Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Kastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br* Korr Biesecke und Br» Reinicke für Recht erkanntg Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6« Zivilsenates des Öberlandesgerichts in Büsseldorf vom 21. lieferte, wurden von auf Grund einer Vollmacht an eigene Order ausgestellt und mit seinem verlangt von ihm Zahlung von 300 DM* Er stützt seinen Anspruch auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung und die unerlaubten Handlungen* Er behauptet, an die Stelle' des Beklagten als Gesellschafter in die Reha einzutreten• Die Gesellschaft könne große Geschäfte mit der Einfuhr von Käse aus Holland machen, wenn für sie gegen eine Bankbürgschaft ein Zollaufschubkonto errichtet werde* Die Akzepte, die er RjpHHRgegeben habe, hätten einer Bank als Grundlage für die Bankbürgschaft dienen sollen* Er habe mit RdHHvereinbart, es solle zunächst geklärt werden, ob eine Bank die Wechsel diskontiere* Die endgültige Begebung der Wechsel sei hiervon und weiter von dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages abhängig gemacht worden* RflHHfli ^abe die Wechsel ohne sein Wissen an die Beklagte weitergegeben* Der Beklagte habe von den Vereinbarungen, die zwischen ihm, dem Kläger, ge- troffen seien, Kenntnis gehabt; jedenfalls beruhe seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit* Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe die Wechsel blanko akzeptiert und mit vereinbart, dieser solle als Aussteller die Reha eintragen; RfHHHI ^abe aber abredewidrig sich selbst als Aussteller eingesetzt* Auch insoweit sei der Beklagte bei dem Erwerb der Wechsel bösgläubig, jedenfalls aber grob fahrlässig gewesen* Schließlich behauptet der Kläger, der Beklagte habe ihm nach Fälligkeit der Wechsel vertraglich zugesichert, er werde die Wechsel einlösen* Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß er über den eingeklagten Betrag hinaus dem Kläger nicht wegen der beiden Wechsel ersatzpflichtig sei« Er behauptet, R(^HMB sei berechtigter Wechselinhaber gewesen; jedenfalls habe er, Beklagter, dies angenommen» R(|JMMfehabe gesagt, der Kläger habe ihm, , die Akzepte gegeben, weil er ihm trag zustendegekom zwischen ihm und R Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünden keine Ansprüche gegen den Beklagten zu« Der Beklagte sei nicht ungerechtfertigt bereichert und habe keine unerlaubte Handlung begangen; der Beklagte habe die Wechsel von DflHNHB? 1« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, daß zwischen ihm und |kein Begebungsvertrag zustandege- 2, Das Berufungsgericht führt weiter aus, das etwaige Fehlen eines Wechselbegebungsvertrages zwischen dem Kläger und Reinhardt brauche sich der Beklagte nicht entgegenhalten zu lassen, da er hiervon nichts gewußt und seine Unkenntnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht habe. Der Angriff konnte keinen Erfolg haben, da er sich nur gegen eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts richtet und die Begründung, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung in erster Linie gestützt hat, das Urteil trägt» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen dem Kläger und R|^HHB sei ein wirksamer Begebungs- 3. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus § 816 Abs*l Satz 2 BGB oder § 822 BGB zu« Es könne nicht festgestellt werden, daß Reinhardt die Wechsel dem Beklagten unentgeltlich oder ohne Rechtsgrund übertragen habe; der Kläger habe nicht die Behauptung des Beklagten widerlegen können, er, der Beklagte, habe die Wechsel von BfBHHR zur Abdeckung von Schulden des &er entgegengenommen. Sie meint, die Weitergabe der Wechsel von R{HHHB&n <*en Beklagten sei auch dann unentgeltlich gewesen, wenn sie die Tilgung der Verbindlichkeiten des R^BMHl und der RflBk bezweckt hätten; denn diese Forderungen seien wertlos gewesen« Über das Vermögen des RflHNHI sei zwar nichts bekannt; die Tatsache aber, daß er die einkassierten Rechnungsbeträge jahrelang nicht abgeführt habe, kennzeichne die Wertlosigkeit der Forderungen des Beklagten gegen ihn. Ben Ausführungen der Revision kann nicht zugestimmt werden« Ansprüche des Klägers aus § 816 Abs*l Satz 2 und § 822 BGB sind selbst dann nicht gegeben, wenn Reinhardt die Wechsel dem Beklagten unentgeltlich zugewendet hätte« Die Anwendbarkeit des § 816 Abs«l Satz 2 BGB scheidet schon deshalb aus, weil diese Vorschrift voraussetzt, daß R|pHHH als Nichtberechtigter über die Wechselforderungen verfügt hätte; RflHHB war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Inhaber der Wechselforderung geworden« Die Voraussetzungen des § 822 BGB liegen schon deshalb nicht vor, weil die Verpflichtung des Reinhardt auf Herausgabe der Bereicherung durch die Weitergabe der Wechsel nicht weggefallen ist« Verletzung der Aufsichtspflicht des Beklagten als Gesellschafter - und, wie zu ergänzen sei, als Geschäftsführer der Reha und als Inhaber der von ihm betriebenen Kaffeerösterei - über die Tätigkeit des RpPHBI geltend gemacht; damit habe der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt des § 851 BGB zur gerichtlichen Entscheidung gestellt« Das Berufungsgericht habe ihn jedoch nicht beschieden und damit gegen § 551 Nr«7 ZPO verstossen« Auch dieser Angriff der Revision konnte keinen Erfolg haben« Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen lediglich ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß der Beklagte seine geschäftlichen Verluste bei der RpPiselbst verschuldet habe, weil er in grober Weise seine Aufsichtspflicht als Gesellschafter über die Geschäftsführung des Reinhardt vernachlässigt habe« Der Kläger hat aber nicht etwa vorgetragen, der Beklagte sei ihm schadenersatzpflichtig, weil der 5« Pas Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe auch dann keine Forderung gegen den Beklagten zu, wenn der Kläger die Wechsel blanko akzeptiert und mit der RflU ausstellen« Penn jedenfalls könnte die abredewidrige Ausfüllung der Wechsel dem Beklagten gemäß Art*10 WO nur entgegengesetzt werden, wenn er die Wechsel in bösem Glauben erworben hätte oder wenn ihm beim Erwerb eine ' grobe Fahrlässigkeit zur Last gefallen wäre; es fehle jedoch an Anhaltspunkben dafür, daß der Beklagte die Abreden zwischen dem Kläger und über .?ie Ausfüllung der Blankoakzepte gekannt habe oder bei Anwendung nur durchschnittlicher Sorgfalt habe erkennen müssen,,
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Verkündet am 29» Mai 1958
Pfauz, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Im Kamen des Volkes
In dem Rechtsstreit
des Hechtsanwalts Br„ Reinhold
m
Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr» WB ~
gegen
den Kaufmann Carl
in WHIWW? RH^Bs"tra^e? Beklagten und Revisiorisbeklagten, - Prozeßbevollraächtigterg Rechtsanwalt Dr«
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29» Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Kastelski und der Bundesrichter Br. Fischer, Br* Korr Biesecke und Br» Reinicke
für Recht erkanntg
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 6« Zivilsenates des Öberlandesgerichts in Büsseldorf vom 21. März 1957 wird auf Kosten des Klägers zurück-gewiese.no
Von Rechts wegen
Tatbestands,
Der Beklagte betreibt eine Kaffeerösterei« Für dieses
nuar 1954 wegen Betruges zu einer Zuchthausstrafe von 5 Jahren verurteilt v/orden ist, seit Anfang 1953 als Handelsvertreter tätig. Der Beklagte gründete am 12« August
Großhandelsgesellschaft mit beschränkter Haftung, die mit Gebrauchs- und Verbrauchsgütem des Bergbaus und der Industrie einschließlich KUchen_ und Katinenbedarf handelte. Die Geschäfte dieser Gesellschaft, der der Beklagte Kaffee
geführt, die ihm von seiner Frau und von dem Beklagten, den Gesellschaftern und Geschäftsführern der Gesellschaft, erteilt worden war.
Anfang August 1954 übergab Reinhardt dem Beklagten Wechsel über insgesamt 18 000 DM. Die-Wechsel, die-von
Blankoindossament versehen waren, waren vom Kläger akzeptiert. Unter diesen Wechseln befand sich ein Wechsel über 5480 DM, der das Ausstellungsdatum vom 5o August 1954 trug und am 2. November 1954 fällig war, und weiter ein Wechsel über 2510 DM, der das Ausstellungsdatum vom 9* August 1954 aufwies und am 9* November 1954 fällig war. Der Beklagte versah diese Wechsel mit seinem Blankoindossament und übergab sie seinem Lieferanten, der Firma zur. Bezahlung von Verbindlichkeiten, die er dieser Firma gegenüber in seinem Geschäft eingegangen war. Die beiden Wechsel gingen zu Protest. Die Firma HflMHHNl er-
wirkte ein Wechselurteil gegen den Kläger und BfHHNI (VIII a P 1/55 des LG Wuppertal).
Der Kläger hat einen Teil der Wechselschulden beglichen. Br nimmt den Beklagten auf Ersatz in Anspruch und
Geschäft war der Kaufmann Paul R
der am 27. Ja-
1953 mit der Ehefrau des Kaufmannes R
die Reha-
lieferte, wurden von
auf Grund einer Vollmacht
an eigene Order ausgestellt und mit seinem
verlangt von ihm Zahlung von 300 DM* Er stützt seinen Anspruch auf die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung und die unerlaubten Handlungen* Er behauptet,
an die Stelle' des Beklagten als Gesellschafter in die Reha einzutreten• Die Gesellschaft könne große Geschäfte mit der Einfuhr von Käse aus Holland machen, wenn für sie gegen eine Bankbürgschaft ein Zollaufschubkonto errichtet werde* Die Akzepte, die er RjpHHRgegeben habe, hätten einer Bank als Grundlage für die Bankbürgschaft dienen sollen* Er habe mit RdHHvereinbart, es solle zunächst geklärt werden, ob eine Bank die Wechsel diskontiere* Die endgültige Begebung der Wechsel sei hiervon und weiter von dem Abschluß des Gesellschaftsvertrages abhängig gemacht worden* RflHHfli ^abe die Wechsel ohne sein Wissen an die Beklagte weitergegeben* Der Beklagte habe von den Vereinbarungen, die zwischen ihm, dem Kläger, ge-
troffen seien, Kenntnis gehabt; jedenfalls beruhe seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit* Der Kläger hat weiter vorgetragen, er habe die Wechsel blanko akzeptiert und mit vereinbart, dieser solle als Aussteller die
Reha eintragen; RfHHHI ^abe aber abredewidrig sich selbst als Aussteller eingesetzt* Auch insoweit sei der Beklagte bei dem Erwerb der Wechsel bösgläubig, jedenfalls aber grob fahrlässig gewesen* Schließlich behauptet der Kläger, der Beklagte habe ihm nach Fälligkeit der Wechsel vertraglich zugesichert, er werde die Wechsel einlösen*
Der Beklagte hat um Klageabweisung gebeten und im Wege der Widerklage die Feststellung begehrt, daß er über den eingeklagten Betrag hinaus dem Kläger nicht wegen der beiden Wechsel ersatzpflichtig sei« Er behauptet, R(^HMB sei berechtigter Wechselinhaber gewesen; jedenfalls habe er, Beklagter, dies angenommen» R(|JMMfehabe gesagt, der Kläger habe ihm, , die Akzepte gegeben, weil er ihm
trag zustendegekom
zwischen ihm und R
sei kein Wechselbegebungsver-
habe ihm vorgeschlagen
noch viel Geld schulde* Der Beklagte trägt weiter vor, Reinhardt habe ihm die Wechsel zur Tilgung von Verbindlichkeiten gegeben, die RfflBHflBund die Rf^l ihm gegenüber eingegangen seien« RfpBBB^a^e aus früheren Lieferungen 1 422,87 DM und an einkassierten, noch nicht abgelieferten Rechnungsbeträgen 3 491 DM und die RflU habe ihm aus Kaffeelieferungen 15 165,81 DM geschuldet*
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben« Das Berufungsgericht hat die Berufung zürückgewiesen* Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter* Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision«
Intscheidungsgründe $
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Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stünden keine Ansprüche gegen den Beklagten zu« Der Beklagte sei nicht ungerechtfertigt bereichert und habe keine unerlaubte Handlung begangen; der Beklagte habe die Wechsel von DflHNHB? der berechtigter Inhaber der Wechsel gewesen sei, wirksam erworben; die Wechselforderung sei auch keiner Einrede durch den Kläger ausgesetzt gewesen« Eine Haftung aus Vertrag scheide aus, da der Beklagte dem Kläger nicht zugesagt habe, er werde die Wechsel einlösen*
1« Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, daß zwischen ihm und |kein Begebungsvertrag zustandege-
kommen sei; es sei vielmehr davon auszugehen, daß der Kläger bei der Überlassung der Akzepte an mit diesem
über die Entstehung seiner Wechselverbindlichkeiten einig und damit einverstanden gewesen sei, daß die Wechsel in den Verkehr gebracht und verwertet würden« Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Rechtsirrtum erken-
nen, Hieran ändert auch der Hinweis der Revision nichts, das Berufungsgericht habe nicht eindeutig festgestellt, ob die Wechsel für die Begründung eines Zollaufschubkontos, für das Käseimportgeschäft oder als Vorfinanzierung für eine künftige Beteiligung des Klägers an der R^M hätten verwendet werden sollen« Die Präge, zu welchem Zwecke
die Wechsel verwerten sollte, ist von der Präge, ob RQHHHI mit dem Kläger einen Wechselbegebungsvertrag geschlossen hat, zu trennen« Die Begebung eines Wechsels stellt die durch Übergabe des Wechsels vollzogene Einigung zwischen Geber und Nehmer des Wechsels darüber klar, daß der Nehmer das Eigentum am Wechsel und die Forderung aus dem Wechsel erwerben soll. Zu der Feststellung des Beru-f ungsgerichts, daß diese Voraussetzungen gegeben seien, war nicht erforderlich, daß geklärt wurde, zu welchen Zwecken R0HMB die Wechsel verwerten sollte. Die Frage, weshalb ein Wechselnehmer Eigentümer des Wechsels und Inhaber der Wechselforderung werden soll, berührt nicht die Frage, ob er Eigentümer des Wechsels und Inhaber der Wechselforderung geworden ist; der Zweck, der mit der Verwertung des Wechsels verfolgt wird, berührt das Zustandekommen des abstrakten Wechselbegebungsvertrages nicht,
2, Das Berufungsgericht führt weiter aus, das etwaige Fehlen eines Wechselbegebungsvertrages zwischen dem Kläger und Reinhardt brauche sich der Beklagte nicht entgegenhalten zu lassen, da er hiervon nichts gewußt und seine Unkenntnis auch nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht habe. Die Revision greift diese Ausführungen an; sie ist der Auffassung, der Beklagte habe beim Erwerb der Wechsel grob fahrlässig gehandelt. Der Angriff konnte keinen Erfolg haben, da er sich nur gegen eine Hilfserwägung des Berufungsgerichts richtet und die Begründung, auf die das Berufungsgericht seine Entscheidung in erster Linie gestützt hat, das Urteil trägt» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, zwischen dem Kläger und R|^HHB sei ein wirksamer Begebungs-
vertrag zustande gekommen» Hieraus folgt, daß der Beklagte Eigentümer der Wechsel und Inhaber der Wechselforderung geworden ist. Der Beklagte hat also die Wechsel vom Berechtigten erworben* Damit taucht die Frage, ob der Beklagte grob fahrlässig gewesen ist, nicht auf; diese Frage stellt sich nur, wenn der Vorgänger des Erwerbers nicht Eigentümer der Wechsel oder Inhaber der Wechselforderungen gewesen ist.
Der Kläger mag zwar auf Grund der zwischen ihm und getroffenen Vereinbarungen einen Anspruch gegen gehabt haben, daß dieser die Wechsel in bestimmter Weise verwertete» Dieser Anspruch ließ aber das Eigentum rBBHHN an den Wechseln und seine Inhaberschaft an den Wechselforderungen unberührt; sie gaben dem Kläger nur das Hecht, der Wechselforderung unter Umständen eine Einrede entgegenzusetzen« Es liegt ein Anwendungsfall des Art»17 WG, nicht des Art»16 Abs,2 WG vor« Da die Hechte des Klägers auf seinen unmittelbaren Beziehungen zu beruhten,
könnte der Kläger sie dem Beklagten nur.entgegensetzen, wenn dieser beim Erwerb der Wechsel bewußt zu dem Nachteil des Klägers gehandelt hätte; eine grobe Fahrlässigkeit des Beklagten reicht nicht aus. Das Berufungsgericht hat demgemäß zutreffend geprüft, ob der Beklagte beim Erwerb der Wechsel bewußt zu dem Nachteil des Klägers gehandelt hat. Es hat diese Frage verneint und hierzu ausgeführt, es fehle für diese Annahme an ausreichenden Anhaltspunkten« Wenn Reinhardt die Wechsel, wie dies wahrscheinlich geschehen sei? dem Beklagten zur Begleichung rückständiger Schulden gegeben habe, so habe er keinen Anlaß gehabt, den Beklagten darüber zu unterrichten, daß er damit den Abreden mit dem Kläger zuwider handle.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen keinen Hechtsirrtum erkennen, Sie halten insbesondere dem Angriff der Revision stand, der Beklagte müsse die Bösgläubigkeit des RflMHB gegen sich gelten lassen» Die Revision
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meint, der Beklagte kenne als Geschäftsführer und Gesellschafter der R^^ die Bösgläuhigkeit des R|mHB (§ ^6 BGB); er kenne sie damit, da sich seine physische Person nicht spalten lasse, auch als Einseiperson„ Biesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden« Nach § 166 BGB kommt es, wenn der Vertreter für den Vertretenen handelt, auf den guten Glauben des Vertreters an. Hieraus folgt aber nicht, daß ein Vertreter (der Beklagte als Geschäftsführer der Rflfc) sich den bösen Glauben eines anderen Vertreters
Handelsbevollmächtigter der anrech-
nen lassen muß, wenn beide im eigenen Namen handeln oder wenn jedenfalls er (Beklagter) im eigenen Namen gehandelt hat«
3. Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe auch kein Anspruch aus § 816 Abs*l Satz 2 BGB oder § 822 BGB zu« Es könne nicht festgestellt werden, daß Reinhardt die Wechsel dem Beklagten unentgeltlich oder ohne Rechtsgrund übertragen habe; der Kläger habe nicht die Behauptung des Beklagten widerlegen können, er, der Beklagte, habe die Wechsel von BfBHHR zur Abdeckung von Schulden des &er entgegengenommen.
Bie Revision greift diese Ausführungen an. Sie meint, die Weitergabe der Wechsel von R{HHHB&n <*en Beklagten sei auch dann unentgeltlich gewesen, wenn sie die Tilgung der Verbindlichkeiten des R^BMHl und der RflBk bezweckt hätten; denn diese Forderungen seien wertlos gewesen« Über das Vermögen des RflHNHI sei zwar nichts bekannt; die Tatsache aber, daß er die einkassierten Rechnungsbeträge jahrelang nicht abgeführt habe, kennzeichne die Wertlosigkeit der Forderungen des Beklagten gegen ihn. Auch über das Vermögen der R^| sei nichts festgestellt worden. Bas Registergericht habe aber am 7* März 1956 mitgeteilt, es beabsichtige, die Rgfl|wegen Vermögenslosigkeit zu löschen; hieraus ergebe sich, daß die Forderung des Beklagten gegen
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die R^P, wenn überhaupt, so doch nur einen ganz geringen Wert gehabt habe«
Ben Ausführungen der Revision kann nicht zugestimmt werden« Ansprüche des Klägers aus § 816 Abs*l Satz 2 und § 822 BGB sind selbst dann nicht gegeben, wenn Reinhardt die Wechsel dem Beklagten unentgeltlich zugewendet hätte« Die Anwendbarkeit des § 816 Abs«l Satz 2 BGB scheidet schon deshalb aus, weil diese Vorschrift voraussetzt, daß R|pHHH als Nichtberechtigter über die Wechselforderungen verfügt hätte; RflHHB war aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts Inhaber der Wechselforderung geworden« Die Voraussetzungen des § 822 BGB liegen schon deshalb nicht vor, weil die Verpflichtung des Reinhardt auf Herausgabe der Bereicherung durch die Weitergabe der Wechsel nicht weggefallen ist«
4« Die Revision greift das Berufungsurteil weiter mit der Erwägung an, der Kläger habe dis:. Verletzung der Aufsichtspflicht des Beklagten als Gesellschafter - und, wie zu ergänzen sei, als Geschäftsführer der Reha und als Inhaber der von ihm betriebenen Kaffeerösterei - über die Tätigkeit des RpPHBI geltend gemacht; damit habe der Kläger den rechtlichen Gesichtspunkt des § 851 BGB zur gerichtlichen Entscheidung gestellt« Das Berufungsgericht habe ihn jedoch nicht beschieden und damit gegen § 551 Nr«7 ZPO verstossen«
Auch dieser Angriff der Revision konnte keinen Erfolg haben« Der Kläger hat in den Tatsacheninstanzen lediglich ausgeführt, es sei davon auszugehen, daß der Beklagte seine geschäftlichen Verluste bei der RpPiselbst verschuldet habe, weil er in grober Weise seine Aufsichtspflicht als Gesellschafter über die Geschäftsführung des Reinhardt vernachlässigt habe« Der Kläger hat aber nicht etwa vorgetragen, der Beklagte sei ihm schadenersatzpflichtig, weil der
zu einer Verrichtung bestellt habe und Kläger, in Ausführung der Verrichtung
widerrechtlich geschädigt habe« Pas Berufungsgericht hat daher entgegen der Ausführung der Revision nicht gegen § 551 Nr „7 ZPO verstoßen„ Soweit der Kläger nunmehr sein Vorbringen nach dieser Richtung hin ergänzt hat, kann er hiermit in der Revisionsinstanz nicht mehr gehört werden«
5« Pas Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe auch dann keine Forderung gegen den Beklagten zu, wenn der Kläger die Wechsel blanko akzeptiert und mit
der RflU ausstellen« Penn jedenfalls könnte die abredewidrige Ausfüllung der Wechsel dem Beklagten gemäß Art*10 WO nur entgegengesetzt werden, wenn er die Wechsel in bösem Glauben erworben hätte oder wenn ihm beim Erwerb eine ' grobe Fahrlässigkeit zur Last gefallen wäre; es fehle jedoch an Anhaltspunkben dafür, daß der Beklagte die Abreden zwischen dem Kläger und über .?ie Ausfüllung der
Blankoakzepte gekannt habe oder bei Anwendung nur durchschnittlicher Sorgfalt habe erkennen müssen,,
Piese Ausführungen lassen keinen Rechtsirrtum erkennen, Sie sind auch von der Revision nicht angegriffen worden«
Pa somit die Rügen der Revision nicht 'berechtigt sind und das Urteil auch sonst keinen Rechtsmangel enthält
vereinbart hätte, dieser solle sie auf den Namen
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hält» war die Hevision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen „
3)r„Nastelski Dr,Fischer 3)r0Rörr Liesecke Dr„Reinicke