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BGH · II ZR 106/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 106/06

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. März 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf.Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dass eine im Einzelfall koordinierte Kreditvergabe wie ein entsprechendes koordiniertes Stehenlassen in der Krise einer Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs nach § 32 a Abs.3 Satz 2 GmbHG entgegensteht, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 9.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 32a GmbHG § 97 ZPO
RechtsstreitMärzZPOJenaKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

Abschrift
II ZR 106/06
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. März 2007 in dem Rechtsstreit
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
 Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und Dr. Reichart
 beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 27. März 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Dass eine im Einzelfall koordinierte Kreditvergabe wie ein entsprechendes koordiniertes Stehenlassen in der Krise einer Anwendung des Kleinbeteiligtenprivilegs nach § 32 a Abs. 3 Satz 2 GmbHG entgegensteht, hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Mai 2005 (II ZR 66/03, ZIP 2005, 1316, 1318) ausgesprochen.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 177.021,20 €
Goette
 Kurzwelly
Gehrlein
 Strohn
Reichart
 Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 23.12.2003 - 1 HKO 388/02 -OLG Jena, Entscheidung vom 27.03.2006 - 9 U 75/04 -