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BGH · VO Br 18/52

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VO Br 18/52

- Prozeßbevollmächtigter Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Fischer, Artl, Br« NÖrr und Br. Haager für Recht erkannt? Bie Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichtw in München, an Verkündungsstatt zugestellt am 15« und 16«Februar 1955, wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrages der Klage richtet. Die Klägerin erhöhte jedoch ihre Preise mehrfach gemäß den jeweils geltenden Preisbestimmungen und schließlich in Anwendung der vertraglichen Preisklausel auf Grund der Verordnung Pr 18/52 über Preise für elektrischen Strom, Gas und Wasser vom 26« März 1952, Diese bestimmt in § 1, daß Preisänderungsklauseln in Verträgen mit einer Laufzeit von mindestens 6 Monaten mit Sonder-abnehmerh angewandt und vereinbart werden dürfen, sofern sie die Preise von Änderungen der Kohlenpreise oder von Änderungen der Kohlenpreise und der Löhne abhängig machen und nicht nur zugunsten einer Partei wirken« Die Parteien streiten darüber, ob die Preisänderungsklausel des StromlieferungsVertrages die Voraussetzung erfüllt, daß sie nicht nur zugunsten einer'Partei wirkt- Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte könne mangels dieser Voraussetzung ihre Preiserhöhungen nicht auf die VO Pr 18/52 stützen« Eie verlangt daher mit dem Hauptantrage festzustellen, daß der Stromlieferungsvertrag durch die VO PR 18/52 vom 26- März 1952 nicht berührt werde und die Beklagte auf Grund dieser VO keinen gegenüber dem Preisstand im Zeitpunkt des Erlasses der VO abweichenden Strompreis verlangen könne« Auf die Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht dagegen den Hauptantrag der Klage durch Teilurteil ab und traf die mit der Widerklage begehrte positive Feststellung. März 1952 (BAnz Nr 62/52)der Stromversorgungsvertrag vom 5«/ll.Dezember 1948 nicht berührt wird und die Beklagte'auf Grund dieser VO keinen gegenüber dem Preisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung abweichenden Strompreis verlangen kann. mit einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten, die die Preise für elektrischen Strom von Änderungen der Kohlenpreise abhängig machen, angewandt werden, sofern sie nicht nur zugunsten einer Vertragspartei wirken« Per Streit der Parteien geht also darum, ob eine solche beiderseitige Wirkung der Preisänderungsklausel des § 3 Ziff 2 des StromversoigungsVertrages anzunehmen oder, wie die Klägerin meint, zu verneinen ist« Per Klageantrag hat nicht eine abstrakte Rechtsfrage zu dem Gegenstand, sondern bezweckt die Feststellung, daß der Beklagten keine Ansprüche zustehen, die sich bei einer Anwendung der Preisänderungsklausel für sie ergeben würden, und daß sie zu weiteren Preiserhöhungen in Anwendung der VO Pr 18/52 nicht berechtigt sei. Zu dieser Frage kann dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis, und zwar dahin beigetreten werden, daß die Beklagte nach Treu und Glauben die Verpflichtung trifft, auch bei Senkungen der Kohlenpreise oberhalb der Berechnungsgrundlage von PM 28 je Tonne eine entsprechende Herabsetzung der Strompreise vorzunehmen, wobei die Preisänderung gemäß der Vereinbarung unter Ziffer 3 des § 3 des Vertrages erst für den folgenden Monat zu berücksichtigen wäre. Gegen eine solche Auslegung des Vertrages bestehen keine grundsätzlichen Bedenken» Der erkennende Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 3, Oktober 1953 - II ZR 216/52 (JZ 54» 356 RBeilElWirtsch 1954» 59)» hei der die Auslegung einer Kaufpreisklausel zu beurteilen war, ausgesprochen, daß eine Preisklausel, die den Verkäufer berechtige, bei steigenden Gestehungskosten eine entsprechende Preiserhöhung zu beanspruchen,.nicht gleichzeitig dahin auszulegen sei, daß auch der Käufer bei sinkenden Wiederbeschaffungspreisen zu einem Preisabschlag berechtigt sei, und hat dies als die in Lehre und Rechtsprechung herrschende Meinung bezeichnet« In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Palle hatte sich der Verkäufer eines Postens Garn, das ersb mehrere Monate nach Abschluß des Kaufvertrages geliefert werden sollte, für den Pall des Eintritts kostensteigernder Faktoren bis zu dem Tage der Lieferung eine Preiserhöhung des vereinbarten Kaufpreises entsprechend der Kostensteigerung Vorbehalten» Die Auslegung solcher Klauseln erfolgt, sofern nicht ein Handelsbrauch hierfür maßgebend ist, jedenfalls unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten des Güterum- und absatzes. Unter diesen Umständen können die Gründe, die für den kurzfristigen oder langfristigen Warenverkehr dazu geführt haben,Preisklauseln, in denen der Verkäufer sich eine Preiserhöhung für den Fall von Kostensteigerungen vorbehält, eng zugunsten des Verkäufers und grundsätzlich nur diesen einseitig begünstigend auszulegen, nicht in gleicher Weise für die Auslegung von Preisänderungsklauseln in Stromlieferungsverträgen mit Sonderabnehmern zur Geltung kommen. Es kann daher nicht anerkannt werden, daß allgemeine Auslegungsgrundsätze oder ErfahrungsSätze verletzt werden, wenn die vereinbarte Preisänderungsklausel dahin gedeutet wird, daß sie die Beklagte verpflichtet, ihre Strompreise auch im Falle von Preissenkungen zu senken, die sich oberhalb des vertraglich als Berechnungsmaßstab festgelegten Kohlegrundpreises bewegen. Ordnung sollte, wie es in den Richtlinien des Bundeswirtschaftsminis bers an die Breishildungsstellen vom 28- April 1952 heißt, das Energie- und Wasserrecht vereinfachen und die Energie- und Wasserwirtschaft zu einem erheblichen Teil von den bisherigen Preisbindungen befreien« Zu diesem Zweck wurden Preisänderungsklauseln der in § 1 genannten Art freigegeben, jedoch sollen sich die Preise für elektrischen Strom, &as und, Wasser unter Aufsicht der Preisbehörden bilden, die nach § 3 der Verordnung befugt bleiben, auf Grund des § 2 des Preisgesetzes Prei.se festzusetzen« Wenn § 1 der VO als Voraussetzung für die preisrechtliche Freigabe und Anwendbarkeit einer Preisänderungsklausel verlangt, daß sie nicht nur zugunsten einer Vertragspartei wirke, so ist schon nach dem Wortlaut nicht verlangt, daß auch eine Herabsetzung des Kohlepreises unter den Ausgangspreis zu Änderungen des Preises, führen müsse« Wenn, wie hier im Wege der Vertragsauslegung anzunehmen ist, die Wirkung der Preisänderungsklausel zugunsten beider Vertragsparteien jedenfalls in dem Rahmen besteht, in dem eine Erhöhung der Kohlenpreise über den Ausgangspreis .eine Preiserhöhung zur Folge haben soll, so wirkt die Klausel, wie schon oben ausgeführt ist, nicht nur zugunsten einer Partei« Nach Sinn und Zweck der Bestimmung des § 1 der Verordnung, Sonderäbnehmer von Preisbindungen zu befreien, kann damit die Voraussetzung als gegeben angesehen werden, die das Gesetz für die Anwendung der Preisänderungsklausel fordert; denn es kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, daß die Klausel für einen Fall, mit dem beim Vertragsabschluß nicht zu rechnen war, eine Begünstigung der Klägerin nicht vorsieht« Baß diese Auslegung, der Verordnung auch das von ihr verfolgte öffentliche Interesse an der Preisentwicklung kraft Vereinbarung wahrt, ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesmini-.sters für Wirtschaft an den Verband der Energieabnehmer von Rheinland/westfalen und Niedersachsen vom 29- Juli 1952, das den Preisbildungsstellen nachrichtlich bekanntgegeben worden Aus diesen Gründen ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß auf Grund der Verordnung Pr 18/52 keine preisrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Preisänderungsklausel bestehen» Es hat daher den Hauptantrag der Peststellungsklage in Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit Recht abgewiesen» Daraus ergibt sich, daß ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Widerklage nicht besteht» Ihre Rechte werden durch die Verteidigung gegenüber der negativen Peststellungsklage ausreichend gewahrt» Bei Abweisung des Hauptantrages steht fest, daß die Beklagte sich darauf berufen kann, daß die Preisänderungsklausel nicht nur zu ihren Gunsten wirke und deshalb diese Voraussetzung des § 1 der• Das ist unrichtig* Die Beklagte hat vielmehr in ihrem Widerklageantrag die Preisänderungsklausel ausdrücklich in Beziehung zu § 1 der VO Pr 18/52 gesetzt und erstrebt erkennbar nur den dem Klageantrag entgegengesetzten Erfolg» Die Frage, ob die mit der Widerklage erstrebte Auslegung des Vertrages zutrifft, wird bereits durch eine Entscheidung über den Haupt-

Zitierte Normen: § 256 ZPO
PrPreisänderungsklauselBrVOKlägerinWiderklageAuslegungpreisen

Volltext der Entscheidung

Für das Nachschlagewerk!
Nicht für die Amtliche Sammlung!
gesete8 BGB §§ 157, 242j VO Br 18/52 vom 26. März 1952
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I
Rechtssatzs Zur Auslegung von Preisänderungsklauseln in Stromlieferungsverträgen mit Sonder abnehme m in Bezug auf § 1 VO Pr 18/52«
i
Aktenzeichen: II ZR 105/55
Urteil des BGH vom 18« Oktober I956 OLG München
1
II ZR 105/55 .
Verkündet
 fc9WL0ß.o Oktober 1956 * <* <
Noilly Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit. *
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IKG in N|
Klägerin, Widerbeklagten und Revisionsklägerin,
~ Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof.Pr,
 gegen
Aktiengesellschaft
- Prozeßbevollmächtigter
 Beklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt
hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18« Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundesrichter Br. Fischer, Artl, Br« NÖrr und Br. Haager
 für Recht erkannt?
I. Bie Revision der Klägerin gegen das Teilurteil des 6« Zivilsenats des Oberlandesgerichtw in München, an Verkündungsstatt zugestellt am 15« und 16«Februar 1955, wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung des Hauptantrages der Klage richtet.
§
II. Im übrigen wird auf die Revision der Klägerin das
V» I
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vorgenannte Urteil insoweit aufgehoben, als es der Widerklage entsprochen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14- September 1953 wird hinsichtlich der Widerklage mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Widerklage als unzulässig abgewiesen wird.
III. Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Von Rechts wegen
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Tatbestands
 Die Klägerin, ein Industriewerk in	schloß mit
 der beklagten AG, einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen mit dem Sitz in	einen Stromlieferungsvertrag vom
3«/ll- Dezember 1948, der erstmals zu dem 31*12.1954 gekündigt werden konnte- Der Vertrag legt in § 3 Ziff 1 die Vergütung für den der Klägerin als Sonderabnehmer zu liefernden elektrischen Strom fest und bestimmt in § 3 Ziff 2 s
"Vorstehende Preise beruhen auf einem Bayernwerkskohlenpreis von DM 28,- je Tonne« Erhöht sich dieser Preis, so ändern sich die Preise entsprechend•"
Diese Klausel war infolge der öffentlich-rechtlichen Preisregelung zunächst nicht anwendbar. Die Klägerin erhöhte jedoch ihre Preise mehrfach gemäß den jeweils geltenden Preisbestimmungen und schließlich in Anwendung der vertraglichen Preisklausel auf Grund der Verordnung Pr 18/52 über Preise für elektrischen Strom, Gas und Wasser vom 26« März 1952, Diese bestimmt in § 1, daß Preisänderungsklauseln in Verträgen mit einer Laufzeit von mindestens 6 Monaten mit Sonder-abnehmerh angewandt und vereinbart werden dürfen, sofern sie die Preise von Änderungen der Kohlenpreise oder von Änderungen der Kohlenpreise und der Löhne abhängig machen und nicht nur zugunsten einer Partei wirken«
Die Parteien streiten darüber, ob die Preisänderungsklausel des StromlieferungsVertrages die Voraussetzung erfüllt, daß sie nicht nur zugunsten einer'Partei wirkt- Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte könne mangels dieser Voraussetzung ihre Preiserhöhungen nicht auf die VO Pr 18/52 stützen« Eie verlangt daher mit dem Hauptantrage
 festzustellen, daß der Stromlieferungsvertrag durch die VO PR 18/52 vom 26- März 1952 nicht berührt werde und die Beklagte auf Grund dieser VO keinen gegenüber dem Preisstand im Zeitpunkt des Erlasses der VO abweichenden Strompreis verlangen könne«
Die Klägerin hat in den Vorinstanzen für den Pall, daß ihrem Standpunkt nicht beizutreten sei, Hilfsanträge gestellt, die jedoch nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind»
Die Beklagte beantragte, die Klage abzuv/eisen und auf ihre Widerklage festzustellen, daß die Bestimmung in § 5 Ziff 2 des Vertrages nicht nur zugunsten einer Vertragspartei wirke und die Voraussetzungen des § 1 der VO Pr 18/52 er fülle.
Das landgericht erkannte nach dem Hauptantrag der Klage und wies die Widerklage ab.
Auf die Berufung der Beklagten wies das Berufungsgericht dagegen den Hauptantrag der Klage durch Teilurteil ab und traf die mit der Widerklage begehrte positive Feststellung.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin in erster Linie die Zurückweisung der .Berufung der Beklagten, während die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen«,
Entscheidungsgründe s
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I. Der Hauptantrag der Klage hat das Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses zu dem Gegenstand, dessen sich die Beklagte berühmt. Das kann trotz der Fassung des Antrages nicht zweifelhaft sein. Er geht dahin ferstzustellen, daß durch die VO Pr 18/52 vom 26. März 1952 (BAnz Nr 62/52)der Stromversorgungsvertrag vom 5«/ll.Dezember 1948 nicht berührt wird und die Beklagte'auf Grund dieser VO keinen gegenüber dem Preisstand im Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung abweichenden Strompreis verlangen kann. Nach § 1 der vorgenannten VO dürfen Preisänderungskiauseln in Verträgen mit Sonderabnehraem
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mit einer Mindestlaufzeit von 6 Monaten, die die Preise für elektrischen Strom von Änderungen der Kohlenpreise abhängig machen, angewandt werden, sofern sie nicht nur zugunsten einer Vertragspartei wirken« Per Streit der Parteien geht also darum, ob eine solche beiderseitige Wirkung der Preisänderungsklausel des § 3 Ziff 2 des StromversoigungsVertrages anzunehmen oder, wie die Klägerin meint, zu verneinen ist«
Per Klageantrag hat nicht eine abstrakte Rechtsfrage zu dem Gegenstand, sondern bezweckt die Feststellung, daß der Beklagten keine Ansprüche zustehen, die sich bei einer Anwendung der Preisänderungsklausel für sie ergeben würden, und daß sie zu weiteren Preiserhöhungen in Anwendung der VO Pr 18/52 nicht berechtigt sei. Per Peststellungsantrag ist daher auf das Nichtbestehen eines bestimmten Rechtsverhältnisses gerichtet, dessen Bestehen die Beklagte behauptet. Es handelt sich um die verneinende Peststellungsklage aus § 256 ZPO, wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat.
1» Pas Berufungsgericht ist der Auffassung*, daß die Preisklausel die Berücksichtigung von Kohlepreisermässigun-gen nicht eindeutig ausschließt, Pem ist beizutreten. Es kommt daher darauf an, ob die Klausel nach Treu und Glauben dahin auszulegen ist, daß sie, wie die. Beklagte geltend gemacht hatte, auch zu Gunsten der Klägerin wirke. Zu dieser Frage kann dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis, und zwar dahin beigetreten werden, daß die Beklagte nach Treu und Glauben die Verpflichtung trifft, auch bei Senkungen der Kohlenpreise oberhalb der Berechnungsgrundlage von PM 28 je Tonne eine entsprechende Herabsetzung der Strompreise vorzunehmen, wobei die Preisänderung gemäß der Vereinbarung unter Ziffer 3 des § 3 des Vertrages erst für den folgenden Monat zu berücksichtigen wäre.
Gegen eine solche Auslegung des Vertrages bestehen
 keine grundsätzlichen Bedenken» Der erkennende Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 3, Oktober 1953 - II ZR 216/52 (JZ 54» 356 RBeilElWirtsch 1954» 59)» hei der die Auslegung einer Kaufpreisklausel zu beurteilen war, ausgesprochen, daß eine Preisklausel, die den Verkäufer berechtige, bei steigenden Gestehungskosten eine entsprechende Preiserhöhung zu beanspruchen,.nicht gleichzeitig dahin auszulegen sei, daß auch der Käufer bei sinkenden Wiederbeschaffungspreisen zu einem Preisabschlag berechtigt sei, und hat dies als die in Lehre und Rechtsprechung herrschende Meinung bezeichnet« In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Palle hatte sich der Verkäufer eines Postens Garn, das ersb mehrere Monate nach Abschluß des Kaufvertrages geliefert werden sollte, für den Pall des Eintritts kostensteigernder Faktoren bis zu dem Tage der Lieferung eine Preiserhöhung des vereinbarten Kaufpreises entsprechend der Kostensteigerung Vorbehalten» Die Auslegung solcher Klauseln erfolgt, sofern nicht ein Handelsbrauch hierfür maßgebend ist, jedenfalls unter weitgehender Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten des Güterum- und absatzes. Für den Pall der Preiserhöhung kann sich der Käufer, der eine ihm noch nicht gelieferte Ware verkauft, dadurch schützen, daß er sich ebenfalls Preiserhöhungen vorbehält«, Verkauft er nach der Lieferung der Ware, so kann er seine Preise ohnehin der ^ nunmehrigen Konjunktur anpassen. Sind die Preise jedoch inzwischen gesunken und hatte er zu höheren Preisen eingekauft, so trägt er ein übliches kaufmännisches Risiko, das er nicht schon deshalb auf den Lieferanten abwälzen kann,	j
weil dieser so vorsichtig war, sich für den Pall der spä-	i
teren Lieferung Preiserhöhungen vorzubehalten. Die In- i teressenlage ist bei den Warenumsätzen zwischen Fabrikant . j und Händler und ,im Warenhandel überhaupt wesentlich anders j als bei langfristigen Sfcromlieferungsverträgen zwischen	f
EVTJ und Sonderabnehmern. Das zeigt sich schon darin, daß j
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unstreitig zahlreiche EVU ihre Preisklauseln sogar ausdrücklich auch zugunsten der Sonderabnehmer wirkend gestaltet haben. Dies mag darauf beruhen, daß die EVU auch in der Lage sind, Preisänderungen auch auf dem Gebiete derjenigen Faktoren, die nach diesen Klauseln preisändernd wirken sollen, also insbesondere auf dem Gebiete der Kohlenpreise und Arbeitslöhne, auch zugunsten der Stromabnehmer zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen können die Gründe, die für den kurzfristigen oder langfristigen Warenverkehr dazu geführt haben,Preisklauseln, in denen der Verkäufer sich eine Preiserhöhung für den Fall von Kostensteigerungen vorbehält, eng zugunsten des Verkäufers und grundsätzlich nur diesen einseitig begünstigend auszulegen, nicht in gleicher Weise für die Auslegung von Preisänderungsklauseln in Stromlieferungsverträgen mit Sonderabnehmern zur Geltung kommen. Dabei ist auch darauf hinzuweisen, daß in dem angeführten Urteil des erkennenden Senats lediglich zur Frage stand, ob ein Absinken der Kosten unter die Basis des kalkulierten Preises zugunsten des Käufers zu berücksichtigen ist, nicht aber die Frage, ob Ermässigungen der Rohmaterialpreise oberhalb der kalkulierten Preise zu entsprechenden Preisermäs-sigungen führen, was insbesondere bei der Abwicklung von Sukzessiv-Lieferungsverträgen von praktischer Bedeutung sein könnte. Es kann daher nicht anerkannt werden, daß allgemeine Auslegungsgrundsätze oder ErfahrungsSätze verletzt werden, wenn die vereinbarte Preisänderungsklausel dahin gedeutet wird, daß sie die Beklagte verpflichtet, ihre Strompreise auch im Falle von Preissenkungen zu senken, die sich oberhalb des vertraglich als Berechnungsmaßstab festgelegten Kohlegrundpreises bewegen.
2. Bereits damit ist die Voraussetzung des § 1 der VO Pr 18/52, daß die Preisänderungsklausel nicht nur zugunsten einer Partei wirken dürfe, als erfüllt anzusehen. Die Ver-
Ordnung sollte, wie es in den Richtlinien des Bundeswirtschaftsminis bers an die Breishildungsstellen vom 28- April 1952 heißt, das Energie- und Wasserrecht vereinfachen und die Energie- und Wasserwirtschaft zu einem erheblichen Teil von den bisherigen Preisbindungen befreien« Zu diesem Zweck wurden Preisänderungsklauseln der in § 1 genannten Art freigegeben, jedoch sollen sich die Preise für elektrischen Strom, &as und, Wasser unter Aufsicht der Preisbehörden bilden, die nach § 3 der Verordnung befugt bleiben, auf Grund des § 2 des Preisgesetzes Prei.se festzusetzen« Wenn § 1 der VO als Voraussetzung für die preisrechtliche Freigabe und Anwendbarkeit einer Preisänderungsklausel verlangt, daß sie nicht nur zugunsten einer Vertragspartei wirke, so ist schon nach dem Wortlaut nicht verlangt, daß auch eine Herabsetzung des Kohlepreises unter den Ausgangspreis zu Änderungen des Preises, führen müsse« Wenn, wie hier im Wege der Vertragsauslegung anzunehmen ist, die Wirkung der Preisänderungsklausel zugunsten beider Vertragsparteien jedenfalls in dem Rahmen besteht, in dem eine Erhöhung der Kohlenpreise über den Ausgangspreis .eine Preiserhöhung zur Folge haben soll, so wirkt die Klausel, wie schon oben ausgeführt ist, nicht nur zugunsten einer Partei« Nach Sinn und Zweck der Bestimmung des § 1 der Verordnung, Sonderäbnehmer von Preisbindungen zu befreien, kann damit die Voraussetzung als gegeben angesehen werden, die das Gesetz für die Anwendung der Preisänderungsklausel fordert; denn es kann in diesem Zusammenhang außer Betracht bleiben, daß die Klausel für einen Fall, mit dem beim Vertragsabschluß nicht zu rechnen war, eine Begünstigung der Klägerin nicht vorsieht« Baß diese Auslegung, der Verordnung auch das von ihr verfolgte öffentliche Interesse an der Preisentwicklung kraft Vereinbarung wahrt, ergibt sich aus dem Schreiben des Bundesmini-.sters für Wirtschaft an den Verband der Energieabnehmer von Rheinland/westfalen und Niedersachsen vom 29- Juli 1952, das den Preisbildungsstellen nachrichtlich bekanntgegeben worden
 
Aus diesen Gründen ist dem Berufungsgericht im Ergebnis darin beizutreten, daß auf Grund der Verordnung Pr 18/52 keine preisrechtlichen Bedenken gegen die Anwendung der Preisänderungsklausel bestehen» Es hat daher den Hauptantrag der Peststellungsklage in Abänderung des landgerichtlichen Urteils mit Recht abgewiesen»
II. Die Widerklage ist unzulässig. Sie steht zu dem Hauptantrag der Klage in einem sich gegenseitig aus schliessenden Verhältnis» Wird der Hauptantrag abgewiesen, weil es nicht an der im § 1 der VO Pr 18/52 geforderten beiderseitigen Wirkung der Abänderungsklausel fehlt, so steht gleichzeitig zwischen den Parteien fest, daß diese Klausel nicht nur zugunsten einer Vertragspartei wirkt und deshalb auf Grund der Verordnung Pr 18/52 angewandt werden kann» Denn das eine negative Peststellungsklage aus sachlichen Gründen abweisende Urteil hat grundsätzlich dieselbe Bedeutung wie ein Urteil, das das logische Gegenteil dessen, was mit der negativen Peststellungsklage begehrt wird, positiv feststellt (so OGH BrZ Köln in NJW 50, 502; vgl RGZ 78, 390; Rosenberg, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, 7»Aufl § 152 I,
3 b 3; Stein-Jonas-Schönke ZPO § 256 Anm V 1; Baumbach-Lauterbach ZPO 24o‘ Aufl § 256 Anm E und § 322 Anm 4). Daraus ergibt sich, daß ein Rechtsschutzinteresse der Beklagten an der Widerklage nicht besteht» Ihre Rechte werden durch die Verteidigung gegenüber der negativen Peststellungsklage ausreichend gewahrt» Bei Abweisung des Hauptantrages steht fest, daß die Beklagte sich darauf berufen kann, daß die Preisänderungsklausel nicht nur zu ihren Gunsten wirke und deshalb diese Voraussetzung des § 1 der•
VO Pr 18/52 für die Anwendbarkeit der vereinbarten Klausel gegeben sei« Mehr erstrebt die Beklagte mit ihrer Widerklage nicht» Die Revisionsbeantwortung meint, daß die Widerklage ein ganz anderes viel weiteres Gebiet umfasse als die negative Peststellungsklage. Die Widerklage habe die
 Auslegung des Stromlieferungsvertrages allgemein zu dem Gegenstand^ unabhängig davon, ob der so festgestellte Inhalb des Vertrages zwischen den Streitteilen im Hinblick auf die Verordnung Pr 18/52 von Bedeutung sei oder nicht. Das ist unrichtig* Die Beklagte hat vielmehr in ihrem Widerklageantrag die Preisänderungsklausel ausdrücklich in Beziehung zu § 1 der VO Pr 18/52 gesetzt und erstrebt erkennbar nur den dem Klageantrag entgegengesetzten Erfolg» Die Frage, ob die mit der Widerklage erstrebte Auslegung des Vertrages zutrifft, wird bereits durch eine Entscheidung über den Haupt-
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antrag entschiedenEs ist zudem nicht dargetan, daß die Beklagte ein Interesse daran haben könnte, diese Frage unabhängig von der Verordnung Pr 18/52 entscheiden zu lassen.
Die Widerklage kann auch nicht als Zwisehenfeststel-lungsklage nach § 280 ZPO angesehen werden. Die über den Hauptantrag der Klage ergehende positive oder negative Entscheidung hat die gleichen Wirkungen wie die entsprechende Entscheidung über die Widerklage, Die Entscheidung über die Widerklage greifb daher der Entscheidung über die Klage nicht vor, es kommt ihr auch keine weitergehende Wirkung zu.
IIIo Hiernach war die Revision der Klägerin insoweit zurückzuweisen, als sie sich gegen die Abweisung ihres Hauptantrages richtet. Dagegen war die Widerklage unter Aufhebung des Berufungsurteils insoweit und unter entsprechender Änderung des landgerichtlichen Urteils als unzulässig abzuweisen. Da durch die Widerklage keine besonderen Kosten entstanden sind, erschien es angemessen, der Klägerin in Anwendung des § 92 Abs 2 ZPO die gesamten Kosten der Revisionsinstanz aufzuerlegeno Ober die übrigen Kosten des
 Rechtsstreits wird das Berufungsgericht im Schlußurteil zu entscheiden haben.
Dr.Canter
 Br.Rischer
 Artl
Br.Nörr
 Br a Haager