BGH · II ZR 105/09 vom 16.08.2010
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Die Anfechtung der Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten des Jahres 2007 kann nicht mehr geltend gemacht werden, weil die Hauptversammlung des Jahres 2008 die Beschlüsse bestätigt hat und die dagegen gerichtete Beschlussmängelklage durch den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2010 (II ZR 208/09), mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen wurde, rechtskräftig abgewiesen ist (§ 244 Satz 1 AktG). Der erste Hilfsantrag, die Beschlüsse der Hauptversammlung der Beklagten des Jahres 2007 für die Zeit bis zur Fassung des Bestätigungsbeschlusses für nichtig zu erklären, ist - unabhängig davon, dass das in § 244 Satz 2 AktG verlangte besondere rechtliche Interesse an der zeitlich beschränkten Nichtigerklärung von Hauptversammlungsbeschlüssen der Beklagten nicht darin bestehen kann, dass der Kläger gegen Beschlüsse einer anderen Gesellschaft Anfechtungsklage erhoben und mit ähnlichen rechtlichen Erwägungen begründet hat - unbegründet, weil kein Anfechtungsgrund besteht. Auch für den Feststellungsantrag, der in einer einseitigen Erledigungserklärung enthalten ist, fehlt das erforderliche rechtliche Interesse (§ 256 Abs. 1 ZPO), das regelmäßig in einer günstigen Kostenfolge liegt (BGH, Urteil vom 16. Außerdem wäre es widersprüchlich, nach einer Abweisung des Hauptantrags als unbegründet auf den Hilfsantrag die Erledigung festzustellen (BGH, Urteil vom 8. Die Erledigungserklärung ist nicht dahin auszulegen, dass die Feststellung begehrt wird, dass sich das mit dem Hauptantrag verfolgte Klageziel erledigt hat. Eine Erledigungserklärung kann in diesem Sinn ausgelegt werden, wenn ausnahmsweise ein rechtliches Interesse an der Feststellung vorhanden ist, dass der Klageanspruch - hier die Nichtigerklärung der angefochtenen Beschlüsse -bis zu dem Eintritt des erledigenden Ereignisses bestand, aber nicht mehr für die Zukunft geltend gemacht werden kann (vgl. § 244 Satz 2 AktG lässt eine zeitlich beschränkte Nichtigerklärung zu und trägt einem gegebenenfalls bestehenden rechtlichen Interesse an der Feststellung, dass die Anfechtungsklage bis zur Bestätigung begründet war, Rechnung.