Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Mai I960 verbürgte sich die Beklagte zugunsten der klagenden Sparkasse selbstschuldnerisch in Höhe von 50.000 DM für alle Verbindlichkeiten der Firma R^|^ Hausbau 40 GmbH. Juli 1980 797.685,14 DM auf ein bei ihr unterhaltenes allgemeines Girokonto der R€|M Hausbau, über das deren Geschäftsführer gemeinschaftlich ohne den Beklagten verfügten, sowie 507.890,30 DM an Dritte; ferner überwies sie in der Zeit vom 20. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin müsse die ohne seine Mitwirkung entnommenen Beträge den Baukonten wieder gutbringen, so daß die R^^ Hausbau ihr im Saldo nichts schulde und er infolgedessen nicht hafte; hilfsweise hat er mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung des Beklagten aus dem Bürgschaftsvertrage vom 19. Diese seien insgesamt höher als 307.698,18 DM, die die Klägerin von der R^^B Hausbau noch fordere, so daß deren Schuld und damit die Bürgenhaftung des Beklagten entfalle. Sollte die R^^ Hausbau der Klägerin in Höhe der den Baukonten gutzubringenden Beträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet sein, hätte der Beklagte dafür als Bürge nicht einzustehen. Die Klägerin und die R^Bfc Hausbau haben - entweder allein zugunsten des Beklagten oder unter dessen Mitwirkung - vereinbart, daß die Geschäftsführer der R^fe Hausbau nur gemeinschaftlich mit dem Beklagten über die Guthaben auf den Baukonten verfügen durften. Das Mitzeichnungsrecht des Beklagten sollte im Interesse der Treugeber der TrflBi sicherstellen, daß die R4i^ Hausbau die Gelder auf den Baukonten bestimmungsgemäß verwandte. Man kann daher zugunsten des Beklagten unterstellen, daß er aus dem Sperrvertrag einen Anspruch gegen die Klägerin erlangte, daß diese die Baukonten nur mit Aufwendungen belastete, die ihr aus Überweisungsaufträgen entstanden, an denen er mitgewirkt hatte, und ohne seine Mitwirkung vollzogene Belastungsbuchungen in Höhe von rund 2,3 Mio.DM be- Nicht wegen der Fehlbelastung der Baukonten, sondern allenfalls durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Schadenser-satzansprüchen könnte der Beklagte von seiner Bürgschaftsverpflichtung frei geworden sein. Der Beklagte hat seine Forderung auf Schadensersatz damit begründet, daß die TrflHHV sich wegen der rechtswidrigen Verfügung über die Guthaben auf den Baukonten nunmehr Schadensersatzansprüchen von Handwerkern ausgesetzt sehe; die hieraus entstandenen Ersatzansprüche gegen die Klägerin habe die Treukontor ihm abgetreten. Abgesehen davon, daß bei dieser Sachlage die TrflHBBi dem Beklagten allenfalls einen Anspruch auf Schuldbefreiung abgetreten hätte, mit dem der Beklagte mangels Gleichartigkeit gegenüber der Bürgschaftsforderung nicht aufrechnen könnte, ist weder für die Höhe der Ersatzverpflichtung noch für die Frage etwas vorgetragen, woraus die ihren Ersatzan- Die Ersatzforderung ist aus diesem Grunde nicht entscheidungsreif.Mit einem weiteren Anspruch hat der Beklagte hilfsweise für den Fall aufgerechnet, daß die Hausbau und die Klägerin die Sperrabrede einverständlich aufgehoben hätten, ohne daß die Klägerin ihn davon in Kenntnis setzte. Der Beklagte hat seine Bürgschaftserklärung mit der Begründung angefochten, die Klägerin habe ihm, obwohl er danach gefragt habe, arglistig verschwiegen, daß von der R^^ Hausbau akzeptierte Wechsel nicht eingelöst worden seien. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beklagten, auch im Verhältnis der Klägerin zur R* Hausbau lägen den Belastungen auf den Baukonten und den all gemeinen Girokonten in bestimmten - im einzelnen genannten -Fällen keine wirksamen Überweisungsaufträge zugrunde, so daß er auch aus diesem Grunde mangels Hauptschuld aus der Bürgschaft nicht hafte; teilweise soll die Aufträge nur ein Geschäftsführer ohne Billigung des anderen erteilt, teilweise die Klägerin die Konten ohne Jeden Auftrag belastet haben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ii zr 105/83 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 21. Mai 1984 Kaufmann Justizhauptsekretärir als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Stadtsparkasse KtBB, HaVHMI^ring 9-S, KüBk vertreten durch ihren Vorstand, die Herren Fritz He^—m, Eduard KrOBv, Wilhelm Dr. Gerhard HflMV, Jörg Dieter und Klaus KolK, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. gegen Herrn Achim Bi i, UMfestr. Köln Beklagter und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr.1 und V Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 198^ durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Kellermann, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Februar 1983 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Am 19. Mai I960 verbürgte sich die Beklagte zugunsten der klagenden Sparkasse selbstschuldnerisch in Höhe von 50.000 DM für alle Verbindlichkeiten der Firma R^|^ Hausbau 40 GmbH. Aus dieser Bürgschaft nimmt die Klägerin den Beklagten in Anspruch. Die Firma GmbH, deren Geschäftsführer der Beklagte ist, betreut treuhänderisch die Bauherren der Bauvorhaben KSB, HelÄBBÄstraße, und HenflB. Sie eröffnete bei der Klägerin für jeden Bauherrn (Treugeber) ein Baukonto, von denen sie die Baugelder auf Girokonten überwies, die die Klägerin unter den Nummern und Mfc. MBB mit den Bezeichnungen "HenPBT’ und "HelPBIÄstraße" für die Rmfc Hausbau eingerichtet hatte. Über die Guthaben dieser Konten sollten die beiden Geschäftsführer der Hausbau, BB und La^l» nur gemeinschaftlich mit dem Beklagten verfügen dürfen. Die Beteiligung des Beklagten sollte gewährleisten, daß die R^M Hausbau als Generalunternehmerin die zweckgebundenen Baugelder nur für die beiden Bauvorhaben ausgab. Ohne Mitwirkung des Beklagten überwies die Klägerin vom Baukonto HenHP in der Zeit vom 20. April 1979 bis 7. Juli 1980 797.685,14 DM auf ein bei ihr unterhaltenes allgemeines Girokonto der R€|M Hausbau, über das deren Geschäftsführer gemeinschaftlich ohne den Beklagten verfügten, sowie 507.890,30 DM an Dritte; ferner überwies sie in der Zeit vom 20. Januar 1979 bis 8. Juli 1980 vom Baukonto HelflPHMstraße 468.200 DM auf ein allgemeines Girokonto der Hausbau sowie 538.154,21 DM an Dritte. Ein Konkursverfahren über das Vermögen der R^BI Hausbau wurde mangels Masse nicht eröffnet. Die R^IBfc Hausbau wird von der TrflH^BP liquidiert. Die Klägerin hat die Geschäftsverbindung beendet und die Konten verrechnet. Der von ihr errechnete Schuldsaldo beträgt 307.698,18 DM. Sie nimmt deshalb den Beklagten aus der Bürgschaft in Anspruch. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin müsse die ohne seine Mitwirkung entnommenen Beträge den Baukonten wieder gutbringen, so daß die R^^ Hausbau ihr im Saldo nichts schulde und er infolgedessen nicht hafte; hilfsweise hat er mit Schadensersatzansprüchen aufgerechnet. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat eine Verpflichtung des Beklagten aus dem Bürgschaftsvertrage vom 19. Mai 1980 verneint, weil die Hausbau der Klägerin nichts schulde, wofür der Beklagte einzustehen habe. Die Klägerin habe die Baukonten zu Unrecht belastet, soweit der Beklagte an den Überweisungen nicht mitgewirkt habe; sie müsse die Belastungen deshalb rückgängig machen. Diese seien insgesamt höher als 307.698,18 DM, die die Klägerin von der R^^B Hausbau noch fordere, so daß deren Schuld und damit die Bürgenhaftung des Beklagten entfalle. Sollte die R^^ Hausbau der Klägerin in Höhe der den Baukonten gutzubringenden Beträge wegen ungerechtfertigter Bereicherung verpflichtet sein, hätte der Beklagte dafür als Bürge nicht einzustehen. Hiergegen wendet sich die Revision mit Recht. Die Klägerin und die R^Bfc Hausbau haben - entweder allein zugunsten des Beklagten oder unter dessen Mitwirkung - vereinbart, daß die Geschäftsführer der R^fe Hausbau nur gemeinschaftlich mit dem Beklagten über die Guthaben auf den Baukonten verfügen durften. Dabei war man sich einig, daß der Beklagte nicht Mitinhaber der Konten und der Guthabenforderungen wurde und daß die Baukonten keine Treuhandkonten waren. Das Mitzeichnungsrecht des Beklagten sollte im Interesse der Treugeber der TrflBi sicherstellen, daß die R4i^ Hausbau die Gelder auf den Baukonten bestimmungsgemäß verwandte. Man kann daher zugunsten des Beklagten unterstellen, daß er aus dem Sperrvertrag einen Anspruch gegen die Klägerin erlangte, daß diese die Baukonten nur mit Aufwendungen belastete, die ihr aus Überweisungsaufträgen entstanden, an denen er mitgewirkt hatte, und ohne seine Mitwirkung vollzogene Belastungsbuchungen in Höhe von rund 2,3 Mio. DM be- seitigte. Das hilft aber dem Beklagten nicht weiter. Denn soweit die Klägerin Überweisungsaufträge auf alleinige - und wie in der Revisionsinstanz zu unterstellen ist, übereinstimmende -Weisung der Geschäftsführer der Hausbau GmbH ausgeführt hat, hat sie gegen diese Gesellschaft Aufwendungsersatzansprüche erworben, die sie zwar nicht in die Baukonten, aber in die Schlußrechnung einsetzen durfte, so daß die Verpflichtung der R^B Hausbau im Endergebnis gleich hoch blieb. Die Bürgschaftsverpflichtung des Beklagten, die sich ausweislich der Bürgschaft surkunde vom 19. Mai 1980 auf alle Verbindlichkeiten erstreckte, die der Hausbau "im Rahmen oder aus Anlaß die- ser Geschäftsverbindung entstanden sind", wurde daher von den Vorgängen auf Baukonten nicht berührt. Das würde selbst dann gelten, wenn einzelne Überweisungsaufträge der RiBfc Hausbau nicht zu Aufwendungsersatz-, sondern nur zu Bereicherungsansprüchen geführt hätten. Auch war die Klägerin aufgrund des Bürgschaftsvertrages, schon angesichts der summenmäßig beschränkten Haftung des Beklagten, nicht verpflichtet, den Kreditrahmen im Interesse des Beklagten möglichst klein zu halten (vgl. BGH, Urt. v. 5.12.1962 - VIII ZR 251/61, WM 1963, 24, 26). II. Nicht wegen der Fehlbelastung der Baukonten, sondern allenfalls durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Schadenser-satzansprüchen könnte der Beklagte von seiner Bürgschaftsverpflichtung frei geworden sein. Die Aufrechnung ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig* Nach Nr. 12 des Bürgschaftsvertrages haben die Parteien vereinbart, daß die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin gelten, die unter Nr. 1 Abs. 7 vorsehen, daß der Kunde nur mit Forderungen aufrechnen kann, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die* se Klausel entspricht den Anforderungen, die § 11 Nr. 3 AGB-Ge-setz an ein Aufrechnungsverbot in Allgemeinen Geschäftsbedingun- gen stellt. Selbst wenn man die Berufung auf ein Aufrechnungsverbot auch in den Fällen als unzulässige Rechtsausübung ansieht, in denen die Gegenforderung entscheidungsreif ist (vgl. BGH, Urt.v. 24.11.1980 - VIII ZR 317/79, LM KO § 59 Nr. 12), fehlen alle Voraussetzungen einer zulässigen Aufrechnung. Der Beklagte hat seine Forderung auf Schadensersatz damit begründet, daß die TrflHHV sich wegen der rechtswidrigen Verfügung über die Guthaben auf den Baukonten nunmehr Schadensersatzansprüchen von Handwerkern ausgesetzt sehe; die hieraus entstandenen Ersatzansprüche gegen die Klägerin habe die Treukontor ihm abgetreten. Abgesehen davon, daß bei dieser Sachlage die TrflHBBi dem Beklagten allenfalls einen Anspruch auf Schuldbefreiung abgetreten hätte, mit dem der Beklagte mangels Gleichartigkeit gegenüber der Bürgschaftsforderung nicht aufrechnen könnte, ist weder für die Höhe der Ersatzverpflichtung noch für die Frage etwas vorgetragen, woraus die ihren Ersatzan- spruch gegen die Klägerin, mit der sie vertraglich nichts verbindet, herleitet. Die Ersatzforderung ist aus diesem Grunde nicht entscheidungsreif. Mit einem weiteren Anspruch hat der Beklagte hilfsweise für den Fall aufgerechnet, daß die Hausbau und die Klägerin die Sperrabrede einverständlich aufgehoben hätten, ohne daß die Klägerin ihn davon in Kenntnis setzte. Hier fehlt die genannte Voraussetzung des Anspruchs: Die Sperrabrede konnte, ohne daß der Beklagte zustimmte, nicht aufgehoben werden. III. Dennoch ist der Klage nicht stattzugeben. Der Beklagte hat seine Bürgschaftserklärung mit der Begründung angefochten, die Klägerin habe ihm, obwohl er danach gefragt habe, arglistig verschwiegen, daß von der R^^ Hausbau akzeptierte Wechsel nicht eingelöst worden seien. Hierzu hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beklagten, auch im Verhältnis der Klägerin zur R* Hausbau lägen den Belastungen auf den Baukonten und den all gemeinen Girokonten in bestimmten - im einzelnen genannten -Fällen keine wirksamen Überweisungsaufträge zugrunde, so daß er auch aus diesem Grunde mangels Hauptschuld aus der Bürgschaft nicht hafte; teilweise soll die Aufträge nur ein Geschäftsführer ohne Billigung des anderen erteilt, teilweise die Klägerin die Konten ohne Jeden Auftrag belastet haben. Damit die hierzu er-forderlichen Feststellungen getroffen werden können, wird die i Sache zurückverwiesen. Stimpel Richter am Bundesgerichts- Dr. Kellermam hof Dr. Schulze kann urlaubshalber nicht unterschreiben. Stimpel Bundschuh Brandes