M Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an V das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch Uber die | Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat«. Das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers als Gesellschafter der Beklagten zu 2) und als Vermächtnisnehmer und Fflichtteilsberechtigter sollte von einem von der Industrie- und Handelskammer in Frankfurt zu benennenden und von den Testamentsvollstreckern zu beauftragenden Sachverständigen festgestellt werden* In Anrechnung auf diesen Auseinandersetzungsanspruch erhielt der Kläger Grundstücke und andere Sachwerte übertragene Der Kläger verpflichtete sich, den auf diese Weise etwa erhaltenen Mehrwert zu erstatten, und ließ zur Sicherung dieses Anspruchs auf dem empfangenen Grundbesitz eine Höchstbetragshypothek von 25.000 RM eintragen* Er gab dem Kläger und den Testamentsvollstreckern Gelegenheit zur Nachprüfunj und setzte hierzu eine Er ist von 3 Wochen. (Bl 103 ff Bd II), Hierin änderte Sch^H^ die Auseinandersetzlingsforderung deg Klägers auf 81,580,85 HM ab, Biesen Betrag legten der Kläger die Testamentsvollstrecker und die Beklagte zu 2) den wei-l teren Abrechnungen zugrunde« Ber Kläger zahlte auf Grund dem Zusatzvergleichs vom 7. Er ist der Meinung, daß sich die Beklagten 1% zu Unrecht eines Anspruchs gegen ihn berühmen und daß die. Die Beklagten sind der Meinung, SchflHD sei als Schiedsgutachter eingesetzt worden und als solcher tätig geworden« Seine Ansätze könnten daher nur beanstandet werden« wenn sie offenbar unbillig seien« Davon könne jedoch keine Bede sein« Der Kläger macht geltend: Ein Schiedsgutachtervertrag liege nicht vor, Sch^Hfe habe auch gar kein Schiedsgut-achten erstattet- Bach dem Anwaltsschriftwechsel habe er "nach Fertigstellung seiner Ermittlungen Gelegenheit zur Nachprüfung innerhalb bestimmter Frist” gegeben und "erst dann sein unparteiisches Gutachten" erstatten sollen« Sein Bericht stelle noch nicht dieses Gutachten dar* auch im weiteren habe er dieses Gutachten nicht erstattet; er könne es auch nicht mehr'abgeben, da er nach Abgabe seines Berichts Wirtschaftsberater der beklagten oHG geworden sei« Jedenfalls sei seine Stellungnahme in einzelnen Funkten nicht die endgültige Äußerung eines Schiedsgutachters« In den vier beanstandeten Punkten sei seine Stellungnahme zudem offenbar unbillig und in einzelnen Beziehungen gar vergleichswidrig» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Vergleiche eine endgültige Regelung hätten treffen wollen, Schnabel deshalb zu dem Schiedsgutachter bestellt und als solcher tätig geworden sei und sein Gutachten nicht der Vorwurf offenbarer Unbilligkeit treffe. Zum Antrag auf Löschung der Hy-pothek hat es die Beklagte zu 2) verurteilt, die Löschung : ^ der Höchstbetragshyipothek in Höhe von 9*444,15 RM zu be-willigen, und im übrigen an das Landgericht zurückverwiesen^ verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag insoweit, als sie verurteilt worden ist, weitere Beide Parteien hafcei um Zurückweisung der gegnerischen Revision gebeten« 1.) Das Berufungsgericht legt die Vergleiche dahin aus daß der Sachverständige die Auseinandersetzungsforderung 4^ Klägers habe bindend feststellen und daß seine Tätigkeit dt* eines Schiedsgutachters habe sein sollen. Februar 1942 das Schiedsgutachten enthalte, sondern, daß dieser rieht mit den beiden erwähnten Ergänzungen das Schiedsgut^ achten darstelle« Das Berufungsgericht stellt fest, daß <W Schiedsgutachten nach dem Anwaltsschriftwechsel etappenweiis habe erstattet werden sollen und so erstattet worden seift da SchlfH^ seinen Bericht dem Kläger und den Testaments^ Vollstreckern unter Fristsetzung zur Stellungnahme zugel! teto die Beanstandungen des Klägers für unbegründet erklärt und einseinen Beanstandungen der Beklagten durch das Nach-tragsgutachten Rechnung getragen habe» Biese tatsächliche Würdigung ist möglich und enthält keinen Rechtsfehler»'Bie Revision sucht mit ihren Angriffen, der Bericht vom 23» Februar 1942 sei bloß eine vorläufige Stellungnahme gewesen, Scl^HHfe ä&fce ihn auch nicht durch seine späteren Äußerungen, insbesondere auch nicht durch sein Nachtragsgutachten, mit den darin enthaltenen Maßgaben zu dem Schiedsgutachten erhoben, die tatsächliche Beurteilung des Berufungsgerichts durch eine andere tatsächliche Würdigung zu ersetzen» Bas ist jedoch in der Revisioninstanz ausgeschlossen. Es muß damit gerechnet werden, daß er bereits zu einer Zeit Wirtschaftsprüfer und Berater der beklagten oHG war, als er das Nachtragsgutachten erstattete. Februar 1942 im Hinblick auf seine Stellungnahme vom 10» Juli 1942 und das Nachtragsgutachten als Schiedsgutachten aufzufassen, da die Parteien keine Anstände gegen die Abgabe des Nachtragsgutachtens und gegen das Nachtragsgutachten selbst erhoben haben, sondern vielmehr übereinstimmend von seinem Ergebnis ausgegangen sind. Das Berufungsgericht legt diese Äußerung dahin aus, Sch^lf^ habe damit nicht zu dem Aufdruck gebracht, daß er sich der eigenen Entscheidung in der frage der Grundstücksbewertung enthalten und sie dem Gericht überlassen wolle, sondern lediglich sagen wollen, sein Urtei könne, wenn es offenbar unbillig sei, vom Gericht nachgeprül werden* Auch die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung durch das Berufungsgericht liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind daher unzulässige Davon, daß die Äußerungen des Sachverständigen eindeutig und darum keiner Auslegung fähig seien, kann keine Rede sein* 3. ) Der Revision ist zuzugeben, daß Seh^|fr die Grundstücke dann nicht seinerseits bewerten durfte, wenn es Inhalt des Auseinandersetzungsvergleichs war, daß die Grundstücke zu dem waisen- oder ortsgerichtlichen Anschlag anzusetzen seien* Das hält das Berufungsgericht aber ohne Rechte verstoß für nicht bewiesen* Gewiß sollte nach den Bestimmungen des Ehe- und Erbvertrages der Eltern vom 24« Dezember 1898 und dem Schreiben der Testamentsvollstrecker an den Kläger vom 24. a) War ScfcflHfc nicht an die waisen- oder ortsgerichtlichen .Ansätze gebunden, so hatte er die Grundstücke seinerseits zu bewerten* Für den vom Kläger übernommenen Grundbesitz hat er die ortsgerichtliche Schätzung (95.938 RM) zugrunde gelegt, da diese Schätzung nur 5.638 EM Uber dem Einheitswert dieser Grundstücke lag. Die ortsgerichtliche Schätzung für die den Geschwistern des Klägers verbliebenen Grundstücke lag um 56.355 RM Uber dem Einheitswert, der seinerseits insgesamt 151.820 Sci^flBl bezeichnet e diese Schätzungen aus mehreren Gründen als falsch und hielt für recht und billig* an die Stelle dieser Schätzungen den Einheitswert zuzüglich eines Zuschlages zu setzen, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Einheitswert und dem ortsgerichtlichen Anschlag der vom Kläger übernommenen Grundstücke ergibt. Die Schuld wurde im Jahre 1944 abgedeckt; hierzu wendete die oHG 60®328,18 RM auf.Der Kläger meint, die Schuld habe auch nur mit diesem Betrage und nicht mit 100.000 RM bei der Auseinandersetzung berücksichtigt werden ^ dürfen. Das-Berufungsgericht hält diese Beanstandung für verwirkt, da sie erst nach dem Kriege vorgebracht worden sei. c) Offenbar unbillig wäre es auch nicht, wenn das Schiedsgutachten, wie der Kläger behauptet, ein Grundstück mit einem ^ert von 300 RM nicht berücksichtigt haben würde. Kachdem SchmP seinen Bericht vom 23» Februar 1942 erstattet hatte, hatte der Kläger Gelegenheit, die Aufnahme dieses kleinen Grundstücks in das Schiedsgutachten zu erreichen« Es kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß auch nur der geringste Hinweis auf dieses Grundstück zu sei ner Berücksichtigung geführt hätte« Ber Kläger hat einen s chen Hinweis nicht gegeben. Mit Recht beanstandet die Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht in die Hypothek keine Zinsen für denjeni- : ; gen Betrag eingerechnet hat, der sich endgültig als Auseinandersetzungsschuld des Klägers ergibt« Die Beklagte zu 2) hatte insoweit 4 # Zinsen ab 1. Das Berufungsgericht sieht eine Schuld des Klägers mindestens in Höhe von 3*692,97 HM für gegeben; das ist der Betrag, dessentwegen das Berufungsgericht die Fest* stellungsklage abgewiesen hat. In Höhe weiterer 11^862,88 51 hält es das Streit Verhältnis für noch nicht ausreichend geklärt und hat die Sache insoweit an das Landgericht zurück-verwiesen. Diese Zinsen werden durch die Hypothek mit gesichert (vgl § 1190 Abs 2 BGB, Ziff IV, 9, 10 des Aua einandersetZungsvergleichs und den Zusatzvergleich), Vor Ermittlung der Höhe der Schuld des Klägers konnte daher nicht gesagt werden, zu welchem Betrage die beklagte Gesell ' schaft die Löschungsbewilligung zu erteilen habe. aber nicht erklärt hat, ist diese Forderung gar nicht Pro- 1 zeßgegenstand geworden und war darum auch nicht in die Ent- 1 Scheidung mit einzubeziehen« | Löschungsantrag die derzeitige Höhe der Hypothek feststellen .( wollte« Pie Frage nach der Berechtigung dieser Rüge kann jj auf sich beruhen« Penn, soll auf die Rüge der Verletzung des |j § 139 ZPO eingegangen werden, so muß die Revision ausführen, was im einzelnen vorgetragen und unter Beweis gestellt wor- !j den v/äre, und hierzu reicht die allgemeine Angabe der An- j: • sog Testamentsvollstreckerabrechnung vom 14 > April 1947 nur vom Beklagten zu 1) und nicht auch von dem anderen Testa- ‘ • mentsvollstrecker stammen könne, weil dieser bis .,<***: kann sie nicht gehört werden* Penn die Parteien haben diese Abrechnung übereinstimmend dem Streit zugrunde gelegt, und JJ: in der Revisionsinstanz ist kein Raum für den auf tatsäch- .. Mit Rücksicht auf den vorstehend unter II, 2 behandel- " ten Rechtsfehler muß das Berufungsurteil, soweit es sich mit dem Löschungsantrag befaßt und den Kostenpunkt und die ♦ vorläufige Vollstreckbarkeit betrifft, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden«,
II ZR 105/54 2536 0:0 Sr Verkündet am 23o Mai 1955 Jodas, Justizangestellter« als Urkundsbearater der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit desjgabrikanten Hans BiflHBMHHMtr, ■ , in 9 Kläger, Berufungskläger, Revisionskläger und Anschluß beklagter, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«, gegen 1„) den Fabrikanten August S t a a d • B o , 2,) die Firma S & C o Strickwarenfabrik, ebenda, in Hl Beklagt e, Berufungsbeklagt e und Revisionsbeklagte> zu 2) auch Anschlußklägerinr -Prozeßbevollmäehtigter: Rechtsanwalt Prof* Br» hat der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd- » liehe Verhandlung vom 16» Mai 1955 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«. Canter und der Bundesrichter Br«, Bel- , H, brück, Br«. Haidinger, Br* Kuhn.und Br* Winkelmann für Recht ' erkannt: ' % r«i < & k Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 1. Zivil- \ J Senats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 27* Jantvf* *. ar 1954 wird zurückgewiesen* : Auf die Anschlußrevision wird das genannte Urteil in V seinen Ziffern II - IV aufgehoben* Insoweit wird die . M Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an V das Berufungsgericht zurückverwiesen, das auch Uber die | Kosten der Revisionsinstanz zu entscheiden hat«. . Von Rechts wegen -2- I I 1 " ! Tatbestands Der Kläger war persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 2)> der neben anderen Familienangehörigen der Beklagte zu 1)„ sein Bruder, angehört« An dem elterlichen Wachlaß standen ihm Vermächtnis- und Pflichtteilsansprüche zu* In einem zwischen ihm und den Testamentsvollstreckern (August St(Ml und Hans BflIK geführten Hechtsstreit kam es am 23. Wovember 1940 vor dem Oberlandesgericht in Darmstadt zu einem Auseinandersetzungsvergleich« Dieser Vergleich wurde durch Schreiben der beiderseitigen Anwälte- vom 13. und 14« Dezember 1940 und einen Zusatzvergleich vom 7® Februar 1941 erweitert * Ü i! I .i Aus dem Vergleich interessiert für den vorliegenden Rechtsstreit folgendess Der Kläger schied mit dem 31® Dezember 1940 aus der Beklagten zu 2) aus. Die Beklagte zu 2) verlegte ihren Sitz von HHB nach Bern Kläger wurde gestattet ? in 7fmein Fabrikationsunternehmen gleicher Branche zu eröffnen. Das Auseinandersetzungsguthaben des Klägers als Gesellschafter der Beklagten zu 2) und als Vermächtnisnehmer und Fflichtteilsberechtigter sollte von einem von der Industrie- und Handelskammer in Frankfurt zu benennenden und von den Testamentsvollstreckern zu beauftragenden Sachverständigen festgestellt werden* In Anrechnung auf diesen Auseinandersetzungsanspruch erhielt der Kläger Grundstücke und andere Sachwerte übertragene Der Kläger verpflichtete sich, den auf diese Weise etwa erhaltenen Mehrwert zu erstatten, und ließ zur Sicherung dieses Anspruchs auf dem empfangenen Grundbesitz eine Höchstbetragshypothek von 25.000 RM eintragen* Sc I • V i P » , i i« ß «l 4 f st ,\v , k Zum Sachverständigen wurde der Wirtschaftsprüfer ■P bestellt. Er erstattete unter dem 23- Februar 1942 einen «Bericht11, in dem er die Auseinandersetzungsforderunj des Klägers auf 86,368,56 RM berechnete. Er gab dem Kläger und den Testamentsvollstreckern Gelegenheit zur Nachprüfunj und setzte hierzu eine Er ist von 3 Wochen. Rechtsanwalt Dr. brachte fUr den Kläger zehn Einwände vor (sog Zehnpunkte-Schreiben, Bl 93/95)* Sch^HRl nahm dazu mit Schreiben vom 10« Juli 1942 Stellung« Auf die Beanstandungen der Testamentsvollstrecker hin fertigte Scl^HB daj : Hachtragsgutachten vom 4«* Februar 194? (Bl 103 ff Bd II), Hierin änderte Sch^H^ die Auseinandersetzlingsforderung deg Klägers auf 81,580,85 HM ab, Biesen Betrag legten der Kläger die Testamentsvollstrecker und die Beklagte zu 2) den wei-l teren Abrechnungen zugrunde« Ber Kläger zahlte auf Grund dem Zusatzvergleichs vom 7. Februar 1941 50,000 HM. Unter Berüci sichtigung dieser Zahlung, der von SchflHP auf 81.580,85 -lä errechnet en Auseinandersetzungsforderung und inzwischen zu-gunsten des Klägers entstandener weiterer Aktivposten und unstreitiger BastSchriften von 155*480,31 RM ergab die Testamentsvollstreckerabrechnung vom 14« April 1947 eine Schuld des Klägers von 18*973,72 RM.’ $ Ber Kläger beanstandet die Berechnungen Sc vier Punkten und meint, demzufolge hätte die Testamentsvolly* Streckerabrechnung für ihn eine Forderung von 9.056,27 HM ergeben.müssen. Er ist der Meinung, daß sich die Beklagten 1% zu Unrecht eines Anspruchs gegen ihn berühmen und daß die. auf seinem Grundbesitz eingetragene Höchstbetragshypothek EigentUmergrundschuld sei. Er hat beantragt, lo) festzustellen, daß den Beklagten keinerlei Ansprüche gegen ihn zuständen, 2c) die beklagte oHG zu verurteilen, die Höchstbetragshypothek zu löschen. -4- Die Beklagten sind der Meinung, SchflHD sei als Schiedsgutachter eingesetzt worden und als solcher tätig geworden« Seine Ansätze könnten daher nur beanstandet werden« wenn sie offenbar unbillig seien« Davon könne jedoch keine Bede sein« Der Kläger macht geltend: Ein Schiedsgutachtervertrag liege nicht vor, Sch^Hfe habe auch gar kein Schiedsgut-achten erstattet- Bach dem Anwaltsschriftwechsel habe er "nach Fertigstellung seiner Ermittlungen Gelegenheit zur Nachprüfung innerhalb bestimmter Frist” gegeben und "erst dann sein unparteiisches Gutachten" erstatten sollen« Sein Bericht stelle noch nicht dieses Gutachten dar* auch im weiteren habe er dieses Gutachten nicht erstattet; er könne es auch nicht mehr'abgeben, da er nach Abgabe seines Berichts Wirtschaftsberater der beklagten oHG geworden sei« Jedenfalls sei seine Stellungnahme in einzelnen Funkten nicht die endgültige Äußerung eines Schiedsgutachters« In den vier beanstandeten Punkten sei seine Stellungnahme zudem offenbar unbillig und in einzelnen Beziehungen gar vergleichswidrig» Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil die Vergleiche eine endgültige Regelung hätten treffen wollen, Schnabel deshalb zu dem Schiedsgutachter bestellt und als solcher tätig geworden sei und sein Gutachten nicht der Vorwurf offenbarer Unbilligkeit treffe. Das Berufungsgericht hat es bei der Abweisung des Fest.-r Stellungsantrages belassen. Zum Antrag auf Löschung der Hy-pothek hat es die Beklagte zu 2) verurteilt, die Löschung : ^ der Höchstbetragshyipothek in Höhe von 9*444,15 RM zu be-willigen, und im übrigen an das Landgericht zurückverwiesen^ Der Kläger verfolgt seine Klageanträge, soweit nicht nach ihnen erkannt wurde, weiter. Mit der Anschlußrevision '' -5- verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag insoweit, als sie verurteilt worden ist, weitere Beide Parteien hafcei um Zurückweisung der gegnerischen Revision gebeten« Ent s ehe i dungsgründ e: !• Die Revision ist unbegründet« 1.) Das Berufungsgericht legt die Vergleiche dahin aus daß der Sachverständige die Auseinandersetzungsforderung 4^ Klägers habe bindend feststellen und daß seine Tätigkeit dt* eines Schiedsgutachters habe sein sollen. Es stellt fest, daß SchJÜP auch einen diesbezüglichen Auftrag erhalten habe. In beiden Punkten ist das Berufungsurteil frei von Rechtsirrtum. Die Revision erhebt insoweit keine Beanstandungen. 2.) Das Berufungsgericht wertet den Bericht Sc vom 23. Februar 194-2 im Zusammenhalt mit dessen Stellungnahme vom 10* Juli 1942 zu dem sog Zehnpunkte-Schreiben und mit dem Nachtragsgutachten vom 4. Februar 1944> die 'Stellui nähme zu den "Erbenauslagen11 ausgenommen, als Schiedsgut-achten. Auch das ist richtig. t a) Das Berufungsurteil sagt entgegen der Annahme der Revision nicht, daß "bereits" der Bericht vom 23. Februar 1942 das Schiedsgutachten enthalte, sondern, daß dieser rieht mit den beiden erwähnten Ergänzungen das Schiedsgut^ achten darstelle« Das Berufungsgericht stellt fest, daß <W Schiedsgutachten nach dem Anwaltsschriftwechsel etappenweiis habe erstattet werden sollen und so erstattet worden seift da SchlfH^ seinen Bericht dem Kläger und den Testaments^ Vollstreckern unter Fristsetzung zur Stellungnahme zugel! -6- u teto die Beanstandungen des Klägers für unbegründet erklärt und einseinen Beanstandungen der Beklagten durch das Nach-tragsgutachten Rechnung getragen habe» Biese tatsächliche Würdigung ist möglich und enthält keinen Rechtsfehler»'Bie Revision sucht mit ihren Angriffen, der Bericht vom 23» Februar 1942 sei bloß eine vorläufige Stellungnahme gewesen, Scl^HHfe ä&fce ihn auch nicht durch seine späteren Äußerungen, insbesondere auch nicht durch sein Nachtragsgutachten, mit den darin enthaltenen Maßgaben zu dem Schiedsgutachten erhoben, die tatsächliche Beurteilung des Berufungsgerichts durch eine andere tatsächliche Würdigung zu ersetzen» Bas ist jedoch in der Revisioninstanz ausgeschlossen. b) Wann Wirtschaftsberater der Beklagten zu 2) geworden ist, ist nicht festgestellt. Es muß damit gerechnet werden, daß er bereits zu einer Zeit Wirtschaftsprüfer und Berater der beklagten oHG war, als er das Nachtragsgutachten erstattete. Aber auch dieser Umstand schließt es nicht aus, seinen Bericht vom 23. Februar 1942 im Hinblick auf seine Stellungnahme vom 10» Juli 1942 und das Nachtragsgutachten als Schiedsgutachten aufzufassen, da die Parteien keine Anstände gegen die Abgabe des Nachtragsgutachtens und gegen das Nachtragsgutachten selbst erhoben haben, sondern vielmehr übereinstimmend von seinem Ergebnis ausgegangen sind. c) sagt zu der von ihm vorgenommenen Bewer- tung der Grundstücke: "Bieser Vorschlag erscheint mir reeht. und billig. Ich habe daher die so errechneten Werte aufggr % ;.ü führt und der Verteilung zugrunde gelegt. Bas Einverständnis $ hierzu muß dem Gericht überlassen bleiben" (S 11 seines Be-? s; rieht s vom 23. Februar 1942). In seiner Stellungnahme gegen-'^i über Rechtsanwalt Br. KflBHHBBP vom 10. Juli 1942 heißt wvf es: "Bezüglich der Bewertung der Immobilien bin ich nach vor der Meinung, daß gegen meine auf Seite 8-11 meines -7- \ achtens ausgedrückte Ansicht mit guter Begründung nichts wesentlich anderes gestellt werden kann. Im übrigen habe % ich ja zu dem Ausdruck gebracht, daß die Entscheidung dem Ge- ' rieht überlassen bleiben muß1*. Das Berufungsgericht legt diese Äußerung dahin aus, Sch^lf^ habe damit nicht zu dem Aufdruck gebracht, daß er sich der eigenen Entscheidung in der frage der Grundstücksbewertung enthalten und sie dem Gericht überlassen wolle, sondern lediglich sagen wollen, sein Urtei könne, wenn es offenbar unbillig sei, vom Gericht nachgeprül werden* Auch die Angriffe der Revision gegen diese Beurteilung durch das Berufungsgericht liegen auf tatsächlichem Gebiet und sind daher unzulässige Davon, daß die Äußerungen des Sachverständigen eindeutig und darum keiner Auslegung fähig seien, kann keine Rede sein* 3. ) Der Revision ist zuzugeben, daß Seh^|fr die Grundstücke dann nicht seinerseits bewerten durfte, wenn es Inhalt des Auseinandersetzungsvergleichs war, daß die Grundstücke zu dem waisen- oder ortsgerichtlichen Anschlag anzusetzen seien* Das hält das Berufungsgericht aber ohne Rechte verstoß für nicht bewiesen* Gewiß sollte nach den Bestimmungen des Ehe- und Erbvertrages der Eltern vom 24« Dezember 1898 und dem Schreiben der Testamentsvollstrecker an den Kläger vom 24. Juli 1939 (Bl 71 Bd II) der Waisen- oder ortsgerichtliche Anschlag für die Biegenschaften maßgeblich sein. Aber das hätte, um für das Schiedsgutachten bindend zu sein, zu dem Inhalt des Aus einander set Zungsvergleichs und -des Aufti’ages der Testamentsvollstrecker auf Erteilung des. Schiedsgutachtens gemacht werden müssen, und gerade das hält das Berufungsgericht für nicht bewiesen« Die Revision irrt wenn sie vorträgt, das Berufungsgericht habe die zuvor ge-’ nannten Urkunden nicht berücksichtigt. 4. ) Rechtlich einwandfrei ist auch der Standpunkt desJj £ Berufungsgerichts, das Schiedsgutachten enthalte keine offij 'f -8- bare Unbilligkeit. a) War ScfcflHfc nicht an die waisen- oder ortsgerichtlichen .Ansätze gebunden, so hatte er die Grundstücke seinerseits zu bewerten* Für den vom Kläger übernommenen Grundbesitz hat er die ortsgerichtliche Schätzung (95.938 RM) zugrunde gelegt, da diese Schätzung nur 5.638 EM Uber dem Einheitswert dieser Grundstücke lag. Die ortsgerichtliche Schätzung für die den Geschwistern des Klägers verbliebenen Grundstücke lag um 56.355 RM Uber dem Einheitswert, der seinerseits insgesamt 151.820 RM betrug. Sci^flBl bezeichnet e diese Schätzungen aus mehreren Gründen als falsch und hielt für recht und billig* an die Stelle dieser Schätzungen den Einheitswert zuzüglich eines Zuschlages zu setzen, der sich aus dem Verhältnis zwischen dem Einheitswert und dem ortsgerichtlichen Anschlag der vom Kläger übernommenen Grundstücke ergibt. Auf diese Weise suchte er den unter-schiedlichen ortsgerichtlichen Anschlag der in den verschiedenen Gemeinden liegenden Grundstücke auszugleichen und kam so zu einer völlig gleichmäßigen Bewertung aller Grundstücke auf der Grundlage ihres Einheitswerts. Bei dieser Handhabung kann von einer offenbaren Unbilligkeit keine Rede sein. b) Die oHG schuldete der IflIP in Baflp 24.131,27 Dollar. SchflHfe bat diese Schuld in Übereinstimmung mit dem Ansatz in der Gesellschaftsbilanz per 31. Dezember 1940 mit 100.000 RM berücksichtigt. Der Dollar stand damals 2,50 RM. Die Schuld wurde im Jahre 1944 abgedeckt; hierzu wendete die oHG 60®328,18 RM auf. Der Kläger meint, die Schuld habe auch nur mit diesem Betrage und nicht mit 100.000 RM bei der Auseinandersetzung berücksichtigt werden ^ dürfen. Das-Berufungsgericht hält diese Beanstandung für verwirkt, da sie erst nach dem Kriege vorgebracht worden sei. * V* Im übrigen, so meint das Berufungsgericht weiter, sei der -9- Ansatz von 100» 000 RM gegenüber dem Kläger auch nicht offen, bar unbillig« egL Jedenfalls das letztere ist richtige Bei Erstattung des Schiedsgutachtens war noch nicht zu überblicken, welch Wert die Eremdwährungsschuld im Augenblick ihrer Rückzahlung haben würde* Angesichts dieses Umstandes brauchte diese Schuld weder zu dem Kurse berechnet zu werden, der am Stich, tag der Auseinandersetzung galt, noch zu dem Wert der tatsächlichen Rückzahlung, sondern konnte durchaus höher bewertet werden. Bas entsprach der Vorsicht eines ordentlichen Kaufmanns lind war auch im Verhältnis zu dem abzuschichtenden Kläger keine offenbare Unbilligkeit «„ c) Offenbar unbillig wäre es auch nicht, wenn das Schiedsgutachten, wie der Kläger behauptet, ein Grundstück mit einem ^ert von 300 RM nicht berücksichtigt haben würde. Bas Berufungsgericht ist dieser Behauptung nicht nachgegangen., Es meint, diese Beanstandung falle wertmäßig gar nicht ins Gewicht und sei zudem verwirkt, da sie erstmals mit der im Jahre 1950 erhobenen Klage geltend gemacht* worden sei. Kachdem SchmP seinen Bericht vom 23» Februar 1942 erstattet hatte, hatte der Kläger Gelegenheit, die Aufnahme dieses kleinen Grundstücks in das Schiedsgutachten zu erreichen« Es kann unbedenklich davon ausgegangen werden, daß auch nur der geringste Hinweis auf dieses Grundstück zu sei ner Berücksichtigung geführt hätte« Ber Kläger hat einen s chen Hinweis nicht gegeben. Eine offenbare Unbilligkeit daher nicht anerkannt werden« t f. * fev-•-■Mr II o Bie Anschlußrevision ist dagegen begründet» lc) Mit Recht hat das Berufungsgericht allerdings an$ 10 I \ 2l nommen, daß der Löschungsantrag nicht bloß das Verlangen nach Erteilung einer Böschungsbewilligung über gerade \ 25«000 BK zu dem Inhalt hat, sondern auch darauf abzielt, dem Kläger eine Böschungsbewilligung Uber den Betrag zu beschaf- j fen, zu dem die Hypothek nicht ausgefüllt ist* Denn das ! allein entspricht dem Interesse des Klägers; die Verhält- j nisse an seinem Grundstück zu klären« Die von der Anschluß- .! revision gerügte Verletzung des § 308 ZPO liegt daher nicht vor« • * i 2.) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber die be- ! klagte Gesellschaft zur Böschungsbewilligung in Höhe von . i 9,444,15 BÄ verurteilt. Es geht davon aus, daß der Kläger schon nach der Testamentsvollstreckerabrecbnung vom 14« April 1947 nicht 25.000 RM, sondern bloß 18»973*72 EH schul- : de und setzt hiervon 3.417,87 EM ab, mit denen der Kläger ! unstreitig zu Unrecht mit Kosten der Testamentsvollstreckung | i belastet worden ist« Die Auseinandersetzungsschuld des Klä- i gers betrage daher höchstens 15«555,85 EM, so daß die Beklagte zu 2) verpflichtet sei, die Differenz zu 25«000 RM, l nämlich 9.444,15 RM, zu löschen« i i » Mit Recht beanstandet die Anschlußrevision, daß das Berufungsgericht in die Hypothek keine Zinsen für denjeni- : ; gen Betrag eingerechnet hat, der sich endgültig als Auseinandersetzungsschuld des Klägers ergibt« Die Beklagte zu 2) hatte insoweit 4 # Zinsen ab 1. Januar 1941 verlangt* Der Zinssatz ist im Hinblick auf § 288 BGB gerechtfertigt, o ' I Die Zinspflicht besteht jedoch nicht schon ab lc Januar 1941«. Das, was der Kläger zu dem Ausgleich der über seinen Auseinan- . ' ♦ t * dersetzungsanspruch hinaus erhaltenen Sachwerte zu zahlen . hatte, wurde nach Ziff IV, 9 des AuseinandersetzungBver-gleichs 14 Tage nach Peststellung des Auseinandersetzungsgut;; habens fällig. Diese Feststellung traf Sch^l^ nicht schon -11- t A • I ru * i im Bericht vom 23, Februar 1942, sondern endgültig erst i® Nachtragsgutachten vom 4. Februar 1944« Erst damit begann die Zweiwochenfrist zu laufen. Da die Leistung des Klägers * aber weder nach dem Kalender bestimmt war, noch von einer Kündigung ab nach dem Kalender zu berechnen war, trat Verzug nur nach Mahnung (§ 284 Abs 2 BGB) ein. Dieser Zeitpunk steht nicht fest. Fest steht auch nicht der Betrag, den der * Kläger schuldet. Das Berufungsgericht sieht eine Schuld des Klägers mindestens in Höhe von 3*692,97 HM für gegeben; das ist der Betrag, dessentwegen das Berufungsgericht die Fest* stellungsklage abgewiesen hat. In Höhe weiterer 11^862,88 51 hält es das Streit Verhältnis für noch nicht ausreichend geklärt und hat die Sache insoweit an das Landgericht zurück-verwiesen. Der Beklagten stehen daher von 3*692,97 HM oder '15*555,85 HM oder einem zwischen beiden Größen liegenden Betrage Zinsen zu. Diese Zinsen werden durch die Hypothek mit gesichert (vgl § 1190 Abs 2 BGB, Ziff IV, 9, 10 des Aua einandersetZungsvergleichs und den Zusatzvergleich), Vor Ermittlung der Höhe der Schuld des Klägers konnte daher nicht gesagt werden, zu welchem Betrage die beklagte Gesell ' schaft die Löschungsbewilligung zu erteilen habe. 3*) Die weiteren Angriffe der Anschlußrevision sind, dagegen unbegründet, a) Die Beklagte zu 2) hat in ihrem Schriftsatz vom 4,6,51 behauptet, der Kläger habe anläßlich der 1940/l941j^ vorgenommenen Auseinandersetzung der Sachwerte infolge eäf Wiegefehlers 324 kg Garn zuviel erhalten; dafür ständen ca. 12 - 15.000 DM zu. Sie behielt sich für den Fall, datf das Gericht die Beanstandungen des Klägers für erheblich I ’ v achtete und Beweis darüber erheben sollte, vor, mit diesel1 Forderung aufzurechnen. Das Berufungsgericht hat es abge-^,: lehnt, diese Forderung bei der Hypothek mit zu berücksic tigen. Es hält die Forderung für verwirkt, da sie erst mij -12- . Schriftsatz von 4«6,51 geltend gemacht worden sei, und prüft nicht, ob diese Forderung überhaupt begründet ist« Pas ist jedenfalls im Ergebnis richtig« Mit Rücksicht darauf, daß die beklagte Gesellschaft sich lediglich Vorbehalten hat, die Aufrechnung zu erklären, die Aufrechnung 3 aber nicht erklärt hat, ist diese Forderung gar nicht Pro- 1 zeßgegenstand geworden und war darum auch nicht in die Ent- 1 Scheidung mit einzubeziehen« | b) Pie Revision rügt, das Berufungsgericht habe die | Beklagte zu 2) darauf hinweisen müssen, daß es für den 1 Löschungsantrag die derzeitige Höhe der Hypothek feststellen .( wollte« Pie Frage nach der Berechtigung dieser Rüge kann jj auf sich beruhen« Penn, soll auf die Rüge der Verletzung des |j § 139 ZPO eingegangen werden, so muß die Revision ausführen, was im einzelnen vorgetragen und unter Beweis gestellt wor- !j den v/äre, und hierzu reicht die allgemeine Angabe der An- j: Schlußrevision, die derzeitige Schuld des Klägers sei, wie i* durch Sachverständigenbeweis festgestellt werden könnte, *\ wesentlich höher als 25-000 RM, nicht aus« Dieser Vortrag ; enthält keine Angaben Uber Grund und Betrag derjenigen For-derungen, die die Ansprüche der beklagten Gesellschaft über ,< 25-000 RM hinaustreiben sollen, und ermöglicht keine Hach- ;; * i Prüfung, ob diese Ansprüche durch die Hypothek gesichert * ;! werden« ;.! c) Soweit die Anschlußrevision darauf hinweist, daß die . • sog Testamentsvollstreckerabrechnung vom 14 > April 1947 nur vom Beklagten zu 1) und nicht auch von dem anderen Testa- ‘ • mentsvollstrecker stammen könne, weil dieser bis .,<***: zu dem 2« Juni 1949 in russischer Gefangenschaft gewesen sei, • l. * i • kann sie nicht gehört werden* Penn die Parteien haben diese Abrechnung übereinstimmend dem Streit zugrunde gelegt, und JJ: in der Revisionsinstanz ist kein Raum für den auf tatsäch- .. ' \ • i « ' * k -13- t i •t i L ■4 . \ I i I," \t • v if- i f. «S lichem Gebiet liegenden Vortrag, bei gehöriger Abrechnung durch beide Testamentsvollstrecker hätte sich zugunsten der beklagten Gesellschaft ein Saldo von mehr als 25.00 RM ergeben«. Mit Rücksicht auf den vorstehend unter II, 2 behandel- " ten Rechtsfehler muß das Berufungsurteil, soweit es sich mit dem Löschungsantrag befaßt und den Kostenpunkt und die ♦ vorläufige Vollstreckbarkeit betrifft, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden«, % Die Entscheidung Uber die Kosten der Revisionsinstanz hängt vom endgültigen Ausgang der Sache ab und.war darum dem Berufungsgericht vorzubehalten„ Drc Canter Er« Delbrück Br. Hai dinger Dr- Kuhn Er. Winkelmann