Der Kläger stützt den Anspruch auf § 10 des Vertrages vom 5, Oktober 1939« Nach dieser Bestimmung hat der Kläger, falls er nicht wieder zu dem Vorstandsmitglied bestellt oder seine Bestellung Widerrufen wird, das Recht, entv/eder in den Diensten der Beklagten zu verbleiben oder in den Ruhestand zu treten. Die Beklagte ist der Ansicht, daß § 10 des Vertrages von 1939 den Anspruch nicht trage, da mit dem Schreiben vom 2. Oktober 1945 nicht bloß die Bestellung des Klägers zu dem Vorstandsmitglied widerrufen, sondern auch das Anstellungsverhältnis gekündigt worden sei, die Militärregierung auch jede andere Beschäftigung des Klägers in Diensten der Beklagten untersagt habe und dieser Umstand und die Beendigung des Anstellungsverhältnisses es ausschlössen, daß der Kläger noch zwischen Y/eiterbe-schäftigung und Ruhegehalt habe wählen können» Überdies habe der Kläger nach § 3 des Vertrages vom 6* April 1937 einen Anspruch auf Ruhegehalt nur «nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Versorgung von Reichs-, Staats- und Gemeindebeamten*1 haben sollen, und die Voraussetzungen für die Pensionierung eines Beamten lägen nicht vor» Die. Beklagte beruft sich auch auf § 5 des Vertrages von 1937? daß er sein Amt als Vorstandsmitglied gegen seinen Willen verliere* Im übrigen sei § 5 des Vertrages von 1937 dahin auszulegen* daß der Kläger seine Pensionsrechte nicht schon bei einer Kündigung aus gleichviel welchem wichtigen Grunde habe einbüßen sollen* sondern nur bei schuldhaftem Verhaltene das bei einem Beamten zur Disziplinierung und Entfernung aus dem Amt geführt haben würde« 1. Die Bezugnahme der Verträge vom 6* April 1937 und 5« Oktober 1939 auf die Bestimmungen des Beamtenrechts bedeutet nicht bloß, daß das Gehalt und das Ruhegeld nach beamtenrechtlichen Gesichtspunkten zu berechnen sind, sondern auch, daß der Pensionsfall mit der Erreichung der Altersgrenze für Beamte, bei vorzeitigem Tod oder bei DienstUnfähigkeit eintreten sollte* § 10 des Vertrages von 1939 sieht darüber hinaus einen weiteren Pensionsfall Pas Berufungsgericht irrt daher, wenn es ausführt, der Kläger habe nur aus einem Grunde abberufen werden können, der nach §’ 5 des Vertrages von 1937 einen Versorgungsan-spruch ausschloß* Per § 10 des Vertrages von 1939 hatte schon dann Sinn, wenn er die Abberufung aus einem 'wichtigen Grunde betraf, der zwar zu dem Widerruf der Bestel-lung, nicht aber zur fristlosen Kündigung ausreichte und das Wahlrecht gar nicht erst entstehen ließ, falls der Kläger aus einem wichtigen Grunde nach § 626 3GB entlassen und abberufen wurde5 alsdann war der § 5 des Vertra-ges von 1937 für den Pensionsfall des § 10 des Vertrages von 1939 kein den Versorgungsanspruch ausschließender Tatbestand, sondern es entstand das Y/ahlrecht beim Widerruf der Bestellung zu dem Vorstandsmitglied nur dann, wenn der Kläger aus einem Grunde abberufen wurde, der nicht zugleich zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus- reichtec § 10 des Vertrages von 1939 lcann kaum den vom Berufungsgericht angenommenen Sinn haben, daß das Wahlrecht dem Kläger immer zustand, wenn er als Vorstandsmitglied abberufen wurde, Denn geschah dies aus einem schuldhaften, wichtigen Grunde nach § 626 BGB, etwa einer strafbaren Handlung, die ihn für den Betrieb der Beklagten untragbar erscheinen ließ, so kann ihm nicht gut das Wahlrecht des § 10 des Vertrages von 1939 erwachsen und über § 5 des Vertrages von 1937 nur der Versorgungsanspruch genommen gewesen sein, sondern er wird auch keine anderweite Beschäftigung bei der Beklagten haben wählen dürfen«, a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger nur bei schuldhafter grober Pflichtverletzung nicht das Wahlrecht des § 10 des Vertrages von 1939 haben sollte...Diese Peststellung beruht auf den vom Berufungsgericht erhobenen Zeugenbeweisen und ist rechtlich einwandfrei.. Der Revision kann nicht gefolgt werden, daß die Zugehörigkeit des Klägers zur NSDAP ab 1937 und seine Eigenschaft als Verkehrsreferent im Stabe einer SA-Einheit mit dem Range eines SA-Sturmführers eine grobe Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten sei. Es hing auch nicht davon ab, daß der Kläger bei Ausübung dieses Hechts noch in Diensten der Beklagten stand, § 10 des Vertrages von 1939 spricht allerdings vom "Verbleiben" in den Diensten der Beklagten, Das bedeutet aber, wie das Berufungsgericht der Beweisaufnahme entnommen hat« nicht, daß der Kläger das Wahlrecht nur solange haben sollte, als das Dienstverhältnis noch lief., § 10 des Vertrages von 1931 hatte vielmehr zu dem Inhalt, den Kläger für den Hall, daß seine Bestellung zu dem Vorstandsmitglied widerrufen oder nicht erneuert wurde, zu schützen und ihm entweder das volle Gehalt oder das Huhegeld zu sichern. Diese Vertragsbestimmung würde ihren Sinn verlieren, wollte man annehmen:, daß der Kläger das Wahlrecht nur bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausüben durfte und sowohl das Recht auf Weiterbeschäftigung gegen die bisherige Vergütung wie das Recht auf Pension verlor, wenn das Dienstverhältnis, wie das beim Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist, mit sofortiger Wirkung gekündigt und damit dem Kläger die Möglichkeit genommen wurde, das Wahlrecht auszuüben» Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfügung der Militärregierung vom 24« September 1945 nicht bloß die Entfernung aus dem Amt befahl, sondern auch eine Beschäftigung des Klägers in nicht leitender Stellung verbot*.
II ZE 106/55 / Verkündet laut Protokoll aa 30« April 1956 Braun$ Justizobersekretär. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit S-tt Aktiengesellschaft« BflHBKsfi^HHBstraße, vertreten durch ihren Vorstand, den Direktor Dr, Hans Ba^Bl, BL S^MBBstro den Direktor Dipl,-Ing, Hans BrlflBB» DflMBPr H®p~?o(®-Str dei^B^ektor Dipl,-Ing. Hans Kö^fc, D< Str, den Direktor Erich den Stadtrat__Br> Ka^i^, DflBH|-Lö( Hi Beklagten, Berufungs- und Revisionsklägerin, -Prozeßbevollmächtigter* Rechtsanwalt Dr gegen den Dipl«Ingr Ernst K P^Bweg Kläger, Berufungs- und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigteri Rechtsanwalt Dr, hat der II, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30, April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Canter und der Bundesrichter Dr, Delbrück, Dr. Fischer, Dr, Kuhn und Dr, Winkelmann für Recht erkannt* Die Revision gegen das am 15» Februar 1955 verkündete Urteil des 8, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm wird auf Kosten der Beklagten zurückgev/iesen. Von Rechts wegen -2- Tatbestand^ Der Kläger war ab 1, April 1957 erster Geschäftsführer der DflHHIK GmbH: Das Anstellungs- verhältnis wurde durch den Vertrag vom 6, April 1957 geregelt,. Im Jahre 1959 wurde die Aktiengesellschaft? die Beklagte., gegründet, in die neben anderen Betrieben der Stadt D4BHB auch die erwähnte GmbH eingebracht wurde, Der Kläger wurde Vorstandsmitglied der Beklagten und erhielt den Vertrag vom 5* Oktober 1959? nach dessen § 2 die Bestimmungen des Vertrages vom 6.,April 1957 bestehen bleiben sollten« soweit sich aus dem neuen Vertrage nichts anderes ergibt., Unter dem 24-. September 1945 verfügte die Militärregierung, daß der Kläger "seine Amtssteilung nicht weiterhin bekleiden” dürfe, Am 2, Oktober 1945 schrieb der Vorsitzende des Aufsichtsrats an den Klägers "Auf Anordnung der Militärregierung müssen Sie aus politischen Gründen aus unserer Gesellschaft aus-sclieiden, Sie werden deshalb mit Wirkung vom 15o Oktober 1945 aus unseren Diensten entlassen., Gleichzeitig wird Ihnen der Zutritt zu Ihren Diensträumen sowie jede mittelbare oder unmittelbare Beteiligung an Dienstgeschäften untersagt,” Der Kläger wurde durch Spruchkammerurteil vom 30» November 1948 als Mitläufer in Gruppe IV eingestuft, Br ist in BrBH^ (BBHK anderweit tätig. Für die Zeit ab 1, April 1949 verlangt er Ruhegehalt und macht davon einen Teilbetrag von 6,100 DM geltend. Der Kläger stützt den Anspruch auf § 10 des Vertrages vom 5, Oktober 1939« Nach dieser Bestimmung hat der Kläger, falls er nicht wieder zu dem Vorstandsmitglied bestellt oder seine Bestellung Widerrufen wird, das Recht, entv/eder in den Diensten der Beklagten zu verbleiben oder in den Ruhestand zu treten. Von dem letzteren Recht hat er mit Schreiben vom 4o April 1949 Gebrauch gemacht. Die Beklagte ist der Ansicht, daß § 10 des Vertrages von 1939 den Anspruch nicht trage, da mit dem Schreiben vom 2. Oktober 1945 nicht bloß die Bestellung des Klägers zu dem Vorstandsmitglied widerrufen, sondern auch das Anstellungsverhältnis gekündigt worden sei, die Militärregierung auch jede andere Beschäftigung des Klägers in Diensten der Beklagten untersagt habe und dieser Umstand und die Beendigung des Anstellungsverhältnisses es ausschlössen, daß der Kläger noch zwischen Y/eiterbe-schäftigung und Ruhegehalt habe wählen können» Überdies habe der Kläger nach § 3 des Vertrages vom 6* April 1937 einen Anspruch auf Ruhegehalt nur «nach Maßgabe der reichsgesetzlichen Bestimmungen über die Versorgung von Reichs-, Staats- und Gemeindebeamten*1 haben sollen, und die Voraussetzungen für die Pensionierung eines Beamten lägen nicht vor» Die. Beklagte beruft sich auch auf § 5 des Vertrages von 1937? Danach sollte jeder Rechtsan-spruch aus dem Vertrage, insbesondere der Anspruch auf.Ruh gehalt, im Palle der Kündigung, die nur aus wichtigem Grunde (§ 626 BGB) erfolgen durfte, nach Ablauf von drei Monaten erlöschen. Das Landgericht hat den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt* Die Berufung der Beklagten hatte keinen Erfolg* Mit der Revision verfolgt sie den Klageabweisungsantrag weiter, während, der Kläger um die Zurückweisung der Revision bittet» Entscheidungsgründes MiMMMwaw#' mm>+ » mm ^ im t n um Das Berufungsgericht meints Wenn § 10 des Vertrages von 1939 überhaupt einen Sinn haben solle, könne § 5 des Vertrages von 1937 im Rahmen des § 10 des Vertrages von 1939 nicht gelten» Da die Bestellung des Klägers zu dem 4— Vorstandsmitglied nur aus v/ichtigem Grunde (§ 4 des Vertrages von 1939i § 75 Abs 3 AktG) und damit nur aus einem Grunde habe widerrufen werden dürfen * der nach § 5 des Vertrages von 1937 den Anspruch auf Ruhegeld ausschließen solltemüsse angenommen werden* daß dem Kläger das in § 10 des Vertrages von. 1939 zugebilligte V/ahlrecht i :ta m e r zugestahdeh habe* wenn er als‘Vorstandsmitglied abberufen wurde« und daß es auf den Grund der Abberufung nicht ankomme. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei § IQ des Vertrages von 1939 nicht bloß dann anwendbar , wenn.das Dienstverhältnis nicht gleichzeitig aus wichtigem Grunde beendet wurde., Hach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Vertrag von 1939 die Stellung des Klägers gegenüber dem Vertrage von 1937 verstärken und ihn so gut wie möglich sichern sollen« Der Kläger habe insbesondere für den Pall geschützt werden sollen.- daß er sein Amt als Vorstandsmitglied gegen seinen Willen verliere* Im übrigen sei § 5 des Vertrages von 1937 dahin auszulegen* daß der Kläger seine Pensionsrechte nicht schon bei einer Kündigung aus gleichviel welchem wichtigen Grunde habe einbüßen sollen* sondern nur bei schuldhaftem Verhaltene das bei einem Beamten zur Disziplinierung und Entfernung aus dem Amt geführt haben würde« Das Berufungsurteil ist. wenn auch nicht in allen Teilen seiner Begründung, so doch im Ergebnis richtig* 1 1. Die Bezugnahme der Verträge vom 6* April 1937 und 5« Oktober 1939 auf die Bestimmungen des Beamtenrechts bedeutet nicht bloß, daß das Gehalt und das Ruhegeld nach beamtenrechtlichen Gesichtspunkten zu berechnen sind, sondern auch, daß der Pensionsfall mit der Erreichung der Altersgrenze für Beamte, bei vorzeitigem Tod oder bei DienstUnfähigkeit eintreten sollte* § 10 des Vertrages von 1939 sieht darüber hinaus einen weiteren Pensionsfall -5- voi\, Treffen seine Voraussetzungen zu, so kann sich die Beklagte angesichts der dem Kläger gegebenen vertraglichen Zusage nicht darüber beklagen, daß der arbeits-fähige und anderwärts tätige Kläger in verhältnismäßig jungen Jahren eine Pension gezahlt erhalten soll und daß dies für die öffentliche Hand an sich untragbar ist. Penn sie muß sich an den geschlossenen Vertrag halten lassen* 2, § 10 des Vertrages von 1939 gibt das in ihm vorgesehene Wahlrecht beim Widerruf der Bestellung des Klägers zu dem Vorstandsmitglied. Hach § 4 dieses Vertrages (ebenso nach § 75 Abs 3 AktG-) durfte der Widerruf jedoch nur aus wichtigem Grunde vorgenommen werden. Per wichtige Grund für die Abberufung deckt sich nicht mit dem wichtigen Grunde des § 626 BGBc. Es gibt Umstände, die zwar einen wichtigen Grund für die Abberufung aus dem Vor-standsamt, nicht aber einen wichtigen Grund zur fristlo-sen Auflösung des Anstellungsvei-hältnisses- darstellen» Pas Berufungsgericht irrt daher, wenn es ausführt, der Kläger habe nur aus einem Grunde abberufen werden können, der nach §’ 5 des Vertrages von 1937 einen Versorgungsan-spruch ausschloß* Per § 10 des Vertrages von 1939 hatte schon dann Sinn, wenn er die Abberufung aus einem 'wichtigen Grunde betraf, der zwar zu dem Widerruf der Bestel-lung, nicht aber zur fristlosen Kündigung ausreichte und das Wahlrecht gar nicht erst entstehen ließ, falls der Kläger aus einem wichtigen Grunde nach § 626 3GB entlassen und abberufen wurde5 alsdann war der § 5 des Vertra-ges von 1937 für den Pensionsfall des § 10 des Vertrages von 1939 kein den Versorgungsanspruch ausschließender Tatbestand, sondern es entstand das Y/ahlrecht beim Widerruf der Bestellung zu dem Vorstandsmitglied nur dann, wenn der Kläger aus einem Grunde abberufen wurde, der nicht zugleich zur Auflösung des Anstellungsverhältnisses aus- 4 * -6- /•' reichtec § 10 des Vertrages von 1939 lcann kaum den vom Berufungsgericht angenommenen Sinn haben, daß das Wahlrecht dem Kläger immer zustand, wenn er als Vorstandsmitglied abberufen wurde, Denn geschah dies aus einem schuldhaften, wichtigen Grunde nach § 626 BGB, etwa einer strafbaren Handlung, die ihn für den Betrieb der Beklagten untragbar erscheinen ließ, so kann ihm nicht gut das Wahlrecht des § 10 des Vertrages von 1939 erwachsen und über § 5 des Vertrages von 1937 nur der Versorgungsanspruch genommen gewesen sein, sondern er wird auch keine anderweite Beschäftigung bei der Beklagten haben wählen dürfen«, 3* Wie dem aber auch sei, stand dem Kläger im eingetretenen Pall das Wahlrecht des § 10 des Vertrages von 1939 zu, a) Das Berufungsgericht stellt fest, daß der Kläger nur bei schuldhafter grober Pflichtverletzung nicht das Wahlrecht des § 10 des Vertrages von 1939 haben sollte... Diese Peststellung beruht auf den vom Berufungsgericht erhobenen Zeugenbeweisen und ist rechtlich einwandfrei.. Der Revision kann nicht gefolgt werden, daß die Zugehörigkeit des Klägers zur NSDAP ab 1937 und seine Eigenschaft als Verkehrsreferent im Stabe einer SA-Einheit mit dem Range eines SA-Sturmführers eine grobe Pflichtverletzung gegenüber der Beklagten sei. b) Selbst v/enn das Schreiben vom 2c Oktober 1945 nicht bloß die Abberufung aus dem Vorstandsamt, sondern zugleich eine fristlose Kündigung des Anstellungsverhältnisses darstellt, kann die Revision nicht durchdringen. Die Revision meint, die Auflösung des Anstellungsverhältnisses habe dem Kläger die Möglichkeit verschlossen, seine Weiterbeschäftigung zu wählen, und ihm damit auch die Mög- ^ -7- lichkeit genommen, Versorgung zu verlangen Der Kläger hatte nicht die Wahl zwischen der Aufrechterhaltung seines bisherigen Anstellungsverhältnisses und der Versorgung, sondern nur zwischen einem neuen Dienstvertrag mit einer "seiner Ausbildung und Laufbahn entsprechenden Tätigkeit” (§11 des Vertrages von 1939) und der Versorgung, Die Besoldung in der anderen Stellung durfte bloß nicht weniger als seine Bezüge "nach dem bisherigen Anstellungsverhältnis" betragen (§ 11 aaO). Das Wahlrecht war seitlich nicht begrenzt. Es hing auch nicht davon ab, daß der Kläger bei Ausübung dieses Hechts noch in Diensten der Beklagten stand, § 10 des Vertrages von 1939 spricht allerdings vom "Verbleiben" in den Diensten der Beklagten, Das bedeutet aber, wie das Berufungsgericht der Beweisaufnahme entnommen hat« nicht, daß der Kläger das Wahlrecht nur solange haben sollte, als das Dienstverhältnis noch lief., § 10 des Vertrages von 1931 hatte vielmehr zu dem Inhalt, den Kläger für den Hall, daß seine Bestellung zu dem Vorstandsmitglied widerrufen oder nicht erneuert wurde, zu schützen und ihm entweder das volle Gehalt oder das Huhegeld zu sichern. Diese Vertragsbestimmung würde ihren Sinn verlieren, wollte man annehmen:, daß der Kläger das Wahlrecht nur bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses ausüben durfte und sowohl das Recht auf Weiterbeschäftigung gegen die bisherige Vergütung wie das Recht auf Pension verlor, wenn das Dienstverhältnis, wie das beim Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich ist, mit sofortiger Wirkung gekündigt und damit dem Kläger die Möglichkeit genommen wurde, das Wahlrecht auszuüben» Es kann dahingestellt bleiben, ob die Verfügung der Militärregierung vom 24« September 1945 nicht bloß die Entfernung aus dem Amt befahl, sondern auch eine Beschäftigung des Klägers in nicht leitender Stellung verbot*. Denn darauf kommt es nicht an, sondern darauf, ob der Kläger zur Zeit der Aus- * -8“ Übung seines Wahlrechts nicht von der Beklagten beschäftigt werden durfte, Bas hat die Beklagte aber nicht behauptet; und hierfür fehlt auch sonst jeder Anhaltspunkt. 4.-* In den Verträgen vom 6„ April 1937 und 5» Oktober 1939 fehlt eine Bestimmung; die den Kläger verpflichtet, sein anderweites Arbeitseinkommen bis zur Erreichung der Altersgrenze für Beamte oder bis zu dem Eintritt der Bienstunfähigkeit sich anrechnen zu lassen» Bas kann auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht erreicht werden; da dies darauf hinauslaufen würde, den Verse rgungsanspruch des Klägers bis zur Erreichung der Altersgrenze für Beamte auf die Zeiten seiner Arbeitslosigkeit oder Bienstunfähigkeit zu beschränken; und da die Entlassung des Klägers aus Gründen seiner Parteizugehörigkeit für einen so weitgehenden Eingriff in seine Vertragsrechte keinen ausreichenden Grund bildet., Bie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO., Br*Canter Br»Beibrück Br»Bischer Br,Kuhn Br»Winkelmann