Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabv/eisung eingev/andt, sic sei wirtschaftlich nicht in der Lage, oflHHBP ein höheres Gehalt zu zahlen» Wegen des besonders scharfen Wettbewerbs in der konzernfreien Margarineindustrie seien ihre Umsätze in den letzten Jahren ständig zurückgegangen» Sie habe bis 1964 mit erheblichen Verlusten gearbeitet, sei hoch verschuldet und habe ihre Angestellten Bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe hiernach eine höhere Vergütung anzunehmen ist, ist nach § 850 h Abs» 2 Satz 2 ZPO auf alle Umstände des Einzclfalles, insbesondere die Art der Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder’ sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten, Rücksicht zu nehmen« Unter diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgei’icht den Sachverhalt gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, zugunsten der Klägerin sei für die Tätigkeit GflBHIBb ein Geschäftsführorgehalt von monatlich 2 000 DM als vereinbai’t an zu sehen« I«, Hierbei ist es zunächst davon ausgegangen, nach der Art der Tätigkeit sei ein solches Gehalt objektiv angemessen* (Wsei der führende Kopf des Unternehmens, das unstreitig in den letzten Jahren einen jährlichen Umsatz etwa zwischen 2,7 und 2,1 Mio UM gehabt hat* Er habe die Beklagte aufgebaut, habe ihre Geschäfte jahrelang allein geführt und trage nach wie vor die Hauptlast der Unternehmensleitung, da der zweite Geschäftsführer Junge von der Hauptgläubigerin innerster Linie zur innerbetrieblichen Überwachung eingesetzt worden sei» Für eine solche Führungspooition, die bei dem harten Konkurrenzkampf auf dem Margarinemarkt nur ein Mann mit gründlichen Fachkenntnissen, einer langjährigen praktischen Erfahrung und einem weiten Hetz persönlicher Beziehungen ausfüllen könne, sei im Wirtschaftsieben eine Vergütung von mindestens 2 000 UM monatlich übliche Daß die Tätigkeit GflflHIBs mit monatlich 1 250 DM und jetzt 1 400 UM unterbewertet sei, zeige auch ein Vergleich mit den Gehältern anderer Mitarbeiter der Beklagten, etwa des Rciseinspektors HflBK (1 250 UM) oder des Prokuristen WeflHHBB (1 199,99 UM)* Diese Ausführungen, bei denen sich das Berufungsgericht auch auf ein Sachverständigengutachten und das Schrifttum (Gref, Gehalt und sonstige Bezüge dos Gesellschafter-Geschäftsführers, 2o Auflo, 57) gestützt hat, sind rechtlich fehlerfrei* Die Revision vermag nichts Erhebliches gegen sie vorzubringen* Entgegen ihrer Auffassung setzt die Anwendung des § 850 h Abs* 2 ZPO eine objektive Würdigung aller tatsächlichen Verhältnisse, aber nicht den Nachweis voraus, daß das Arbeitsentgelt gerade mit Rücksicht auf die Gläubiger des Dienstverpflichteten besonders niedrig festgesetzt wurde; auch wonn der Schuldner nicht die Absicht hatte, seine Glau- Ebensowenig kommt es darauf an, daß die Ehefrau und der Sohn GflBB nach dem Vorbringen der Revision keine Gewinne aus der Gesellschaft entnommen haben» Entscheidend ist, daß dem Drittschuldner durch Dienstleistungen des Schuldners, die einen höheren Wert haben als in dem vereinbarten Entgelt zun Ausdruck kommt, auf Kosten des Gläubigers ein unangemessener Vorteil zufließt» Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall, weil die Dienste, die Groenhoff der Beklagten als Geschäftsführer leistet, mit 1 250 oder 1 400 DM unter-bezahlt sind» Sie und die Gläubigerin hätten es somit als wirtschaftlich vertretbar angesehen, den Personaletat aus Überwachungsgründen mit jährlich zunächst 15 000 DM und dann fast 17 000 DM zusätzlich zu belasten, also mit einem Betrag, der nahezu doppelt so hoch sei wie die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem objektiv angemessenen Gehalt OflHHBls» Darauf sei das Unternehmen nicht etwa, wie man nach der Darstellung der Beklagten hätte annehmen können, alsbald zusammengebrochen, sondern die Beklagte habe im Gegenteil 1965 zu dem ersten Mal seit Jahren einen Gewinn erzielt und erhoffe auch für 1966 einen positiven Abschluß» Sic könne daher auch die Mehrbela- 1« Din Verstoß gegen die Regeln über die Beweislast ist nicht ersichtlich« Es kann dahingestellt bleiben, ob es dann, wenn nach Art und Größe des Betriebs und der Hatur der Dienstleistung auf Grund allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung ein Arbeitsentgelt in bestimmter Höhe objektiv angemessen erscheint, grundsätzlich Sache des Drittschuldners ist, seine wirtschaftliche Unfähigkeit zur Zahlung dieses in Regelfall angemessenen Entgelts zu belegen, wie das Berufungcgeivlcht unter Hinweis auf ein Urteil des LAG Hannover (Betrieb 1952, 654) angenommen hat (vgl« auch Wieczorek, ZK) § 850 h Aron. vom 18o Februar 1966), durch Vorhaltungen der Klägerin (vgl« ZoBo die Schriftsätze vom 30« Juni 1965 und vom 4o April 1966) und schließlich durch das land gerichtliche Urteil deutlich genug darauf hingewiesen worden, wie wesentlich es darauf ankam, dem Gericht ein zuverlässiges und genaues Bild von ihrer wirtschaftlichen Lage zu ver-mitteino Bin weiterer Hinweis erübrigte sich daher« Schon die Tatsache, daß die Beklagte nicht einmal bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz l 3o Die Revision geht am Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts vorbei, wenn sie darlcgt, die Beklagte habe sich dem Verlangen ihrer Hauptgläubiger^, deren Vertrauensmann als zweiten Geschäftsführer gegen entsprechendes Gehalt einzustellon, nicht entziehen können« Das Berufungsgericht hat die wirtschaftliche Notwendigkeit dieser Maßnahme gar nicht bezweifelt« Ec hat aber aus dem Umstand, daß sich trotz der damit verbundenen erheblichen Erhöhung der Personalkosten das Goschäftsergebnis der Beklagten nicht nur nicht verschlechtert, sondern sogar verbessert hat, den Schluß gezogen, das überaus IIIo Schließlich hat sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt, bei der Feststellung der angemessenen Gcschäftsführorbozüge seien auch die nahen verwandtschaftlichen Beziehungen gUBHHIs zu den beiden Gesellschaftern zu berücksichtigeno Es hält diesen Gesichtspunkt schon deshalb nicht für durchgreifend, weil die Beklagte kein reines Eamilionunternehmen sei« Die Beteiligung der Familie GflBHHBbestehe nämlich nur noch den Kamen nach, weil das oingozahlte Grundkapital verbraucht sei, die Gesellschaft mit fremden Geldern arbeite und sich, wirtschaftlich gesehen, in der Hand ihrer Hauptgläubigerin befinde« Eine Unterbezahlung GflHHBs komme daher den Gläubigern der Beklagten und nicht ihren Gesellschaftern zugute« Ob diese von der Revision bekämpften Erwägungen das gefundene Ergebnis allein zu tragen vermögen, kann auf sieh beruhen« Ebenso kann offenbleiben, ob im Rahmen des § 850 h Abs« 2 Satz 2 ZPO, der es dem Yfortlaut nach nur auf die Partner dos Dienstverhältnisses abstellt, auch die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern einer juristischen Person wie der Beklagten zu berücksichtigen sind, wie die Revision annimmt« Selbst wenn diese Auffassung richtig wäre, würde das Verwand tschaftsverhältnis allein nicht genügen, um die Zahlung eines nach allgemeinen MaßStäben zu niedrig bemessenen Geschäftsführergchalto zu rechtfertigen« Vielmehr käme es wiederum darauf an, ob der Betrieb der Beklagten wirtschaftlich so notleidend ist, daß im Interesse seiner
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES JJ_Z'P_2P5/62 URTEIL in den Rechtsstreit Verkündet am 4o Juli 1968 Heil 3 Justi zhaup t s ekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der V - GmbH, __vertrotej^durch die Geschäftsführer Fritz und Walter ebenda, Beklagten und Revisionsklägcrin, - Brozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt gegen die 11 GmbH«_______________________ vertreten durch die Geschäftsführer Rechts-anv/alt Franz dosef H^HIunä Dipl. -Kaufmann Kurth WJ ebenda, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Brozeßbovollmächtigter: Rechtsanwalt Br, 2 Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4° Juli 1968 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Nörr, Dr« Schulze, Bleck, Stimpel und Dr» Schubath für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil dos 5« Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober-landesgerichts in Schleswig vom 3« März 1967 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewieseno Von Rechts wegen Die Klägerin macht mit ihrer Klage gemäß § 850 h ZPO Gehaltsansprüche des Geschäftsführers der Beklagten, des Kaufmanns Britz geltend, die zu ihren Gunsten gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen sind« und ein weiterer Gesellschafter waren früher an einer offe- nen Handelsgesellschaft beteiligt« Diese und die beiden Gesellschafter fielen im Jahre 1954 in Konkurs« Im Konkurse gUBq wurde eine Konkursforderung der Klägerin in Höhe von 552 212,95 DM zur Tabelle festgeetellto Wegen eines Teils der hierauf nach Konkurseröffnung fällig gewordenen Zinsen erwirkte die Klägerin gegen G^HHH) ein VerSäumnisurteil auf Zahlung von 22 038,52 DI«h Auf Grund dieses Urteils wurde am 13° Februar 1964 zu ihren Gunsten hinsichtlich der Ansprüche gegen die Beklagte ein Pfändungsund ÜberweisungsbeSchluß erlassen, der 11 auch die Bezüge für Vergangenheit und Zukunft, und zwar einschließlich der Differenz zwischen der tat stich- lieh vereinbarten Vergütung und der üblicherweise für Dienste der geleisteten .Art geschuldeten Vergütung (§ 850 h ZPO)1' umfaßt» Groenhoff hat die Geschäftsführung der Beklagten im Jahr 1956 gegen ein Monatsgehalt von zunächst 1 250 DM übernommen., Gesellschafter der Beklagten, die ein Unternehmen der konzernfreien Margarineindustrie betreibt, sind die Ehefrau GflHHHfc mit einem Geschäftsanteil von 180 000 DM und sein Sohn mit einem solchen von 20 000 DM» Auf Betreiben ihrer Hauptgläubigerin hat die Beklagte in Januar 1965 einen weiteren Geschäftsführer, ebenfalls mit einem Monatsgehalt von zunächst 1 250 DM, eingestellt» Während dieses Rechtsstreits sind die Gehälter beider Geschäftsführer auf 1 400 DM erhöht worden» Die Klägerin hat geltend gemacht, das Gehalt sei unverhältnismäßig niedrig» Hach seiner Stellung und der wirtschaftlichen Lage der Beklagten könne minde- stens 3 000 DM monatlich beanspruchen» Die Klägerin hat -neben einem nicht mehr interessierenden Deistungoantrag -beantragt feotzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, bei der Abrechnung mit der Klägerin über deren Forderungen aus dem Pfändungsund 1)berweisungsbeschluß vom 13o Februar 1964 von einem Gehalt des Geschäftsführers in Höhe von 3 000 DM monatlich auszugehen» Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabv/eisung eingev/andt, sic sei wirtschaftlich nicht in der Lage, oflHHBP ein höheres Gehalt zu zahlen» Wegen des besonders scharfen Wettbewerbs in der konzernfreien Margarineindustrie seien ihre Umsätze in den letzten Jahren ständig zurückgegangen» Sie habe bis 1964 mit erheblichen Verlusten gearbeitet, sei hoch verschuldet und habe ihre Angestellten und Arbeite*’ in letzter Zeit nur schleppend entlohnen können«, Den zweiten Geschäftsführer, den sie auf Verlangen der Hauptgläubigerin zur Geschäftskontrolle gegen entsprechendes Gehalt habe einoteilen müssen, könne sie nicht entlassen, da die Gläubigerin ihr sonst den 1ebenswichti~ gen Kredit entziehe« Beide Vorinstanzen haben dem Antrag der Klägei’in insoweit entsprochen, als zv/ischen den Parteien von einem Gehalt des Geschäftsführers GflHHBV in Höhe von brutto 2 000 DM monatlich auszugehen sei« Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte die volle Abweisung der Klage» Entscheidungsgründ Hach § 850 h Abs» 2 Satz 1 ZPO hängt die Ente che idxing über den FestStellungsantrag der Klägerin davon ab, ob Fritz GflHHHB seine Dienste als Geschäftsführer der Beklagten gegen eine unverhältnismäßig geringe Vergütung leistet; in diesem Fall gilt im Verhältnis der Parteien zueinander eine angemessene Vergütung als geschuldet» Bei der Prüfung, ob und in welcher Höhe hiernach eine höhere Vergütung anzunehmen ist, ist nach § 850 h Abs» 2 Satz 2 ZPO auf alle Umstände des Einzclfalles, insbesondere die Art der Dienstleistung, die verwandtschaftlichen oder’ sonstigen Beziehungen zwischen dem Dienstberechtigten und dem Dienstverpflichteten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstberechtigten, Rücksicht zu nehmen« Unter diesen Gesichtspunkten hat das Berufungsgei’icht den Sachverhalt gewürdigt und ist zu dem Ergebnis gekommen, zugunsten der Klägerin sei für die Tätigkeit GflBHIBb ein Geschäftsführorgehalt von monatlich 2 000 DM als vereinbai’t an zu sehen« I«, Hierbei ist es zunächst davon ausgegangen, nach der Art der Tätigkeit sei ein solches Gehalt objektiv angemessen* (Wsei der führende Kopf des Unternehmens, das unstreitig in den letzten Jahren einen jährlichen Umsatz etwa zwischen 2,7 und 2,1 Mio UM gehabt hat* Er habe die Beklagte aufgebaut, habe ihre Geschäfte jahrelang allein geführt und trage nach wie vor die Hauptlast der Unternehmensleitung, da der zweite Geschäftsführer Junge von der Hauptgläubigerin innerster Linie zur innerbetrieblichen Überwachung eingesetzt worden sei» Für eine solche Führungspooition, die bei dem harten Konkurrenzkampf auf dem Margarinemarkt nur ein Mann mit gründlichen Fachkenntnissen, einer langjährigen praktischen Erfahrung und einem weiten Hetz persönlicher Beziehungen ausfüllen könne, sei im Wirtschaftsieben eine Vergütung von mindestens 2 000 UM monatlich übliche Daß die Tätigkeit GflflHIBs mit monatlich 1 250 DM und jetzt 1 400 UM unterbewertet sei, zeige auch ein Vergleich mit den Gehältern anderer Mitarbeiter der Beklagten, etwa des Rciseinspektors HflBK (1 250 UM) oder des Prokuristen WeflHHBB (1 199,99 UM)* Diese Ausführungen, bei denen sich das Berufungsgericht auch auf ein Sachverständigengutachten und das Schrifttum (Gref, Gehalt und sonstige Bezüge dos Gesellschafter-Geschäftsführers, 2o Auflo, 57) gestützt hat, sind rechtlich fehlerfrei* Die Revision vermag nichts Erhebliches gegen sie vorzubringen* Entgegen ihrer Auffassung setzt die Anwendung des § 850 h Abs* 2 ZPO eine objektive Würdigung aller tatsächlichen Verhältnisse, aber nicht den Nachweis voraus, daß das Arbeitsentgelt gerade mit Rücksicht auf die Gläubiger des Dienstverpflichteten besonders niedrig festgesetzt wurde; auch wonn der Schuldner nicht die Absicht hatte, seine Glau- biger zu benachteiligen, ist die Vorschrift anwendbar (Stein/Jonas, ZPO 17o Aufl» § 850 h Anm» I B 2 e, II A, B e). Ebensowenig kommt es darauf an, daß die Ehefrau und der Sohn GflBB nach dem Vorbringen der Revision keine Gewinne aus der Gesellschaft entnommen haben» Entscheidend ist, daß dem Drittschuldner durch Dienstleistungen des Schuldners, die einen höheren Wert haben als in dem vereinbarten Entgelt zun Ausdruck kommt, auf Kosten des Gläubigers ein unangemessener Vorteil zufließt» Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Fall, weil die Dienste, die Groenhoff der Beklagten als Geschäftsführer leistet, mit 1 250 oder 1 400 DM unter-bezahlt sind» IIo Das Berufungsgericht hat weiter geprüft, ob die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beklagten es rechtfertigen, das Gehalt GiBHlVs niedriger als auf 2 000 DM festzusetzen» Es hat dies aus folgender Erwägung verneint: Zwar zeigten die von der Beklagten vorgelegten Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen das Bild einer ungünstigen Geschäftslage» Die Umsätze seien Jahr für Jahr zurückgegangen, die angesammelten Verlustvorträge überstiegen weit das Grundkapital» Die Beklagte scheine unrentabel zu arbeiten und sich am Rande des Konkurses zu bewegen» Die Unterlagen, die-diesen Eindruck vermittelten, seien aber nur mit erheblichen Vorbehalten verwertbar» Die Beklagte habe nach ihrem eigenen Vorbringen ihre Bücher jahrelang mangelhaft geführt und sie erst während dos Rechtsstreits wenigstens so weit vervollständigt, daß überhaupt Bilanzen und Gewinn- und Verluotrechnungen hätten aufgestellt werden können, wobei die Fristen des § 41 GnbHG weit überschritten worden seien» Zudem sei das vorgelegto Zahlenmaterial so dürftig, daß sich die Gewinn- und Ertragslage der Beklagten nicht abschließend beurteilen lasse» Die Bilanz zu dem 31» Dezember 1966 und die endgültigen Gewinn- und Verlustrechnungen für 1964j 1965 und 1966 habe die Beklagto nicht einmal in Berufungsrechtszug beibringen können» Wenn auch die Klägerin für die Voraussetzungen des § 850 h Abo» 2 ZPO beweispflichtig sei, so habe es in diesem Pall doch der Beklagten oblegen, ihr Unvermögen zu einer angemessenen Bezahlung ihres Geschäftsführers darzutun; denn die mangelnde Leistungsfähigkeit und Unrentabilität eines Unternehmens trotz erheblicher. Umsätze sei eine Ausnahme-Situation» Anscheinend verschleiere die Beklagte ihre wahre Leistungsfähigkeit» Entscheidende Bedeutung sei daher nicht den Zahlen-angaben der Beklagten, sondern der Tatsache beizu demessen, daß sie noch ein halbes Jahr nach Klageerhebung, ohne Schaden zu nehmen, auf das Drängen der Hauptgläubigerin einen zweiten Geschäftsführer habe einstcllen können» Sie und die Gläubigerin hätten es somit als wirtschaftlich vertretbar angesehen, den Personaletat aus Überwachungsgründen mit jährlich zunächst 15 000 DM und dann fast 17 000 DM zusätzlich zu belasten, also mit einem Betrag, der nahezu doppelt so hoch sei wie die Differenz zwischen dem vereinbarten und dem objektiv angemessenen Gehalt OflHHBls» Darauf sei das Unternehmen nicht etwa, wie man nach der Darstellung der Beklagten hätte annehmen können, alsbald zusammengebrochen, sondern die Beklagte habe im Gegenteil 1965 zu dem ersten Mal seit Jahren einen Gewinn erzielt und erhoffe auch für 1966 einen positiven Abschluß» Sic könne daher auch die Mehrbela- stung abfangen, die eine Gehaltserhöhung für GflHHHB bedeuten würde« Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand« 1« Din Verstoß gegen die Regeln über die Beweislast ist nicht ersichtlich« Es kann dahingestellt bleiben, ob es dann, wenn nach Art und Größe des Betriebs und der Hatur der Dienstleistung auf Grund allgemeiner wirtschaftlicher Erfahrung ein Arbeitsentgelt in bestimmter Höhe objektiv angemessen erscheint, grundsätzlich Sache des Drittschuldners ist, seine wirtschaftliche Unfähigkeit zur Zahlung dieses in Regelfall angemessenen Entgelts zu belegen, wie das Berufungcgeivlcht unter Hinweis auf ein Urteil des LAG Hannover (Betrieb 1952, 654) angenommen hat (vgl« auch Wieczorek, ZK) § 850 h Aron. B IV a 3; Gref aaO 25)* Im vorliegenden Fall hat die Beklagte unter Verletzung ihrer gesetzlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß Buch geführt« Jedenfalls in einem solchen Fall können Beweise Schwierigkeiten, die durch die Lückenhaftigkeit der Buchführung bedingt sind, nicht zu Lasten des Gläubigers gehen« 2« Zu Unrecht wirft die Revision dem Berufungsgericht vor, es hätte sein Fragerecht ausüben müssen, wenn ihm die von der Beklagten beigebrachten Unterlagen nicht ausreichten« Bereits im ersten Rechtszug war die Beklagte durch wiederholte, zu dem £eil dringliche Anfragen und Auflagen des Gerichts, durch die Äußerungen des Sachverständigen, der sich lediglich auf eine letztmals zu dem 31» Dezember 1961 aufgestollte Bilanz und einen überschlägigen, nicht näher erläuterten Status zu dem 31» Dezember 1964 stützen konnte (vgl« sein Schreiben vom 21« Mai 1965 und das Gutachten vom 18o Februar 1966), durch Vorhaltungen der Klägerin (vgl« ZoBo die Schriftsätze vom 30« Juni 1965 und vom 4o April 1966) und schließlich durch das land gerichtliche Urteil deutlich genug darauf hingewiesen worden, wie wesentlich es darauf ankam, dem Gericht ein zuverlässiges und genaues Bild von ihrer wirtschaftlichen Lage zu ver-mitteino Bin weiterer Hinweis erübrigte sich daher« Schon die Tatsache, daß die Beklagte nicht einmal bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz l (24o Februar 1967) die endgültigen Gewinn- und Verlustrechnungen für 1964 und 1965 vorlegen konnte, reehtfer-tigt die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe ihr Unvermögen zur Zahlung eines angemessenen Ge-schäftsführergehalts nicht darzutun vermochto , i S- . -= " Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens über die gleiche Beweisfrago konnte die Beklagte nicht verlangen 0 3o Die Revision geht am Sinn der Ausführungen des Berufungsgerichts vorbei, wenn sie darlcgt, die Beklagte habe sich dem Verlangen ihrer Hauptgläubiger^, deren Vertrauensmann als zweiten Geschäftsführer gegen entsprechendes Gehalt einzustellon, nicht entziehen können« Das Berufungsgericht hat die wirtschaftliche Notwendigkeit dieser Maßnahme gar nicht bezweifelt« Ec hat aber aus dem Umstand, daß sich trotz der damit verbundenen erheblichen Erhöhung der Personalkosten das Goschäftsergebnis der Beklagten nicht nur nicht verschlechtert, sondern sogar verbessert hat, den Schluß gezogen, das überaus ungünstige Bild, das die Beklagte von ihrer wirtschaftlichen Lage gezeichnet hat (vgl« die vor der Einstellung des zweiten Geschäftsführers verfaßte Klageorwiderung vom 30« September 1964)? könne nicht stimmen; deshalb seien ¥ auch für die Zukunft von einer Gehaltserhöhung für G| ernsthafte wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht zu erwarten« las sind tatsächlich mögliche und deshalb rechtlich unangreifbare Erwägungen<> IIIo Schließlich hat sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen der Beklagten auseinandergesetzt, bei der Feststellung der angemessenen Gcschäftsführorbozüge seien auch die nahen verwandtschaftlichen Beziehungen gUBHHIs zu den beiden Gesellschaftern zu berücksichtigeno Es hält diesen Gesichtspunkt schon deshalb nicht für durchgreifend, weil die Beklagte kein reines Eamilionunternehmen sei« Die Beteiligung der Familie GflBHHBbestehe nämlich nur noch den Kamen nach, weil das oingozahlte Grundkapital verbraucht sei, die Gesellschaft mit fremden Geldern arbeite und sich, wirtschaftlich gesehen, in der Hand ihrer Hauptgläubigerin befinde« Eine Unterbezahlung GflHHBs komme daher den Gläubigern der Beklagten und nicht ihren Gesellschaftern zugute« Ob diese von der Revision bekämpften Erwägungen das gefundene Ergebnis allein zu tragen vermögen, kann auf sieh beruhen« Ebenso kann offenbleiben, ob im Rahmen des § 850 h Abs« 2 Satz 2 ZPO, der es dem Yfortlaut nach nur auf die Partner dos Dienstverhältnisses abstellt, auch die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen dem Geschäftsführer und den Gesellschaftern einer juristischen Person wie der Beklagten zu berücksichtigen sind, wie die Revision annimmt« Selbst wenn diese Auffassung richtig wäre, würde das Verwand tschaftsverhältnis allein nicht genügen, um die Zahlung eines nach allgemeinen MaßStäben zu niedrig bemessenen Geschäftsführergchalto zu rechtfertigen« Vielmehr käme es wiederum darauf an, ob der Betrieb der Beklagten wirtschaftlich so notleidend ist, daß im Interesse seiner - 11 Erhaltung für die Familie ein mit den Gesellschaftern verwandter Geschäftsführer sich mit einer Vergütung begnügen müßte, die dem Wert seiner Tätigkeit objektiv nicht entspricht o Da ein solcher Sachverhalt nach den rechtlich fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht dargetan ist, kann die Revision mit ihren Rügen auch in diesem Punkt letztlich keinen Erfolg haben,. Soweit die Revision im übrigen den Geschäftsführer stellt wissen mochte, der um der Existenz seiner Familie willen in seinem eigenen Betrieb für oin geringeres Entgelt arbeitet, als cs ein Fremder tun würde, weist die Revisionserwiderung mit Recht auf den wesentlichen Unterschied hin, der darin liegt, daß der Gläubiger eines solchen Unternehmers im Gegensatz zur Klägerin unmittelbar in das Betriebsvermögen vollstrecken kann» mit einem selbständigen Unternehmer gleiehge Dr„ Nörr Dr„ Schulze Pieck Stimpel Dz» Schubath