hie Rechtsfolgen, die Arto 48 Schecks an das Voriiegen höherer C-ewalt knüpft (Verlängerung der Protestfrist und gegebenenfalls Wegfall des Protesterfordernisses), treten unabhängig davon ein, ob der Scheckinhaber, falls keine höhere Gewalt Vorgelegen hätte, rechtzei ■ tig Protest erhoben oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen hätteo der sie in Geschäftsverbindung stand * Die Beklagte händigte dem Kläger am 15° März 1945 einen von ihr ausgestellten, auf die Reichsbank Berlin gezogenen und. daß auf fremde Plätze gezogene Papiere, auch soweit es sich um: bestätigte .Reichsbankschecks handle, als Auftragspapiere behandelt werden sollten« Zu einer Gutschrift des Schecks, der bei der Reichsbankstelle geblieben sei, sei es auch später nicht mehr gekommene Br habe auch nicht mehr nach Chemnitz fahren und sich uni die. nebst Sinsen in-Anspruch» Er ist der Ansicht, der Scheck habe wegen Vorliegens höherer Gewalt nicht protestiert zu werden brauchen» Hilfsweise stützt er seinen Anspruch auf Scheckbereieherungo Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten o Sie behauptet, die Reichsbankstelle Chemnitz habe den Scheck durch Gutschrift .eingelöst; jedenfalls müsse die Einreichung des Schecks bei der Reichsbankstelle Chem~ ' nitz wie eine Einlösung durch Gutschrift behandelt werden» Die Beklagte bestreitet das Vorliegen höherer Gewalt und trägt vor, sie sei scheckmäßig nicht bereichert» Die Beklagte hat der Reichsbank und der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet» Die Bundesrepublik ist dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten» Der Kläger kann den Anspruch aus dem Scheck gegen die Beklagte, eine Berliner Altbank, geltend machen, da die Voraussetzungen des § 7 Berliner Altbankengesetz gegeben sind» Der Anspruch des Klägers ist, falls er besteht, vor dem 9 sung Mai 1945 im Geschäftsbetrieb der Berliner Hiederlas- an dem die Beklagte den Scheck ausgestellt und dem Kläger übergehen hat (vglD BGHZ 21, 155)o Die Forderung ist* was § 7 Berliner Altbankengesetz weiter erfordert* auf Deutsche Mark umgestellt (vgl«, BGHZ 5 * 302)o Hierbei ist unerheblich* ob die Forderung des Klägers gegen die Reichsbank auf Deutsche Mark umgesteilt worden ist» Die Verpflichtung der Beklagter* hat nicht zu dem Inhalt* dafür Sorge zu tragen* daß der Kläger das erhält* was er .jeweils von der Reichsbank zu fordern hat„ Die scheckreclitliche Haftung der Beklagten als Scheekausstel-ierin geht vielmehr auf Zahlung der Schecksummeo Diese Haftung ist unabhängig davon* welches Schicksal der Anspruch des Klägers gegen die Reichsbank erlitten hat« Schließlich hax der Kläger seinen Wohnsitz auch rechtzeitig in das Bundesgebiet verlegte Er hat zwar nicht* was § 7 Abs = 1 Berliner Altbankengesetz voraussetst* am toben 1949 im Bundesgebiet gewohnte Dieser Zeitpunkt ist aber gemäß § 7 Absu 3 Berliner Altbankengesetz am 1 . Die Beklagte ist der Auffassung* der Kläger könne schon deshalb nicht aus dem Scheck gegen sie vergehen* weil der Scheck von der Deutschen Reichsbank bestätigt worden sei; der Aussteller eines bestätigten Eeichsbankschecks hafte nicht scheckrechtlicho Diese Aniffassung ist nicht zutreffendo Durch den Bestätigungsvermerk wurde die Reichsbank gemäß § 19 Reichsbankgesetz dem Inhaber zur Einlösung des Schecks verpflichteto Diese Verpflichtung tritt nicht auf die Buchungen bei der Empfangsfiiia-ie komme es nicht an» Mit der Einreichung des bestätigten Schecks bei der -Reichsbankstelle Chemnitz sei deshalb die scheckrechtliche Haftung"der Reichsbank aus dem Scheck er-.'loscheno. Sei aber, die scheckrechtliche Haftung der Reichsbank erloschen, so könne die Beklagte auch nicht im Wege des Rückgriffs aus dem Scheck in Anspruch genommen werden0 Die Auffassung der Beklagten führt zu dem Ergebnis, daß der Aussteller eines bestätigten Reichsbankschecks in der Regel scheckrechtlich nicht in Anspruch genommen werden kann; denn der Scheck muß, wenn der Aussteller in Anspruch genommen werden soll, grundsätzlich bei einer Reichs-, banksteile vorgelegt werden, und die Vorlegung des Schecks bei einer Reichsbankstelle soll auch dann der Einlösung des Schecks gleichstehen, wenn diese die Gutschrift ablehnt« Dieser Ansicht, zu der das Berufungsgericht keine Steilung genommen hat, ist nicht zuzustimraeno Die Beklagte haftet als Aussteilerin des Schecks nach Art, 12 ScheckG für die Zahlung des Schecks0 Sie muß-die im, Scheck vorgesehene ^Zahlung selbst: erbringen, wenn der Scheck nicht eingelöst wird. Diese Verpflichtung erlischt erst mit der Zahlung des Scheckbetrages durch den Bezogenen an den Scheckinhacero Bei einem Verrechnungsscheck:gilt die Gutschrift als Zanlung (Arto 39 Abso 2 Satz 2- ScheckG)■« Ist? wie das-Berufungsgericht unterstellt hat, keine Gutschrift eriolgt, so ist Ger Scheck'nicht eingelöst, die scheckrechtliche Haftung her Reichsbank und der Ausstellerin nicht erioschen0 Der Gutschrift steht eine Verpflichtung der Reichsbank zur-Gut- schriftlnicht gleich5' dem Kläger stehen als Scheckinhaber scheckrechtliche Ansprüche gegen die Reichsbank und die Beklagte bis zur Vornahme der Gutschrift? da der Scheck .auf die;; Reichsbank Berlin gezogen war (Art» 2 : Abs» 2 Satz 1 :Scheckö.)t-tI)ie Reichsbank hatte sich , aber in den Bestimmungen über den.Giroverkehr (Reichs- und Staatsanzeiger Nr» 15 vom. von ihr bestätigte Schecks durch alle Reichsbankstellen im Wege der Gutschrift einzulösen0 Hierdurch wurde allerdings das Scheckgesetz; als solches nicht geänderte»: Eine Partei verstieße aber gegen Treu una Glauben? nicht sachgemäß ausüben könnte» Ebensowenig kann sich aber auch der Kläger (für die Vorlegung und die Pro-Westerhebung) auf Berlin als ausschließlichen Zahlungsort 'berufenji. wenn er den Scheck auf Grund der Reichsbankbestimmungen über .dln Giroverkehr Bei einer;Reichsbankstelle außerhalb Berlins zur Zahlung vorgelegt hat. ' .■■■■ ■ VC : ( lo Nach Art. 40 ScheckG ist weitere Voraussetzung für den Rückgriffsanspruch:'eines Scheckinhabers gegen den Aussteller5, daß. Wenn' höhere Gewalt vorliegt „ Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen; ob höhere Gewalt Vorgelegen hato Es hat ausgeführt; die Klage sei jedenfalls deshalb unbegründet; well der Kläger nicht den Willen gehabt habe; dem Arte 40 ScheckG zu genügen,, Ursächlich für den Verlust der Rückgriffsrechte sei allein der' fehlende Wille des Klägers gewesen; Protest zu erheben« Revision zutreffend dargelegt hat; einer rechtlichen Nachprüfung nicht stando Die Folgen'; die Art0 48 ScheckG an das Vorliegen höherer Gewalt knüpft (Verlängerung den Protest-frist und gegebenenfalls Y/egfall.des Protesterfordernisses) treten unabhängig davon ein, ob der Scheckinhaber im einsel- daß der rechtzeitigen Protesterhebung oder der vor-, nähme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt) entgegensteht<> 2s genügt' das objektive" Vorliegen dieser Voraussetzung«, Dem Scheckinhaber? Der Scheckinhaber muß den Scheck grundsätzlich nach Wegfall der höheren .Gewalt unverzüglich protestieren lassen; er muß also zu diesem Zeitpunkt den 'Willen, zur Protesterhebung habeno:Dauert die höhere Gewalt länger' als 15 Tage? dann wird er auch-den Willen zur Protesterhebung haben« Vor allem .aber und das ist der entscheidende Gesichtspunkt - würde die Rechtssicherheit und die Rechtsklarheit? wenn er dies ohne Vorliegen.des Hindernisses hätte tun können« Für die Ausgestaltung des Art o., 4.8 ScheckG war die Frage der leichten Feststeilbarkeit seiner "Voraussetzungen von maßgebender Bedeutung,,.''Aus diesem Grunde gelten nach Art„ 48 Abs« 5 ScheckG Tatsachen, die den Scheckinhaber rein persönlich betreffen, nicht als Palle höherer Gewalt„ In 'der Denkschrift, die das Auswärtige Amt dem-Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen zur Vereinheitlichung 'des Scheckrechts beigefügt und am 7„ Dezember 1952 dem Reichstag übersandt hat (Verhandlungen des Reichstags, VII*'Wahlperiode 1932, Bd0 456 Nr« 263) heißt es hierzu;; ’’Die Tatsache eines weite Kreise treffenden öffentlichen Notstandes oder eines viele Menschenleben vernichtenden Unglücksfalles bereitet weniger Beweisschwierigkeiten als ein persönlicher Unglücks- oder Krankheitsfälle Auch ist die Möglichkeit, daß zu Unrecht das Bestehen höherer Gewalt behauptet wird,-damit wesentlich erschwert„" Art« 48 ScheckG ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn der Scheckinhaber diesen Willen während des Vorliegens der höheren Gewalt nicht gehabt hat« sich jedoch nicht.auf diese Frist berufene-Pie Reichsbanv hatte sich durch die Bestätigung dem .Aussteller und dem Scheckinhaber gegenüber verpflichtet, den Scheck innerhai ^ • ° Ja nuar 1945) o Zwar:konnte das Reichsbankdirektorium, das ursprünglich vorgesehene Einlösungsfrist von 8 Tagen auf 30 Tage'-verlängertedas Scheckgesetz als solches nicht ändern» Pa die Reichsbank sich:aber verpflichtet hatte den. Scheck ■ innerhalb von 30 Tagen einzulösen, kann die klagte als Ausstellerin des Schecks, nicht, ohne gegen Tr>eu und.Glauben zu verstoßen, geltend machen, der Kläger iiätfe. ten,'innerhalb von 8 Tagen vorlegen und protestieren lassen müssen» Per Scheck ist auf ihren Antrag von der Reichsbank bestätigt worden» Mit der Übergabe des bestätigten Reichsbankschecks stellte sie dem Kläger 30 Tage zur Einlösung des Schecks durch die -Reichsbank zur Verfügung» Per Kläger brauchte bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen, er verliere die Rückgriffsrechte gegen die- Ausstellern-! Dieser ■ Gedanke hat auch in den Bestimmungen über den Giroverkehr der Reichsbank (Reichs- und Staatsanzeiger vom 24o Januar 1945) Ausdruck gefundene Der Aussteller eines bestätigten Schecks ist hiernach verpflichtet, von der Möglichkeit, den Scheck vor Ablauf von 30 Tagen zu widerrufen, keinen Gebrauch machen; .ein .gleichwohl'vorher"erklärter Widerruf gilt erst nach Ablauf der Prist als;wirksame Die Beklagte darf nicht die Vorteile) die ein von ihr ausgestellter bestätigter Reichsbankscheck dem Scheckinhaber gewähren soll einschränken oder vereiteln; sie muß vielmehr dem Kläger, -dem sie, den bestätigten Scheck ausgehändigt hat, die Möglichkeit geben, die Vorteile des bestätigten Reichsbankschecks in vollem Umfang auszunutzen, ohne hierbei Risiken ausgesetzt zu sein» konnte der Beklagte den Scheck jedoch nicht protestieren lassen, da die amerikanischen Truppen Grünau am 10o April 1945. maßgebend In diesem Zeitpunkt lag ..höhere Gewalt -vor0 Der Kläger konnte allerdings seit Juni 1945 in das von den-Russen besetzte Chemnitz gelangen? der Protesterhebung habe ein unüberwindliches Hindernis im Sinne des Arti 43 Abs, 1 ScheckG: entgegengestandeno Dieses Hindernis dauerte bis zur Schließung der Reichsbankstelle in Chemnitz„ Da der Kläger die Beklagte später von dem Vorliegen der höheren Gewalt be-' nachrichtigt und zu dieser Zeit ebenfalls, höhere Gewalt Vorgelegen hat? ob die Reichsbankstelle Chemnit die Schecksumme dem Konto des Klägers gutgeschrieben hatc Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Ent-
Nachschlagewerks ja Amt1i che S ammlang% j a ScheckG Art0 48 hie Rechtsfolgen, die Arto 48 Schecks an das Voriiegen höherer C-ewalt knüpft (Verlängerung der Protestfrist und gegebenenfalls Wegfall des Protesterfordernisses), treten unabhängig davon ein, ob der Scheckinhaber, falls keine höhere Gewalt Vorgelegen hätte, rechtzei ■ tig Protest erhoben oder eine gleichbedeutende Feststellung vorgenommen hätteo BGH ürto Vo 22q Oktober 1959 ZR 105/58 - Kammergericht Verkündet am 22, Oktober 1959 Pfauz, Justizangestellter als.Urkundsbeamter der: Geschäftsstelle 1 m Namen, des; Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns M; B 6 l» IC o 1 9 r D s Klägers und Revisionsklägers , prozeßbevollmächtiguers Rechtsanwalt Profa Dr0 ; gegen die Bi B; glieder Dr0 H< Br , L- , vertreten durch ihre Jo A und Dr0 C str0 's Vor s t a nd smi t • - ■ p ; Beklagte und Revisionsbeklagt prozeßbevollmächtigtert Rechtsanwalt Br„ I®Ben^tervenientin_der_Bekla^tenj_. ■ die Bundesrepublik Deutschland , vertreten durch den Bundesminister der Finanzen, Bonn, dieser vertreten durch den Bundesbeauftragten für die Behandlung von Zahlungen an die Konversionskasse - Beauftragter'für Aitbankenfragen ltdo' Regierungsüirektor Dr0 Otto Schoele, Berlin W 15? Kurfürstendamm 52, - prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Drc ' hat der II0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15« Oktober 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr0 Nastelski und der. Bundesrichter Dro Haidinger, Br« Kuhn, Br« Nörr und Br« Reinicke für Recht erkannt? Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10o Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 29o März 1958 aufgehoben„ Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen0 Von Rechts wegen Tatbestandi Der KIäger s der vor dem Zusammenbruch 1945 in Grünau bei Chemni z ein Unternehmen der Textilbranche betrieb n , *;■ u - aus-Warenlieferungen .Forderungen gegen die kroatische Wehrmachtsbeschaffungsstelle Berlin«, Am 8„ März 1945 fuhr er nach Berlin und verhandelte dort mit der Schuldnerin über die Zahlung dieser Verbindlichkeiten«, Die Schuldnerin wies ihn an die Beklagte, mit. der sie in Geschäftsverbindung stand * Die Beklagte händigte dem Kläger am 15° März 1945 einen von ihr ausgestellten, auf die Reichsbank Berlin gezogenen und. von dieser bestätigten Verrechnungsscheck über 38»013°323,72 RM aus«, Der Kläger legte den Scheck am 17° März 1945 bei der Reichsbankstelle Chemnitz, bei der er ein Girokonto unterhielt , zur -Einlösung durch Gutschrift vor«,; Über die weitere Behandlung des Schecks streiten die Parteien„ Der Kläger behauptet, die Reichsbankstelle Chemni ts= habe ihm mitgeteilt, sie könne den Scheck zur Zeit nicht einlösen, da sie. wegen des Luftangriffs auf Chemnitz vom 5° März 1945 keine Verbindung mit Berlin -habe: ihr Vorstand habe daher angeordnet. daß auf fremde Plätze gezogene Papiere, auch soweit es sich um: bestätigte .Reichsbankschecks handle, als Auftragspapiere behandelt werden sollten« Zu einer Gutschrift des Schecks, der bei der Reichsbankstelle geblieben sei, sei es auch später nicht mehr gekommene Br habe auch nicht mehr nach Chemnitz fahren und sich uni die. Angelegenheit kümmern können,. als Grünau am 10° April 1945 von den amerikanischen. Truppen besetzt worden sei« Rach-dem Zusammenbruch wurde der Kläger von den Russen verhaftet, die ihn 1950 den sowjet-zonalen Gerichten übergaben«, Diese verurteilten ihn zu einer Zuchthausstrafe von 20 Jahren«, 1956 wurde der Kläger amnestiert» Seitdem hat er seinen Wohnsitz in,Darmstadt0 Br ist als SowjetZonenflüchtling anerkannt« ■ A ; S Ser Kläger hat den Scheck durch Urteil des Amtsgerichts Sehöneberg „vom 19« September 1957 (GA I63) für kraftlos erklären lasseno Sr nimmt die. Beklagte als Ausstellerin des 'Schecks im Wege des Rückgriffs in Höhe von 3»8Q1»332,37 DM . nebst Sinsen in-Anspruch» Er ist der Ansicht, der Scheck habe wegen Vorliegens höherer Gewalt nicht protestiert zu werden brauchen» Hilfsweise stützt er seinen Anspruch auf Scheckbereieherungo Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten o Sie behauptet, die Reichsbankstelle Chemnitz habe den Scheck durch Gutschrift .eingelöst; jedenfalls müsse die Einreichung des Schecks bei der Reichsbankstelle Chem~ ' nitz wie eine Einlösung durch Gutschrift behandelt werden» Die Beklagte bestreitet das Vorliegen höherer Gewalt und trägt vor, sie sei scheckmäßig nicht bereichert» Die Beklagte hat der Reichsbank und der Bundesrepublik Deutschland den Streit verkündet» Die Bundesrepublik ist dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten beigetreten» fung der Das Landgericht hat der Klage stattgegeben» Das Berusgericht hat sie äbgewiesen» Mit der Revision, begehrt Kläger Wiederherstellung des landgerientliehen Urteils» Ents c heid imgsgründ e % X o Der Kläger kann den Anspruch aus dem Scheck gegen die Beklagte, eine Berliner Altbank, geltend machen, da die Voraussetzungen des § 7 Berliner Altbankengesetz gegeben sind» Der Anspruch des Klägers ist, falls er besteht, vor dem 9 sung Mai 1945 im Geschäftsbetrieb der Berliner Hiederlas- der Beklagten begründet worden» Er isL am 15. März 194? . .. 4 - entstanden* an dem Tage? an dem die Beklagte den Scheck ausgestellt und dem Kläger übergehen hat (vglD BGHZ 21, 155)o Die Forderung ist* was § 7 Berliner Altbankengesetz weiter erfordert* auf Deutsche Mark umgestellt (vgl«, BGHZ 5 * 302)o Hierbei ist unerheblich* ob die Forderung des Klägers gegen die Reichsbank auf Deutsche Mark umgesteilt worden ist» Die Verpflichtung der Beklagter* hat nicht zu dem Inhalt* dafür Sorge zu tragen* daß der Kläger das erhält* was er .jeweils von der Reichsbank zu fordern hat„ Die scheckreclitliche Haftung der Beklagten als Scheekausstel-ierin geht vielmehr auf Zahlung der Schecksummeo Diese Haftung ist unabhängig davon* welches Schicksal der Anspruch des Klägers gegen die Reichsbank erlitten hat« Schließlich hax der Kläger seinen Wohnsitz auch rechtzeitig in das Bundesgebiet verlegte Er hat zwar nicht* was § 7 Abs = 1 Berliner Altbankengesetz voraussetst* am toben 1949 im Bundesgebiet gewohnte Dieser Zeitpunkt ist aber gemäß § 7 Absu 3 Berliner Altbankengesetz am 1 . 0 Ck aikt is 0 .cht ITiSt ß- f 0 Die Beklagte ist der Auffassung* der Kläger könne schon deshalb nicht aus dem Scheck gegen sie vergehen* weil der Scheck von der Deutschen Reichsbank bestätigt worden sei; der Aussteller eines bestätigten Eeichsbankschecks hafte nicht scheckrechtlicho Diese Aniffassung ist nicht zutreffendo Durch den Bestätigungsvermerk wurde die Reichsbank gemäß § 19 Reichsbankgesetz dem Inhaber zur Einlösung des Schecks verpflichteto Diese Verpflichtung tritt nicht 5 - an die Stelle der Verpflichtung des Ausstellers aus § 12 SeheckG? sondern neben, sie«, Ein bestätigter Reichsbankscheck mag zwar im Wirtschaftsleben wie bares ‘Geld angesehen wor- den ein sein» Dies ändert aber nichts daran? daß Scheel: isto Wer sich aber im Geschäftsve er rechtli rkehr eines hi Schecks bedient? muß die Rechtsfolgen auf sich nehmen? die das Scheckgesetz bestimmt hat» Auch bei dem sogQ Mob-Wechsel ist die wechselmäßige Haftung des Akzeptanten hinter die. Ausstelierhaftung der luftfahrtbank zurückgetreten« Gleichwohl haftet der Akzeptant wechselrechtlich? wenn die luftfahrtbank den ’Wechsel nicht eingelöst hat (BGH WM 1953? 1332)° / : V III° Die Beklagte meint, sie hafte jedenfalls deshalb nicht? weil der Scheck eingelö.st sei» Die Einlösung liege bereits in der Vorlegung des Schecks bei derReichsbankstelle.Chemnitz <> Die Reichsbank habe einen Scheck erst bestätigt? nachdem, sie das Konto des! Scheckausstellers mit der Schecksumme belastet habe»• Die Aushändigung eines bestätigten Schecks habe also eine.Überweisung eines Betrages von dem Reichs-. Bankkonto des Ausstellers .auf ' das.Konto des Scheckinhabers bei der (einlösungspflichtigen) Reichsbankstelle bedeutet? bei der der Scheckinhaber den Scheck später vorigen werde» Es müßten daher die Grundsätze angewendet werden? die ;die Rechtsprechung zur steckengebliebenen Ost/West-Überweisung entwickelt habe (BGHZ 2? 218; KG WM 1957 ? 1038)«, Bei Überweisungen innerhalb des Filialennetzes einer. Bank trete die Verlagerung des Guthabens von der,Absendestelle auf die Empfangsfiliale bereits dann ein? wenn-die ’Absende-' ' -stelle die erforderlichen Buchungen vorgenommen, und die Überweisungspapiere an die Empfängstiüale sum Versand gebracht habe? auf die Buchungen bei der Empfangsfiiia-ie komme es nicht an» Mit der Einreichung des bestätigten Schecks bei der -Reichsbankstelle Chemnitz sei deshalb die scheckrechtliche Haftung"der Reichsbank aus dem Scheck er-.'loscheno. An ihre Stelle sei eine Haftung aus dem (mit dem Kläger abgeschlossenen) Girovertrag getreten. Sei aber, die scheckrechtliche Haftung der Reichsbank erloschen, so könne die Beklagte auch nicht im Wege des Rückgriffs aus dem Scheck in Anspruch genommen werden0 Die Auffassung der Beklagten führt zu dem Ergebnis, daß der Aussteller eines bestätigten Reichsbankschecks in der Regel scheckrechtlich nicht in Anspruch genommen werden kann; denn der Scheck muß, wenn der Aussteller in Anspruch genommen werden soll, grundsätzlich bei einer Reichs-, banksteile vorgelegt werden, und die Vorlegung des Schecks bei einer Reichsbankstelle soll auch dann der Einlösung des Schecks gleichstehen, wenn diese die Gutschrift ablehnt« Dieser Ansicht, zu der das Berufungsgericht keine Steilung genommen hat, ist nicht zuzustimraeno Die Beklagte haftet als Aussteilerin des Schecks nach Art, 12 ScheckG für die Zahlung des Schecks0 Sie muß-die im, Scheck vorgesehene ^Zahlung selbst: erbringen, wenn der Scheck nicht eingelöst wird. Diese Verpflichtung erlischt erst mit der Zahlung des Scheckbetrages durch den Bezogenen an den Scheckinhacero Bei einem Verrechnungsscheck:gilt die Gutschrift als Zanlung (Arto 39 Abso 2 Satz 2- ScheckG)■« Ist? wie das-Berufungsgericht unterstellt hat, keine Gutschrift eriolgt, so ist Ger Scheck'nicht eingelöst, die scheckrechtliche Haftung her Reichsbank und der Ausstellerin nicht erioschen0 Der Gutschrift steht eine Verpflichtung der Reichsbank zur-Gut- schriftlnicht gleich5' dem Kläger stehen als Scheckinhaber scheckrechtliche Ansprüche gegen die Reichsbank und die Beklagte bis zur Vornahme der Gutschrift? der Begründung einer abstrakten Zahlungsverpflichtung-der.Reichsbank gegenüber dem Kläger? zu» Eine derartige Verbindlichkeit -ist nicht, begründet? wenn die•Reichsbank sie hätte zwar begründen.müssen? sie zu begründen aber abgelehnt hato iv0 ';u • .. Nach Art» 40 kann der. Inhaber eines; Schecks nui* dann gegen den Aussteller^Rückgriff nehmen? wenn-der Scheck rechtzeitig vorgelegt worden ist«' Biese Voraussetzung ist gegeben» Zwar muß der Scheck dem Bezogenen am Zahlungsort vcrgelegt we r den und: Zahlungsort ist Berlin? da der Scheck .auf die;; Reichsbank Berlin gezogen war (Art» 2 : Abs» 2 Satz 1 :Scheckö.)t-tI)ie Reichsbank hatte sich , aber in den Bestimmungen über den.Giroverkehr (Reichs- und Staatsanzeiger Nr» 15 vom. 24« Januar 1945) verpflichtet? von ihr bestätigte Schecks durch alle Reichsbankstellen im Wege der Gutschrift einzulösen0 Hierdurch wurde allerdings das Scheckgesetz; als solches nicht geänderte»: Eine Partei verstieße aber gegen Treu una Glauben? wenn .sie geltend machen; würde? die auf Grund der:Bedingungen über den Giroverkehr bei. einer Reichsbankstelle außerhalb Berlins erfolgte Vorlegung des Schecks sei keine Vorlegung im Sinne des'Scheckgesetzes» Die Beklag“ te könnte sich nicht darauf berufen? Berlin sei ausschließ“ ... * liehen Zahlungsort?, weil sie sonst verhindern würde? daß der Kläger die Rechte? die ihm durch den bestätigten Scheck gewährt werden sollten (Einlösung durch jede Reichsbankstelle}? nicht sachgemäß ausüben könnte» Ebensowenig kann sich aber auch der Kläger (für die Vorlegung und die Pro-Westerhebung) auf Berlin als ausschließlichen Zahlungsort 'berufenji. wenn er den Scheck auf Grund der Reichsbankbestimmungen über .dln Giroverkehr Bei einer;Reichsbankstelle außerhalb Berlins zur Zahlung vorgelegt hat. . ' .■■■■ ■ VC : ( lo Nach Art. 40 ScheckG ist weitere Voraussetzung für den Rückgriffsanspruch:'eines Scheckinhabers gegen den Aussteller5, daß. die Verweigerung der Zahlung durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder durch eine gleichbedeutende Handlung (Arto 40 Nr» 2, 3 ScheckG) festgestellt worden isto Diese Voraussetzung; die im vorliegenden Palle nicht 'gegeben ist kann jedoch Wegfällen (Arto: 48 Abs„ 4 ScheckG)' ? Wenn' höhere Gewalt vorliegt „ Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen; ob höhere Gewalt Vorgelegen hato Es hat ausgeführt; die Klage sei jedenfalls deshalb unbegründet; well der Kläger nicht den Willen gehabt habe; dem Arte 40 ScheckG zu genügen,, Ursächlich für den Verlust der Rückgriffsrechte sei allein der' fehlende Wille des Klägers gewesen; Protest zu erheben« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten.; wie die. Revision zutreffend dargelegt hat; einer rechtlichen Nachprüfung nicht stando Die Folgen'; die Art0 48 ScheckG an das Vorliegen höherer Gewalt knüpft (Verlängerung den Protest-frist und gegebenenfalls Y/egfall.des Protesterfordernisses) treten unabhängig davon ein, ob der Scheckinhaber im einsel- . 1 neu Pall den Scheck protestiert hätte? wenn keine höhere Gewalt Vorgelegen hätte<> Arto 48 ScheckG setzt lediglich voraus? daß der rechtzeitigen Protesterhebung oder der vor-, nähme einer gleichbedeutenden Feststellung ein unüberwindliches Hindernis (gesetzliche Vorschrift eines Staates oder ein anderer Fall höherer Gewalt) entgegensteht<> 2s genügt' das objektive" Vorliegen dieser Voraussetzung«, Dem Scheckinhaber? der ohne Vorliegen höherer■Gewalt den Scheck nicht hätte protestieren lassen? kommt allerdings au:? diese Weise die höhere Gewalt zugute? ohne daß er schutzwürdig ist:' denn er hätte«.da, er den Scheck nicht hätte protestieren lassen? .seine.Rückgriffsrechte gegen den Aussteller des Schecks verloren? wenn keine hellere Gewalt Vorgelegen hätte« Aber einmal sind die Vorteile? die Art« 48 ScbeckG dem Scheckinhaber gewährt ? für diesen. Fall nicht erheblich» Der Scheckinhaber muß den Scheck grundsätzlich nach Wegfall der höheren .Gewalt unverzüglich protestieren lassen; er muß also zu diesem Zeitpunkt den 'Willen, zur Protesterhebung habeno:Dauert die höhere Gewalt länger' als 15 Tage? so kann allerdings Rückgriff genommen werden? ohne daß es einer Protesterhebung bedarf» Die 15- -tägige Frist beginnt aber erst mit dem Tage? an dem der Inhaber seinen Vormann von dem Fall höherer Gewalt benachrichtigt hat» Hat der Scheckinhaber eine derartige ."Nachricht gegeben? dann wird er auch-den Willen zur Protesterhebung haben« Vor allem .aber und das ist der entscheidende Gesichtspunkt - würde die Rechtssicherheit und die Rechtsklarheit? die im Scheckverkehr von besonderer Bedeutung sind? gefährdet werden? wenn im einzelnen Fall", geprüft'werden müßte? ob der Scheckinhaber? der den Scheck wegen einer gesetzlichen Vorschrift eines Staates oder eines anderen Falles höherer:.Gewalt objektiv nicht protestieren lassen konnte? die Protesterhe--bung.vorgenommen'hätte? wenn er dies ohne Vorliegen.des Hindernisses hätte tun können« Für die Ausgestaltung des Art o., 4.8 ScheckG war die Frage der leichten Feststeilbarkeit seiner "Voraussetzungen von maßgebender Bedeutung,,.''Aus diesem Grunde gelten nach Art„ 48 Abs« 5 ScheckG Tatsachen, die den Scheckinhaber rein persönlich betreffen, nicht als Palle höherer Gewalt„ In 'der Denkschrift, die das Auswärtige Amt dem-Entwurf eines Gesetzes über das Abkommen zur Vereinheitlichung 'des Scheckrechts beigefügt und am 7„ Dezember 1952 dem Reichstag übersandt hat (Verhandlungen des Reichstags, VII*'Wahlperiode 1932, Bd0 456 Nr« 263) heißt es hierzu;; ’’Die Tatsache eines weite Kreise treffenden öffentlichen Notstandes oder eines viele Menschenleben vernichtenden Unglücksfalles bereitet weniger Beweisschwierigkeiten als ein persönlicher Unglücks- oder Krankheitsfälle Auch ist die Möglichkeit, daß zu Unrecht das Bestehen höherer Gewalt behauptet wird,-damit wesentlich erschwert„" Die Voraussetzungen des Art0 48 ScheckG sollten also aus praktischen Erwägungen möglichst leicht und einfach festgestellt werden' können0. Dieser Wertung würde es widersprechen.,, wenn' bei objektivem Vorliegen höherer Gewalt jeweils ■ermittelt werden müßte, ob der Schuldner, wenn keine höhere Gewalt Vorgelegen hätte, den Scheck rechtzeitig hätte protestieren lassen; eine derartige Peststellung ist im Regelfall sehr schwierig zu treffen«, Es kann daher nicht der Auffassung des Berufungsgerichts zugestimmt werden, der Rückgriff sanspruch.des Klägers scheitere auch bei Vorliegen höherer Gewalt jedenfalls daran,'daß der Kläger nicht den Willen gehabt habe, den Scheck protestieren 'zu lassen«, Art« 48 ScheckG ist vielmehr auch dann anwendbar, wenn der Scheckinhaber diesen Willen während des Vorliegens der höheren Gewalt nicht gehabt hat« 2= Per Rückgriffsanspruch des Klägers hängt also davon ab, ob höhere Gewalt der Protesterhebung (oder de: "Vornahme einer gleichbedeutenden Handlung) im Wege gesf^ den hat» Hierbei kommt es entscheidend auf den spätest^ ' Zeitpunkt an, an dem der Protest fristgemäß hätte - erhobt werden können (Quassowski/Albrecht, ScheckG Art» 4-8 Anm - ^ ) Per Protest - das gleiche gilt .für die Vornahme einer bedeutenden Feststellung - muß vor Ablauf der Vorlegung^ 4 frist erhoben werden (Art<> 41 ScheckG), Pie Vorlegung*^ frist'beträgt 8 Page (Art» 29 ScheckG), Pie Beklagte ka^,. sich jedoch nicht.auf diese Frist berufene-Pie Reichsbanv hatte sich durch die Bestätigung dem .Aussteller und dem Scheckinhaber gegenüber verpflichtet, den Scheck innerhai ^ von 30 Tagen einzulösen (Bestimmungen über den Giroverkehr der Reichsbank? Reichs- und Staatsanzeiger Nr0 15 vom 24 • ° Ja nuar 1945) o Zwar:konnte das Reichsbankdirektorium, das ursprünglich vorgesehene Einlösungsfrist von 8 Tagen auf 30 Tage'-verlängertedas Scheckgesetz als solches nicht ändern» Pa die Reichsbank sich:aber verpflichtet hatte den. Scheck ■ innerhalb von 30 Tagen einzulösen, kann die klagte als Ausstellerin des Schecks, nicht, ohne gegen Tr>eu und.Glauben zu verstoßen, geltend machen, der Kläger iiätfe. den. Scheck,: um sich die Rückgriffsrechte gegen sie zu erha]. ten,'innerhalb von 8 Tagen vorlegen und protestieren lassen müssen» Per Scheck ist auf ihren Antrag von der Reichsbank bestätigt worden» Mit der Übergabe des bestätigten Reichsbankschecks stellte sie dem Kläger 30 Tage zur Einlösung des Schecks durch die -Reichsbank zur Verfügung» Per Kläger brauchte bei dieser Sachlage nicht davon auszugehen, er verliere die Rückgriffsrechte gegen die- Ausstellern-! des Schecks, wenn er diese Frist ausnutze» Pie Rückgriffshaf- zwar bei einem bestätigten Rei< -bung des Ausstellers trat bankscheck in den Hintergrund» Pie Beklagte haftete aber trotz der Bestätigung des Schecks durch die Reiohsbank als AusstelXerin des Schecks nach Art«, 12 ScheckG für die Zahlung des Scheckso Haftet die Beklagte aber als Aussteller! des Schecks, dann kann sie ihre Inanspruchnahme nicht dadurch verhindern, daß sie sich darauf beruft, das Scheckgesetz (das keine Regelung der bestätigten Schecks enthält) 'sehe eine 8-tägige Vorlegungsfrist vor„ Die Beklagte darf das 'Auseinanderklaffen der beiden Vorlegungsfristen nicht auf Kosten des Klägers für sich ausnutzen«. Dieser ■ Gedanke hat auch in den Bestimmungen über den Giroverkehr der Reichsbank (Reichs- und Staatsanzeiger vom 24o Januar 1945) Ausdruck gefundene Der Aussteller eines bestätigten Schecks ist hiernach verpflichtet, von der Möglichkeit, den Scheck vor Ablauf von 30 Tagen zu widerrufen, keinen Gebrauch machen; .ein .gleichwohl'vorher"erklärter Widerruf gilt erst nach Ablauf der Prist als;wirksame Die Beklagte darf nicht die Vorteile) die ein von ihr ausgestellter bestätigter Reichsbankscheck dem Scheckinhaber gewähren soll einschränken oder vereiteln; sie muß vielmehr dem Kläger, -dem sie, den bestätigten Scheck ausgehändigt hat, die Möglichkeit geben, die Vorteile des bestätigten Reichsbankschecks in vollem Umfang auszunutzen, ohne hierbei Risiken ausgesetzt zu sein» Der Kläger hätte also, auch was seine Rückgriffsan-sprüche gegen die Beklagte angeht, kurz vor Ablauf der 30 tägigen Prist Protest, erheben können,,. An diesem Tage, dem 15p April 1945? konnte der Beklagte den Scheck jedoch nicht protestieren lassen, da die amerikanischen Truppen Grünau am 10o April 1945. besetzt, hatten, und es dem Kläger seitdem nicht.möglich - war, Grünau zu verlassen und in das damals noch unbesetzte .Chemnitz zu gelangen0 Die Protest-frist wurde, daher auf Grund der Verordnung über die Yer- längerung der Fristen,des.Wechsel- und Scheckrechts vom 10-, November 1943 (Reichsgesetzbl.- I So 656) um 60 Tage verlängerto. Der Zeitpunkt?•an dem diese Frist ablief <> ist für die Frage =, ob höhere. Gewalt gegeben war? maßgebend In diesem Zeitpunkt lag ..höhere Gewalt -vor0 Der Kläger konnte allerdings seit Juni 1945 in das von den-Russen besetzte Chemnitz gelangen? weil die amerikanischen Truppen Grünau im Juni ,1945: verlassen hatten und Grünau seitdem ebenfalls von. den Russen besetzt warEs kann auch dahingestellt.'bleiben? ob. die;Reichsbankstelle in■Chemnitz? wie die Beklagte varträgt>> zu dieser Zeit noch-vorübergehen -in. beschränktem. Umfange, weitergearbeitet hat.* Jedenfalls wäre der Versuch;, in dieser Zeit einen Scheck über 38 Milli neu Reichsmark?. < dem Rüstungsaufträge zugrundelagen» protestieren' zu;lasseil# bei den damaligen Verhältnissen mit einer so■großen Gefahr verbunden gewesen? daß man zu der• Auffassung kommen muß? der Protesterhebung habe ein unüberwindliches Hindernis im Sinne des Arti 43 Abs, 1 ScheckG: entgegengestandeno Dieses Hindernis dauerte bis zur Schließung der Reichsbankstelle in Chemnitz„ Da der Kläger die Beklagte später von dem Vorliegen der höheren Gewalt be-' nachrichtigt und zu dieser Zeit ebenfalls, höhere Gewalt Vorgelegen hat? fiel das Erfordernis der Protesterhebung gemäß rArto 248'Äbs.o- 4 ScheckG wego Der vom Kläger hilfsweise geltend gemachte Bereicherungsanspruch ist nicht begründet. (Art» 58 ScheckG), Der Anspruch setzt woraus? daß die Rückgriffsverbindlichkeit des Ausstellers durch unterlassen rechtzeitiger Verlegung oder rechtzeitiger Protesterhebung '(oder der Vornahme einer gleichen Feststellung) erloschen ist (Quassowski/ Albrecht aaO Art „ 58 Annu- 4)t Diese Voraus Setzungen sind jedoch? wie unter IV und V dargelegt? nicht gegebene • VI Ic Nach alledem war das Berufungsurteil aufzuhebent -Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif? da das Berufun gericht offengelassen hat? ob die Reichsbankstelle Chemnit die Schecksumme dem Konto des Klägers gutgeschrieben hatc Die Sache ist daher zur anderweiten Verhandlung und Ent- scheidung? auch über die Kosten der Revision? an das Berufungsgericht zurückzuverweisen0 Drolastelski Ir»Haidinger Dr oKuhn Dr0Nörr Dr„Heini 015