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BGH

Gericht: BGH

Jail 1945 schloß “der Kläger mit der durch ihren Prokuristen Xaver GflBBBvertretenen Beklagten einen Kaufvertrag, ln dem er die gesamte Produktion der Beklagten an Pappe kaufte« Auf Grund des Vertrages wurden ihm im August und September 1945 insgesamt 104 t Graupappe geliefert« Als er am 15» September 1945 von der Milltärregle-rung ln Haft genommen wurde, verfugte Xaver G^H^zu Gunsten der Beklagten durch andezweiten Verkauf üben 51 t Graupappe, die der Kläger noöh auf dem Grundstück der Beklagten eingelagert hatte« Ben Kaufpreis von 8.865,—HM vergütete Xaver für die Beklagte in der leise an den Kläger, daß er nach Abzug einer Gegenforderung von 5.000,—EM den Restbetrag ln eine Schatulle im Zimmer des bei ihm als Untermieter wohnenden Klägers legte« Als d.er Kläger Ende 1945 aus der Eaft entlassen wurde, stellte er Xaver G(H wegen der eigenmächtigen Verfügung über die Pappe zur Rede. Bie Beklagte beantragte Klageabweisung mit der Begründung, daß der Vertrag vom 4* Juli 1945 nichtig sei,* daß der Kläger ferner die Verfügung über die 51 t Pappe nachträglich -genehmigt habe und daß zudem sein Schadensersatzanspruch verwirkt sei. Bas Landgericht wies die Klage als unbegründet ab« In der Berufungsinstanz beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51 t Graupappe Zug um Zug gegen Zahlung deB Gegenwertes von 8«865,—EM, umgestellt Nach den rechtlich bedenkenfreien und damit für * das Revisionsgerieht bindenden Feststellungen des Beru- * fungsgerichts hatte die Beklagte seinerzeit dem Kläger ' ; die streitigen 31 t Graupappe auf Grund des Vertrages •, ^ vom 4« Juli 1945 Übereignet. das Berufungsgericht gab dieser der Beklagten auch nicht dos Recht, eigenmächtig über die dem Kläger fibereignete Pappe zu verfügen. Yfenn Xaver dies alB Vertreter der Beklagten gleichwohl tat, so verletzte er damit rechts widrig und nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch vorsätzlich das Bigentum des Klägers* Die Verletzung IPste auch für die Beklagte eine'Schadens-ersatzpflicht aus, die sich nicht nur auf die vom Berufungsgericht angeführte Verletzung des Vertrages vom 4« Juli 1945 gründet, sondern auch aus den §§ 823, 831 BGB ergibt* Der zuletzt genannten Haftung stehen die Sonder-vorschriften der §§ 985 ff BGB nicht entgegen, weil die Beklagte als Fremdbesitzerin mit der unberechtigten Verfügung die Grenzen ihres Besitzrechts überschritten hat (RGZ 157, 132 Die Schadensersatzpflicht geht nach 1«) Die Anschlußrevision meint, er sei dadurch weggefallen, daB sich der Kläger mit der von Xaver-durch Rückzahlung des Kaufpreises vrrgencmmenen Rückgängigmachung des Kaufvertrages vom 4*. Der damit etwa erstrebte Erfolg hätte nur durch einen neuen Vertrag über die Rückübereignung i der 31 t Pappe von seiten des Klägers an die Beklagte er- ! • a richte zwischen den Parteien nicht getroffen worden, Das Berufungsgericht würdigt vielmehr das Verhalten deB £Lä~ j gers nach seiner Rückkehr aus der Häft ln Bezug auf die Pappenlieferungen- dahinr daß er nur auf die im Vertrag vom 4« Juli 1943 vorgesehene weitere Belieferung mit Pappe keinen* Wert mehr gelegt., Damit entfällt nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts auch die Möglichkeit, dem Verhalten des Klägers einen Verzicht auf 2.) Das Berufungsgericht meint jedoch, daß der Kläger den ihm hiernach gemäß § 249 BGB an sich zustehenden An- f Spruch auf Schadenersatz in Katur durch Ersatzlieferung \ ' von Pappe nach 5 242 £&B verwirkt habe, well* er nach -. Sie sei nur verpflichtet, dem Klüger den ihm entgangenen Verkaufserlös für die 31 t Pappe zu ersetzen, der mit 3*580,—Elfi zu berechnen und auf 358,—DM umzustellen sei* a) Die der Beklagten vom Berufungsgericht zugebilligte Befugnis, den Kläger anstelle der Sachleistung, nämlich der Lieferung der 31 t Pappe in Geld zu entschädigen, kann lediglich unter der Voraussetzung des $ 231 Abs 2 BGB, also lediglich dann gev;ährt werden, wenn die Herstellung in Natur, also die Pappenlieferung, nur mit unver^ bältnlsmäSlgen Aufwendungen möglich ist. Da mit dieser Ersetzungsbefugnis bereits den Grundsätzen von Treu und Glauben Rechnung getragen ist, ist daneben für die Gewährung einer Befugnis des gleichen Inhalts unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung kein Raum. den Anspruch auf Lieferung der Pappe deshalb 'als verwirkt * an, weil er ihn der Beklagten gegenüber erst im August * 1947 geltend gemacht hat, obwohl er dies schon Anfang des Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung des Anspruchs als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lasLen. Dies kann der Fall sein, wenn der Schuldner dem Verhalten des Gläubigers, das zur verspäteten Geltendmachung deB Anspruchs geführt hat, entnehmen mußte, daß dieser den Anspruch, nicht mehr erheben wollte, wenn sich also der Schuldner darauf einrichten durfte, daß er mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen habe und wenn qr'.s^ch darauf .auch eingerichtet hat (EGZ 158, ICO ^T077)« Derartige Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben« Me die Revision zutreffend ausführt, wurde der damalige 'Treuhänder der Beklagten von der im August 1947 erfolgten Erhebung des Anspruchs auf Herausgabe der Pappe lediglich deshalb überrascht, weil er den diesem Anspruch zugrunde- 1 liegenden Tatbestand bis dahin gar nicht kannte. Ihm von diesem Sechverhalt schon vorher Kenntnis zu geben, war aber nicht Sache des Klägers, sondern allein des die Beklagte vertretenden Xaver GflBHfc zu demal dieser selbst die vorsätzliche Eigenfcumsentziehung als Prokurist der Beklagten begangen hatte. Es kann deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger, als er dann im August 1947 den durch diese unerlaubte Handlung ausgelüsten Schadens er satzanspruch geltend pachte, damit den Treuhänder bbensowenig ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich haltbar, daß das erst im August 1947 (gegenüber der Beklagten ausgesprochene Verlangen des Klägers auf Lie--ferung der Pappe deshalb Treu und Glauben widersprochen Fehlt es hiernach schon aus diesen Gründen an den ^ notwendigen Voraussetzungen für eine Verwirkung, so kann t im vorliegenden Falle eine Bolche bei der verhältnismäßig j kurzen Zeit von etwa'1 1/2 Jahren, um die der Kläger die Erhebung seines Anspruchs zurückgestellt hat, umsoweniger * anerkannt werden, als der Anspruch auf die vorsätzliche Sen Kaufpreis von 8.865',--RM, den der Kläger für » die streitige Papps Zurücksrhalten bat, bat er nach § 812 “

Zitierte Normen: § 249 BGB § 16 UStellungsG
pappenBGBBerufungsgerichtXaverAnspruchKläger^

Volltext der Entscheidung

n ZR IQ6/51 Verkündet
 am 16« Februar 1952
Hirth	0
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2r
2367 056
In Namen dee Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns V.
■Str.
Klägers, Berufungsklägers, Revisionsklä-gers und Anschlußrevisionsbeklagten,
-Pr^zeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 die F
gegen
 Izstoff- und Pappenfabrik G.l
^ *
Beklagte, Berufungsbeklagte, Revisionsbe-klagte und Anschlußrevisonsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die .mündliche Verhandlung vom 13* Februar 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bun- ' desriotiter Br. Brost, Br. Haidinger, Br. Kuhn und Artl für Recht erkannt:
I. Auf die Revision des SDLägers wird» das Urteil deB 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart Nebensitz Karlsruhe vom 13* Bezember 1950 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer des Landgerichts Mosbach vrm 18. April 1950 wie folgt abgeänderti
• * 2 * •
Die Beklagte wire* verurteilt, an den Kläger 31 t Graupappe Zug um Zug gegen Zahlung von 886,50 m zu liefern.
II.	Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurüokge-wiesen.
III.	Die Kneten des Rechtsstreite werden der Beklagten auf-« erlegt.
Von Rechts wegen
«
Tatbestand*
■
Am.4* Jail 1945 schloß “der Kläger mit der durch ihren Prokuristen Xaver GflBBBvertretenen Beklagten einen Kaufvertrag, ln dem er die gesamte Produktion der Beklagten an Pappe kaufte« Auf Grund des Vertrages wurden ihm im August und September 1945 insgesamt 104 t Graupappe geliefert« Als er am 15» September 1945 von der Milltärregle-rung ln Haft genommen wurde, verfugte Xaver G^H^zu Gunsten der Beklagten durch andezweiten Verkauf üben 51 t Graupappe, die der Kläger noöh auf dem Grundstück der Beklagten eingelagert hatte« Ben Kaufpreis von 8.865,—HM vergütete Xaver	für	die	Beklagte	in	der	leise	an
 den Kläger, daß er nach Abzug einer Gegenforderung von 5.000,—EM den Restbetrag ln eine Schatulle im Zimmer des bei ihm als Untermieter wohnenden Klägers legte« Als d.er Kläger Ende 1945 aus der Eaft entlassen wurde, stellte er Xaver G(H wegen der eigenmächtigen Verfügung über die Pappe zur Rede. Von dem seit Oktober 1945 eingesetzten Treuhänder über das Vermögen der Beklagten verlangte er zu dem ersten Mal im August 1947 Schadensersatz, den dieser ablehnte. Mit der im Februar 1948 eingereichten Klage forderte der Kläger die Herausgabe von 51 t Graupappe. Bie Beklagte beantragte Klageabweisung mit der Begründung, daß der Vertrag vom 4* Juli 1945 nichtig sei,* daß der Kläger ferner die Verfügung über die 51 t Pappe nachträglich -genehmigt habe und daß zudem sein Schadensersatzanspruch verwirkt sei. Bas Landgericht wies die Klage als unbegründet ab« In der Berufungsinstanz beantragte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 51 t Graupappe Zug um Zug gegen Zahlung deB Gegenwertes von 8«865,—EM, umgestellt
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auf 572,22 DU zu liefern, hilfst eise, ihm eine entspre- ^ chende Entschädigung in Geld zu zahlen. Das Oberlandsage- ' riebt verurteilte die Beklagte, an den Kläger 558,—DH zu zahlen und wies die Klage im übrigen ab» Hit der Revi-. ' sion verfolgt der Kläger seinen Eauptantrag auf Lieferung von 51 t Graupappe Zug um Zug gegen Zahlung von 572,22 du 1 weiter. Die Beklagte erstrebt„mit ihrer Anschlußrevlson, daß die Klage im vollen ttnfang abgewiesen-wird.	f
Entscheidungsgründei	,
I. Die kevision ist rechtzeitig eingelegt. Da die ^ Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Beru- % fungsurtells unstreitig nicht erfolgt ist, begann die Revlsionsfrist nach $ 552 ZPO mit dem Ablauf von 5 Monaten nach Verkündung des Urteils, die am 13* Dezember 1950 stattgefunden hat. Da die Reyision'Bsebrift am 13»
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Juni 1951 eingegangen ist, ist also die Revisionsfrist , gewahrt*
II.. Nach den rechtlich bedenkenfreien und damit für * das Revisionsgerieht bindenden Feststellungen des Beru- * fungsgerichts hatte die Beklagte seinerzeit dem Kläger ' ; die streitigen 31 t Graupappe auf Grund des Vertrages •, ^ vom 4« Juli 1945 Übereignet. Die auch von-der Anschluß-
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 revision nicht angegriffenen Ausführungen des Berufungs-’j gerichts über die Recbtswirktamkeit dieses Vertrages sind ^ rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Auffassung g der Anschlußrevision, daß der Vertrag einer Genbmigung j" durch den persönlich haftenden Gesellschafter.Gregor ^ GÜH^bedurft habe, findet weder ln dem Vertrag, noch " auch in den Feststellungen des Berufungsgerichts eine Stütze. Nach der bindenden Auslegung des Vertrages durch *
das Berufungsgericht gab dieser der Beklagten auch nicht dos Recht, eigenmächtig über die dem Kläger fibereignete Pappe zu verfügen. Yfenn Xaver	dies alB Vertreter
 der Beklagten gleichwohl tat, so verletzte er damit rechts widrig und nach den bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch vorsätzlich das Bigentum des Klägers* Die Verletzung IPste auch für die Beklagte eine'Schadens-ersatzpflicht aus, die sich nicht nur auf die vom Berufungsgericht angeführte Verletzung des Vertrages vom 4« Juli 1945 gründet, sondern auch aus den §§ 823, 831 BGB ergibt* Der zuletzt genannten Haftung stehen die Sonder-vorschriften der §§ 985 ff BGB nicht entgegen, weil die Beklagte als Fremdbesitzerin mit der unberechtigten Verfügung die Grenzen ihres Besitzrechts überschritten hat (RGZ 157, 132	Die	Schadensersatzpflicht	geht nach
§ 249 BGB darauf, daB ihm als Ersatz für die entzogenen 31 t Pappe die gleiche Menge anderweitig zu Eigentum verschafft wird* Es ist also nur noch die Frage zu entscheiden, ob dieser mit der Klage geltend gemachte bchadenser-satzanspruch nachträglich weggeffejller-joder verändert worden ist.
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1«) Die Anschlußrevision meint, er sei dadurch weggefallen, daB sich der Kläger mit der von Xaver-durch Rückzahlung des Kaufpreises vrrgencmmenen Rückgängigmachung des Kaufvertrages vom 4*. Juli 1943 einverstanden erklärt habe, indem er das Geld behalten habe. Biese Auffassung scheitert aber Bchon daran, dafi der Kaufvertrag durch die Belieferung des Klägers mit .der ln Rede . stehenden Pappe insoweit bereits erfüllt und demlt^naoh .. § 362 BGB ln diesem Umfang schon erloschen war, 8^ daß -
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insoweit für eine "Rückgängigmachung11 des Vertrages gar kein Raum mehr war. Der damit etwa erstrebte Erfolg hätte nur durch einen neuen Vertrag über die Rückübereignung i der 31 t Pappe von seiten des Klägers an die Beklagte er- ! reicht werden können. Eine solche Abrede istaber nach den \
rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsge- j
• a richte zwischen den Parteien nicht getroffen worden, Das
 Berufungsgericht würdigt vielmehr das Verhalten deB £Lä~ j gers nach seiner Rückkehr aus der Häft ln Bezug auf die Pappenlieferungen- dahinr daß er nur auf die im Vertrag vom 4« Juli 1943 vorgesehene weitere Belieferung mit Pappe keinen* Wert mehr gelegt., dagegen die Weiterveräußerung
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der 31.t Pappe gegen Rückgabe des Kaufpreises nicht gebilligt und nie zu erkennen gegeben hat, er wolle diese -1 Sache als erledigt ansehen. Damit entfällt nach der bindenden Feststellung des Berufungsgerichts auch die Möglichkeit, dem Verhalten des Klägers einen Verzicht auf
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seinen Schadensersatzanspruch zu entnehmen,	1
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2.) Das Berufungsgericht meint jedoch, daß der Kläger den ihm hiernach gemäß § 249 BGB an sich zustehenden An- f Spruch auf Schadenersatz in Katur durch Ersatzlieferung \ ' von Pappe nach 5 242 £&B verwirkt habe, well* er nach -. "jahrelangem Schweigen"*erst im Einblick auf den fort- *
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schreitenden Vährungszerfall des Jahres 1947 die Beklagte ; plötzlich mit seinem Anspruch auf Herausgabe der 31 t Pap- ! pe "überfallen” habe. Da der Beklagten dle*Ersatzbeschaf-fung Ende 1947.nur.zu.bedeutend höheren Preisen möglich i
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gewesen wäre .als in dem Zeitpunkt, ln dem der Kläger; den • Ersatzanspruch hätte erheben könnenj*nämlich'Anfang 1946, ; widerspreche die Geltendmachung'des Bieferungsanspruchs*.
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Treu und erlauben« Die Beklagte könne daher die Lieferung der 31 t Pappe in entsprechender Anwendung des § 151 Abs 2 BGB euf Grund des § 242 BGB verweigern. Sie sei nur verpflichtet, dem Klüger den ihm entgangenen Verkaufserlös für die 31 t Pappe zu ersetzen, der mit 3*580,—Elfi zu berechnen und auf 358,—DM umzustellen sei*
Diese Ausführungen Bind rechtlich unhaltbar.
a) Die der Beklagten vom Berufungsgericht zugebilligte Befugnis, den Kläger anstelle der Sachleistung, nämlich der Lieferung der 31 t Pappe in Geld zu entschädigen, kann lediglich unter der Voraussetzung des $ 231 Abs 2 BGB, also lediglich dann gev;ährt werden, wenn die Herstellung in Natur, also die Pappenlieferung, nur mit unver^ bältnlsmäSlgen Aufwendungen möglich ist. Da mit dieser Ersetzungsbefugnis bereits den Grundsätzen von Treu und Glauben Rechnung getragen ist, ist daneben für die Gewährung einer Befugnis des gleichen Inhalts unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung kein Raum. Durch $ 231 Abs 2
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BGB wird jedoch die vcm Berufungsgericht getroffene Entscheidung Über die Geldentschädigung nicht gedeckt. Abgesehen davon, daß diese Bestimmung den Schuldner zur vollen, der T.ährungsumstellung nicht unterliegenden Schadloshaltung verpflichtet, ist im vorliegenden Pall auch die Voraussetzung der Vorschrift, daß die Herstellung ln Natur, also die Pap*enlieferung, der Beklagten nur mit unverhält-' nlsmäßigen Aufwendungen möglich wäre, nicht gegeben. Auch die Beklagte selbst hat keine Umstände vorgetragen, die * die Annahme rechtfertigen könnten, daß ihr die Teillieferung im Gegensatz zu dem vollen Kertersatz ln Geld nicht ziimutbar sei. Ihre Berufung, auf die steigenden herstel-
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lungskosten ist schon deshalb unerheblich, weil hiervon die ersatzweise zu gewährende GeldentSchädigung in gleicher V.*eise berührt würde. Für die Beklagte als Herstäle-rin blieb die Ersttzleistung der Pappe aus eigener Produktion in jedem Falle günstiger als die Geld ent schädi- 'k'
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. b) Eine Verwirkung könnte, wenn überhaupt, dann	'
nur in der Uelse ln Frage kommen, daß davon der ganze	■
Schadenersatzanspruch, also sowohl intder Form, der Sachleistung als auch in der der GeldentSchädigung erfaßt £ würde. Die Voraussetzungen einer Verwirkung sind jedoch . ^ aus mehrfachen Gründen nicht fegeben. Bas Berufungsgericht £ sieht den dem Kläger als Schadensersatz .■ A ■ •	*	zustehpn-	£
den Anspruch auf Lieferung der Pappe deshalb 'als verwirkt * an, weil er ihn der Beklagten gegenüber erst im August * 1947 geltend gemacht hat, obwohl er dies schon Anfang des
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Jahres 1946 hätte tun können. Uie die Revision mit .Recht »
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ausführt, schafft aber der Ablauf einer gewissen heit,
 innerhalb deren ein Anspruch hätte erhoben werden können, »
noch keine Verwirkungslage. Bie rein zeitlichen Schränken :
für die Geltendmachung von Ansprüchen sind durch die Vor- *
Schriften über Verjährung, Ausschluß und sonstige Endl-
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gungsfrlsten grundsätzlich erschöpfend geregelt. Wie.der. *
erkennende Senat bereits in dem zur Veröffentlichung be*» ^
stimmten Urteil vom 27. Oktober 1951 - II ZR 44/50 - dar- ;
gelegt hat, kann dem Gläubiger gerade ln einer Zelt, wie
 der. auch hier ln Frage stehenden,in den ersten Jahren nach *
dem Zusammenbruch, in der der Rechtsverkehr und das Gell
 schäftsieben noch stockten und alle laufenden Verjährung»- ^ und Ausscblußfritten gehemmt waren, ein gewisses Abwarten
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nach Treu und Glauben grundsätzlich nicht nachteilig sein. Eine Verwirkung kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, die die verspätete Geltendmachung des Anspruchs als einen Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lasLen. Dies kann der Fall sein, wenn der Schuldner dem Verhalten des Gläubigers, das zur verspäteten Geltendmachung deB Anspruchs geführt hat, entnehmen mußte, daß dieser den Anspruch, nicht mehr erheben wollte, wenn
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sich also der Schuldner darauf einrichten durfte, daß er mit einer Inanspruchnahme nicht mehr zu rechnen habe und wenn qr'.s^ch darauf .auch eingerichtet hat (EGZ 158, ICO ^T077)« Derartige Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben«
Me die Revision zutreffend ausführt, wurde der damalige 'Treuhänder der Beklagten von der im August 1947 erfolgten Erhebung des Anspruchs auf Herausgabe der Pappe lediglich deshalb überrascht, weil er den diesem Anspruch zugrunde- 1 liegenden Tatbestand bis dahin gar nicht kannte. Ihm von diesem Sechverhalt schon vorher Kenntnis zu geben, war aber nicht Sache des Klägers, sondern allein des die Beklagte vertretenden Xaver GflBHfc zu demal dieser selbst die vorsätzliche Eigenfcumsentziehung als Prokurist der Beklagten begangen hatte. Es kann deshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht davon gesprochen werden, daß der Kläger, als er dann im August 1947 den durch diese unerlaubte Handlung ausgelüsten Schadens er satzanspruch geltend pachte, damit den Treuhänder
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der Beklagten "überfallen” habe.
bbensowenig ist die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich haltbar, daß das erst im August 1947 (gegenüber der
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Beklagten ausgesprochene Verlangen des Klägers auf Lie--ferung der Pappe deshalb Treu und Glauben widersprochen
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habe, well zu diesem Zeitpunkt die Ersatzbeschaffung wegen des fortschreitenden Kährungszerfalls nur zu "bedeu- g tend höheren Preisen11 als Anfang 1946 möglich gewesen wä- « re. Bas Berufungsgericht übersieht hierbei, daß-für die von der Beklagten selbst produzierte Pappe ln gleicher ‘ VeiBe wie für die meisten anderen ttirtschaftsgüter das	5
Verbot der Preiserhöhung galt. Bis Beklagte trügt zudem	1
selbst*vor, daß die Preise in dem allein in.Betracht kommenden Zeitraum von 1946 - 1947 lediglich von 370 auf 388,—BM pro t angezogen hatten. Biese Preisdifferenz 1st * ' aber so geringfügig, deß sie auf die zur Beurteilung ste- ' hende Frage der Zumutbarkeit der erst im August 1947 ver« ■ langten Lieferung von vornherein überhaupt nicht von Ein- » fluß sein kann.	>	ä
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Fehlt es hiernach schon aus diesen Gründen an den ^ notwendigen Voraussetzungen für eine Verwirkung, so kann t im vorliegenden Falle eine Bolche bei der verhältnismäßig j kurzen Zeit von etwa'1 1/2 Jahren, um die der Kläger die Erhebung seines Anspruchs zurückgestellt hat, umsoweniger * anerkannt werden, als der Anspruch auf die vorsätzliche
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Verletzung seines Eigentums durch den Prokuristen der Beklagten zurückging. .	T
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Hiernach war dem mit der Klage geltendgemachten
 Eauptanspruch auf Lieferung der 31 t Pappe stattzugeben.
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III. Sen Kaufpreis von 8.865',--RM, den der Kläger für » die streitige Papps Zurücksrhalten bat, bat er nach § 812 “
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BGB als ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, und zwar nach den §§ 273». 274 BGB Zug um Zug gegen Lieferung der Pappe» Die vom Kläger verlangte Etastellung dieser Geldschuld im Verhältnis 100. : 6,5 würde nach §
1 der 2m BVO zu dem Fefrtkonto-Geeetz voraussetzen, daß er den Betrag bei der Lährungsumstellung förmlich als Fremdgeld angemeldet hätte (Hermenlng-Buden § 16 Anm 5 UmstG). Bas behauptet der Kläger aber selbst nicht .Infolgedessen 1st diese Geldschuld nach § 16 UmstG im Verhältnis 10 t 1 auf 886,50 EM umzustellen.
Bie Xbstenent&cheidung ergibt sich aus den $$ 91,
92 Abs 2 ZPO.
• •
Br. Canter	Br.	Brost	Br. Haidinger
 Br. Kuhn
 Artl