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BGH · II ZR 105/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 105/76

Der Grundsatz, daß bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft Vereinbarungen der Gründer zu ihren Gunsten gegenüber den anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft unv/irksam sind, wenn sie sich nicht aus der Vertragsurkunde ergeben, gilt auch dann, wenn die Kapitalanleger nicht unmittelbar, sondern über eine Treuhand-Kommanditgesellschaft beteiligt sind. November 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Mai 1976 - 2 U 2216/75 - und der Kammer für Handelssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 29. Zu seiner Entlastung sollte der Vertrieb für seine eigene Gesellschaft mit dem des neuen Betriebes zusammengelegt und über eine gemeinsame Vertriebsgesellschaft gesteuert werden (Nr. 8). September 1969 gründeten alsdann diese Vertriebsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin sowie wiederum und der Beklagte als Kommanditisten die Klägerin. Er behauptet, zwischen den Gründer-Gesellschaftern habe Einigkeit darüber bestanden, die von der Klägerin benötigten Maschinen nicht unmittelbar vom Hersteller, sondern unter Einschaltung der von B^f^ beherrschten Dg^-Maschinen-Großhandel GmbH als Zwischenhändlerin zu erwerben, wie es dann auch geschehen sei. B*0/^ habe sich von vornherein verpflichtet, den von der D|0 GmbH aus dem Ein-und Weiterverkauf dieser Maschinen zu erzielenden Gewinn ("Investitionsgewinn”) unter anderem für die Zahlung der von den Gründern geschuldeten Einlagen zu verwenden. Wie keiner weiteren Erörterung bedarf und auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel zieht, schuldet der Beklagte nacht Wortlaut und objektivem Sinn von § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Einlage von 250.000 DM persönlich. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin ihn nur deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil bei Errichtung der Gesellschaft am 1. September 1969 ihre Gründer - der Beklagte, B^|^ und die durch beide vertretene Vertriebsgesellschaft - darüber einig gewesen seien, daß die Einlage des Beklagten aus dem streit der Vertriebsgesellschaft gegen den Beklagten und aus dem Verhalten der Klägerin selbst in den ersten Jahren ihres Bestehens, in denen sie die Einlage von ihm nicht eingefordert habe. Nach diesen Ausführungen haben die Gründer-Gesellschafter den § 3 Abs. 1 ihres Vertrages durch eine mündliche Nebenabrede dahin ergänzt, daß der Beklagte die Einlage nicht persönlich zu leisten brauche. Die Klägerin ist jedoch aus Rechtsgründen an eine solche aus der Vertragsurkunde nicht ersichtliche Vereinbarung nicht gebunden; es braucht deshalb weder auf die gegen die Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe eingegangen zu werden, noch kommt es darauf an, oh die Verpflichtung B^|^ überhaupt wirksam ist (vgl. Denn später eintretende Gesellschafter müssen auf den Inhalt der für das Gesellschaftsverhältnis maßgebenden Urkunden auch insoweit vertrauen können, als sich aus ihnen - gegebenenfalls in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung - bei Das trifft aber für den vom Berufungsgericht herangezogenen Prozeßstoff, aus dem es eine Gründervereinbarung über den Ausschluß einer persönlichen Leistungspflicht des Beklagten herleitet, gerade nicht zu. Damit unterscheidet sich die Klägerin von anderen Publikumsgesellschaften nur dadurch, daß in ihr die Rechte der einzelnen Anleger nicht von diesen unmittelbar, sondern von einer für sie alle handelnden Treuhänderin wahrgenommen werden. Nach alledem schuldet der Beklagte die Einlage so, wie das im schriftlichen Gesellschaftsvertrag niedergelegt worden ist, also persönlich.

Zitierte Normen: § 352 HGB
GesellschaftKommanditistenGesellschafterGründerBerlinGmbHKlägerinpersönlich

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
HGB §§ 105, 161
Der Grundsatz, daß bei einer Publikums-Kommanditgesellschaft Vereinbarungen der Gründer zu ihren Gunsten gegenüber den anderen Gesellschaftern und der Gesellschaft unv/irksam sind, wenn sie sich nicht aus der Vertragsurkunde ergeben, gilt auch dann, wenn die Kapitalanleger nicht unmittelbar, sondern über eine Treuhand-Kommanditgesellschaft beteiligt sind.
BGH, Urt. v. 7. November 1977 - II ZR 105/76 - KG Berlin
LG Berlin
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 105/76	URTEIL	Verkündet am
7. November 1977 Kaufmann,
' Justizobersekretärin
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. November 1977 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden die Urteile des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 10. Mai 1976 - 2 U 2216/75 - und der Kammer für Handelssachen 90 des Landgerichts Berlin vom 29. Mai 1975 aufgehoben.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 250.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1974 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die klagende Kommanditgesellschaft macht einen Einlageanspruch gegen den Beklagten, einen ihrer Kommanditisten, geltend. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
In einem ’’Grundvertreg” vom 15. August 1969 hatten der Kaufmann B^|^, der beratende Betriebswirt W^ppp und der Beklagte die Errichtung einer Textilfabrik in Berlin und dazu die Gründung einer sog. Publikums-Kommanditgesellschaft vereinbart. Das erforderliche Eigenkapital sollten Kommanditisten aufbringen, die B^^p und	zu	werben hatten (Nr. 1). ”Das Know-
how” sollte der Beklagte zur Verfügung stellen (Nr. 2).
 
Zu seiner Entlastung sollte der Vertrieb für seine eigene Gesellschaft mit dem des neuen Betriebes zusammengelegt und über eine gemeinsame Vertriebsgesellschaft gesteuert werden (Nr. 8).
In Durchführung dieses Vertrages gründeten zunächst die Friedrich B^^^ GmbH und der Beklagte am 19. August 1969 die	GmbH.	Diese	als	persönlich haftende
 Gesellschafterin sowie der Beklagte und	als	Kommanditisten errichteten am 23. August 1969 die	&
B^P^ GmbH & Co., Vertriebs-Kommanditgesellschaft ("Vertriebsgesellschaft") • Am 1. September 1969 gründeten alsdann diese Vertriebsgesellschaft als persönlich haftende Gesellschafterin sowie wiederum	und der Beklagte
 als Kommanditisten die Klägerin. Ihr Zweck ist die Produktion von Textilien.
Die Klägerin verlangt unter Berufung auf § 3 Abs. 1 ihres Gesellschaftsvertrages, wonach die Einlagen ”in bar erbracht” werden, von dem Beklagten die Zahlung seiner Kommanditeinlage von 250.000 DM. Der Beklagte macht geltend, sie nicht persönlich zu schulden. Er behauptet, zwischen den Gründer-Gesellschaftern habe Einigkeit darüber bestanden, die von der Klägerin benötigten Maschinen nicht unmittelbar vom Hersteller, sondern unter Einschaltung der von B^f^ beherrschten Dg^-Maschinen-Großhandel GmbH als Zwischenhändlerin zu erwerben, wie es dann auch geschehen sei. B*0/^ habe sich von vornherein verpflichtet, den von der D|0 GmbH aus dem Ein-und Weiterverkauf dieser Maschinen zu erzielenden Gewinn ("Investitionsgewinn”) unter anderem für die Zahlung der von den Gründern geschuldeten Einlagen zu verwenden. Deshalb könne die Klägerin ihn, den Beklagten, nicht in Anspruch nehmen.
 
Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von 250.000 DM nebst Zinsen gerichtete Klage abgewiesen.
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter.
Entscheidungsgründe;
Die Revision führt zur Verurteilung des Beklagten.
Wie keiner weiteren Erörterung bedarf und auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel zieht, schuldet der Beklagte nacht Wortlaut und objektivem Sinn von § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die Einlage von 250.000 DM persönlich. Nach Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin ihn nur deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil bei Errichtung der Gesellschaft am 1. September 1969 ihre Gründer - der Beklagte, B^|^ und die durch beide vertretene Vertriebsgesellschaft - darüber einig gewesen seien, daß	die	Einlage	des	Beklagten	aus	dem
’’Investitionsgewinn” zahlen werde, der durch'die Maschinenkäufe über die D^^ GmbH erzielt werden sollte, und weil dieser Gewinn unstreitig entstanden sei. Eine dahingehende Vereinbarung ergebe sich aus dem Inhalt des Grundvertrages, aus den Aussagen des Zeugen	in	dem	Rechts-
streit der Vertriebsgesellschaft gegen den Beklagten und aus dem Verhalten der Klägerin selbst in den ersten Jahren ihres Bestehens, in denen sie die Einlage von ihm nicht eingefordert habe. Nach diesen Ausführungen haben die Gründer-Gesellschafter den § 3 Abs. 1 ihres Vertrages durch eine mündliche Nebenabrede dahin ergänzt, daß der Beklagte die Einlage nicht persönlich zu leisten brauche. Eine solche Nebenabrede ist zwar an sich zulässig. Die Klägerin ist jedoch aus Rechtsgründen an eine solche aus der Vertragsurkunde nicht ersichtliche Vereinbarung nicht gebunden; es braucht deshalb weder auf die gegen die
 Feststellungen des Berufungsgerichts gerichteten Revisionsangriffe eingegangen zu werden, noch kommt es darauf an, oh die Verpflichtung B^|^ überhaupt wirksam ist (vgl. das Urteil vom heutigen Tage in der Parallelsache II ZR 106/76).
Die Klägerin ist keine r,normaleff Kommanditgesellschaft mit geschlossenem Gesellschafterkreis, sondern von ihren Gründern darauf angelegt worden, eine unbestimmte Vielzahl von Kapitalanlegem bei sich aufzunehmen. Das ergibt sich insbesondere aus § 3 Abs. 2 und 3 ihres Gesellschaftsvertrages. Danach waren sich die Gründer darüber einig, das Gesellschaftskapital im wesentlichen ”von neu hinzutretenden Kommanditisten” aufbringen zu lassen, und sie hatten zu diesem Zweck die persönlich haftende Gesellschafterin "berechtigt und bevollmächtigt. ..., nach ihrem Ermessen unter Abschluß entsprechender Beitrittsverträge im Namen aller Gesellschafter natürliche oder juristische Personen ihrer Wahl als Kommanditisten in die Gesellschaft aufzunehmen”. Für Publikumsgesellschaften dieser Art hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 4. März 1976 - II ZR 178/74 (WM 1976, 446 Abschn. 3) ausgesprochen, daß grundsätzlich alle Verpflichtungen, die einer solchen Gesellschaft gegenüber Gründergesellschaftern auferlegt werden sollen, in den schriftlichen Gesellschaftsvertrag (oder, was hier außer Betracht bleiben kann, in einen ordnungsgemäß zustande gekommenen und protokollierten Gesellschafterbeschluß) aufgenommen werden müssen, um wirksam zu sein. Für Vereinbarungen, die umgekehrt einen Gründer von einer ihm sonst obliegenden Verpflichtung freisteilen sollen, kann nichts anderes gelten. Denn später eintretende Gesellschafter müssen auf den Inhalt der für das Gesellschaftsverhältnis maßgebenden Urkunden auch insoweit vertrauen können, als sich aus ihnen - gegebenenfalls in Verbindung mit der gesetzlichen Regelung - bei
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objektiver Auslegung Ansprüche gegen die Gründer ergeben, wie hier der Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung seiner Einlage. Wer einer Publikumsgesellschaft beitreten will, ist im allgemeinen außerstande, Erkundigungen über Nebenabreden der Gründer einzuziehen; die nur als Geldanleger geworbenen Gesellschafter pflegen untereinander und zu den eigentlichen Unternehmer-Gesellschaftern in keinen persönlichen oder sonstigen Beziehungen zu stehen, wie es in der "normalen” Kommanditgesellschaft regelmäßig der Fall ist. Ihnen stehen als Erkenntnisquelle für den Inhalt des Gesellschaftsvertrages üblicherweise nur Urkunden zur Verfügung. Umstände, die außerhalb dieser Urkunden liegen, mögen für die Ermittlung des Vertragsinhalts zwar insoweit herangezogen werden können, als sie nach den besonderen Verhältnissen des einzelnen Falles jedermann ohne weiteres erkennbar sind.
Das trifft aber für den vom Berufungsgericht herangezogenen Prozeßstoff, aus dem es eine Gründervereinbarung über den Ausschluß einer persönlichen Leistungspflicht des Beklagten herleitet, gerade nicht zu. Dessen Verwertung läßt sich auch nicht damit rechtfertigen, daß der Klägerin dann - am 19. Dezember 1969 - lediglich die R^HHB*Treuhand KG, Investitions-Kommanditgesellschaft B^P^ GmbH & Co., beigetreten ist. Die RfHft-Treuhand KG ist ihrerseits eine Publik msgesellschaft, deren Kommanditeinlage bei der Klägerin bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht 11,5 Mio. DM erreicht hatte. Damit unterscheidet sich die Klägerin von anderen Publikumsgesellschaften nur dadurch, daß in ihr die Rechte der einzelnen Anleger nicht von diesen unmittelbar, sondern von einer für sie alle handelnden Treuhänderin wahrgenommen werden. Das kann aber in diesem Zusammenhang keine wesentliche Rolle spielen. Denn auch in einem solchen Falle richten sich die Entschließungen der Gesellschafter in erster Linie nach den Verhältnissen bei der Hauptgesellschaft, hier also der Klägerin. Ihr Interesse daran,
 
sich auf Wortlaut und objektiven Sinn der maßgebenden Urkunden verlassen zu können, ist deshalb ebenso groß, wie wenn sie unmittelbar der Klägerin beigetreten wären.
Nach alledem schuldet der Beklagte die Einlage so, wie das im schriftlichen Gesellschaftsvertrag niedergelegt worden ist, also persönlich. Seine hilfsweise erklärte Aufrechnung ist unbegründet. Nach § 18 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages kann er seinen Anteil an der von dem Finanzamt gezahlten Investitionszulage nur entnehmen, "soweit es die Liquiditätslage der Gesellschaft” erlaubt. Daß er unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zu einer Entnahme berechtigt sei, hat er in den Vorinstanzen nicht dargelegt. Infolgedessen ist sein zur Aufrechnung gestellter Anspruch Jedenfalls noch nicht fällig; es braucht daher nicht darauf eingegangen zu werden, ob dieser begründet ist.
Der Beklagte muß mithin auf die Rechtsmittel der Klägerin verurteilt werden, an sie 250.000 DM zu zahlen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 161 Abs. 2, § 111 Abs. § 352 Abs. 2 HGB.
Stimpel	Dr. Schulze	Fleck
 Bundschuh
Dr. Skibbe