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BGH

Gericht: BGH

Auf ule Revision der Beklagten wird das Urteil dos 4* Zivilsenats des Kcwmergerichts in ' Berlin-Charlottenburg vom 24. Häi 1951 aufgehoben und die Berufung dos Hägers gegen das Urteil der 7- Zivilkammer des Landgerichts‘Berlin in Borlin-Charlottenburg vom 12. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden den Kläger auferlegt. Ferner beantragt sie, den Kläger zur Erstattung der aufgrund des Berufungcurtoils, gezahlten Beträge von insgesamt 7 273>06 DU (West), zu verurteilen. dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache II ZR 124/31 dargelegt hat, sind die für die Entscheidung des Rechtsstreits in Betracht kommenden Torschriften des hier maßgebenden Westberliner Umstellungerechts der XTachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Auch die erst nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils ergangene DB Hr 14 zur UEVO ist bei der Revisionsent3choidung noch zu beachten. Aus den in jenem Urteil weiter dargelegten Gründen ist durch diese Bestimmung nunmehr auch für den Geltungsbereich des Westberliner Rechts rechtsnirksam klargestellt, daß die Der Antrag der Beklagten, den Kläger zur Erstattung der auf Grund des Derufung3urteils gezahlten Beträge von insgesamt 7 273,06 D21 (West) zu verurteilen, ist nach § 717 Abs 3 Satz 2 ZPO gerechtfertigt.

Zitierte Normen: § 717 ZPO
WestGrundRechtBrKlägerUrteilRevision

Volltext der Entscheidung

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F-Verkündet am 30. April 1952	*00/	Q^O
5*; Hirth, Justizangestellter,
‘:' als UrLcundsbeamter der £• Geschäftsstelle •
Im Namen des Volkes
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In dem Rechtsstreit
 Lebensversicherungs Gesellschaft In v.eiz), vertreten durch ihren Raunt-ten, Prokurist KllB»
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Beklagte und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br
 gegen
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Kläger und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 1952 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Cantor und der Bundesrichter Br. Brost, Jr. Haiuinger, Br. Bischer und Br. Kuhn
 für Recht erkannt:
Auf ule Revision der Beklagten wird das Urteil dos 4* Zivilsenats des Kcwmergerichts in ' Berlin-Charlottenburg vom 24. Häi 1951 aufgehoben und die Berufung dos Hägers gegen das Urteil der 7- Zivilkammer des Landgerichts‘Berlin in Borlin-Charlottenburg vom 12. Februar 1951 zurüokgewiesen.
Ber Kläger v.ird verurteilt, der Beklagten.
 
die von Ihr auf Grund des genannten Urteils des Kaanergeriehts gezahlten Beträge von 7 273,06 DU (West) zu erstatten.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits werden den Kläger auferlegt.
Ton Rechts wegen
 Tatbestand:
Bei der Beklagten liefen für den Kläger drei lefb-rentenveraichcrungen. Hach der Währungsreform zahlt sie ihm nur noch ein Zehntel des Nennbetrags in DU (West) • Der Kläger ist ucr Auffassung, daß die Kenten voll umzustellen seien und verlangt mit der Klage die Zahlung des Untcrscliiedsbetrrges fär die Zeit bis einschließlich 1« Januar 1931 in Höhe von 3 308 DU (West).
Das Landgericht hat die Klnge abgev/iesenx das Kan-mergericlit hat ihr stattgegeben* !Iit der Revision, um
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deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Ferner beantragt sie, den Kläger zur Erstattung der aufgrund des Berufungcurtoils, gezahlten Beträge von insgesamt 7 273>06 DU (West), zu verurteilen.
Entscheidung gründe:
Wie der erkennende Senat in. dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Sache II ZR 124/31 dargelegt hat, sind die für die Entscheidung des Rechtsstreits in Betracht kommenden Torschriften des hier maßgebenden Westberliner Umstellungerechts der XTachprüfung durch das Revisionsgericht zugänglich. Auch die erst nach dem Erlaß des angefochtenen Urteils ergangene DB Hr 14 zur UEVO ist bei der Revisionsent3choidung noch zu beachten. Aus den in jenem Urteil weiter dargelegten Gründen ist durch diese Bestimmung nunmehr auch für den Geltungsbereich des Westberliner Rechts rechtsnirksam klargestellt, daß die
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Ansprüche, aus i?e..tenvor Sicherungen auch dann in Verhältnis 10 : 1 unzustellen sind, r.cnn der Versicherungsfall, wie hier, schon vor den SticLtcj der Währungsreform eingetreten ist.
Das jetzt auch für Westberlin geltende itentenauf-besserungsgesetz von 11. Juni 1951 in der Passung vom 15- Februar 1952 (BGBl I, 118) findet auf den vorliegenden Rechtsstreit, in den nur die bis einschließlich 1. Januar 1951 fällig gewordenen Renten des Klägers geltend gemacht ..erden, keine Anwendung, weil es erst die nach den 31. Eärz i 951 fälligen Vcrsicherungsleistungen erfaßt.
Der Revision war daher stattzugeben.
Der Antrag der Beklagten, den Kläger zur Erstattung der auf Grund des Derufung3urteils gezahlten Beträge von insgesamt 7 273,06 D21 (West) zu verurteilen, ist nach § 717 Abs 3 Satz 2 ZPO gerechtfertigt. Eierbei ist es unerheblich, ob die Zahlung zwar freiwillig, aber unter dem Druck einer drohenden Zwangsvollstreckung geleitet oder im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben ist. Da der Anspruch der Höhe nach unstreitig ist, es also hierfür keiner weiteren tatsächlichen Feststellung bedarf, konn-te auch über diesen Antrag bereits endgültig entschieden werden.
Dr. Canter	Dr. Drost Dr. Haidinger Dr.Fischer
	BR Dr. Kuhn ist durch Beurlaubung an der Beifügung der Unterschrift verhindert. Dr. Canter