BGH · II ZR 105/16 vom 24.05.2016
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil des 23. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§719 Abs. 2 ZPO). 4 a) Die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zu demutbar gewesen wäre (st. September 2012 - II ZR 207/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 30. Dass der Klage vom Berufungsgericht stattgegeben werden könnte, war angesichts der zwischen den Parteien umstrittenen Fragen das dem Prozess innewohnende Risiko des Beklagten, dem er durch einen Antrag nach § 712 ZPO hätte Rechnung tragen müssen. bb) Entgegen der Ansicht des Beklagten ist nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht ihm rechtsirrig keine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO gewährt hat, was zur Folge hätte, dass ihm das Unterlassen des Antrags nach § 712 ZPO Von einer rechtsfehlerhaften Anwendung des § 713 ZPO durch das Berufungsgericht kann nach den Angaben des Beklagten in seiner Antragsschrift und in der eidesstattlichen Versicherung seines Bundesgeschäftsführers nicht ausgegangen werden. Dass der Beklagte den Vortrag zu dem Wert der Beschwer, der nunmehr - nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde - in der Antragsschrift enthalten ist, auch schon in der Berufungsinstanz gehalten hat mit der Folge, dass das Berufungsgericht Anlass gehabt hätte daran zu zweifeln, ob die Voraussetzungen für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde unzweifelhaft nicht Vorlagen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Das Berufungsgericht hat das Interesse des Klägers an der Auskunftserteilung mit 6.000 € bewertet; das Interesse des zur Auskunftserteilung Verurteilten - hier des Beklagten -, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, bemisst sich nach den Kosten, die die Auskunftserteilung verursacht, und liegt regelmäßig (weit) unterhalb der Beschwer/des Interesses des Auskunftsempfängers.