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BGH · XI ZR 105/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: XI ZR 105/80

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Der Kläger, der an der Besprechung nicht teilgenommen und sich inzwischen mit seinem Vater überworfen hatte, empfand diese Lösung als unbefriedigend, strebte in der Folgezeit eine Tätigkeit außerhalb von H^0Bl und der Hg^BKGruppe an und suchte jene Nr. 5 des Herrenalber Protokolls ohne Unterrichtung seines Vaters durch eine andere Lösung zu ersetzen. zu suchen; für diese Ablösung entwickelte er nähere Vorstellungen und führte dazu abschließend aus, er habe sich "unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte vorgestellt, daß für die Ablösung der Nr. 5 ein Gesamtbetrag November 1976 in Stuttgart sprachen der Kläger und sein Anwalt Dr. R&Eß Dr. 1^^ nochmals auf die Ablösung an; auch was hierbei besprochen worden ist, ist streitig. September 1976 in München mit der Beklagten verbindlich geeinigt, das bei Abschluß des Hauptvertrages abzugebende Anstellungsangebot durch eine der Höhe nach noch festzulegende Geldzahlung abzulösen, hat das Berufungsgericht als nicht bewiesen erachtet. Dagegen meint sie, das Berufungsgericht habe übersehen, daß sich aus seinen Feststellungen über die Abschlußverhandlungen am 23. Das Berufungsgericht hat zwar auf Seite 18 der Entscheidungsgründe ausgeführt, Dr. habe auf die Frage des Klägers, wie er sich zu seinen nach dem Münchner Gespräch schriftlich vorgebrachten Abfindungsvorschlägen stelle, sinngemäß erwidert, der Kläger solle sich keine Sorgen machen, das werde in den nächsten zwei Wochen erledigt; diese Äußerung habe der Kläger wnur so verstehen können, daß die Beklagte zu einer Einigung über die Ablösung der Ziffer 5 des Ergebnisprotokolls durch eine Abfindung in Geld dem Grunde nach bereit sei und man nur noch über die Höhe verhandeln müsse”. Die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil zeigen aber, daß jene Feststellungen nicht so gesehen werden können, sondern - wie es insbesondere auf Seite 19 unten heißt - nur in dem Sinne, daß der Kläger (und sein Anwalt) den Eindruck hätten haben können, daß eine Einigung über den Wunsch des Klägers nach Ablösung ”bevorstehe”. Konnte aber danach den damaligen Äußerungen Dr. nicht entnommen werden, daß er bereits endgültig einverstanden sei, sondern nur, daß mit seinem Einverständnis demnächst gerechnet werden könne, dann ist dem Berufungsgericht auch nicht vorzuwerfen, es habe die Grundsätze über das Zustandekommen einer vertraglichen Einigung verkannt. Es kommt daher darauf an, ob sich das angefochtene Urteil mit der Begründung halten läßt, daß die Beklagte nach Treu und Glauben so zu behandeln sei, als ob ein Vertrag zur Ablösung des Anstellungsangebots zustande gekommen wäre. November 1976 in Stuttgart vor der Unterzeichnung des Vertragswerkes verhalten, als er - der zu einem Entgegenkommen überhaupt nicht bereit gewesen sei - den auf eine grundsätzliche Zustimmung drängenden Kläger und den ihn beratenden Anwalt bewogen habe, sich mit der irreführend positiv erscheinen- Allein schon wegen der unterlassenen Aufklärung und bewußten Täuschung durch Dr. Iflfe könne sich die Beklagte auf den Einigungsmangel nicht berufen. Jedenfalls sei ihr das verwehrt, wenn der Kläger bei sachgerechter Aufklärung die Gesamtvereinbarung nicht unterschrieben haben würde. Soweit es dem Berufungsgericht nicht einmal darauf ankommt, ob Dr. I^P den Kläger durch seine beschwichtigenden Erklärungen überhaupt erst zur Unterschrift unter das Hauptvertragswerk bewogen hat, bestehen von vornherein rechtliche Bedenken. eines Vertrages mit näher bezeichnetem Inhalt erklärt und dadurch bei dem anderen Partner das Vertrauen hervorruft, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, kann zwar wegen Verletzung vorvertraglicher Rücksichtspflichten haftbar sein, wenn er ohne triftigen Grund die Verhandlungen abbricht und den Vertragsabschluß ablehnt (vgl. traglichen Pflichtwidrigkeit herzuleiten, daß der nicht mehr abschlußwillige Partner, obwohl er sich bis dahin gerade noch nicht gebunden hatte, keine Entschließungs-freiheit mehr hätte und verpflichtet wäre, weiter zu verhandeln und den Vertrag abzuschließen; der andere Partner kann nur und nur insoweit ist er schutzwürdig von ihm unter Umständen die wirtschaftlichen Nachteile ersetzt verlangen, die er infolge des erweckten Vertrauens auf sich genommen hat (BGH aaO). Eine andere Beurteilung kann nur in Betracht kommen, wenn der Kläger, wie das Berufungsgericht weiter erwägt, nach Lage der Dinge seine Unterschrift unter das Hauptvertragswerk hätte verweigern können und wollen, solange die von ihm gewünschte Abfindung nicht gesichert war, und wenn er sich hiervon nur durch die Äußerungen Dr. 1^01 hätte abhalten lassen. Denn wer - wie die Beklagte -den Vorteil des Zustandekommens des seinen Interessen entsprechenden Hauptvertrages in Anspruch nimmt, kann sich unter Umständen nicht auf den Mangel einer abschließen den Einigung über einen ihm weniger angenehmen Nebenpunkt berufen, wenn der andere Teil dem Abschluß des Hauptvertrages nur zugestimmt hat, weil er infolge des Verhaltens seines Partners darauf vertrauen durfte, Jener Nebenpunkt werde später zu seiner Zufriedenheit verbindlich geregelt werden. Voraussetzung für eine ähnliche Beurteilung wäre es daher gewesen, daß der Kläger seine Unterschrift unter das Hauptvertragswerk von der Abfindungsregelung hätte abhängig machen wollen und das für Dr. I erkennbar Beru fungsgericht nicht festzustellen vermocht; es hat es vielmehr für zweifelhaft gehalten, ob der Kläger zu einer derartigen Verknüpfung seiner persönlichen Wünsche mit dem an diesem Tage abzuschließenden Vertragswerk überhaupt in der Lage gewesen wäre, weil für die H Damit fehlt aber dem Anspruch des Klägers, so gestellt zu werden, als ob er sich mit der Beklagten wenigstens dem Grunde nach über eine Ablösung Wer eine vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat, trägt zwar die Beweislast dafür, daß der dem Vertragspartner entstandene Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung eingetreten wäre, weil sich dieser über alle Hinweise hinweggesetzt und den für ihn schädlichen Vertrag auch dann abgeschlossen haben würde (BGHZ 61, 118, 121). Sie ist für ganz andere Fälle entwickelt worden und beruht darauf, daß bei einer Täuschung über entschließungs-erhebliche Tatsachen eine Vermutung dafür spricht, daß sich jene auch ursächlich auf die Entschließung auswirkt, und der Schutzzweck von Aufklärungspflichten verfehlt würde, wenn ein Anspruch auf Ersatz entstandenen Schadens an dem schwierigen Beweis der hypothetischen Tatsache, was bei wahrheitsgemäßer Aufklärung geschehen wäre, scheitern würde. Hier geht es nicht um einen Schadensersatzanspruch und nicht um den dort falltypisehen Nachweis der kausalen Verknüpfung einer Aufklärungspflichtverletzung mit einem schädlichen Entschluß, sondern um die ganz andere Frage, ob der Kläger hinsichtlich des Hauptvertragswerkes überhaupt noch in seiner Entschließung frei und deshalb in der Lage war, zusätzliche persönliche Vorteile für sich durchzusetzen, was Dr. durch seine irreführenden Erklärungen vereitelt haben könnte. Damit kann der vom Kläger erhobene Anspruch auch nicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden.

HöheAblösungGrundBerufungsgerichtPartnerKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
t
XI ZR 105/80	URTEIL
Verkündet am
15. April 1981
Kaufmann,
 Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1981 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Brande s
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. März 1980 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 1. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Durch Vertrag vom 23. November 1976 erwarb die Werke AG für sich und eine ihrer Tochtergesell
 schäften die Mehrheitsbeteiligung an der Walter in Stuttgart, die sich bis dahin im Besitz der Familie
KG
befunden hatte. Der Kläger war einer ihrer Kommanditisten und als Prokurist in ihrer Geschäftsführung tätig. Die Verhandlungen hatten Anfang 1976 begonnen. Verhandlungs
 leiter für H
war das Vorstandsmitglied der Beklagten
 Dr. I
Prof. Dr.
für die Gruppe H
der Beiratsvorsitzende
 Nach einer Besprechung am
2h. Juni 1976 in Herrenalb wurde das bis dahin erzielte
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Verhandlungsergebnis in einem "Ergebnisprotokoll” niedergelegt. Auf Betreiben des Vaters des Klägers, der die Hälfte des Kommanditkapitals hielt und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH war, war in Nr. 5 des Protokolls die weitere persönliche Verwendung des Klägers angesprochen. Es heißt dort:
ist bereit, Herrn Jochen H^^fe (Kläger) innerhalb von H^flB Handel (Beklagte) einen Aufgabenbereich auf Abteilungsleiterebene entsprechend seinen Neigungen und Fähigkeiten anzubieten. Bezüge und Versorgungsbezüge sollen denen eines Mitarbeiters in vergleichbarer Position bei H^Hfe entsprechen.”
Der Kläger, der an der Besprechung nicht teilgenommen und sich inzwischen mit seinem Vater überworfen hatte, empfand diese Lösung als unbefriedigend, strebte in der Folgezeit eine Tätigkeit außerhalb von H^0Bl und der Hg^BKGruppe an und suchte jene Nr. 5 des Herrenalber Protokolls ohne Unterrichtung seines Vaters durch eine andere Lösung zu ersetzen. Er sprach darüber mit Prof.	der	seinerseits Dr.	verständigte.
Zwischen diesen und dem Kläger fand am 20. September 1976 in München eine Besprechung statt, deren Inhalt und Ergebnis streitig ist. In einem sich daran anschließenden Brief vom 20. September 1976 an Dr. Irle wies der Kläger darauf hin, daß er Dr. 1^^ die Gesichtspunkte erläutert habe, die ihn veranlaßt hätten, eine "Ablösung” der Nr. 5
zu suchen; für diese Ablösung entwickelte er nähere Vorstellungen und führte dazu abschließend aus, er habe
 sich "unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte vorgestellt, daß für die Ablösung der Nr. 5 ein Gesamtbetrag
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von 250,000 DM angemessen" sei. Dr. 1^^ antwortete darauf nicht. Vor der Unterzeichnung des Gesamtvertrages am 23. November 1976 in Stuttgart sprachen der Kläger und sein Anwalt Dr. R&Eß Dr. 1^^ nochmals auf die Ablösung an; auch was hierbei besprochen worden ist, ist streitig.
In dem Vertragswerk ist eine den Nr. 5 des Ergebnisprotokolls entsprechende Vereinbarung nicht enthalten.
Dem die Gruppe H^Hfe vertretenden Rechtsanwalt Dr. K^^ wurde Jedoch ein Schreiben übergeben, in dem die Beklagte dem Kläger einen Aufgabenbereich auf Abteilungsleiterebene anbot. Mit Schreiben vom 21. Februar 1977 kam die Beklagte darauf zurück und bot nunmehr die Position eines Abteilungsleiters im Verkauf ihrer Nürnberger Niederlassung an. Der Kläger schlug mit Antwort vom 27. April 1977 erneut als seine wgrundsätzliche Stellungnahme vor, Ziff. 5 der Rahmenvereinbarung abzulösen". Nach weiterem Schriftwechsel lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 31. Oktober 1977 eine Ablösung endgültig ab.
Der Kläger behauptet, schon bei dem Münchner Gespräch
 am 20. September 1976 sei Dr. I
mit dem Vorschlag, die
 Anstellungszusage durch eine Zahlung abzulösen, "dem Grunde nach” einverstanden gewesen. Nur über die Höhe habe man noch keine bestimmten Vorstellungen gehabt;
Dr. I
habe ihn aber aufgefordert, dafür Vorschläge zu
 machen. In dem Gespräch am 23. November 1976 in Stuttgart
 habe Dr. I
auf das Schreiben vom 20. Oktober ange
 sprochen, geantwortet, die Beklagte werde ihm innerhalb
 Stellungnah]
zur Höhe der
 AblösungsZahlung zugehen lassen. Er meint, diese Höhe sei nunmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu ermitteln, und hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, ihre Zusage, ihm einen Aufgabenbereich auf Abteilungsleiterebene zu übertragen, durch eine angemessene Zahlung, mindestens 250.000 DM, abzulösen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat sie dem Grunde nach für gerecht-fertigt erklärt. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
1. Die Behauptung des Klägers, er habe sich bereits am 20. September 1976 in München mit der Beklagten verbindlich geeinigt, das bei Abschluß des Hauptvertrages abzugebende Anstellungsangebot durch eine der Höhe nach noch festzulegende Geldzahlung abzulösen, hat das Berufungsgericht als nicht bewiesen erachtet. Hiergegen läßt sich aus Rechtsgründen nichts einwenden; die Revisionserwiderung nimmt diese im Revisionsrechtszuge nicht weiter
 überprüfbare tatrichterliche Würdigung auch hin. Dagegen meint sie, das Berufungsgericht habe übersehen, daß sich aus seinen Feststellungen über die Abschlußverhandlungen am 23. November 1976 in Stuttgart eine dahingehende verbindliche Einigung ergebe. Dem ist jedoch nicht zuzustimmen. Das Berufungsgericht hat zwar auf Seite 18 der Entscheidungsgründe ausgeführt, Dr.	habe	auf	die	Frage
 des Klägers, wie er sich zu seinen nach dem Münchner
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Gespräch schriftlich vorgebrachten Abfindungsvorschlägen stelle, sinngemäß erwidert, der Kläger solle sich keine Sorgen machen, das werde in den nächsten zwei Wochen erledigt; diese Äußerung habe der Kläger wnur so verstehen können, daß die Beklagte zu einer Einigung über die Ablösung der Ziffer 5 des Ergebnisprotokolls durch eine Abfindung in Geld dem Grunde nach bereit sei und man nur noch über die Höhe verhandeln müsse”. Bei isolierter Betrachtung mögen diese Wendungen, weil der Inhalt einer Erklärung grundsätzlich danach zu beurteilen ist, wie sie der Erklärungsempfänger verstehen muß, als verbindliche Einverständniserklärung Dr.	mit einer
 Geldabfindung gedeutet werden können. Die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil zeigen aber, daß jene Feststellungen nicht so gesehen werden können, sondern - wie es insbesondere auf Seite 19 unten heißt - nur in dem Sinne, daß der Kläger (und sein Anwalt) den Eindruck hätten haben können, daß eine Einigung über den Wunsch des Klägers nach Ablösung ”bevorstehe”. Konnte aber danach den damaligen Äußerungen Dr.	nicht	entnommen	werden,
 daß er bereits endgültig einverstanden sei, sondern nur, daß mit seinem Einverständnis demnächst gerechnet werden könne, dann ist dem Berufungsgericht auch nicht vorzuwerfen, es habe die Grundsätze über das Zustandekommen einer vertraglichen Einigung verkannt.
2. Es kommt daher darauf an, ob sich das angefochtene Urteil mit der Begründung halten läßt, daß die Beklagte nach Treu und Glauben so zu behandeln sei, als ob ein Vertrag zur Ablösung des Anstellungsangebots zustande gekommen wäre. Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Seit dem Münchner Gespräch, spätestens seit dem darauf
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bezugnehmenden Schreiben des Klägers vom 20. Oktober 1976 sei Dr. 1^^ klar gewesen, daß der Kläger keine Verwendung im Hause der Beklagten wünsche, sondern stattdessen eine finanzielle Abfindung anstrebe. Habe die Beklagte dem nicht entsprechen wollen, so hätte sie das noch vor dem
23. November 1976 klarstellen müssen, damit sich der
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Kläger hätte schlüssig werden können, ob er gleichwohl die Gesamtvereinbarung unterzeichnen wolle. Besonders treuwidrig habe sich Dr. Itfl am 23. November 1976 in Stuttgart vor der Unterzeichnung des Vertragswerkes verhalten, als er - der zu einem Entgegenkommen überhaupt nicht bereit gewesen sei - den auf eine grundsätzliche Zustimmung drängenden Kläger und den ihn beratenden Anwalt
 bewogen habe, sich mit der irreführend positiv erscheinen-
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den Antwort, sie sollten sich deswegen keine Sorgen machen, zufrieden zu geben und nicht auf einer verbindlichen Erklärung zu bestehen. Allein schon wegen der unterlassenen Aufklärung und bewußten Täuschung durch Dr. Iflfe könne sich die Beklagte auf den Einigungsmangel nicht berufen. Jedenfalls sei ihr das verwehrt, wenn der Kläger bei sachgerechter Aufklärung die Gesamtvereinbarung nicht unterschrieben haben würde. Es lasse sich zwar nicht feststellen, ob der Kläger die Unterschrift wirklich verweigert haben würde; daß sich das nicht aufklären lasse, gehe aber zu Lasten der Beklagten.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen. Soweit es dem Berufungsgericht nicht einmal darauf ankommt, ob Dr. I^P den Kläger durch seine beschwichtigenden Erklärungen überhaupt erst zur Unterschrift unter das Hauptvertragswerk bewogen hat, bestehen von vornherein rechtliche Bedenken. Ein Verhandlungspartner, der im Verlauf von Vertragsverhandlungen seine Bereitschaft zu dem Abschluß
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eines Vertrages mit näher bezeichnetem Inhalt erklärt und dadurch bei dem anderen Partner das Vertrauen hervorruft, der Vertrag werde mit Sicherheit zustande kommen, kann zwar wegen Verletzung vorvertraglicher Rücksichtspflichten haftbar sein, wenn er ohne triftigen Grund die Verhandlungen abbricht und den Vertragsabschluß ablehnt (vgl. u. a. BGH, Urt. v. 6. 2. 1969 - II ZR 86/67 =
LM BGB § 276 CF*J	Nr.	285	v-	10. 7. 1970 - V ZR 159/67 =
LM BGB § 276 CF*J	Nr.	34;	v.	26. 3./2. 4. 1974 -
VIII ZR 2/73 = WM 1974,	508	- sämtl. m. w. N.). Es würde
 aber zu weit gehen,	allein aus	einer derartigen vorver-
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traglichen Pflichtwidrigkeit herzuleiten, daß der nicht mehr abschlußwillige Partner, obwohl er sich bis dahin gerade noch nicht gebunden hatte, keine Entschließungs-freiheit mehr hätte und verpflichtet wäre, weiter zu verhandeln und den Vertrag abzuschließen; der andere
 Partner kann nur
 und nur insoweit ist er schutzwürdig
 von ihm unter Umständen die wirtschaftlichen Nachteile ersetzt verlangen, die er infolge des erweckten Vertrauens auf sich genommen hat (BGH aaO). Um derartige Schadensersatzansprüche geht es hier aber nicht.
Eine andere Beurteilung kann nur in Betracht kommen, wenn der Kläger, wie das Berufungsgericht weiter erwägt, nach Lage der Dinge seine Unterschrift unter das Hauptvertragswerk hätte verweigern können und wollen, solange die von ihm gewünschte Abfindung nicht gesichert war, und wenn er sich hiervon nur durch die Äußerungen Dr. 1^01 hätte abhalten lassen. Denn wer - wie die Beklagte -den Vorteil des Zustandekommens des seinen Interessen entsprechenden Hauptvertrages in Anspruch nimmt, kann sich unter Umständen nicht auf den Mangel einer abschließen den Einigung über einen ihm weniger angenehmen Nebenpunkt
 berufen, wenn der andere Teil dem Abschluß des Hauptvertrages nur zugestimmt hat, weil er infolge des Verhaltens seines Partners darauf vertrauen durfte, Jener Nebenpunkt werde später zu seiner Zufriedenheit verbindlich geregelt werden. Insofern besteht eine gewisse Ähnlichkeit zu dem im Urteil vom 20. Januar 1954 (II ZR 1/53 * LM BGB § 154 Nr. 2) entschiedenen Fall, in dem der Senat
 Anlehnung an Rechtsgedanken des §
BGB
eines Teiles
 zustande gekommenen Gesamt
 regelung die Berufung auf einen offenen Einigungsmangel für unzulässig erklärt hat. Notwendiger Bestandteil einer zusammengehörenden Gesamtregelung, um dessen Verbindlichkeit es damals ging, war aber im vorliegenden Fall die Abfindungsregelung, die der Kläger nur aus persönlichen Gründen an das ausgehandelte Hauptvertragswerk Manzuhängen" versuchte, nicht. Voraussetzung für eine ähnliche Beurteilung wäre es daher gewesen, daß der Kläger seine Unterschrift unter das Hauptvertragswerk von der Abfindungsregelung hätte abhängig machen wollen und das für
 Dr. I
erkennbar
 Beru
fungsgericht nicht festzustellen vermocht; es hat es vielmehr für zweifelhaft gehalten, ob der Kläger zu einer derartigen Verknüpfung seiner persönlichen Wünsche mit dem an diesem Tage abzuschließenden Vertragswerk überhaupt in der
 Lage gewesen wäre, weil für die H
Gruppe damals die
 Anlehnung an einen starken Partner wie die Beklagte eine betriebswirtschaftliche Notwendigkeit gewesen sei, die er durch persönliche Forderungen, die die Beklagte zu akzeptieren nicht bereit gewesen sei, schwerlich hätte gefährden können. Damit fehlt aber dem Anspruch des Klägers, so gestellt zu werden, als ob er sich mit der Beklagten wenigstens dem Grunde nach über eine Ablösung
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des Anstellungsangebots in Geld geeinigt habe, eine entscheidende tatsächliche Grundlage.
Der fehlende Beweis geht zu Lasten des Klägers. Der gegenteiligen Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse beweisen, daß der Kläger am 23. November 1976 seine Unterschrift auch dann geleistet haben würde, wenn er nicht auf eine spätere Regelung seiner Abfindungswünsche vertraut hätte, ist nicht zu folgen. Wer eine vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat, trägt zwar die Beweislast dafür, daß der dem Vertragspartner entstandene Schaden auch bei pflichtgemäßer Aufklärung eingetreten wäre, weil sich dieser über alle Hinweise hinweggesetzt und den für ihn schädlichen Vertrag auch dann abgeschlossen haben würde (BGHZ 61, 118, 121). An diese Rechtsprechung hat sich aber das Berufungsgericht zu Unrecht angelehnt. Sie ist für ganz andere Fälle entwickelt worden und beruht darauf, daß bei einer Täuschung über entschließungs-erhebliche Tatsachen eine Vermutung dafür spricht, daß sich jene auch ursächlich auf die Entschließung auswirkt, und der Schutzzweck von Aufklärungspflichten verfehlt würde, wenn ein Anspruch auf Ersatz entstandenen Schadens an dem schwierigen Beweis der hypothetischen Tatsache, was bei wahrheitsgemäßer Aufklärung geschehen wäre, scheitern würde. Hier geht es nicht um einen Schadensersatzanspruch und nicht um den dort falltypisehen Nachweis der kausalen Verknüpfung einer Aufklärungspflichtverletzung mit einem schädlichen Entschluß, sondern um die ganz andere Frage, ob der Kläger hinsichtlich des Hauptvertragswerkes überhaupt noch in seiner Entschließung frei und deshalb in der Lage war, zusätzliche persönliche Vorteile für sich durchzusetzen, was Dr.	durch	seine	irreführenden
 Erklärungen vereitelt haben könnte. Auf derartig
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individuelle Fallgestaltungen läßt sich Jene Rechtsprechung nicht erweitern, so daß es hier bei der allgemeinen Regel bleibt, daß derjenige die Beweislast für die Tatsachen trägt, der aus ihnen Rechte herleiten will.
Damit kann der vom Kläger erhobene Anspruch auch nicht dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden. Die Klage ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.
Stimpel	Fleck	Dr.	Kellermann
 Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schulze und Brandes können urlaubshalber nicht unterschreiben.
Stimpel