflH mit den. haben die -Beklagten mit Schriftsatz vom 7, Februar 1.956 dieses .-.Vorbringen bestritten» Zu einer Vernehmung des Klägers zu dieser -Behauptung war das Berufungsgericht nach § 448 ZPO nicht verpflichtet -■nachdem es aüf Grund der bisherigen Beweisaufnahme vom Gegenteil aie--ser Behauptung überzeugt war» Ebensowenig bedurfte es einer Heran-Ziehung eines Sachverständigen,, da sich das Gericht auf Grund der Aussagen der Zeugen FÄBHB selbst die genügende Sachkunde zur Beurteilung der frage beimessen konnte, ob sich die von den Beklagten und der Iürma: V|BBB'vertriebenen Karen teilweise _überschnitten. Per Kläger hatte des weiteren unter Berufung auf die Zeu- dgen FMi (GA I 127), MüMR (GA I 127) und PW (GA I 128) behauptet, die Beklagten hätten schon seit Monaten gegen ihn ein ’^Komplott vor.bereite't und durchgeführt, um ihm die Vertretung zu '- entziehen» Aus der Richtigkeit dieser Behauptung sollte sich "'nach, der Ansicht der Revision ergeben, daß ..es sich bei dem bei $er.iCündigungs'erklärung angegebenen Grund der Vertretung für ^Iffhl^onkürrehzfirina nur um .einen Vorwand gehandelt habe» Die levisionsrüge, die sich auf die Übergehung, dieser Beweisanträge 'tjützt, ist nicht begründete» Die Beweisanträge hatten lediglich "life'Inhalt, daß die Beklagten schon s eit längerer Zeit die Int-ssung des Klägers planten. Baß sie diesen - wie oben dargelegt -iSichilwIchtigen Grund nicht als so schwerwiegend: empfunden hätten; ihnen eine auch nur befristete:Fortsetzung des Vertragsverhalt-l&ses nicht mehr zu demutbar erschienen sei, ist «von dem Kläger. Die Bevision meint fernerdas Berufungsgericht hatte sä bei der Begabung eines wichtigen Grundes nicht darauf stützen.'^ daß nach § 7 eines dem Kläger tibermitteiten Vertr agseirf wurfs die Ausübung einer Konkurrenzvertretung untersagt sei« dtönne es nicht ins • 'Gewicht fallen, welche einzelnen Bedin-1 gungen die Beklagten dem Kläger bei der von ihnen“beabsichtigten Ausund Umgestaltung des Vertrages hätten aufzwihgen T^oXiel Es trifft allerdings zu, daß die Beklagten gewisse Seit nach des Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zu dem HUB vom 6.- August 1953:, unter Hinweis auf § 85 HGB eine.schriftliche Hiederlegung des Vertr agsInhalt s gefordert hatten, über die sich die 2arteien -noch nicht geeinigt hatten» Die Revision verkennt jedoch' mit dem Hinweis auf diesen Sachverhalt, daß, wie das Berufungsge- . Handelsvertreterverhältnisses ergibt und daß das Berufungsgericht unter ausdrücklichem Hinweis, daß der von den Beklagten verlangte Vertragsinhalt noch nicht schriftlich niedergelegt sei,.' Wenn die Revision in diesem Zu-samiuenhäng weiter darauf' hinweist, daß die Beklagten dem !Klägen seine bisherige Weigerung zu dem Abschluß eines schriftlichen^^:77k träges nicht hätten verwerfe/: dürfen,, eo übersieht sie, daß das Berufungsgericht diesen Umstand ausdrücklich (UA g).: der dem Kläger übersandte Vertragsentwurf mit seinem in § 7 enthaltenen Konkurrenzverbot sei vom Kläger stillschweigend angenommen worden» Eine solche Differenz der Rechtsauffassungen könne aber'.niemals den Grund für eine fristlose Kündigung abgeben Auch dieses Vorbringen kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen» Einer vorherigen Androhung einer fristlosen Kündigung bedarf es nicht, Für die Berechtigung e.iner fristlosen Kündigung kommt es nicht auf die rechtliche Befrachtung der Part ei eil an. daß die Beklagten einen seinen'Wünschen genehmen ^c^M'Siiibhen;' Vertrag, mit ihmabschließend Der Kläger hatte erst in der Berufungsinstanz (Schriftsatz Ivo^ Schreiben vorgelegt? an die Pirma -»gerichtet und in dem erAmitgeteilt- habe, daß .er diese Vertretung aufgehen wolle» nach den;Eeststellungen des Berufungsgerichts hat von diesem Schreiben nichts Erwähnt» Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht die Mög--lichkeit erwogen? daß der Kläger das Schreilien bereits vor dem 13» Juli 1954 verfaßt und abgeschiC* . hat', und folgert aus der Tatsache, daß er hiervon dem Beklagt“ zu 3) bei der entscheidenden Unterredung nichts mitgeteilt ha* .daß erseinen Standpunkt über seihe Berechtigung zur Fortsei der Vertretung TflK nicht aufgeben wolle» Dieser Standpunkt habe es'den Beklagten,', die sich durch diese KonkurrenzvertreJ in ihren geschäftlichen Interessen mit Recht beeinträchtigt ;g sehen hätten/ unzu demutbar.gemacht., das Vertragsverhältnis aufre zuerhalt eh, da sie-damit rechnen mußten, daß der Kläger einen.--- Vertretung, sondern auch in ähnlichen Fällen von Konkurrenzver^ tretungen durchsetzen würde» Da das Berufungsgericht somit unt" stellt', hatdaß der Kläger das Schreiben zu dem von ihm .behauj beten Termin abgesandt hatte, kommt es nicht auf das Verbring der Revision an, die dartun will, das.'Berufungsgericht Die Revision weist endlich noch darauf hin» daß der Beklagte zu 3)den Kläger zur Einweihung seines Hauses eingeladen habe und daß die Beteiligten bei diesem Anlaß - es handelte sich-um den 12. Juni- 1954 - auf eine lange, und glückliche - Zusammen-arbeit angestoßen hätten» Die Revision meint, "in diesem Verbal-ten liege ein Verzicht auf Kündigungsgründe, da die; Beklagten h schon im Liai 1 $54 erfahren hätten, daß der Kläger die Firma V vertrete.

Zitierte Normen: § 448 ZPO § 85 HGB § 97 ZPO
KonkurrenzvertretungGrundVertretungBerufungsgerichtBrKündigungKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

XJIL206/56 -V erkündet laut Protokoll
1957' .
Braun« Justizobersekretär.
als ürkundsbeamter äer Geschäftsstelle
 Hamen d e
Volk es
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Walter B Am Bel
 in Li
£/Rhld,}
's 7 Berufungsklägers und 's,
“Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
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'Rill d„. Inh „ K auf mann s?
;KG=, Wäschefabrik;
1.) die Birma G OTHI & M Wäschefabrik in Li 7/alter LlflU, Li
2c) die Birma M ___
B«MriHV/Bhld c»
5 ») deren persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Karl	in	LIHMHMBR/Rhldc	9	Bii“
Revisionsbeklagte,.
-Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br<
;e und
ÜB
hat der 11= Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28,. Oktober 1957 unter Mitwirkung der ■Bundesrichter Br »-.Hai dinger, Br. Bischer, Br»' Haager^. Li^s ecke -und Br = Reinicke für Recht erkannt? r
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 2 = Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseldorf vom 15= Harz 1956 wird auf Kosten des Klägers surückgewiesen.
Von Rechts wegen	^
Tatbestand s
Ter Kläger war seit dem Jahre 1949 als Handelsvertreter der Beklagten zu 1) und 2), zweier Sehwesterfirmen, tätig/
Der Beklagte zu 3) ist der persönlich haftende Gesellschafter der Beklagten zu 2)« Der Kläger \iurde am 14* Juli 1954 fristlos entlassen mit der Begründung;, er habe unzulässigerweise eine Konkurrenzvertretung übernommen und trotz Abmahnung nicht auf gegeben.,
Der Kläger, der diese Kündigung für unberechtigt hält, hat mit der Klage Schadenersatz für Provisionsau'sfall bis zu dem Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zu dem 31- Dezember 1954 in Hohe von 25*000 DM und außerdem eine Ausgleichszahlung von weiteren 25*000 DM verlangt*	1
Die Beklagten haben Klägabweisüng beanträgt und vvider-klagend die Verurteilung des Klägers in die Herausgabe der ihm v '"„überlassenen Preislisten, Kollektionskarten und sonstigen Unterlagen begehrt =
Sie haben außer mit der imKUhdigUngsschreiben bereits ent-hält-enen Begründung der unzulässigen Yertretung einer Konkurrenz -firma im Laufe des Rechtsstreits die Kündigung auf weitere Vor-kommnisse gestützt, und zwar mit Schriftsätz,vom 7* September .1954 auf die Weigerung des Klägers, den Inhalt des Handelsver-ervertrages schriftlich niederzulegen, mit Schriftsatz vom: l\‘3"ö= 'fJuli 1954 auf beleidigende Äußerungen über den Beklagten zu r 3) am*I60 Juli 1954,- denen sich später, wie mit der Berufungs-4|„b,,eantvprtung vom 14» Rebruar 1955 vorgetragen wurde, Beleidigungen in zwei Schreiben an die Birma .MüBBB vpni September 1954 und ferner Beleidigungen in dem Gerichtstermin; vom 31- Mai 1955 l'angeschlossen hätten«’ -Ferner habe sie der Kläger , wie die Be-. klagt en mit S ehr ixt s atz vom 7. September 195# behaupt et haben. i reinem an ihre Kundschaft und an Privatleute gerichteten Rund-
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 schreiben herabgesetzt» Sr habe ihre Kunden und auch Lieferant« auiierdem eingeiaden, sie mit einem Omnibus kostenlos zu dem - > \
G er ichtsterrain vom 28c September 1954 zu befördern» Endlich haben die Beklagten ihre Kündigung mit Schriftsatz vom 24° September 1954 und vom- 14» Februar 1955 noch darauf gestützt» daß der.Kläger Außenstehenden interne Betriebsverhältnisse be-kennt gegeben habe, insbesondere an di^ mit ihnen, den Beklagte in einem Rechtsstreit befindliche Firma HüflW.
- Bas Landgericht hat durch Teilürteil die Klage abgewiesenv Las .Ober 1 andesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewie-sen. lit der Revision erstrebt der Kläger unter. Aufhebung dieses ürteils die Verurteilung der Beklagten, während diese die Zurückweisung der Revision beantragen»	.
Entscheidungsgründeg '
Hach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Klager, in mehr*;! tacher Hinsicht einen wichtigen Grund zur sofortigen Auflösung ctes Handelsvertretervertrages gegeben» Bas Berufungsgericht hat dabei abgewogen, daß es sich um eine jahrelange und sehr intensive Zusammenarbeit gebandelt habe und daß nicht jede
 Saanaurir und Meinungsverschiedenheit, die in einem solcnen tragsveAaltnis zwischen Dnternehraern und Handelsvertretern als. zwei selbständigen gewerbetreibenden auftrete, Anlaß zur ins -losen Aufhebung des Vertretungsverhältnissee. geben kann, trotz dieser {-even eine fristlose Kündigung sprechenden Erwägunge*! ist es uuAem Ergebnis gekommen, daß bei BerUcksicbtiguflg.uller umstände des vorliegenden Palles, insbesondere des Interesses beider Teile, den Beklagten eine Fortsetzung des Vertragsyei ,, lialtnisses bis zu dem Ablauf der normalen Kündigungsfrist, dv bis zu dem 31, Pezember 1954, nicht mehr habe zugemutet werden :-können. Entscheiden« sei hierfür die Vertretung für.die ***-_ kurrenzfirma Vehker durch den Kläger.' Die Beklagter, erzeug e ,
unü vertrieben Herrenhemde*!; Knabenhemden, Kinderbekleidung :urlt:^	den	Feststellungen	des	Berufungsgerichts
 und mittlerer Preisklasse handelte» Auf den Umfang der für die Firma. Fenker vermittelten Geschäfte komme es nicht an, es sei .vielmehr entscheidend, ob der Unternehmer von seinem subjektiven (der Ausdruck objektiv im Urteil ist ein Schreibfehler) Standpunkt aus, der allerdings eine beachtliche, hier gegebene objektive Grundlage haben müsse, seine Belange bei verständiger kaufmännischer Beurteilung für gefährdet halten durfte» Schon wegen dieser 'Interessenverletzung sei die fristlose Kündigung gerechtfertigt/. Ss sei zwar einem Handelsvertreter nicht schlechthin verwehrt, für andere fFirmen;/ die' mit seinem Unternehmer in' Wettbewerb stünden, Geschäfte abzuschließeho Die Pflicht des Handels-
übenschnitten sich mehrere Artikel der Blusenkollektion V mit den von den Beklagten vertriebenen Blusen in-Genre um Preisklasse, und zwar soweit es sich um Blusen mittleren Genres
-'--.-Me Revision greift diese zutreffenden Ausführung##;
in/:mat#.i^eilWe;dhtlicher:ii:Hi'nsielit nicht, an. Sie meint;
. '• > ** das Berufungsgericht habe die tatsächliche^ Unterlägen'||!
unter Verfahrensverstoß festgestellt, So-müßten?:
fungsgericht nicht bejaht habe, die Beklagten ihre,,,iiirßh^L
satz vom 24° September 1954 -aufgestellte Behauptung.';gä]
gelten lassen, daß sich ihre Kollektion und die d#r»’:l&
nur zu einem geringen Teil uberschnitten, Bas .Berufungpgf* ,
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 sich entgegen der Meinung der Revision dieses Vorbringen^* wohl bewußt gewesen, was sich schon- daraus ergibtdaß'*-e^
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der Behauptung des: Klägers -auseinandergesetzt hat, j3#ihe>4f?|
für die ''Pirinä:*V4BBP habe nur 2,8 i des von ihm für- diß-^B#
erzielten Umsatzes ausgemacht. Es hat die Richtigkeit-:dije^
£ ehauptung d ahinge st eilt gelassen, da es nicht auf die’-;
liehe Schädigung des Unternehmers durch die Konkurrenl|v,ert£
■ankomme:; sondern darauf, ob der Unternehmer seine- Belaßgi^
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ständiger kaufmännischer Beurteilung für gefährdet halten?^ Biese Ansicht ist materiell-rechtlich nicht zu beanstanden^ wie bereits ausgeführt, nicht so sehr auf den Umf ang'der -iBp.^ gung, sondern auf die Störung des Vertrauensverhältnisse#^ die das Berufungsgericht mit Recht bei der Aufnahme und JpQrtfV
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setzung' einer Konkurrensvertretung entgegen dem Verlangenad#^
■ Unternehmers bejaht hat.	-,w
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Ber Kläger hatte mit Schriftsatz vom 3, Bezember: vorgetragen,: es habe sich bei der Erzeugung der Beklagten':.ü%f' ein l!Stapel-Genre,i gehandelt, während die.Pi-rma';V4Bifch^^5^ •benes ’'Mittel-Genre” hergestellt habe, Aus diesem Grunde haPpn| an einer objektiven Grundlage dafür gefehlt, daß diehinteressef der Beklagten durch diese Vertretung gefährdet worden seien,' Bas Berufungsgericht hat demgegenüber festgestellt, daß sicVf m ehr er e ..Artikel d.er Blusenkollektion VflflH mit den. von dent ■ ■ Beklagten vertriebenen Blusen sowohl iir. Genre als auch in der-; Preisklasse überschnitten, Die; EevisiPn:'irrt-,;/i^^#:^^|i^^^§
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v dieses Vorbringen des Klägers hätte nach § 138 Abs, 3 ZPO der Ent-s Scheidung zugrunde gelegt, werden müssen, denn entgegen ihrer -Vaifas-^-.-sung- haben die -Beklagten mit Schriftsatz vom 7, Februar 1.956 dieses .-.Vorbringen bestritten» Zu einer Vernehmung des Klägers zu dieser -Behauptung war das Berufungsgericht nach § 448 ZPO nicht verpflichtet -■nachdem es aüf Grund der bisherigen Beweisaufnahme vom Gegenteil aie--ser Behauptung überzeugt war» Ebensowenig bedurfte es einer Heran-Ziehung eines Sachverständigen,, da sich das Gericht auf Grund der Aussagen der Zeugen FÄBHB selbst die genügende Sachkunde zur Beurteilung der frage beimessen konnte, ob sich die von den Beklagten und der Iürma: V|BBB'vertriebenen Karen teilweise _überschnitten. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen Füster war Sache der tatrichterlichen Würdigung des Gerichts; so ,'daß aus diesem Grunde die Übergehung des Antrages auf Einvernahme des Zeugen MüflH keine"Verfahrensverletzung darstellt; denn ■-■'dieser Zeuge sollte "nicht über die Glaubwürdigkeit des Zeugen gehört werden»
Per Kläger hatte des weiteren unter Berufung auf die Zeu-
dgen FMi (GA I 127), MüMR (GA I 127) und PW (GA I 128) behauptet, die Beklagten hätten schon seit Monaten gegen ihn ein ’^Komplott vor.bereite't und durchgeführt, um ihm die Vertretung zu '- entziehen» Aus der Richtigkeit dieser Behauptung sollte sich "'nach, der Ansicht der Revision ergeben, daß ..es sich bei dem bei $er.iCündigungs'erklärung angegebenen Grund der Vertretung für ^Iffhl^onkürrehzfirina nur um .einen Vorwand gehandelt habe» Die levisionsrüge, die sich auf die Übergehung, dieser Beweisanträge 'tjützt, ist nicht begründete» Die Beweisanträge hatten lediglich "life'Inhalt, daß die Beklagten schon s eit längerer Zeit die Int-ssung des Klägers planten. Baß sie diesen - wie oben dargelegt -iSichilwIchtigen Grund nicht als so schwerwiegend: empfunden hätten; ihnen eine auch nur befristete:Fortsetzung des Vertragsverhalt-l&ses nicht mehr zu demutbar erschienen sei, ist «von dem Kläger.
Albst nicht behauptet und unter Beweis gestellt. Deshalb war der
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Beweis ant rag	schlüssig., da damit nicht unter Beweis gestj
'■wurdes' daß es sich .hei dem angegebenen .KündigungsgruildiünSkiäi Vorwand gehandelt habe» ,	iilllfl
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Die Bevision meint fernerdas Berufungsgericht hatte sä bei der Begabung eines wichtigen Grundes nicht darauf stützen.'^ aürfen;. daß nach § 7 eines dem Kläger tibermitteiten Vertr agseirf wurfs die Ausübung einer Konkurrenzvertretung untersagt sei«
Da dieser Vertragsentwurf vom Kläger nicht angenommen worden'' sei? dtönne es nicht ins • 'Gewicht fallen, welche einzelnen Bedin-1 gungen die Beklagten dem Kläger bei der von ihnen“beabsichtigten Ausund Umgestaltung des Vertrages hätten aufzwihgen T^oXiel Es trifft allerdings zu, daß die Beklagten gewisse Seit nach des Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zu dem HUB vom 6.- August 1953:, unter Hinweis auf § 85 HGB eine.schriftliche Hiederlegung des Vertr agsInhalt s gefordert hatten, über die sich die 2arteien -noch nicht geeinigt hatten» Die Revision verkennt jedoch' mit dem Hinweis auf diesen Sachverhalt, daß, wie das Berufungsge- . rieht zutreffend ausgeführt hat, das Verbot einer Konkurrenzver-> tretung sieh bereits aus der gesetzlichen Regelung des. Handelsvertreterverhältnisses ergibt und daß das Berufungsgericht unter ausdrücklichem Hinweis, daß der von den Beklagten verlangte Vertragsinhalt noch nicht schriftlich niedergelegt sei,.' § :7f;d:ähcÄ\ Vertragsentwurfs nur herangezogen, hatte, um dar zulegen.'. daß dom Kläger bekannt v;ar, daß die Beklagten keine bereits durch die allgemeine gesetzliche.Regelung verbotene KonkurrenzVerträfung :;V ausnahmsweise zulassen-.wollten. Wenn die Revision in diesem Zu-samiuenhäng weiter darauf' hinweist, daß die Beklagten dem !Klägen seine bisherige Weigerung zu dem Abschluß eines schriftlichen^^:77k träges nicht hätten verwerfe/: dürfen,, eo übersieht sie, daß das Berufungsgericht diesen Umstand ausdrücklich (UA g).: nicht7b®7-i77 rücksiclrbigt hat»
Unerheblich ist es ferner? wenn die Revision meint? der Beklagte, su 3) habe dem Kläger bei der Unterredung am 13* Juli 1954? einen Tag vor Ausspruch der fristlosen Kündigung? nur die Kündigung? aber nicht die fristlose Kündigung für den Rail arge-:drphtl'fdaß. der Kläger'.' seinen Standpunkt aufrechterhalte? die
sRörtführung:; der Konkurrenzvertretung stelle keinen Vertragsbruch »äahsfie.'-Revision'meint ferner? die Auseinandersetzung an diesem Tage sei durch die falsche Auffassung des Beklagten Zu 3) beeinflußt worden? der geglaubt habe? der dem Kläger übersandte Vertragsentwurf mit seinem in § 7 enthaltenen Konkurrenzverbot sei vom Kläger stillschweigend angenommen worden» Eine solche Differenz der Rechtsauffassungen könne aber'.niemals den Grund für eine fristlose Kündigung abgeben Auch dieses Vorbringen kann der Revision nicht zu dem Erfolg verhelfen» Einer vorherigen Androhung einer fristlosen Kündigung bedarf es nicht, Für die Berechtigung e.iner fristlosen Kündigung kommt es nicht auf die rechtliche Befrachtung der Part ei eil an. Entscheidend 1st vielmehr, daß der
 zu-'3.)' zu dem Ausdruck gebracht hatte? daß die Beklagten eine pöEküöenzVertretung nicht duldeten? und daß der Kläger? wie das (Urleil.besonders hervorhebt? die Aufgabe dieser Konkurrenzvertretung dem Beklagten zu 3): gegenüber-bis. zuletzt davon abhängig gemacht hatte? daß die Beklagten einen seinen'Wünschen genehmen ^c^M'Siiibhen;' Vertrag, mit ihmabschließend
 Der Kläger hatte erst in der Berufungsinstanz (Schriftsatz Ivo^	Schreiben	vorgelegt?	das ,er am 10» Juli 1954;
also vier Tage vor der fristlosen Kündigung? an die Pirma -»gerichtet und in dem erAmitgeteilt- habe, daß .er diese Vertretung
 aufgehen wolle» nach den;Eeststellungen des Berufungsgerichts hat
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(der. Kläger bei der Unterredung am 13= Juli 1954? die seiner Entlassung am folgenden Tage vorausging? von diesem Schreiben nichts Erwähnt» Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht die Mög--lichkeit erwogen? das Schreiben sei möglicherweise erst nach der Kündigung verfaßt worden^; um die Kündigung nachträglich als
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ungerechtfertigt erscheinen zu lassen» Es unterstellt jedoch/ seinen weiteren Erörterungen den Poll? daß der Kläger das Schreilien bereits vor dem 13» Juli 1954 verfaßt und abgeschiC*
. hat', und folgert aus der Tatsache, daß er hiervon dem Beklagt“ zu 3) bei der entscheidenden Unterredung nichts mitgeteilt ha* .daß erseinen Standpunkt über seihe Berechtigung zur Fortsei der Vertretung TflK nicht aufgeben wolle» Dieser Standpunkt habe es'den Beklagten,', die sich durch diese KonkurrenzvertreJ in ihren geschäftlichen Interessen mit Recht beeinträchtigt ;g sehen hätten/ unzu demutbar.gemacht., das Vertragsverhältnis aufre zuerhalt eh, da sie-damit rechnen mußten, daß der Kläger einen.--- derartigen Standpunkt nicht nur bei der Aufrechterhaltung dies. Vertretung, sondern auch in ähnlichen Fällen von Konkurrenzver^ tretungen durchsetzen würde» Da das Berufungsgericht somit unt" stellt', hatdaß der Kläger das Schreiben zu dem von ihm .behauj beten Termin abgesandt hatte, kommt es nicht auf das Verbring der Revision an, die dartun will, das.'Berufungsgericht .-habe; Onfecht die/Echtheit; der; Korrespondenz mit der Firma V®BBII-. in Kweifer gesogen, '	.	‘	/;-/hrV;b
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Die Revision weist endlich noch darauf hin» daß der Beklagte zu 3)den Kläger zur Einweihung seines Hauses eingeladen habe und daß die Beteiligten bei diesem Anlaß - es handelte sich-um den 12. Juni- 1954 - auf eine lange, und glückliche - Zusammen-arbeit angestoßen hätten» Die Revision meint, "in diesem Verbal-ten liege ein Verzicht auf Kündigungsgründe, da die; Beklagten h schon im Liai 1 $54 erfahren hätten, daß der Kläger die Firma V vertrete. Es trifft zu, dai3 der Kündigende ein an sich gegebenes Kundigungsrecht verliert, wenn er in Kenntnis der '3ütesit^hda,dli.äüf die er die Kündigung■stutzt, dem Verträgsgegne^j	h
schlüssiges Verhalten, zu, verstehen .gibt,■ er werde	-D
stand keine Folgerungen ziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ol^f die entsprechende Behauptung des Klägers schon einen derartigen Verzicht bedeutet, da nach den Feststellungen des Berufungsgerichtf»:
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der;Kläger noch danach am 30o Juni 1954 Blusen der Kollektion 'ÜNWWfc.-hat verkaufen lassen, somit die Konkurrenzfirma noch .weiter vertreten hat, Darauf, ob es sich in Einzelfall hei diesem Verkauf ^^^|:||^ii|n^)Erk'ßugnisse ■ handelte,', die sich mit denen der Beklagten r11 ;cIxiii.t;-ten, kommt es nicht an, entscheidend ist Vielmehr, |§|i||^ieel;r::.mV^lkaufi: in Ausübung der Konkurrenzvertretung erfolgte.
deru'Iteyiaion eriaohehen Verfahrensrechtlichen Rügen i|indtd:äh	die.	Feststellungen	zur	Kündigung	wegen	Inne-
habung der Konkurrenzvertretung betreffen, unbegründet, hie he-ü^irti laßt die rechtliche Würdigung des Berufungsge-a;9triä3.ein. äChon.. in. diesem Verhalten einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung gesehen hat, auch keinen materiell-^rechtlichen Fehler erkennen. Es kommt daher auf die übrigen Er-.,jagungen? die das Berufungsgericht hilfsweise herangezogen hat, mehr an. Die Revision war mit: der Kostenfolge aus § 97 ZPO ürückzuweisen.
Liesecke
 Dr, Fischer.