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BGH

Gericht: BGH

Die Verzögerung hat der Kläger damit begründet, sein Sohn, der ihm im Krankenhaus versprochen habe, alles im Zusammenhang mit dem Unfall Notwendige zu erledigen, sei infolge einer Verwechslung davon ausgegangeh, die Anzeige sei bereits erfolgt. Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabv/ei-sung geltend gemacht, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger mit nicht mehr verkehrssicheren Reifen gefahren sei und dadurch eine Gefahrerhöhung vorgenommen habe. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß in der Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeugs mit einem oder mehreren nicht mehr verkehrssicheren Reifen eine erhebliche Gefahrerhöhung liegt, die den Versicherer nach den §§ 23, 25 VVG grundsätzlich von seiner Leistungspflicht befreit, und daß der Versicherer für das Vorliegen einer solchen Gefahrerhöhung beweispfliehtig ist. Eine zuverlässige Feststellung, wie weit das Profil abgefahren gewesen sei und ob es in der Mitte des Laufstreifens noch rund 1 mm oder schon weniger betragen habe, worauf es nach dem Erlaß des BVerkM vom ?*, März 1956 - VkBl 1956, 67 (richtig; 1956, 170) - ankomme, liege hiernach nicht vor« 1, Der Revision ist zuzugeben, daß dem Berufungsgericht insofern ein Fehler unterlaufen ist, als es den Erlaß vom 7p März 1956 herangezogen hat« Denn dieser Erlaß ist durch die am 1« August I960 in Kraft getretene, also zur Unfallzeit bereits geltende Neufassung des § 36 Abs» 2 Satz 4 StVZO überholt« Danach müssen die Profilrillen oder Einschnitte an jeder Stelle der Lauffläche mindestens 1 mm tief sein« Es ist aber nicht ersichtlich, daß der Irrtum des Berufungsgerichts seine Entscheidung im Ergebnis beeinflußt habe. Abnutzungsgrad zuverlässig angeben zu können, und das Berufungsgericht deshalb seinen Feststellungen keine ausreichende Beweiskraft beigemessen hat, so gilt dies auch für die Frage, ob die Reifen an den Rändern unter die Sicherheitsgrenze von 1 mm abgefahren waren oder nicht. 2, Die Revision irrt mit ihrer Ansicht, auöh wenn noch alle Reifen den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprochen, also nicht weniger als 1 mm Profil gehabt hätten, könne doch die Bereifung im ganzen verkehrsuntauglich gewesen und damit der Tatbestand der Gefahrerhöhung erfüllt' sein. 3. Als der Kläger sechs Tage nach dem Unfall im Krankenhaus polizeilich vernommen wurde, gab er auf einen Vorhalt des vernehmenden Beamten an, zu dem Rutschen seines Wagens ’’können auch die glatten Reifen beigetragen haben”. Hierin hat das Berufungsgericht nur eine unverbindliche Äußerung zu der Frage gesehen,wie man den Unfall technisch erklären könne; der Kläger habe damals noch unter dem unmittelbaren Bindruck des Unfalls gestanden, eine ruhige Überlegung habe gefehlt. Erwägung des Berufungsgerichts, aus dem Ausdruck "glatte Keifen" sei wenig zu entnehmen« Bas gilt um so mehr, als der Kläger jene Äußerung nicht aus eigenem Antrieb getan, sondern mit ihr auf Vorhaltungen des Polizeibeamten geantwortet hat und damals noch nicht wissen konnte, daß den ihm vorgehaltenen Fest-e Stellungen über den Reifenzustand keine genauen Messungen zugrunde lagen. 4. Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Unfallher-gang lasse nicht sicher auf einen verkehrswidrigen Zustand der Reifen schließen* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ereignete sich der Unfall in einer Linkskurve auf einer regennassen, überdies durch aufliegendes Laub schlüpfrig gewordenen, absteigenden, durch ein Warnschild als gefährlich gekennzeichneten Straße, die der Kläger mil; einer an dieser Stelle überhöhten Geschwindigkeit von etwa 60 km/st befuhr. 5. Der geringe Preis von 300,— DM, für den das Unfallfahrzeug (ein Opel-Kapitän Baujahr I960, dessen Kühler eingedrückt war) verkauft worden sein soll, nötigte das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision ebenfalls nicht zu der Polgerung, die Reifen müßten unbrauchbar gewesen sein, zu demal der Käufer auch das Abschleppen des Wagens von Bad Y/iessee nach München übernommen hatte. Das Berufungsgericht war daher im wesentlichen auf die Ausssage des Käufers angewiesen, der bekundet hatte, er hätte keine 300,— DM für den Wagen bezahlt, wenn die Reifen nicht wenigstens brauchbar gewesen wären. Schriftwechsel mit der Beklagten führte, schriftlich mite Bei diesem Sachverhalt, so meint das Berufungsgericht , könne keine Bede davon sein, -der Kläger habe die Beweisführung der Beklagten vereiteln wollen; die Beklagte habe hinreichend Gelegenheit gehabt, ihre Hechte zu wahren« Daß diese V/ürdigung gegen anerkannte Erfahrungssätze verstoße, kann der Revision nicht .zugegeben werden« Als der Sohn des Klägers das Fahrzeug verkaufte, hatte die Foli*^ zei ihre Ermittlungen abgeschlossen« Das Unfallfahrzeug stand schon seit mehreren Wochen in einer Werkstatt« Wenn es dort weiter verblieb, so konnten, wie; die Beklagte selbst ausgeführt, hat, dem Kläger Unkosten entstehen, mit deren Erstattung durch die Beklagte nicht ohne weiteres zu rechnen war« Zu dieser Zeit, kennte der Kläger auch noch nicht wissen, daß die Beklagte den Polizeibericht über den Zustand der Reifen zu dem Anlaß nehmen werde, ihm .den Versicherungsschutz zu versagen, so daß die Reifen für den folgenden Deckungsprozeß die Bedeutung eines wichtigen Beweismittels gewinnen könnten« Überdies hat' er durch seine Mitteilung vom 15« Hovember 1961, mit deren baldiger Weiterleitung an die Beklagte zu rechnen war, der Beklagten Gelegenheit gegeben, das Fahrzeug beim Käufer zu besichtigen; das hat die Beklagte aber nicht einmal;- versucht« Unter diesen Umständen kann die Beklagte nicht geltend Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von ihrer leistungspflicht nicht befreit, weil der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat (§ 7 V Satz 1 AKB), Wie das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei dargelegt hat, durfte der Kläger zunächst da-- von überzeugt sein, sein 24jähriger Sohn werde, wie versprochen, alles im Zusammenhang mit dem Unfall Notwendige ordnungsmäßig für ihn erledigen, Tatsächlich wollte der Sohn auch alsbald die Buchhalterin seines Vaters mit der Erstattung der Schadenanzeige beauftragen, wobei es jedoch zu einem Mißverständnis kam. 1 o Es kann auf sich beruhen, ob die Revision nicht die Anforderungen an die Sorgfalt eines Versicherungsnehmers überspannt, wenn sie ein Verschulden des Klägers darin sieht, daß er seinem Sohn vertraut und sich nicht noch von Krankenbett aus um alle Einzelheiten der Schadenanzeige selbst gekümmert hat. $.9 AKB), so daß sie erst zwei Tage später bei der Beklagten einlief.Rer Kläger durfte darauf vertrauen, die Agentur werde die Anzeige^sofort an die Beklagte weitergeben und deshalb könne durch ihre Einschaltung eine nennenswerte weitere Verzögerung nicht eintreten. 3« Hiergegen kann die Revision auch nicht mit Erfolg einwenden, der Sohn des Klägers habe unmöglich der Meinung sein können, die Schadenanzeige sei bereits erstattet, weil er allein durch seinen Vater über die Einzelheiten des Unfalls unterrichtet und deshalb in der Lage gev/esen sei, die erheblichen Anforderungen zu erfüllen, die an eine ordnungsmäßige Schadensmeldung zu stellen seien. Dem entspricht weitgehend auch die Praxis in der KraftVerkehrsversieherung, wonach der Versicherungsnehmer mit seiner ersten Schadenanzeige nicht immer schon eine ausführliche Darstellung verbindet, sondern vielfach nur eine kurze Nachricht über den Unfall gibt und nähere Einzelheiten dann erst in dem auf Veranlassung des Versicherers ausgefüllten Fragebogen mitteilt „ Deshalb konnte es der Sohn des Klägers für möglich halten, daß die Schadenanzeige an die Beklagte auch ohne seine Mitwirkung zunächst ordnungsgemäß erstattet worden sei. 1. Soweit der Kläger in der Schadenanzeige auf die Frage, wodurch er den Schaden verschuldet haben "solle”, weder den ihm im- Krankenhaus vorgehaltenen Reifenbefund des Polizeibeamten noch seine damalige Äußerung dazu mitgeteilt hat, sieht das Berufungsgericht wiederum höchstens einfache Fahrlässigkeit für gegeben an, weil der Kläger der Meinung habe, sein können, eine bloß unverbindliche Stellungnahme zu der Frage, worauf der Unfall möglicherweise zurückzuführen sei, brauche er nicht wiederzügeben. Auch hier vermag die Revision einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen„ Ihre Ausführungen laufen darauf hinaus, der Kläger habe einen Hinweis auf den Vorhalt des Polizeibeamten nicht unterlassen dürfen. 1962 - nach der Behauptung der Beklagten wahrheitswidrig -Vorhalten ließ, die beiden Vorderreifen hätten sehr wahrscheinlich überall noch mindestens 2 bis 2,5 nun Profil auf-gewieoen, wie Erkundigungen bei seinem Sohn, bei seiner Tankstelle und bei der Reparaturwerkstätte ergeben hätten0 ( Falsche Angaben über ein Schadenereignis bedeuten grundsätzlich nur dann eine Obliegenheitsverletzung, wenn 3ie gegenüber dem Versicherer gemacht werden (BGHZ 48, 7, 11; BGH VersR 1965? 517)o Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß der Kläger auch ihr gegenüber jene Angaben aufrechterhalten oder auf sie verwiesen habe (vgl« Frölss, VersR 1967,650)« 3« Erstmals mit der Revisionsbegründung, vier Jahre nach dem Schadenereignis, macht die Beklagte weitere Obliegenheitsverletzungen geltend, die sie darin erblickt, daß der Kläger in dem Schadenanzeigeformular die verletzte Mitfahrerin weder als Geschädigte noch als Unfallzeugin genannt, sondern lediglich den anderen Fahrgast erwähnt habe« Sie meint, diesen Sachverhalt hätte das Berufungsgericht einer bei den Akten befindlichen Ablichtung der Schaden-änzeige und den Strafakten entnehmen müssen« Es bedarf keiner Stellungnahme zu der Streitfrage, ob das Gericht eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt ersichtliche Obliegen-heitsverletzung auch dann zu berücksichtigen hat, wenn der Versicherer sich nicht ausdrücklich auf sie beruft« Denn hier fehlt es schon an einem gehörigen Tatsachenvortrag.

Zitierte Normen: § 286 ZPO § 7 AKB2008_alt § 33 VVG
FeststellungVersichererReifeUnfallBerufungsgerichtSohnKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
23* November 1967 Heil,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeanlter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 esetzlich vertreten und Direktor
 DflBIB	Versicherungs-AG
durch den Vorstand; Direktor
a iflii, Kissstr. as
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter;
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Kaufmann Ernst G _
*
Prozeßbevollmächtigter;
Kläger und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Freiherr von
2
v-
Ber II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. November 1967 unter Mitv/irkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecke, Br. Schulze und Fleck
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. Februar 1965 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Ber Kläger, von Beruf Taxiunternehmer, verlangt im Wege der Feststellungsklage von der Beklagten Haftpflichtversicherungsschutz gegen die Folgen eines Verkehrsunfalls, den er als Halter und Fahrer eines Personenkraftwagens am 17. Oktober 1961 bei Gmund am Tegernsee verursachte. Auf einer Strecke, die durch ein Warnschild als gefährlich gekennzeichnet war, verlor er in einer leichten Linkskurve hinter einer Kuppe die Gewalt über seinen Wagen und fuhr rechts gegen einen Baum. Er und seine beiden Fahrgäste wurden verletzt und in ein Krankenhaus aufgenommen. Unter dem 13. November 1961 erstattete der Kläger auf einem Vordruck der Beklagten eine Schadenanzeige, die am 15. November 1961 bei der Filialdirektion der Beklagten einging und in der die Frage: '^Wodurch sollen Sie den Schaden verschuldet haben?” mit: ”eventl. zu schnelles Fahren” beantwortet war.
 
Die Verzögerung hat der Kläger damit begründet, sein Sohn, der ihm im Krankenhaus versprochen habe, alles im Zusammenhang mit dem Unfall Notwendige zu erledigen, sei infolge einer Verwechslung davon ausgegangeh, die Anzeige sei bereits erfolgt.
Die Beklagte hat mit ihrem Antrag auf Klagabv/ei-sung geltend gemacht, der Unfall sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger mit nicht mehr verkehrssicheren Reifen gefahren sei und dadurch eine Gefahrerhöhung vorgenommen habe. Außerdem habe der Kläger vorsätzlich, zu demindest aber grob fahrlässig seine Anzeige- und seine Auskunftspflicht verletzt. Aus guten Gründen habe er in seiner ohnehin verspäteten Schädenanzeige vom Zustand der Reifen nichts gesagt und überdies die Reifen beseitigen lassen, um genaue Feststellungen zu verhindern.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die lei-.stungspflicht der Beklagten festgestellt. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet,.* erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.-
I.	Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß in der Weiterbenutzung eines Kraftfahrzeugs mit einem oder mehreren nicht mehr verkehrssicheren Reifen eine erhebliche Gefahrerhöhung liegt, die den Versicherer nach den §§ 23, 25 VVG grundsätzlich von seiner Leistungspflicht befreit, und daß der Versicherer für das Vorliegen einer solchen Gefahrerhöhung beweispfliehtig ist.
Diesen Beweis sieht es nicht als geführt an, obwohl in der polizeilichen Verkehrsunfallanzeige der Zustand der Reifen des Unfallfahrzeugs mit “sehr schlecht, vorne überhaupt kein Profil mehr“ angegeben ist, Denn der Verfasser dieser Anzeige, Polizeimeister DaSHHHB? habe bei seiner Vernehmung nicht ausschließen können, daß auch die Vorderreifen noch 1 mm Profil gehabt hätten; er habe die Reifen nicht mit dem Reifenprüfgerät untersucht, auch seine Brille nicht bei sich gehabt und in der Anzeige nur den Eindrück wiedergegeben, den er bei Betrachtung der vorne unter dem Kotflügel sichtbaren Teile gewonnen habe; sein Vorhaben, die Reifen später noch einmal genauer anzuschauen, habe er nicht durchgeführt. Eine zuverlässige Feststellung, wie weit das Profil abgefahren gewesen sei und ob es in der Mitte des Laufstreifens noch rund 1 mm oder schon weniger betragen habe, worauf es nach dem Erlaß des BVerkM vom ?*, März 1956 - VkBl 1956, 67 (richtig; 1956, 170) - ankomme, liege hiernach nicht vor«
Diese Beweiswürdigung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden,
1, Der Revision ist zuzugeben, daß dem Berufungsgericht insofern ein Fehler unterlaufen ist, als es den Erlaß vom 7p März 1956 herangezogen hat« Denn dieser Erlaß ist durch die am 1« August I960 in Kraft getretene, also zur Unfallzeit bereits geltende Neufassung des § 36 Abs» 2 Satz 4 StVZO überholt« Danach müssen die Profilrillen oder Einschnitte an jeder Stelle der Lauffläche mindestens 1 mm tief sein« Es ist aber nicht ersichtlich, daß der Irrtum des Berufungsgerichts seine Entscheidung im Ergebnis beeinflußt habe. Denn wenn der Polizeibeam-te die Reifen nicht genau genug untersucht hat, um den
 
Abnutzungsgrad zuverlässig angeben zu können, und das Berufungsgericht deshalb seinen Feststellungen keine ausreichende Beweiskraft beigemessen hat, so gilt dies auch für die Frage, ob die Reifen an den Rändern unter die Sicherheitsgrenze von 1 mm abgefahren waren oder nicht.
2,	Die Revision irrt mit ihrer Ansicht, auöh wenn noch alle Reifen den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprochen, also nicht weniger als 1 mm Profil gehabt hätten, könne doch die Bereifung im ganzen verkehrsuntauglich gewesen und damit der Tatbestand der Gefahrerhöhung erfüllt' sein. Die gesetzlichen Verkehrszulassungsbestimmungen bezeichnen und begrenzen das Risiko, das der Versicherer in der Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-
rung übernimmt (BGH VersR 1967, 493 u.
 746). Das gilt
 ebenso zugunsten wie zu Lasten des Versicherungsnehmers. Dieser genügt (nur) seiner Gefahrstandspflicht, wenn er sein Fahrzeug in einem den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechendem Zustand in den Verkehr bringt.
Mehr zu tun, ist er nach dem Versicherungsvertrag nicht gehalten (vgl. auch BGH VersR 1964, 1289).
3.	Als der Kläger sechs Tage nach dem Unfall im Krankenhaus polizeilich vernommen wurde, gab er auf einen Vorhalt des vernehmenden Beamten an, zu dem Rutschen seines Wagens ’’können auch die glatten Reifen beigetragen haben”. Hierin hat das Berufungsgericht nur eine unverbindliche Äußerung zu der Frage gesehen,wie man den Unfall technisch erklären könne; der Kläger habe damals noch unter dem unmittelbaren Bindruck des Unfalls gestanden, eine ruhige Überlegung habe gefehlt. Diese Würdigung ist entgegen den Ausführungen der Revision mit der Lebenserfahrung ebenso vereinbar wie die weitere
 
Erwägung des Berufungsgerichts, aus dem Ausdruck "glatte Keifen" sei wenig zu entnehmen« Bas gilt um so mehr, als der Kläger jene Äußerung nicht aus eigenem Antrieb getan, sondern mit ihr auf Vorhaltungen des Polizeibeamten geantwortet hat und damals noch nicht wissen konnte, daß den ihm vorgehaltenen Fest-e Stellungen über den Reifenzustand keine genauen Messungen zugrunde lagen.
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte antragsgemäß den Krankenhausarzt über den damaligen Gesundheitszustand des Klägers vernehmen müssen. Mit diesem Bev/eismittel wollte die Beklagte dartun, der Kläger sei infolge der Unfallver-letzung "in seiner Geschäftsfähigkeit und in geistiger Hinsicht nicht beeinträchtigt gewesen","insbesondere und mindestens" nicht nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus. Etwas anderes hatte aber der Kläger selbst nicht behauptet (Sitzungsniederschrift vom 24»
 Juli 1964). Auf eine solche Behauptung kam es für die Würdigung seiner auf dem Krankenbett gemachten Angaben auch nicht an. Denn erfahrungsgemäß kann ein Unfallverletzter, auch v/enn er in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt ist, sechs Tage nach dem Unfall noch so benommen oder so geschwächt sein, daß er sich auf eine polizeiliche Vernehmung nicht so wie ein Gesunder konzentrieren kann. Baß der Kläger nicht nur geringfügig verletzt gewesen ist, ergibt sich schon aus dem unstreitigen Sachverhalt, insbesondere aus der Tatsache und Bauer seiner Behandlung in einem Krankenhaus, aus dem er nach zwölf Tagen auf eigenen Wunsch und eigene Verantwortung entlassen worden ist, worauf er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts noch etwa vierzehn Tage
 weiterhin bettlägerig und ’’schlecht beisammen” war.
4.	Vergeblich wendet sich die Revision ferner gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Unfallher-gang lasse nicht sicher auf einen verkehrswidrigen Zustand der Reifen schließen* Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ereignete sich der Unfall in einer Linkskurve auf einer regennassen, überdies durch aufliegendes Laub schlüpfrig gewordenen, absteigenden, durch ein Warnschild als gefährlich gekennzeichneten Straße, die der Kläger mil; einer an dieser Stelle überhöhten Geschwindigkeit von etwa 60 km/st befuhr. Baß in solcher Lage ein Kraftwagen auch mit vorschriftsmäßiger Bereifung ins Rutschen kommen kann, selbst wenn er von einem geübten Fahrer gelenkt wird, ist eine Erfahrungstatsache, die das Berufungsgericht auch ohne Zuziehung eines Sachverständigen feststellen durfte. Ein Rückschluß vom Unfallverlauf auf unvorschriftsmäßige Reifen ist daher nicht zwingend. Deshalb ist es kein Verstoß gegen’ § 286 ZPO, wenn das Berufungsgericht diesen Rückschluß'nicht gezogen hat (vgl. auch BGH VersR 1958, 186).
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Offenbar unrichtig ist die Annahme der Revision, aus der Feststellung des Berufungsgerichts, es sei nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß sich der Unfall auch mit verkehrssicherer Bereifung ereignet ’’hätte11, ergebe sich 5 daß das Berufungsgericht tatsächlich von einer verkehrswidrigen Beschaffenheit der Reifen ausgegangen sei. Wie die gesamte Urteilsbegründung eindeutig erkennen läßt, hat das Berufungsgericht weder einen vorschriftsmäßigen noch andererseits einen vorschriftswidrigen Zustand der Reifen als bewiesen angesehen. Biese Ungewißheit geht zu Lasten
 der insoweit beweispflichtigen Beklagten.
5.	Der geringe Preis von 300,— DM, für den das Unfallfahrzeug (ein Opel-Kapitän Baujahr I960, dessen Kühler eingedrückt war) verkauft worden sein soll, nötigte das Berufungsgericht entgegen den Ausführungen der Revision ebenfalls nicht zu der Polgerung, die Reifen müßten unbrauchbar gewesen sein, zu demal der Käufer auch das Abschleppen des Wagens von Bad Y/iessee nach München übernommen hatte. Für beschädigte Kraftfahrzeuge gibt es keine festen Preise. Dine genaue Bewertung ließ sich hier nicht mehr durchführen, da das Fahrzeug bereits verschrottet war. Das Berufungsgericht war daher im wesentlichen auf die Ausssage des Käufers angewiesen, der bekundet hatte, er hätte keine 300,— DM für den Wagen bezahlt, wenn die Reifen nicht wenigstens brauchbar gewesen wären.
6.	Eine Umkehr der Beweislast hat das Berufungsgericht aus rechtlichafehlerfreien Erwägungen verneint. Nach seinen Feststellungen hatte der Sohn des Klägers diesem noch am Unfalltag im Krankenhaus versprochen, er werde wogen des Unfalls alles für ihn erledigen, der Vater "brauche sich da nicht zu kümmern". Nach etwa einem Monat verkaufte der Sohn das beschädigte Fahrzeug, das nach dem Unfall bei einer in der Nähe gelegenen Kraftfahrzeugwerkstätte abgestellt worden war, an einen Auto-Verwertungsbetrieb, wo es am 15. November 1961 eintraf, noch mindestens 4 Wochen auf Lager stand und dann verschrottet wurde. Die Veräußerung teilte der Kläger am 15. November 1961 dem Versicherungsbüro Graf SflHHHB? das auch den sonstigen
 
Schriftwechsel mit der Beklagten führte, schriftlich mite Bei diesem Sachverhalt, so meint das Berufungsgericht , könne keine Bede davon sein, -der Kläger habe die Beweisführung der Beklagten vereiteln wollen; die Beklagte habe hinreichend Gelegenheit gehabt, ihre Hechte zu wahren« Daß diese V/ürdigung gegen anerkannte Erfahrungssätze verstoße, kann der Revision nicht .zugegeben werden«
Richtig ist allerdings, daß eine Partei unter Umständen schon dann, wenn sie ein Beweismittel auch nur fahrlässig beseitigt hat, diesen Umstand bei der Beweis-Würdigung gegCn sich gelten lassen muß (vgl« BGH.JersR 1955, 544). Aber auch ein solcher Vorwurf trifft den Klüger nach dem festgestellten Sachverhalt nicht«. Als der Sohn des Klägers das Fahrzeug verkaufte, hatte die Foli*^ zei ihre Ermittlungen abgeschlossen« Das Unfallfahrzeug stand schon seit mehreren Wochen in einer Werkstatt« Wenn es dort weiter verblieb, so konnten, wie; die Beklagte selbst ausgeführt, hat, dem Kläger Unkosten entstehen, mit deren Erstattung durch die Beklagte nicht ohne weiteres zu rechnen war« Zu dieser Zeit, kennte der Kläger auch noch nicht wissen, daß die Beklagte den Polizeibericht über den Zustand der Reifen zu dem Anlaß nehmen werde, ihm .den Versicherungsschutz zu versagen, so daß die Reifen für den folgenden Deckungsprozeß die Bedeutung eines wichtigen Beweismittels gewinnen könnten« Überdies hat' er durch seine Mitteilung vom 15« Hovember 1961, mit deren baldiger Weiterleitung an die Beklagte zu rechnen war, der Beklagten Gelegenheit gegeben, das Fahrzeug beim Käufer zu besichtigen; das hat die Beklagte aber nicht einmal;- versucht« Unter diesen Umständen kann die Beklagte nicht geltend
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machen, der Kläger habe ihre.Beweisführung schuldhaft erschwert.
II,	Der Kläger hat 3eine Obliegenheit nach § 7 I Kr, 2 Satz 1 AKB dadurch objektiv verletzt, daß er der Beklagten den Versicherungsfall erot nach etwa 4 Wochen angezeigt hat. Aber auch unter diesem Gesichtspunkt ist die . Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von ihrer leistungspflicht nicht befreit, weil der Kläger weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat (§ 7 V Satz 1 AKB), Wie das Berufungsgericht rechtlich fehlerfrei dargelegt hat, durfte der Kläger zunächst da-- von überzeugt sein, sein 24jähriger Sohn werde, wie versprochen, alles im Zusammenhang mit dem Unfall Notwendige ordnungsmäßig für ihn erledigen, Tatsächlich wollte der Sohn auch alsbald die Buchhalterin seines Vaters mit der Erstattung der Schadenanzeige beauftragen, wobei es jedoch zu einem Mißverständnis kam. Die Buchhalterin erklärte ihn nämlich, die Meldung an die Versicherung sei auf Veranlassung seiner Mutter bereits erfolgt. Damit meinte sie aber die Meldung an die Krankenversicherung, während der Sohn des Klägers die Äußerung auf die Haftpflichtversicherung bezog und die Sache deshalb als erledigt ansah. Als der Kläger nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus, und nachdem er noch weitere 14 tage "schlecht beisammen" zu Hause gelegen hatte, zu dem erstenmal wieder sein Büro betrat, entdeckte er das Versehen, worauf er am folgenden Tag das Versäumte nachholte. Bei diesem Sachverhalt, so meint das Berufungsgericht, sei dem Kläger höchstens einfache Fahrlässigkeit vorzuwerfen.
Was die Revision hiergegen vorbringt, greift nicht durch.
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1 o Es kann auf sich beruhen, ob die Revision nicht die Anforderungen an die Sorgfalt eines Versicherungsnehmers überspannt, wenn sie ein Verschulden des Klägers darin sieht, daß er seinem Sohn vertraut und sich nicht noch von Krankenbett aus um alle Einzelheiten der Schadenanzeige selbst gekümmert hat. Nach § 7 V Satz 1 AKB bleibt der Versicherer auch dann zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer eine Obliegenheit zwar fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig verletzt hat. Ob einfache oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, ist der tatrichterlichen Beurteilung Vorbehalten (BGHZ 10, 14, 17)«.
Die Revision vermag keinen Rechtsfehler aufzuzoigen, der dem Berufungsgericht bei dieser Würdigung unterlaufen wäre. Insbesondere kann sie nichts daraus herleiten, daß der Kläger, als er die Schadenanzeige schließlich nachholto diese nicht unmittelbar bei der Beklagten, sondern über das angeblich hierfür nicht zuständige Büro Graf	er-
stattete (vgl. $.9 AKB), so daß sie erst zwei Tage später
 bei der Beklagten einlief. Rer Kläger durfte darauf vertrauen, die Agentur werde die Anzeige^sofort an die Beklagte weitergeben und deshalb könne durch ihre Einschaltung eine nennenswerte weitere Verzögerung nicht eintreten. Baß es gerade auf die zwischen Abgabe und Eingang der Anzeige liegenden zwei Tage angekommen sei, kann die Beklagte um so weniger geltend machen, als sie nach ihrem Schreiben vom 8. März 1962. an den Kläger erst zu diesem Zeitpunkt die Strafakten eingesehen hat.
2. Das Berufungsgericht hat freilich nicht geprüft, ob der Sohn des Klägers als dessen Repräsentant im Sinne des Vercieherungsrechts zu betrachten ist. Die Präge braucht jedoch nicht entschieden zu werden. Denn der festgestellte
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Sachverhalt läßt hinreichend erkennen, daß auch dem Sohn dec Klägers zu demindest kein grobes Verschulden zur Last fällt. Der Sohn war als Taxifahrer im Unternehmen seines Vaters tätig. Mit dessen Versicherungsangelegenheiten hatte er sonst nichts zu tun, jedenfalls war er nicht laufend damit befaßt, mag er auch schon einmal nach einem früheren Unfall, an den er selbst als Fahrer beteiligt war, bei der Schadensmeldung mitgewirkt haben. Unter diesen Umständen ist es weitgehend entschuldbar, wenn er sich mit der Auskunft der Buchhalterin, "die Meldung an die Versicherung" sei schon erledigt, zufrieden gegeben und die hierbei unterlaufene Verwechslung nicht bemerkt hat.
3« Hiergegen kann die Revision auch nicht mit Erfolg einwenden, der Sohn des Klägers habe unmöglich der Meinung sein können, die Schadenanzeige sei bereits erstattet, weil er allein durch seinen Vater über die Einzelheiten des Unfalls unterrichtet und deshalb in der Lage gev/esen sei, die erheblichen Anforderungen zu erfüllen, die an eine ordnungsmäßige Schadensmeldung zu stellen seien. Bei diesem Vorbringen verv/echselt die Revision die in den §§ 7 I Hr. 2 Satz 1 AKB, 33, 153 VVG bestimmte Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers mit der davon zu unterscheidenden Aufklärungsund Auskunftspflicht nach § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB, § 34 VVG (vgl. BGH VersR 1967, 547; 1965» 1190; 1956, 316). Die Anzeige des Versicherungsnehmers soll den Versicherer in erster Linie in die Lage versetzen, sich möglichst schnell in die Schadensermitt-lungen und -Verhandlungen einzuschalten und notwendige eigene Feststellungen zu treffen. Dem entspricht weitgehend auch die Praxis in der KraftVerkehrsversieherung, wonach der Versicherungsnehmer mit seiner ersten Schadenanzeige nicht immer schon eine ausführliche Darstellung verbindet, sondern vielfach nur eine kurze Nachricht über den Unfall gibt und nähere
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Einzelheiten dann erst in dem auf Veranlassung des Versicherers ausgefüllten Fragebogen mitteilt „ Deshalb konnte es der Sohn des Klägers für möglich halten, daß die Schadenanzeige an die Beklagte auch ohne seine Mitwirkung zunächst ordnungsgemäß erstattet worden sei.
III.	Erfolglos greift die Revision schließlich die' Auffassung des Berufungsgerichts an, die Beklagte könne ihre Leistungsfreiheit nicht aus einem Verstoß des Klägers gegen die Auskunftspflicht nach § 7 I Nr. 2 Satz 2 AKB herleiten.
1.	Soweit der Kläger in der Schadenanzeige auf die Frage, wodurch er den Schaden verschuldet haben "solle”, weder den ihm im- Krankenhaus vorgehaltenen Reifenbefund des Polizeibeamten noch seine damalige Äußerung dazu mitgeteilt hat, sieht das Berufungsgericht wiederum höchstens einfache Fahrlässigkeit für gegeben an, weil der Kläger der Meinung habe, sein können, eine bloß unverbindliche Stellungnahme zu der Frage, worauf der Unfall möglicherweise zurückzuführen sei, brauche er nicht wiederzügeben. Auch hier vermag die Revision einen dem Berufungsgericht unterlaufenen Rechtsfehler nicht aufzuzeigen„ Ihre Ausführungen laufen darauf hinaus, der Kläger habe einen Hinweis auf den Vorhalt des Polizeibeamten nicht unterlassen dürfen. Damit ist aber die vom Patrichter im Rahmen seines Ermessens getroffene Feststellung nicht ausgeräumt, ein etwaiges Verschulden des Klägers sei jedenfalls nicht als grob zu werten.
2.	Entgegen den Ausführungen der Revision liegt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht schon darin, daß der Kläger dem Polizeibesmten, der den Unfall aufgenommen hatte, durch ein Schreiben seines ReehtsanY/alts vom 24. Mai
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1962 - nach der Behauptung der Beklagten wahrheitswidrig -Vorhalten ließ, die beiden Vorderreifen hätten sehr wahrscheinlich überall noch mindestens 2 bis 2,5 nun Profil auf-gewieoen, wie Erkundigungen bei seinem Sohn, bei seiner Tankstelle und bei der Reparaturwerkstätte ergeben hätten0 ( Falsche Angaben über ein Schadenereignis bedeuten grundsätzlich nur dann eine Obliegenheitsverletzung, wenn 3ie gegenüber dem Versicherer gemacht werden (BGHZ 48, 7, 11; BGH VersR 1965? 517)o Die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß der Kläger auch ihr gegenüber jene Angaben aufrechterhalten oder auf sie verwiesen habe (vgl« Frölss, VersR 1967,650)«
3« Erstmals mit der Revisionsbegründung, vier Jahre nach dem Schadenereignis, macht die Beklagte weitere Obliegenheitsverletzungen geltend, die sie darin erblickt, daß der Kläger in dem Schadenanzeigeformular die verletzte Mitfahrerin weder als Geschädigte noch als Unfallzeugin genannt, sondern lediglich den anderen Fahrgast erwähnt habe« Sie meint, diesen Sachverhalt hätte das Berufungsgericht einer bei den Akten befindlichen Ablichtung der Schaden-änzeige und den Strafakten entnehmen müssen« Es bedarf keiner Stellungnahme zu der Streitfrage, ob das Gericht eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt ersichtliche Obliegen-heitsverletzung auch dann zu berücksichtigen hat, wenn der Versicherer sich nicht ausdrücklich auf sie beruft« Denn hier fehlt es schon an einem gehörigen Tatsachenvortrag.
Die von der Revision angeführten Unterlagen ließen für sich allein nicht erkennen, ob die Beklagte ihren Prozeßvortrag auf die nunmehr geltend gemachten Verstöße des Klägers erstrecken wollte. Es ist puch nicht die Aufgabe des Gerichts, Strafakten und sonstige Urkunden, die, wie hier, in einem anderen Zusammenhang vorgelegt oder beige-
-15-
zogen worden sind, von Amts wegen dahin zu durchforschen, ob der Versicherer dem Versicherungsnehmer etwa noch weitere, von ihm bislang nicht vorgebrachte Einwendungen entgegenhalten könnte«,
IV,	Die Revision ist daher zurückzuv/eisen, '
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr, Fischer	Dr.	Nörr	Liesecke
 Dr. Schulze
 Fleck