Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in ■ Hamburg vom 10. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3ö Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 20* Januar . Mai 1945 einen Verrechnungsscheck über 319o396 RH aus« Nach dem Beschluss vom 16« November 1350, mit dem der Berufungsrichter den Tatbestand seines Urteils berichtigt hat, behauptet die Klägerin, die Stadthauptkasse habe bei Ausstellung des Schecks die OT mit dem Scheckbetroge belastet« In Wirklichkeit ist das unstreitig« Die Firma 7^^ gab den Scheck ihrer Bank, die ihn der bezogenen Lan- de shank vorlegte« Diese lehnte die Einlösung ab, da die Stadthauptkasse im Hinblick auf die inzwischen vor sich gegangene Besetzung der Stadt und die Verkündung des Militär-äregierungsgesetzes Nr 52 die Anweisung erteilt hatte, den Scheck nicht zu honorieren« Das Vermögen der Stadthauptkasse war im Mai 1945 vorübergehend von der Besatzungsmacht beschlagnahmt« Die Stadthauptkasse buchte dem Verwahrkonto der OT den Scheckbetrag wieder zu und übertrug dieses Konto am 10« Februar 1947 auf Grund allgemeiner Anweisung der Militärregierung dem beim Öberfinanzpräsidenten in Hamburg geführten Sonderkonto Reichsvermögen« Seit dem 1« August 1948 wird das frühere Vermögen der OT durch das Landesamt Das Berufungsurteil führt aus: Vertragliche Ansprüche/ ständen der Klägerin nicht zuDie auf dem Rechtsverhältnis QT - Stadthauptkasse beruhende Anweisung, an die Firma 319o396 EM zu zahlen,, sei zwar keine Anweisung im Sinne der t §§ 783 ff BGB, da darüber keine Urkunde ausgestellt worden 1 sei- Auf eine nur mündlich erteilte Anweisung seien diese Vorschriften aber entsprechend anzuwenden® Die Stadthaupt#:-kasse habe die Anweisung nicht angenommen, § 784 BGB trag daher eine. Inanspruchnahme der Beklagten nicht- Da die Bejjfe klagte die Landesbank im Scheck zur Zahlung angewiesen, sich aber selbst nicht zur Zahlung verpflichtet habe, und®j da nur ein formungültiger Scheck nach § 140 3GB umgedeu-tet.werden könne, könne in dem Scheck kein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB gefunden werden. Zwischen der OT und der Stadthauptkasse sei es auch durch Anweisung und Scheckausstellung nicht zu einem die Firma berechtigenden Vertrage zu Gunsten eines Dritten gekommen, da die Beklagte auf Grund ihres Rechtsverhältnisses zur OT.nur dieser gegenüber verpflichtet gewesen sei, Anweisungen aus zuführen-In der Anweisung liege auch Abtretung der Ansprüche der OT; es sei jedenfalls nichts pflichtet gewesen, alle nicht zur Erfüllung von »»Zahlungsauf trägen" benötigten Gelder herauszugeben; durch Ausstellung des Schecks habe die Beklagte nicht schon über das '»Bardepot" verfügt; hierdurch sei sie auch nicht von ihrer Verpflichtung zur Herausgabe "des nicht benötigten Bardepots" freigeworden; diese Rechtsfolge wäre- nur durch Einlösung des Schecks eingetreten, und hierzu sei es nicht gekommen« Schliesslich seien auch keine scheckrechtiichen Ansprüche gegeben': Der Rückgriffsanspruch sei mangels Protestes erloschen; Art 58 ScheckG entfalle, weil die Beklagte nicht um.den Gegenwert des Schocks ungerechtfertigt bereichert sei- Io Richtig ist, dass Art 12 ScheckG den Anspruch nicht trägt, weil der Scheck nicht protestiert und auch keine sonstige zur Erhaltung des Rückgriffsansprüche notwendige Erklärung (Art 40 ScheckG) herbeigeführt worden ist. Auf die vom Berufungsurteil behandelte Präge, ob die Un- ] terschrift des Ausstellers eines gültigen Schecks über- -1 haupt nicht als Schuldversprechen angesehen werden kann, 1 weil sie ihrer Erklärung nach Anweisung und nicht Ver- | pflichtung ist, braucht daher nicht eingegangen zu werden] Denn eine A] Weisung, die dem Angewiesenen unmittelbar, vielleicht gi nur mündlich erteilt wird, ist. §§ 783 .ff BGB entsprechend angewendet werden können• Hierauf braucht nicht allgemein eingegangen zu werden, da es hier lediglich darum geht, unter welchen Voraussetzungen die Firma einen Anspruch gegen die Stadthauptkasse erlangteo Bei der BGB-Anweisung entstellt eine Verpflichtung des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung (§ 784 BGB)» Diese Regelung kann bei der mündlichen Anweisung nicht Platz greifen, denn hierbei fehlt die urkundliche Erklärung, ■der die Annahmeerklärung angefügt Werden könnte, und ausserdem dient die Bestimmung des § 784 BGB, dass die Ahnahme-erklärung schriftlich auf die. Die Formvorschrift des § 784 BGB 1st auf die dem Anweisungs-.empfänger ausgehändigte Anweisung zugescLnitten und passt nicht für die direkte Anweisung, gleichviel ob sie schriftlich oder gar nur mündlich erteilt.wird. So wenig die.Anweisungserklärung bei der BGB-Anweisung den Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger verpflichtet, so wenig ist dies bei der unmittelbaren Anweisung der Fall..Auch der unmittelbar Angewiesene hat nur kraft seiner gegenüber ■dem Anweisenden .eingegangenen Verpflichtung zu leisten. Bas hat die Firma W^^aber nicht verlangt, sondern sich vielmehr mit der Hereinnahme des Schecks begnügt. Die unmittelbare Anweisung kann eine einseitige Weisung sein, die auf Grund und im Rahmen des zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisces erteilt wird. IV« Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den erhobenen Schadenersatzanspruch verneint, ist rechtlich nicht einwandfrei« Gegenüber der Firma Ufl^war die Beklagte. auf Grund des Begebungsvertrages verpflichtet, sich jeden die Einlösung des Schecks störenden Eingriffs zu'enthalten« Dass sie den Scheck im Mai 1945 gesperrt hat, kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie auf Grund des Geschäftsbesorgungsverhältnisses nach den §§ 675 > 667 BGB verpflichtet war, der OT alle zur Durchführung von Zahlungsanweisungen nicht verbrauchten Betrüge abzuführen, und dass sie die 319*396 RH dem Verwahrkonto der OT tatsächlich wieder gutgebrächt hat« Im Mai 1945 war es gerade die Frage, ob der Scheck einzulösen war. und ob der vom Verwahrkonto bereits abgebuchte Betrag nicht bereits vollkommen aus dem Vermögen der OT äiisgeschieden war« Das Deckungs-jverhältnis des Angewiesenen zu dem Anweisenden wird grundsätzlich zwar erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Begünstigten erfüllt« Das gilt wie bei der BGB-Anweisung - (§§ 783 ff BGB) auch für die unmittelbare Anweisung, da der . keit,.die der‘ Schuldner zu dem Zwecke der Befriedigung des Gläubigers eingeht, im Zweifel nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt übernommen wird« Es kann aber auch vorgesehen werden, dass der Angewiesene von seiner Schuld iij gegenüber dem Anweisenden bereits dadurch frei wird, dsisa er den Betrag vom Guthaben des Anweisenden abbucht und gegenüber dem begünstigten Dritten Handlungen .vornimmt, die ihn verpflichten oder die bei regelmässigem Ablauf der Di ge sonstwie zu dessen Befriedigung führen müssen« So liegt1 der Fall hier: Es handelt sich um eine Anweisung auf Schuld der Beklagten gegenüber der OT« Die Stadthauptkasse hat, was der Berufungsrichter übersehen hat, die 319o396 EH vom Verwahrkonto der OT abgebucht und damit diesen Betrag, der durch Vermischung mit eigenen Geldern bereits ihr Eigentum geworden war, auch buchmässig in ihr Vermögen überführt« Sie hat also vorschussweise den Gegenwert für die :■ Ausführung der Anweisung erlangt« Die OT besass bei der. löschen kam, wenn die Stadthauptkasse den Anweisungsbegünstigten nicht bar, sondern z B durch Giroüberweisung oderJ Scheck zu befriedigen suchte« Die Interessenlage gebot der OT nicht, ihre Forderung gegenüber der Stadthauptkasse trotz Ausstellung eines Schecks und der Abbuchung des Scheckbetrages von ihrem Konto noch bis zur wirklichen Be-; friedigung ihres durch die Anweisung begünstigten Gläubigers offen zu halten« Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,. stand auf den abgebuchten Betrag kein irgendwie werthaftes Recht (vgl Dölle-Zweigcrt, Komm z Gesetz Nr 52 z Ziff 26 /s 54/) mehr zu« Nicht zu billigen ist dagegen, dass sie sich um eine Zustimmung beim .englischen Offizier bemühte und nicht ohnehin die Sperre des Schecks aufhob, nachdem der Beklagten das zunächst ebenfalls beschlagnahmte Vermögen der. statthaft, da die erteilte Anweisung im Verhältnis OT - > Stadthauptkasse ausgeführt und im Verhältnis Stadthaupt-*; kasse - Witt ausführbar war und ausgeführt werden musste;;* hat diese Rückbuchung für die OT überhaupt einen Anspruch^ gegen die Stadthauptkasse begründet, so war die OT um ihn ungerechtfertigt bereichert« Das war die Rechtslage,, als der Rückgriffsanspruch der Firma mangels Vor- Sollte diese Bereicherung' dadurch entfallen sein, dass sie das ganze Verwahrlconto, also auch den diesem Konto wieder gutgebrachten Scheckbetrag, auf das beim Oberfinanzpräsidenten geführte Sonderkonto "ReichsvcrmÖgen” übertrug, so; wäre das rechtlich unerheblich« Art 58 ScheckG bestimmt die Voraussetzungen der Scheckbereicherung selbständig und abschliessend« Die 812 ff BGB, insbesondere die . Baumbach-Hefermehl, 2» Aufl, Art 89 Anm 2 C)« Y/ie Art 58 ScheckG weiter verlangt, ist die Bereicherung der Deklag- »■; ten auch zu dem Schaden des Scheckinhabers eingetreten, da.’
Gesetz* § 784 BGB, Art 40, 58 ScheckG Rechtssatz: lo) Zur unmittelbaren Anweisung* $i£r das Nachschlagewerk \ Für die Amtliche Sammlung ! t ■ 2365 0*0? 2p) Nach Verlust des Rückgriffsrechts kann ein Scheck nicht in ein Schuldvorsprechen umge-' deutet v/erden* 3«) Gegenüber dem Scheckbereicherungsanspruch . gibt es nicht den Einv/and des Bereicherungs-Wegfalls • Aktenzeichen: XI ZR 105/50 Urteil vom ^7o0^boberl951 OLG Hamburg II. ZR 105/50 Verkündet am 17o Oktober 1951 Hirth, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Bundesgerichtshofs Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der GmbH., Klägerin, Berufungs- und Revisionsklägerin, -Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen die Hansestadt Hamburg, vertreten durch die Finanz-behörde - Kämmerei . -Prozessbevöllmächtigter Beklagte, Berufung3- und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Br. hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1951 unter Mitwirkung.des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bündesrichtcr Br. Brost, Br. Selov/sky, Br. Benkard und Br. Kuhn für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3o Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in ■ Hamburg vom 10. August 1950 aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3ö Zivilkammer des Landgerichts in Hamburg vom 20* Januar . 1950’zur Hauptsache abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 6.500 DU. zu zahlen. Zum Zinsanspruch wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die bisherigen Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Klägerin macht ihr abgetretene Hechte'der Firma I« Co V/fli geltend, die von der Organisation (OT) 319o396 RH zu beanspruchen hatte« Am 3« Hai 194-5 wies die OT die Stadthauptkasse der Beklagten an, der -Firma VJlBi diesen Betrag zu zahlen«- Die beklagte Stadt hatte vom Reich Gelder zur Begleichung von OT-Verpflichtungen erhalten, die sie in ihre Kassen genommen hatte und bei der Stadthauptkasse buchmässig auf einem Verwahrkonto zu Gunsten der-OT führte« Die .Stadthauptkasse stellte der Firma am 5« Mai 1945 einen Verrechnungsscheck über 319o396 RH aus« Nach dem Beschluss vom 16« November 1350, mit dem der Berufungsrichter den Tatbestand seines Urteils berichtigt hat, behauptet die Klägerin, die Stadthauptkasse habe bei Ausstellung des Schecks die OT mit dem Scheckbetroge belastet« In Wirklichkeit ist das unstreitig« Die Firma 7^^ gab den Scheck ihrer Bank, die ihn der bezogenen Lan- de shank vorlegte« Diese lehnte die Einlösung ab, da die Stadthauptkasse im Hinblick auf die inzwischen vor sich gegangene Besetzung der Stadt und die Verkündung des Militär-äregierungsgesetzes Nr 52 die Anweisung erteilt hatte, den Scheck nicht zu honorieren« Das Vermögen der Stadthauptkasse war im Mai 1945 vorübergehend von der Besatzungsmacht beschlagnahmt« Die Stadthauptkasse buchte dem Verwahrkonto der OT den Scheckbetrag wieder zu und übertrug dieses Konto am 10« Februar 1947 auf Grund allgemeiner Anweisung der Militärregierung dem beim Öberfinanzpräsidenten in Hamburg geführten Sonderkonto Reichsvermögen« Seit dem 1« August 1948 wird das frühere Vermögen der OT durch das Landesamt -3- für Vermögenskontrolle verwaltet, das eine Dienststelle dt Beklagten istDie Klägerin verlangt von den 319.396 IUI, umgestellt im Verhältnis von 10 : 1, einen Teilbetrag von 6-500 DM nebst 6 cß> Zinsen seit dem 1- Juni 1945- Die Klage blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg- Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter- Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision- Entscheidungsgründe: Das Berufungsurteil führt aus: Vertragliche Ansprüche/ ständen der Klägerin nicht zuDie auf dem Rechtsverhältnis QT - Stadthauptkasse beruhende Anweisung, an die Firma 319o396 EM zu zahlen,, sei zwar keine Anweisung im Sinne der t §§ 783 ff BGB, da darüber keine Urkunde ausgestellt worden 1 sei- Auf eine nur mündlich erteilte Anweisung seien diese Vorschriften aber entsprechend anzuwenden® Die Stadthaupt#:-kasse habe die Anweisung nicht angenommen, § 784 BGB trag daher eine. Inanspruchnahme der Beklagten nicht- Da die Bejjfe klagte die Landesbank im Scheck zur Zahlung angewiesen, sich aber selbst nicht zur Zahlung verpflichtet habe, und®j da nur ein formungültiger Scheck nach § 140 3GB umgedeu-tet.werden könne, könne in dem Scheck kein abstraktes Schuldversprechen im Sinne des § 780 BGB gefunden werden. Zwischen der OT und der Stadthauptkasse sei es auch durch Anweisung und Scheckausstellung nicht zu einem die Firma berechtigenden Vertrage zu Gunsten eines Dritten gekommen, da die Beklagte auf Grund ihres Rechtsverhältnisses zur OT.nur dieser gegenüber verpflichtet gewesen sei, Anweisungen aus zuführen-In der Anweisung liege auch Abtretung der Ansprüche der OT; es sei jedenfalls nichts & ■v 4 dafür dargetan, dass die Anweisung entgegen § 790 BGB habe unwiderruflich, und in Wirklichkeit eine Abtretung habe sein sollen«,. Die Klage könne sich auch nicht auf die neuere Rechtsprechung zur steckengebliebenen Banküberweisung stützen, da die Firma Y/fl^zur Stadthauptkasse nicht in einem Giroverhältnis gestanden habe* Ausservertra&liche Ansprüche kämen gleichfalls nicht in Frage; die Beklagte sei auf ■ Grund des Rechtsverhältnisses OT - Stadthauptkasse ver- . pflichtet gewesen, alle nicht zur Erfüllung von »»Zahlungsauf trägen" benötigten Gelder herauszugeben; durch Ausstellung des Schecks habe die Beklagte nicht schon über das '»Bardepot" verfügt; hierdurch sei sie auch nicht von ihrer Verpflichtung zur Herausgabe "des nicht benötigten Bardepots" freigeworden; diese Rechtsfolge wäre- nur durch Einlösung des Schecks eingetreten, und hierzu sei es nicht gekommen« Schliesslich seien auch keine scheckrechtiichen Ansprüche gegeben': Der Rückgriffsanspruch sei mangels Protestes erloschen; Art 58 ScheckG entfalle, weil die Beklagte nicht um.den Gegenwert des Schocks ungerechtfertigt bereichert sei- Io Richtig ist, dass Art 12 ScheckG den Anspruch nicht trägt, weil der Scheck nicht protestiert und auch keine sonstige zur Erhaltung des Rückgriffsansprüche notwendige Erklärung (Art 40 ScheckG) herbeigeführt worden ist. k* , • - ■ II. Der Klagescheck kann'nicht 'als Schuldversprechen .behandelt v/erden. Nach Vorlust des Rückgriffs kann ein Scheck nicht in ein. Schuldversprechen umgedeutet werden (Quassowski-Albrecht, ScheckG, 1954, Art 4Ö Anm 17; Baumbach-Hefermehl, 2'o Aufl, Art 40 ScheckG Anm 1). Sonst würde Art 40 ScheckG ij'ji gegenüber dem Aussteller eines Schecks ausgehöhlt werden. ■*. ' ■ y;§ ■' j i! . 3 ; + ? ! *1 i'i1 1' i'' ; ‘i i-i .'■v. -5- Auf die vom Berufungsurteil behandelte Präge, ob die Un- ] terschrift des Ausstellers eines gültigen Schecks über- -1 haupt nicht als Schuldversprechen angesehen werden kann, 1 weil sie ihrer Erklärung nach Anweisung und nicht Ver- | pflichtung ist, braucht daher nicht eingegangen zu werden] dl IIIo Mit Recht prüft der Berufungsrichter, ob die KlägeJ rin einen Anspruch unabhängig vom Scheck hat. V;d 1. ) Bas Rechtsverhältnis OT - Stadthauptkcose ver-1 pflichtete die Beklagte nur gegenüber der OT» An ihm war;5*! die Firma Uflfcunbeteiligt. ■ M ' 2. ) Dass die Anweisung nicht, wie behauptet, eine'^j "* a Forderungsabtretung ist, stellt der Berufungsrichter tat-| sächlich einwandfrei fest« Insoweit erhebt die Revision auch keine Anstände. J meint, nach Lage der Dinge und dem Inhalt der Akten nur eine schriftliche Anweisung in Frage kommt. Denn eine A] Weisung, die dem Angewiesenen unmittelbar, vielleicht gi nur mündlich erteilt wird, ist. rechtlich zulässig. Das herleiten. Es fehlt an einer Anweisung im Sinne der §§ .78! 3«) Aus §. 784- BGB kann die Klägerin keine Rechte ff BGB, da die Anweisung nicht, v/ie dies § 783 BGB voraus«! setzt, dem begünstigten Dritten, nämlich der jyirma Vil ■■ ausgehändigt, sondern unmittelbar der Stadthauptkasse er-W-i teilt worden-ist 6 . • *■«* Es kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme deäh Berufungsurteils? über die Anv/eisung sei keine Urkunde ausgestellt worden, richtig ist oder ob, wie die Revision*:;;! ist die Ansicht der Motive (Bd II S 558) und kann im Hin- ■ j t ‘ 0 J blick auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit nicht geleuffi net werden. Fraglich ist Jedoch, in welchem Umfange die ' §§ 783 .ff BGB entsprechend angewendet werden können• Hierauf braucht nicht allgemein eingegangen zu werden, da es hier lediglich darum geht, unter welchen Voraussetzungen die Firma einen Anspruch gegen die Stadthauptkasse erlangteo Bei der BGB-Anweisung entstellt eine Verpflichtung des Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung (§ 784 BGB)» Diese Regelung kann bei der mündlichen Anweisung nicht Platz greifen, denn hierbei fehlt die urkundliche Erklärung, ■der die Annahmeerklärung angefügt Werden könnte, und ausserdem dient die Bestimmung des § 784 BGB, dass die Ahnahme-erklärung schriftlich auf die. Anweisungsurkunde zu setzen . ist, .dazu, der Anweisung in gewissem Umfange die Möglichkeit zu dem Umlauf,zur Ersetzung baren Geldes,zu geben. Die Formvorschrift des § 784 BGB 1st auf die dem Anweisungs-.empfänger ausgehändigte Anweisung zugescLnitten und passt nicht für die direkte Anweisung, gleichviel ob sie schriftlich oder gar nur mündlich erteilt.wird. So wenig die.Anweisungserklärung bei der BGB-Anweisung den Angewiesenen gegenüber dem Anweisungsempfänger verpflichtet, so wenig ist dies bei der unmittelbaren Anweisung der Fall..Auch der unmittelbar Angewiesene hat nur kraft seiner gegenüber ■dem Anweisenden .eingegangenen Verpflichtung zu leisten. Um auch gegenüber dem begünstigten Dritten verpflichtet zu sein, bedarf es eines besonderen Rechtsgrundes, der in jeder Art von Schuldverpflichtung bestehen kann. Meist wird die Anweisung alsbald durch Zahlung vollzogen werden* Soll dies äherönicht geschehen, so muss..der durch die’ An- Weisung Begünstigte, wenn er ein Forderungnrecht gegenübej dem Angewiesenen zu haben wünscht, -dafür sorgen, dass siflj der Angewiesene in irgendeiner V/eise ihm gegenüber ver- . i pflichtet. Die Firma Iflpfliat den von der Stadthauptkasse ausgestellten Scheck entgegengenommen. Genügte ihr die im Scheck gelegene Zahlungsanweisung und die Rückgriff shafting der. Ausstellerin nicht, so hätte sie entweder auf Barzahlm oder darauf bestehen müssen, dass sich die Stadthauptkasse noch in irgendeiner Weise verpflichtete. Bas hat die Firma W^^aber nicht verlangt, sondern sich vielmehr mit der Hereinnahme des Schecks begnügt. 4o) Das Berufungsurteil hat recht, v/enn es einen die Firma berechtigenden Vertrag zu Gunsten eines Dritten verneint. Die unmittelbare Anweisung kann eine einseitige Weisung sein, die auf Grund und im Rahmen des zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen bestehenden Geschäftsbesorgungsverhältnisces erteilt wird. Theoretisd ist auch ein berechtigender Vertrag zu Gunsten eines Dritten denkbar. Hierfür besteht aber regelmässig kein praktisches Bedürfnis. Der durch eine Anweisung Begünstigte, • der sich auf einen 3efriedigun£,sversuch z B durch Giroüberweisung, Wechsel oder Scheck einlasseri soll, ist in der Lage, sich vom Angewiesenen noch ein unmittelbares Forderungsrecht einräumen zu lassen oder auf Barzahlung ■ zu bestehen. Im Verhältnis zwischen Anweisendem und Angewiesenem liegt nur in Ausnahmefällen ein Anlass vor, be- • reits bei Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages oder durch ein in der einzelnen Anweisung gelegenes besonderes Vertragsangebot einen berechtigenden Vertrag zu Gunsten w l'i'ix.. i. ■ftV * **r- * ¥ A • ’ £&. ■ -ifS-. *(£\- :..& ■' eines Dritten zu schaffen (Ulmer ArchZivPrax 3d 126 S 172/ 173)o Dass eine.solche Ausnahme hier nicht gegeben ist, hat das Berufungsurteil bindend festgestellt« IV« Die Begründung, mit der das Berufungsgericht den erhobenen Schadenersatzanspruch verneint, ist rechtlich nicht einwandfrei« Gegenüber der Firma Ufl^war die Beklagte. auf Grund des Begebungsvertrages verpflichtet, sich jeden die Einlösung des Schecks störenden Eingriffs zu'enthalten« Dass sie den Scheck im Mai 1945 gesperrt hat, kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass sie auf Grund des Geschäftsbesorgungsverhältnisses nach den §§ 675 > 667 BGB verpflichtet war, der OT alle zur Durchführung von Zahlungsanweisungen nicht verbrauchten Betrüge abzuführen, und dass sie die 319*396 RH dem Verwahrkonto der OT tatsächlich wieder gutgebrächt hat« Im Mai 1945 war es gerade die Frage, ob der Scheck einzulösen war. und ob der vom Verwahrkonto bereits abgebuchte Betrag nicht bereits vollkommen aus dem Vermögen der OT äiisgeschieden war« Das Deckungs-jverhältnis des Angewiesenen zu dem Anweisenden wird grundsätzlich zwar erst mit der Leistung des Angewiesenen an den Begünstigten erfüllt« Das gilt wie bei der BGB-Anweisung - (§§ 783 ff BGB) auch für die unmittelbare Anweisung, da der . Rechtsgedanke des § 788 BGB nur Ausfluss, des allgemeinen Prinzips (§ 364 Abs 2 BGB) ist, dass eine neue Verbindlich-. keit,.die der‘ Schuldner zu dem Zwecke der Befriedigung des Gläubigers eingeht, im Zweifel nur erfüllungshalber und nicht an Erfüllungs Statt übernommen wird« Es kann aber auch vorgesehen werden, dass der Angewiesene von seiner Schuld iij :is z gegenüber dem Anweisenden bereits dadurch frei wird, dsisa er den Betrag vom Guthaben des Anweisenden abbucht und gegenüber dem begünstigten Dritten Handlungen .vornimmt, die ihn verpflichten oder die bei regelmässigem Ablauf der Di ge sonstwie zu dessen Befriedigung führen müssen« So liegt1 der Fall hier: Es handelt sich um eine Anweisung auf Schuld der Beklagten gegenüber der OT« Die Stadthauptkasse hat, was der Berufungsrichter übersehen hat, die 319o396 EH vom Verwahrkonto der OT abgebucht und damit diesen Betrag, der durch Vermischung mit eigenen Geldern bereits ihr Eigentum geworden war, auch buchmässig in ihr Vermögen überführt« Sie hat also vorschussweise den Gegenwert für die :■ Ausführung der Anweisung erlangt« Die OT besass bei der. Stadthauptkasse normalerweise die Gewähr dafür, d^.ss das Valutaverhälthis zu ihrem Lieferanten auch dann zu dem Er- . löschen kam, wenn die Stadthauptkasse den Anweisungsbegünstigten nicht bar, sondern z B durch Giroüberweisung oderJ Scheck zu befriedigen suchte« Die Interessenlage gebot der OT nicht, ihre Forderung gegenüber der Stadthauptkasse trotz Ausstellung eines Schecks und der Abbuchung des Scheckbetrages von ihrem Konto noch bis zur wirklichen Be-; friedigung ihres durch die Anweisung begünstigten Gläubigers offen zu halten« Unter diesen Umständen ist davon auszugehen,. dass der Scheckbetrag mit seiner Abbuchung voip 1 Verwahrkonto aus dem Vermögen der OT endgültig aus ge schiede^.; ist. Die Beklagte hat sich nach ihrem eigenen Vortrag unter ^ Hinweis auf die sich Mnach deutschem Recht ergebende Lage1*.:' (vgl Aussage Söller, Bl 18 Rückseite der Akten) beim eng-‘ SS . ~1Ö‘ - if. j* ’ *«> •5f'" 4 *> ' lischen Offizier darum bemüht, den vom Verwahrkonto der 05? vor der Beschlagnahme des Reichsvermögens abgebuchten Be-trag nicht als OT-Vermögen angesehen zu erhalten. Ihre »Vor-Stellung* dass-die abgebuchten 319.396 RU nicht mehr Vermögen der 05? seien, war'nicht nur im deutsch-rechtlichen Sinne, sondern auch im Sinne der Art I 1, VII 9 c UilRegG Nr 52 richtig, denn der 05? stand auf den abgebuchten Betrag kein irgendwie werthaftes Recht (vgl Dölle-Zweigcrt, Komm z Gesetz Nr 52 z Ziff 26 /s 54/) mehr zu« Nicht zu billigen ist dagegen, dass sie sich um eine Zustimmung beim .englischen Offizier bemühte und nicht ohnehin die Sperre des Schecks aufhob, nachdem der Beklagten das zunächst ebenfalls beschlagnahmte Vermögen der. Stadthauptkasse wieder freigegeben worden war« Hag die vorübergehende Beschlagnahme des Vermögens der Stadthauptkasse die Einlösung* des Schecks zunächst gehindert haben, so durfte doch die Sperrung des Schecks nach der Freigabe des Vermögens der Stadthauptkasse-nicht aufrecht erhalten bleiben« An sich wäre daher zu prüfen gewesen, ob hierin ein Verschulden lag und die Beklagte hierfür haftete. Darauf kommt es jedoch zur Hauptsache nicht ah, da der Hauptanspruch aus Art 58 ScheckG gerechtfertigt ist. * " • . . •* . ■ .Wae bereits äusgeführt v/urde, ist die Beklagte durch die im Zusammenhang mit der Ausstellung des Schecks vörgenommene Abbuchung von ihrer Schuld gegenüber , der 05? in Höhe des Scheckbetrages freigeworden. Dieser Erfüllungs-tatbestand wurde nicht dadurch rückgängig gemacht, dass ..die Stadthauptkasse die 319.396 RU auf das Verwahrkonto ' -.r i der OT wieder zurückbuchte« Diese Rückbuchung war nicht . statthaft, da die erteilte Anweisung im Verhältnis OT - > Stadthauptkasse ausgeführt und im Verhältnis Stadthaupt-*; kasse - Witt ausführbar war und ausgeführt werden musste;;* hat diese Rückbuchung für die OT überhaupt einen Anspruch^ gegen die Stadthauptkasse begründet, so war die OT um ihn ungerechtfertigt bereichert« Das war die Rechtslage,, als der Rückgriffsanspruch der Firma mangels Vor- nahme eines ihn erhaltenden Akts gemäss Art -40 ScheckG ... erlosch« Im Zeitpunkt des Untergangs des Rückgriffsan-•Spruchs war daher die Beklagte scheckrechtlich bereichert. Sollte diese Bereicherung' dadurch entfallen sein, dass sie das ganze Verwahrlconto, also auch den diesem Konto wieder gutgebrachten Scheckbetrag, auf das beim Oberfinanzpräsidenten geführte Sonderkonto "ReichsvcrmÖgen” übertrug, so; wäre das rechtlich unerheblich« Art 58 ScheckG bestimmt die Voraussetzungen der Scheckbereicherung selbständig und abschliessend« Die 812 ff BGB, insbesondere die . §§ 818 ff BGB, können nicht, auch nicht ergänzend., heran-gezogen werden (Quassowski-Albrecht, ScheckG, 1934> Art 58 Anm 6, 3; beim.entsprechenden Art 89 \YGs Staub-Ctranz, ; 13« Aufl, Art 89 Anm 17; Knur-Hammerschlag, Art 89 Anm 4.;.* Baumbach-Hefermehl, 2» Aufl, Art 89 Anm 2 C)« Y/ie Art 58 ScheckG weiter verlangt, ist die Bereicherung der Deklag- »■; ten auch zu dem Schaden des Scheckinhabers eingetreten, da.’ sich die Firma durch Entgegennahme des Schecks und :- mangels Scheckprotestes aller Rechte gegenüber der OT be-- \ geben hat« Die Beklagte hat also aus Art 58 ScheckG für * £ -12~ die Schecksumme einzustehen. Da die Rechtsnachfolge der Klägerin unbestritten ist, war ihr der Klagebe'trag zuzuer-kennen. V. Über den Zinsanspruch konnte noch nicht abschliessend entschieden werden. Insoweit bedarf es noch tatsächlicher Feststellungen, warum der Klägerin 6 überhaupt und gerade vom 1. Juni 1945 ab zusteh'en sollen. VI. - Da zu dem Zinsanspruch bisher.keine besonderen Kosten entstanden sind (§4 ZPO), konnte über die bisherigen Kosten des Rechtsstreits erkannt werden. Sie waren nach § 91 ZPO der Beklagten als dem unterliegenden Teil aufzu-. erlegen. Der Zinsanspruch v/ird im weiteren Verfahren zürn Hauptgegenstand und damit selbständiger Kostenberechnung und ICostenentscheidung fähig. Dr« Ganter Dr. Drost Dr.. Selov/sky r/ Dr* Benkard Dr. Kuhn i ■ i '■■■■