Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg wird, soweit sie den Kläger zu 2 betrifft, zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Die Kläger zu 1, 3 und 4 tragen 3/4 der im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten in
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 106/08 vom 8. Februar 2011 in dem Rechtsstreit 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher und Born beschlossen: Hinsichtlich der Kläger zu 1, 3 und 4 ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen. Die Urteile der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. September 2007 und des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 26. März 2008 sind, soweit sie zugunsten der Kläger zu 1, 3 und 4 ergangen sind, wirkungslos. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg wird, soweit sie den Kläger zu 2 betrifft, zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Kläger zu 1, 3 und 4 tragen 3/4 der im ersten und zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtskosten sowie der außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten in 3 allen drei Rechtszügen. Von den Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens tragen sie 3/8. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie in vollem Umfang. Die übrigen Kosten - einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers der Kläger - werden der Beklagten auferlegt. Der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. Bergmann Strohn Reichart Drescher Born Vorinstanzen: LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.09.2007 - 1 HKO 8357/06 -OLG Nürnberg, Entscheidung vom 26.03.2008 - 12 U 2035/07 -