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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundeorichter Dr. Nörr, Diesecke, Fleck und Stimpel für Recht erkannt: Der Kläger hat im Scheckprozeß klagend von der Beklagten im Rückgriffswege die Zahlung des Betrages von 500o000 DM auf Grund eines am 26. Der Kläger hat beantragt, das Vorbehaltsurteil in Höhe von 350.000 DM nebst Zinsen für vorbehaltlos zu erklären, und zwar die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen. Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt haben, aufgehoben und die Klage abgewiesen sowie die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Sie stützt sich darauf, daß der Kläger durch Erklärung seines Berufungsanwalts auf das Rechtsmittel verzichtet habe. Die von Amts wegen vorzunehraende Prüfung der Zulässigkeit der Revision (§ 554 a ZPO) ergibt, daß der Kläger auf das Rechtsmittel wirksam verzichtet hat. Der Verzicht auf die Revision ist trotz § 561 Abs. 1 ZPO noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (RGZ 161, 352) o Er kann wirksam auch gegenüber dem Gegner erklärt werden (BGHZ 2, 112). 1469) erklärt• Bas Rechtsmittel war daher auf die Einrede der Beklagten (BGH LM ZPO § 514 Nr. 5) als unzulässig zu verwerfen, und zwar durch kontradiktorisches Urteil (BGH LH ZPO § 554 a Nr. 9)« Bieses Urteil ist nicht für voll- streckbar zu erklären» es bringt das Revisionsverfahren endgültig zu dem Abschluß« Per Kläger hat die Kosten der Revision nach § 97 ZPO zu tragen»

Zitierte Normen: § 561 ZPO
RechtsanwaltRechtsmittelVerzichtZPOKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IS-ZRi25/6£	URTEIL
Verkündet am
18o Dezember 1967 Hell,
 Justi2hauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Leo
|P,
9
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
die August	-	Ban	k	Aktiengesellschaft,
 jpBP,	Ecke	PPPPPBP Straße P),
vertreten durch ihren Vorstand, die Bankdirektoren Paul H( Albrecht MiiflM und Dr. Werner
 Beklagte und Revisionobeklagte,
~ Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18» Dezember 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundeorichter Dr. Nörr, Diesecke, Fleck und Stimpel
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2, Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 5« März 1964 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision werden dem Kläger auferlegt .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Kläger hat im Scheckprozeß klagend von der Beklagten im Rückgriffswege die Zahlung des Betrages von 500o000 DM auf Grund eines am 26. oder 27» Oktober 1961 von den Prokuristen der Beklagten GflHV und MüH^aus-gestellten, auf die Berliner Handelsgesellschaft gezogenen, aber bei Vorlegung nicht eingelösten Schecks begehrt. Dementsprechend ist ein Vorbehaltsurteil gegen die Beklagte ergangen. Im Nachverfahren haben die Parteien den Rechtsstreit in Höhe von 150.000 DM nebst Zinsen für erledigt erklärt. Der Kläger hat beantragt, das Vorbehaltsurteil in Höhe von 350.000 DM nebst Zinsen für vorbehaltlos zu erklären, und zwar die gesamten Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils abzuweisen.
-3-
Das Landgericht hat das Vorbehaltsurteil, soweit die Parteien den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt haben, aufgehoben und die Klage abgewiesen sowie die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger auferlegt. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger fristgerecht Revision eingelegt und sie auch fristgerecht begründet. Er ist in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termin nicht vertreten gewesen.
Die Beklagte beantragt in erster Linie, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, durch Versäumnisurteil die Revision des Klägers zurückzuweisen,,
Sie stützt sich darauf, daß der Kläger durch Erklärung seines Berufungsanwalts auf das Rechtsmittel verzichtet habe.
Entscheidungsgründe s
Die von Amts wegen vorzunehraende Prüfung der Zulässigkeit der Revision (§ 554 a ZPO) ergibt, daß der Kläger auf das Rechtsmittel wirksam verzichtet hat.
Der Verzicht auf die Revision ist trotz § 561 Abs. 1 ZPO noch in der Revisionsinstanz zu berücksichtigen (RGZ 161, 352) o Er kann wirksam auch gegenüber dem Gegner erklärt werden (BGHZ 2, 112). Die Erklärung muß eindeutig sein (vgl. BGHZ 45 3149 321)0 Auf Grund des durch Urkunden belegten Vortrages der Revisionsbeklagten ist eine solche eindeutige Erklärung des Verzichts durch den Anwalt des Klägers gegenüber dem Anwalt der Beklagten dargetan o Rechtsanwalt Br. aJHHIHI» der Prozeßbevollmächtigte des Klägers im zv/eiten Rechtszug, hat im Schreiben vom 17 o Oktober 1966 an Rechtsanwalt Dr.	den	Prozeß-
bevollmächtigten der Beklagten, einen Vergleichsvorschlag des Klägers übermittelt, in dessen Nr. 5 gesagt wird:
"Nach Bestätigung dieser Abmachung habe ich den unwiderruflichen Auftrag, die Revision vor dem Bundesgerichtshof zuruckzunehmen.,f
Nachdem Rechtsanwalt Br. S die Vereinbarung
 namens der Beklagten bestätigt hatte, hat Rechtsanwalt
 am 18o Novembex' 1966 an den ProzeßbevollmUch-
tigten des Klägers beim Bundesgerichtshof, Rechtsanwalt
 zurückzunehmen. Abschrift dieses Schreibens übermittelte er dem Gegner. Hierin ist der eindeutige Verzicht auf die Revision entsprechend der in Nr. 5 des Vergleichs übernommenen Verpflichtung zu erblicken. Bas eingelegte Rechtsmittel sollte nur noch in Ausführung des erklärten Verzichts gegenüber dem Gericht zurückgenommen werden. Bazu kam es nicht, weil der Kläger anderen Sinnes wurde. Ber Verzicht war aber bereits auf Grund des vom Prozeßbevollmächtigten wirksam geschlossenen außergerichtlichen Vergleichs (vgl. Stein/Jonas, ZPO 19» Aufl. § 81 N. 26; BAG NJW 1963,
1469) erklärt• Bas Rechtsmittel war daher auf die Einrede der Beklagten (BGH LM ZPO § 514 Nr. 5) als unzulässig zu verwerfen, und zwar durch kontradiktorisches Urteil (BGH LH ZPO § 554 a Nr. 9)« Bieses Urteil ist nicht für voll-
geschrieben, er bäte, die eingelegte Revision
-5-
streckbar zu erklären» es bringt das Revisionsverfahren endgültig zu dem Abschluß« Per Kläger hat die Kosten der Revision nach § 97 ZPO zu tragen»
Fleck
 St impel
 Pr. Fischer
 Pr» Korr
 Lieseeke