Die Klägerin macht den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Führer des ihm selbst und dem Beklagten . In Höhe des Leopoldsteins begegnete ihm ein Talzug, bestehend aus dem der Nebenintervenientin zu 1 gehörigen, leeren MS SWEKR und dem ebenfalls leeren einzigen Anhangkahn ° Dabei kam es zunächst zu einer Kollision zwischen MS und SK Inzwischen kam ein weiterer Schleppzug zu Tal, bestehend aus dem ebenfalls der Klägerin gehörigen MTS ,ID^HH und ihren beiden Kähnen, nämlich baekbordo TL , steuerbords TL nit MS "V^^ RflW ursächliches Verhalten des Beklagten zu 2 nicht mehr bestritten, aber den adäquaten KausalZusammenhang dieses Verhaltens mit der (zweiten) Kollision zwischen und "GrtfliHHBiHP’ in Abrede ge- Das Berufungsgericht geht davon aus, daß den Beklagten zu 2, wie die Beklagten selbst nicht mehr bestritten hätten, ein ursächliches nautisches Verschulden an der ersten Kollision treffe: "Vfllfe RflW habe unzulässig überholt und der Talfahrt keinen geeigneten Weg zur Vorbeifahrt gelassen. Im Gegensatz zu dem Verhalten der Beklagten in den Tatsachen-instanzen will die Revision nunmehr ein Verschulden des Beklagten zu 2 überhaupt bestreiten, indem sie behauptet, den Talzug sei ausreichender Raum zur Begegnung überlassen worden. Dabei legt jedoch die Revision ihrer Ansicht in wesentlichen die Behauptungen der Beklagten zugrunde, denen das Berufungsgericht nicht gefolgt ist. Wenn das Berufungsgericht die Überzeugung nicht gewinnen konnte, daß der dem Talzug für das Begegnen gewährte Raun zur Vorbeifahrt unzweifelhaft ausreichte, so geht das zu Lasten der Beklagten. Das Berufungsgericht nimmt im Gegensatz zu dem Rheinschiffahrtsgericht an, durch das fehlerhafte Verhalten des Beklagten zu 2, das zur ersten Kollision geführt habe, sei euch die zweite Kollision (zwischen "G^flHHHP1 und "CflHB1') adäquat verursacht worden. Mit dem Stilliegen des SK "OflflHHHP" zwischen seinem Achter- und Buganker sei die von Beklagten zu 2 vei'schuldete Gefahrenlage noch nicht behoben gewesen. Wenn die Gefahrenlage beteiligte Schiffsführer zwingt, Entschlüsse zu fassen, die sich im Verlauf der Ereignisse als falsch heraussteilen, oder wenn sie Anlaß hätte geben müssen, Überlegungen (hier etwa hinsichtlich des Aufpackens durch MS "V4W1) anzustellen, die ein Handeln geboten hätten, das denn tatsächlich unterlassen wurde, so wird hierdurch der Ursachenzusammenhang im Rechtssinne grundsätzlich nicht berührt. Damit setzt sich die Revision in Gegensatz zu der Peststellung im angefochtenen Urteil, dem Schleppzugführer von "DBB11 sei, da linksrheinisch Bergfahrt aufgekommen sei, nur noch der Weg zwischen und dem rechten Ufer übrig geblieben. 2. Neu ist der von der Revision gegen den Schleppzugführer von erhobene Vorwurf, er hätte mit seinen Schleppzug bereits aufdrehen müssen, als er das Abreißcn des 18) die Besatzung von "D^HV das Abreißen nicht gesehen hat, außerdem aber die Beklagten nicht behauptet und bewiesen haben, daß ein rechtzeitiges Aufdrehen des Schleppzuges mit seinen beiden aneinandergekoppelten langen .Anhängen angesichts der links- und rechtsrheinisch entgegen-kerxenden Eergfahrt bei den sturnartigen Seitenwind überhaupt möglich gewesen wäre*
IX ZR 105/62 Verkündet am 27. Juni 1963 Schorn, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit 1 o des Schiffseigners Karl GflBl in N| 2, des Schiffseigners und Schiffsführers Gottfried in NiflHHHHHB? Beklagte und Revisionskläger - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt gegen 1. die N.V® in Ri_____________ Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr 2. die V Sd^^-Ree der eien GmbH in Dl traße, Nebenintervenientin zu 1, 3. die ILV^GdBHBM HdBB-0 in RdHHId? Nebenintervenientin zu 2, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr® hat der II® Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Piseher und der Bundesrichter Dr. Nörr, liesecke, Dr. Reinicke und Dr. Schulze für Recht erkannt; - 1 a - Dio Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts - Rheinschiff-fahrtsobcrgerichts - in Köln vom 22» März 1962 wird auf Kosten der Beklagten, denen auch die Kosten der Nebenintervenientin zu 2 auferlegt werden, zurückge-wiGsen« Von Rechts wegen i Tatbestand: Die Klägerin ist Eignerin des Tankleiehters (1.317 t). Sie macht mit der Klage Schadens er s at zansprüche in Höhe von 13*805,83 hfl geltend wegen eines Schadens, der ihr und der Besatzung durch Beschädigung des Tankleich-tors bei einer am 5« Februar 1958 bei Niederheimbach kurz unterhalb des Leopoldsteins bei einer Kollision mit dem der Uebcnintervcnientin zu 2 gehörigen Schleppkahn "G< (1.328 t, 79,98 m lang, 9,48 m breit) erwachsen ist. Die Ansprüche wegen des Habeschadens eines Matrosen sind der Klägerin abgetreten worden. Die Klägerin macht den Beklagten zu 2 als verantwortlichen Führer des ihm selbst und dem Beklagten . 1 gehörigen MS KflM" für den Unfall verantwortlich. kam bei einem Kauber Pegelstand von nur 1,49 m beladen zu Berg. In Höhe des Leopoldsteins begegnete ihm ein Talzug, bestehend aus dem der Nebenintervenientin zu 1 gehörigen, leeren MS SWEKR und dem ebenfalls leeren einzigen Anhangkahn ° Dabei kam es zunächst zu einer Kollision zwischen MS und SK Der Kahn riß ab, trieb ein Stück kopfvor alloin zu Tal und ländete dann im Fahrwasser unterhalb des Leopoldsteins zwischen seinem Vorder- und seinem Achteranker. Inzwischen kam ein weiterer Schleppzug zu Tal, bestehend aus dem ebenfalls der Klägerin gehörigen MTS ,ID^HH und ihren beiden Kähnen, nämlich baekbordo TL , steuerbords TL "KflBBr*. Alle drei Fahrzeuge waren leer. Dieser Talzug nahm seinen Weg zwischen dem ankernden Kahn und dem rechten Ufer hindurch. Dabei kollidierte das Backbord-Vorderschiff des TL mit dem Steuerbord-Achter- schiff der schräg, mit dem Kopf mehr zu dem linken Ufer hin. liegenden SK "G^flHHHHIB” • Auch in diesem Falle entstanden an beiden Fahrzeugen Schäden. Die Beklagten haben zwar ein fehlerhaftes, für die (erste) Kollision des SK nit MS "V^^ RflW ursächliches Verhalten des Beklagten zu 2 nicht mehr bestritten, aber den adäquaten KausalZusammenhang dieses Verhaltens mit der (zweiten) Kollision zwischen und "GrtfliHHBiHP’ in Abrede ge- stellt und ein Mitverschulden des uD®W-Schleppzugeo behauptet. Das Rheinschiffahrtogericht hat die Klage abgewiesen, das Rhein3chiffahrtsobergericht hat sie dom Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstrichterlichen Urteils. Die Klägerin und die Rebenintervenientin zu 2 bitten um Zurückweisung der Revision. Entscheidung gründe; I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß den Beklagten zu 2, wie die Beklagten selbst nicht mehr bestritten hätten, ein ursächliches nautisches Verschulden an der ersten Kollision treffe: "Vfllfe RflW habe unzulässig überholt und der Talfahrt keinen geeigneten Weg zur Vorbeifahrt gelassen. Im Gegensatz zu dem Verhalten der Beklagten in den Tatsachen-instanzen will die Revision nunmehr ein Verschulden des Beklagten zu 2 überhaupt bestreiten, indem sie behauptet, den Talzug sei ausreichender Raum zur Begegnung überlassen worden. Dabei legt jedoch die Revision ihrer Ansicht in wesentlichen die Behauptungen der Beklagten zugrunde, denen das Berufungsgericht nicht gefolgt ist. Im angefochtenen \ Urteil ist auch kein wesentlicher Prozeßstoff unberücksichtigt geblieben. Die Revision hat vor allen verkannt, daß die Beklagten hätten beweisen müssen, dem Talzug 3ei unzweifelhaft hinreichender Raun für die Vorbeifahrt gewährt worden (§ 57 Nr. 1 RhSchPVO). Wenn das Berufungsgericht die Überzeugung nicht gewinnen konnte, daß der dem Talzug für das Begegnen gewährte Raun zur Vorbeifahrt unzweifelhaft ausreichte, so geht das zu Lasten der Beklagten. II. Das Berufungsgericht nimmt im Gegensatz zu dem Rheinschiffahrtsgericht an, durch das fehlerhafte Verhalten des Beklagten zu 2, das zur ersten Kollision geführt habe, sei euch die zweite Kollision (zwischen "G^flHHHP1 und "CflHB1') adäquat verursacht worden. Mit dem Stilliegen des SK "OflflHHHP" zwischen seinem Achter- und Buganker sei die von Beklagten zu 2 vei'schuldete Gefahrenlage noch nicht behoben gewesen. Der abgerissene leere Kahn sei, im zeitweise sturnartigen Seitenwind schräg verweht, im eigentlichen Fahrwasser in objektiv unzulässiger (§67 RhSchPVO), die Schiffahrt gefährdender Weise gelegen. Da linksrheinisch inzwischen der Schlcppzug des MS zu Berg gekommen sei, habe der "DflV-Schleppzug die Vorbeifahrt an der Backbordseite des stilliegenden Schleppkahnes nicht mehr riskieren können und sei zu seinen höchst gefährlichen Passieren an Steuerbord veranlaßt worden, was dann zu dem Zusammenstoß des im Anhang von nD4Hfe" befindlichen TL mit geführt habe. Der Ursachenzusammenhang im Rechtssinne ist im angefochtenen Urteil zutreffend festgestellt. Daran würde im Gegensatz zu der Auffassung der Revision selbst ein etwaiges Mitverschulden der Kahnführung von "GBHHHIHP11 oder dos Schleppzugführers von "DBV an dem Zusammenstoß mit "CI nichts ändern. Entscheidend ist, daß die von dem Beklagten zu 2 schuldhaft herbeigeführte Gefahrenlage fortbestand. Wenn die Gefahrenlage beteiligte Schiffsführer zwingt, Entschlüsse zu fassen, die sich im Verlauf der Ereignisse als falsch heraussteilen, oder wenn sie Anlaß hätte geben müssen, Überlegungen (hier etwa hinsichtlich des Aufpackens durch MS "V4W1) anzustellen, die ein Handeln geboten hätten, das denn tatsächlich unterlassen wurde, so wird hierdurch der Ursachenzusammenhang im Rechtssinne grundsätzlich nicht berührt. Denn die Lebenserfahrung zeigt, daß in einer Gefahrcn-lage häufig falsch, auch fahrlässig falsch gehandelt wird. Ein grob fahrlässig falsches Handeln, mit dem nach der Lebenserfahrung nicht gerechnet werden und das u.U. der Annahme des ursächlichen Zusammenhangs im Rechtssinne entgegenstehen könnte, kommt hier nicht in Präge. III. 1. Die Revision will ein Mitverschulden des "DBHf1“ Schleppzuges darin sehen, daß dieser nicht an Backbord des ankernden Kahnes "GBHHBHHHB11 vorbeigefahren sei, obwohl dort die Vorbeifahrt möglich gewesen sei. Damit setzt sich die Revision in Gegensatz zu der Peststellung im angefochtenen Urteil, dem Schleppzugführer von "DBB11 sei, da linksrheinisch Bergfahrt aufgekommen sei, nur noch der Weg zwischen und dem rechten Ufer übrig geblieben. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die keinen Rechtsfehler erkennen läßt, muß die Revision hinnchmen. 2. Neu ist der von der Revision gegen den Schleppzugführer von erhobene Vorwurf, er hätte mit seinen Schleppzug bereits aufdrehen müssen, als er das Abreißcn des SK bemerkt habe. Den kann schon deshalb nicht gefolgt werden, da nach der Feststellung in angefochtenen Urteil (S. 18) die Besatzung von "D^HV das Abreißen nicht gesehen hat, außerdem aber die Beklagten nicht behauptet und bewiesen haben, daß ein rechtzeitiges Aufdrehen des Schleppzuges mit seinen beiden aneinandergekoppelten langen .Anhängen angesichts der links- und rechtsrheinisch entgegen-kerxenden Eergfahrt bei den sturnartigen Seitenwind überhaupt möglich gewesen wäre* IV. Hiernach war die unbegründete Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen- Dr.Fiseher Dr.Nörr Liesecke Dr.Heinicke Dr.Schulze