BGH · II ZR 104/90
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b) An einer Leistung der geschuldeten Bareinlage zur endgültigen freien Verfügung der Geschäftsführer fehlt es nicht nur bei Scheinzahlungen, sondern ü.a. auch dann, wenn der Einleger der GmbH das einzulegende (Bar- oder Buch-)Geld absprachegemäß nur vorübergehend mit der Maßgabe zur Verfügung stellt, es ihm umgehend zur Befriedigung seiner gegen die Gesellschaft gerichteten Forderung zurückzuzahlen . c) Die Bank, die in Kenntnis der Tatsache, daß die angebliche Bareinlage bereits an den Einleger zurücküberwiesen ist oder absprachegemäß demnächst zurücküberwiesen werden wird, den Geschäftsführern der GmbH zur Vorlage beim Handelsregister eine Bestätigung ausstellt, wonach die Bareinlage geleistet sei und zur endgültig freien Verfügung der Geschäftsführer stehe, haftet der Gesellschaft für die ausstehende Bareinlage in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 1 Satz 4 AktG. Die dabei von den Gesellschaftern zu leistenden Einlagen sollten in der Weise aufgebracht werden, daß "die den Gesellschaftern aus Darlehensund Gewinnansprüchen zuzurechnenden Beträge durch Überweisung ausbezahlt und anschließend zur Verwendung als Einzahlung auf Stammkapital auf das Konto der Gesellschaft überwiesen" werden sollten. Zum Zwecke der Durchführung der beschlossenen Kapitalerhöhung beauftragten die Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin die Beklagte, zu Lasten des Gesellschaftskontos folgende Überweisungen auf die Privatkonten der Gesellschafter auszuführens zugunsten von Fr. G. Die Beklagte führte diese Aufträge der Gemeinschuldnerin und der Gesellschafter unter Einschluß eines schon vom 28. Juli 1985 absprachegemäß dergestalt aus, daß sie zunächst der Gemeinschuldnerin die Einzahlungen der Gesellschafter auf das Stammkapital gutschrieb und sodann im Wege der sog. Juli 1985 stellte die Beklagte der Geschäftsleitung der Gemeinschuldnerin ein Schreiben aus, in dem sie ihr "zur Vorlage beim Registergericht" unter Einzelnennung der Gesellschafter und der von ihnen eingezahlten Beträge bestätigte, daß die Gesellschafter ihre Einlagen auf das Stammkapital geleistet hätten und die genannten Beträge "zu Ihrer freien Verfügung" stünden. Das Bestätigungsschreiben der Beklagten wurde über den von der Gemeinschuldnerin eingeschalteten Notar zu dem Nachweis für die erfolgte Durchführung der Kapitalerhöhung dem Registergericht vorgelegt, die daraufhin am 29. Er ist der Ansicht, die Beklagte habe der Gemeinschuldnerin für den unter Berücksichtigung späterer Zahlungen einzelner Gesellschafter noch verbleibenden Fehlbetrag von insgesamt 2.776.000,— DM aus dem Gesichtspunkt unrichtiger Bestätigung der Bareinzahlung gegenüber dem Registergericht einzustehen. S. erfolgte Gutschrift auf dem Konto der Gemeinschuldnerin rechtlich zutreffend nicht als wirksame Erfüllung der von diesen Gesellschaftern sowie St. S. übernommenen Bareinlagepflichten, sondern als unwirksame Umgehung der gesetzlichen Sacheinlagevorschriften (§ 5 Abs. 4, § 56 Abs. 2 GmbHG) bewertet, weil die der Gemeinschuldnerin gutgeschriebenen Beträge bei wirtschaftlicher Sichtweise noch am selben Tage durch Überweisung entsprechender Summen auf die Privatkonten der einzahlenden Gesellschafter als Rückzahlung der von ihnen der Gesellschaft gewährten Darlehen zurückgeflossen sind. Zwar verbietet § 19 Abs. 5 GmbHG nach seinem Wortlaut nur die Auf- oder Verrechnung der Bareinlageschuld des Gesellschafters mit einer Gegenforderung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft aus der Überlassung von Gegenständen. Dies stünde einer Wirksamkeit der von den Gesellschaftern vorgenommenen Überweisungen nicht entgegen, weil ihre im Gegenzuge getilgten Forderungen nicht auf Sachüberlassung, sondern auf Darlehen beruhten, bei dem Gegenleistung für die Überlassung der Valuta nicht deren Rückzahlung, sondern die vereinbarten Zinsen sind, und überdies die Tilgung der beiderseitigen Forderungen nicht durch Auf- oder Verrechnung, sondern durch Hin- und Herzahlen entsprechender Geldbeträge geschehen ist. Es ist jedoch nahezu allgemein anerkannt, daß S 19 Abs. 5 GmbHG über seinen Wortlaut hinaus als - wenn auch in Tatbestand und Rechtsfolge unvollkommener - Ausdruck des das Kapitalaufbringungsrecht der Körperschaften mit beschränktem Haftungsfonds beherrschenden Grundsatzes der realen Kapitalaufbringung und des aus ihm folgenden Verbots verdeckter Sacheinlagen zu verstehen ist (vgl. Es entspricht deshalb nahezu allgemeiner Ansicht, daß der Zweck des in § 19 Abs. 5 GmbHG enthaltenen Rechtsgedankens die sinngemäße Anwendung dieser Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus grundsätzlich auch auf solche Forderungen gebietet, die nicht im engeren Sinne Vergütungsansprüche für die Überlassung von Vermögensgegenständen sind. Januar 1990 (- II ZR 164/88, WM 1990, 222 = ZIP 1990, 156; zu dem Abdruck in BGHZ 110, 47 vorgesehen) für die Aktiengesellschaft mit eingehender Begründung dargelegt hat, auch Darlehensforderungen, weil der durch Verlautbarung einer Barkapitalerhöhung entstehende Eindruck der Zuführung neuen liquiden Kapitals vermieden und offengelegt werden soll, daß lediglich ein Umschichtungsprozeß in Gestalt der Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital stattfindet. Für die GmbH gilt, auch wenn die Kontrolle der Kapitalaufbringung hier nicht die gleiche Intensität wie im Aktienrecht hat (vgl. Der Weg der Sachkapitalerhöhung muß aus den genannten Gründen auch dann gewählt werden, wenn für die Kapitalerhöhung nicht eine Darlehensforderung, sondern ein vorübergehend stehengelassener Gewinnausschüttungsanspruch des Gesellschafters im Wege des sog. Die Tatsache, daß dieser Anspruch auf einem Gewinnverwendungsbeschluß der Gesellschafterversammlung (§ 29 GmbHG) und einem von ihr vorher festgestellten Jahresabschluß (§42, 42 a GmbHG) beruht, vermag - auch wenn dabei ebenfalls vielfach ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer hinzugezogen werden wird - weder die präventive Werthaltig-keitskontrolle durch das Registergericht als dazu berufene unabhängige Institution noch die mit der Anwendung der Sacheinlagebestimmungen verbundene Offenlegung des Mittelaufbringungsvorgangs vollständig zu ersetzen. Juni 1985 und dem gleichzeitig gefaßten Beschluß, die auszuschüttenden Beträge nicht zu entnehmen, sondern der Gesellschaft vorübergehend als Darlehen zur Verfügung zu stellen, entstanden. Da dies nicht geschehen ist, wäre eine Aufrechnung mit diesen Forderungen gegen die in der Folge begründete Bareinlagepflicht aus der Kapitalerhöhung nach § 19 Abs. 5 GmbHG auch dann un- Dieser rechtliche Befund schließt auch das von den Beteiligten gewählte Verfahren aus, unter Vermeidung einer förmlichen Auf- oder Verrechnung den als Bareinlage geschuldeten Betrag zunächst einzuzahlen und umgehend zur Tilgung der Forderungen der Einleger an diese zurückzuzahlen. Denn im wirtschaftlichen Ergebnis erhält die Gesellschaft auch durch ein solches Hin- und Herzahlen von ihrem Einleger nicht anders als bei der Aufrechnung anstelle des im Kapi-talerhöbungsbeschluß verlautbarten neuen liquiden Barkapitals lediglich ein Surrogat in Form der Befreiung von einer Verbindlichkeit gegenüber ihrem Gesellschafter (BGHZ 28, 314, 319 f.; h.M., vgl. Dabei macht es für die rechtliche Bewertung in einem Fall wie dem vorliegenden keinen Unterschied, ob man die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens auf eine Umgehung des Aufrechnungsverbotes und damit, da bereits dieses Verbot seinerseits eine Umgehung der Sacheinlagevorschriften verhindern soll, eine Umgehung eines Umgehungsverbotes (so etwa BGHZ 28, 314, 319) oder unmittelbar auf das auch in § 19 Abs. 5 GmbHG (wenn auch in unvollkommener Form) zu dem Ausdruck kommende Verbot verdeckter Sacheinlagen gründet. für das Aktienrecht, ob das Hin- und Herzahlen schon dann als Verstoß gegen das Verbot der verdeckten Sacheinlage (und bei der GmbH zusätzlich gegen § 19 Abs. 5 GmbHG) anzusehen ist, wenn zwischen beiden Zahlungsvorgängen objektiv ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht oder ob dazu eine den wirtschaftlichen Erfolg einer Sacheinlage umfassende Abrede zwischen den Beteiligten, gegebenenfalls in welcher Form und Intensität, erforderlich ist (vgl. Denn im vorliegenden Fall besteht nicht nur ein äußerst enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen Bareinzahlung und Forderungstilgung, der sowohl durch die Möglichkeit, die zur Zeit des Kapitalerhöhungsbeschlusses bereits bestehenden Darlehensforderungen als Sacheinlage einzubringen, als auch durch die Identität der in Frage stehenden Beträge und durch den Vollzug beider Buchungsvorgänge am selben Tage auf dem Wege der sog. Ohne Bedeutung ist es in diesem Zusammenhang, daß die Gesellschafter dabei von der Vorstellung ausgegangen sind, erst die Gesellschafterforderungen durch Überweisung auszahlen zu lassen und sodann entsprechende Be- Das Berufungsgericht durfte es deshalb entgegen der Ansicht der Revision auch dahingestellt lassen, ob die tatsächlich praktizierte Reihenfolge rein zufällig war oder auf einer Weigerung der Beklagten beruhte, eine weitere, wenn auch nur vorübergehende Überziehung des im Debet geführten Gesellschaftskontos zuzulassen. Entscheidend für die rechtliche Betrachtung ist allein der Leistungserfolg, der in beiden Fällen darin besteht, daß die Gesellschaft als wirtschaftliches Ergebnis der als innerlich zusammengehörig zu bewertenden und auch so gewollten Vorgänge des Hin- und Herzahlens am Ende keine Zuführung neuer Liquidität, sondern lediglich die Befreiung von einer Gesellschafterforderung erhielt. Damit erfüllt das Vorgehen der Gesellschafter und der Gesellschaft unter Einschluß ihrer über diese Vorgänge informierten Geschäftsführer unter allen rechtlich in Betracht kommenden Gesichtspunkten die Voraussetzungen einer verdeckten Sacheinlage mit der Folge, daß die von den Gesellschaftern auf die übernommenen Einlagen Bei dieser Sachlage geht es nicht an, diesen Gesellschafter so zu behandeln, als hätte er - was die Wirksamkeit seiner Leistung in der Tat nicht in Frage gestellt hätte - eine Bareinlage geleistet, die lediglich in der Folge von der Geschäftsführung zur Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber einem Dritten verwendet worden wäre. Der bezeichnete, zuvor verabredete innere Zusammenhang zwischen der von seiner Mutter für ihn geleisteten Einzahlung und der sofortigen Rückzahlung desselben Betrages an sie zur Erfüllung ihrer Darlehensforderung rechtfertigt es vielmehr, auch in diesem Teilakt des Hin-und Herzahlens trotz Zwischenschaltung eines Familienangehörigen eines Gesellschafters einen einheitlichen, als verdeckte Sacheinlage zu wertenden Vorgang zu sehen. Hat die Gemeinschuldnerin mithin bisher in Höhe der eingeklagten Beträge anstelle der im Kapitalerhöhungsbeschluß Sowie im Handelsregister verlautbarten Bareinlagen lediglich Sacheinlagen in Gestalt des Erlasses vorübergehend in Darlehen umgewandelter Gewinnausschüttungsansprüche ihrer Gesellschafter erhalten, so ist ihr Anspruch auf Leistung der Bareinlagen nach wie vor offen. Für die Erfüllung der weiterhin offenstehenden Bareinlageforderungen der Gemeinschuldnerin haftet ihr die Beklagte neben den Gesellschaftern und den Geschäftsführern (§§ 57 Abs.4, 9 a GmbHG) aus der von ihr abgegebenen Bestätigung über die Einzahlung der Bareinlagen. 1. Entgegen den Angriffen der Revision ist dem Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis darin zuzustimmen, daß die bei Anmeldung der Kapitalerhöhung beim Registergericht eingereichte Bestätigung der Beklagten, wonach die neuen Stammeinlageh voll eingezahlt seien und zur freien Verfügung der Geschäftsführung der Gemeinschuldnerin stünden, unter den gegebenen Umständen ebenso falsch im Sinne der §§ 57 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9a GmbHG war wie die gegenüber demselben Gericht abgegebene inhaltsgleiche Versicherung der Geschäftsführer. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob dies, wie das Berufungsgericht annimmt, schon daraus folgt, daß die formal zur Erfüllung der Bareinlagepflicht bestimmten Überweisungen der Gesellschafter absprachegemäß dem debitorischen Konto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Bank gutgeschrieben und dort sofort verrechnet worden sind. Die bei der Handelsregisteranmeldung abgegebene Versicherung der Geschäftsführer und die zu dem Nachweis ihrer Richtigkeit ausgestellte und eingereichte Bestätigung der Beklagten wären auch dann falsch, wenn man zugunsten der Beklagten annehmen wollte, daß diese Form der Einzahlung im gegebenen Fall unter Kapitalaufbringungsgesichtspunkten unschädlich war, weil die Beklagte, wie die Revision unter Berufung auf das Vorbringen der Beklagten in den Vorinstanzen entgegen den Feststellungen des Berufungsgerichts rügt, ohne weiteres bereit gewesen wäre, der Gemeinschuldnerin die Verfügung über Mittel in entsprechender Höhe zu gestatten (vgl. Denn jedenfalls fehlt es an einer Leistung der versprochenen Bareinlage zur freien Verfügung der Geschäftsführer, wenn die Einlage wie im vorliegenden Fall aufgrund dahingehender Absprachen alsbald unmittelbar oder mittelbar wieder an den Einleger zurückfließen soll. Das gilt nicht nur bei reinen Scheinzahlungen, bei denen die im voraus abgesprochene Rückzahlung keinen außerhalb dieser Abrede liegenden Rechtsgrund hat, sondern auch dann, wenn die angebliche Bareinlage der Gesellschaft nur vorübergehend (in Form von Zahlungsmitteln oder Buchgeld) mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt wird, daß sie umgehend zur Bezahlung einer Forderung des Gesellschafters an diesen zurückfließt (vgl. In diesem Fall mangelt es, da der in Wahrheit angestrebte und herbeigeführte Leistungserfolg nicht die im Kapitalerhöhungsbeschluß verlautbarte Zahlung der Bareinlage, d.h. die Zuführung heuer liquider Mittel in das Gesellschaftsvermö-gen, sondern eine Sacheinlage in Form einer Forderungseinbringung ist und die geleistete Zahlung deshalb auch nicht als ordnungsgemäße Erfüllung der Barleistungspflicht gelten kann, sowohl an einer Leistung der zugesagten Bareinlage als auch an dem weiteren Merkmal der freien Verfügung der Geschäftsführung über die absprachegemäß umgehend zurückzuzah-1enden Mittel. Diese Auffassung ist zwar in neuerer Zeit mit dem Argument in Frage gestellt worden, das Merkmal der freien Verfügung solle nur die Ernsthaftigkeit der Mittelaufbringung, nicht aber auch die Art der Mittelverwendung sichern (so vor allem K. Dieser Ansicht ist zwar im Grundsatz insoweit zuzustimmen, als es ihr darum geht herauszuarbeiten, daß das Merkmal der freien Verfügung allein auf die Erfüllungswirkung der fraglichen Leistung zielt, nicht aber darüber hinaus auf eine zusätzliche zeitliche Komponente des Inhalts, die Einzahlung müsse auch bei der Anmeldung noch als solche, d.h. unverändert in ihrer ursprünglichen Gestalt, im Gesellschaftsvermögen vorhanden sein. Dagegen ist daran festzühalten, daß es jedenfalls dann an einer Leistung einer Bareinlage zur freien Verfügung fehlt, wenn das einzulegende (Bar- oder Buch-) Geld der Gesellschaft von dem Einleger nur vorübergehend mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt wird, es ihm umgehend zur Befriedigung seiner gegen die Gesellschaft gerichteten Forderung zurückzuzahlen (vgl. Ungeachtet aller im einzelnen bestehenden Meinungsunterschiede über Zweck und Tragweite der in SS 57 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG formulierten Erfordernisse besteht allgemeine Einigkeit darüber, daß sie jedenfalls die effektive und endgültige Zufuhr der Bareinlage, also eine abgeschlossene Mittelaufbringung, sicherstellen sollen (vgl. Dafür ist, auch wenn man gewisse vorab getroffene Verwendungsabsprachen für unschädlich erachtet, mindestens erforderlich, daß der Einleger seine Verfügungsmacht über die von ihm zu leistenden Barmittel endgültig und ohne Vorbehalt zugunsten der Gesellschaft aufgibt (so besonders deutlich Hachenburg/Ulmer aaO. Davon kann - und dies betrifft bereits die Ebene der Mittelaufbringung und nicht erst diejenige der Mittelverwendung - nicht die Rede sein, wenn der Inferent zwar das von ihm einzulegende Geld für kurze Zeit in die Hände des Geschäftsführers der Gesellschaft legt oder auf deren Konto überweist, diese aber schon vorher - mag diese Verpflichtung rechtlich wirksam sein oder nicht - dergestalt In einem solchen Fall hat die Gesellschaft weder den ihr zugesagten und im Kapitalerhöhungsbeschluß verlautbarten iiqüiditätszufluß, d.h. die an sie zu erbringende Bareinlage, erhalten noch kann die Rede davon sein, daß diese Bareinlage zu irgendeinem Zeitpunkt zur freien Verfügung des Geschäftsführers gestanden habe. Die in S 8 Abs. 2 GmbHG verlangte Versicherung, daß die in § 7 Abs. 2 GmbHG bezeichneten Leistungen auf die Stammeinlage bewirkt sind, bezieht sich sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf irgendeine Leistung von Bar- oder Buchgeld, sondern gerade auf die Leistung der versprochenen Bareinlage. Wird der Gesellschaft mithin nach dem von den Gesellschaftern bezweckten Erfolg ihres Handelns nur der Form halber Bargeld, in Wahrheit aber eine Sacheinlage Zugeführt, so ist die Versicherung, die Bareinlage sei bewirkt, ebenso falsch wie zwangsläufig auch die (weitere) Versicherung, sie stehe zur freien Verfügung der Geschäftsführung. außer Zweifel, daß der angestrebte und bewirkte Leistungserfolg gerade nicht in der endgültigen Aufbringung von Barmitteln durch den Einleger zugunsten der Gesellschaft und damit in der Leistung einer Bareinlage zur freien Verfügung der Geschäftsführer, sondern in der Leistung einer Sacheinlage in Gestalt der Einbringung einer Gesellschafterforderung besteht, wenn die Zahlung des Gesellschafters mit der Zweckbestimmung erfolgt, daß sie umgehend zur Tilgung seiner Gegenforderung an ihn zurückzuzahlen ist. Dabei kann es für die rechtliche Betrachtung auch in diesem Zusammenhang keinen Unterschied machen, ob erst die Einlage geleistet und diese dähn zur Tilgung einer Gesellschafterforderung zurückgezahlt wird öder ob die Gesellschaft zunächst die Forderung des Gesellschafters tilgt und die entsprechenden Mittel sodann von ihm in Form einer als Einlageleistung deklarierten Zahlung zurück erhält. Der vorstehenden rechtlichen Würdigung kann die Revision auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, nach dem Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen werde die Bankbe-stätigung über die Einzahlung der Bareinlagen zur freien Verfügung der Geschäftsführung von den oder jedenfalls einigen Registergerichten nur dahin verstanden, daß die Bank an dem eingezahlten Betrag keine Aufrechnungs-, Pfand- oder Zurückbehaltüngsrechte geltend mache. 4 AktG ist, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, im Recht der GmbH entsprechend anwendbar, wenn die Beteiligten dem Registergericht von sich aus zu dem Zwecke der Eintragung einer Kapitalerhöhung eine inhaltlich § 37 Abs.IS. 8 m.w.N.) des Registergerichts bei Anmeldung der Errichtung einer GmbH oder einer Erhöhung ihres satzungsmäßigen Stammkapitals auf die Legalität der Gründung oder Kapitalerhöhung und damit auf alle gesetzlichen Eintragungsvoraussetzungen erstreckt. Zu diesen Fragen gehört unzweifelhaft auch die Aufbringung des verlautbarten Stammkapitals und damit auch die inhaltliche Richtigkeit der dazu abgegebenen Versicherungen (Hachenburg/Ulmer aaO. Da bei einet verdeckten Sacheinlage das verlautbarte Barkapital in Wahrheit nicht aufgebracht wird und die Versicherung, die Bareinlage sei geleistet und stehe zur freien Verfügung der’Geschäftsführung, falsch ist, erstreckt sich die Prüfungspflicht auch auf das Vorliegen verdeckter Sacheinlagen (wie hier ausdrücklich Hachenburg/Ulmer aaO. 2) im großen und ganzen Einigkeit, daß das Registergericht bei der Durchführung dieser Prüfung gehalten ist zu bedenken, daß der Anmeldende einen Anspruch auf Eintragung der GmbH oder der Kapitalerhöhung hat, den das Gericht nicht dadurch praktisch einschränken darf, daß es auch dort Prüfungen vornimmt und ins einzelne gehende Nachweise verlangt, wo keine konkreten An- Unter diesem Gesichtspunkt wird sich das Registergericht regelmäßig mit der Versicherung der Geschäftsführer nach §§ 57 Abs. 2, 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG begnügen, wenn es keinen Anlaß hat, an ihrer inhaltlichen Richtigkeit zu zweifeln (Hachenburg/Ulmer aaO. Dies ist schon deshalb geboten, weil der Gesetzgeber der GmbH-Novelle von 1980 ausdrücklich davon abgesehen hat, einen generellen Nachweis über die Leistung der Bareinlagen nach aktienrechtlichem Muster (S 37 Abs.IS. § 9 a, b GmbHG für die Gründung und § 57 Abs.4 GmbHG für die Kapitalerhöhung), gegenüber dem Aktienrecht flexiblere und damit den Besonderheiten der GmbH besser gerecht werdende Lösung in Gestalt der durchweg angeordneten Haftung der Beteiligten für die Richtigkeit der eingereichten Erklärungen und Versicherungen sowie durch ein materielles, nicht abschließend definiertes, sondern an den Erfordernissen des Einzelfalles ausgerichtetes Prüfungsrecht des Registergerichts (vgl. es stets zwischen der ihm durch § 9 c GmbHG ausdrücklich auferlegten Pflicht zur Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Gründung oder Kapitalerhöhung einerseits und dem Anspruch der Beteiligten auf eine zügige Erledigung ihrer Anmeldungen andererseits abzuwägen hat. Es kann vor diesem Hintergrund keinem Zweifel unterliegen, daß damit einer freiwillig abgegebenen und der Anmeldung der Gründung oder Kapitalerhöhung beigefügten schriftlichen Bestätigung des Kreditinstitutes, die zu leistenden Bareinlagen seien bei ihm eingezahlt und stünden zur freien Verfügung der Geschäftsleitung, im GmbH-Recht im Ergebnis dieselbe (Nachweis-) Funktion zukommt wie im Aktienrecht der dort gesetzlich vorgeschriebenen Bestätigung gleichen Inhaltes. Der Unterschied beschränkt sich im wesentlichen nur darauf, daß das Aktiengesetz diese Form des Nachweises, indem es sie ausdrücklich vorschreibt, damit zugleich als im Regelfall ausreichend anerkennt, während das Registergericht im GmbH-Recht einen inhaltlich entsprechenden Nachweis im Rahmen seines pflichtgemäß auszuübenden Prüfungsrechts zu würdigen hat. 3 AktG regelmäßig mindestens tatsächlich, wenn nicht sogar auch rechtlich die gleiche Bedeutung und Tragweite zu wie im Aktienrecht der dort gesetzlich vorgeschriebenen Bestätigung. begrenzt und beendet in der Regel, wenn nicht ausnahmsweise ein konkret begründbarer Anlaß besteht, an ihrer Richtigkeit zu zweifeln, die registergerichtliche Kontrolle der Kapitalaufbringung mit der Folge, daß die Gründung oder Kapitalerhöhung nunmehr ohne weiteres einzutragen ist. Wenn das GmbH-Recht anders als das Aktienrecht keine Regelung der Frage enthält, ob und in welcher Form die Bank für eine von ihr zur Vorlage beim Registergericht ausgestellte falsche Bestätigung über die Einzahlung der verlautbarten Bareinlage verantwortlich ist, so kann daraus nicht auf den Willen des Gesetzgebers geschlossen werden, daß die Abgabe unrichtiger Bankbestätigungen über die Kapitalaufbringung bei der GmbH ohne rechtliche Folgen bleiben soll. Es handelt sich vielmehr um eine Regelungslücke, die darauf beruht, daß der GmbH-Gesetzgeber eine solche Bankbestätigung nicht als Nachweis ordnungsgemäßer Kapitalaufbringung vorschreibt und deshalb auch die rechtlichen Folgen gleichwohl abgegebener inhaltlich falscher Bankbestätigungen überhaupt ungeregelt gelassen hat. Dieser Analogieschluß wird in seiner Richtigkeit durch die schon an anderer Stelle getroffene Feststellung bestätigt, daß auch der GmbH-Gesetzgeber für alle von ihm ausdrücklich vorgesehenen zu dem Zwecke der Eintragung der Errichtung der GmbH oder der Erhöhung ihres Kapitals zu machenden Angaben die Haftung der Beteiligten für deren inhaltliche Richtigkeit vorgesehen hat (vgl. K. Schmidt, AG 1986, 106, 114), daß sie, wenn die geschuldete Bareinlage entgegen ihrer Bestätigung ganz oder teilweise nicht aufgebracht worden ist, die fehlende Einlage nach Maßgabe ihrer Bestätigung selber zu leisten hat. Die Kenntnis der Gesellschafter und Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin von der Unrichtigkeit der Bankbestätigung vermag die Beklagte von dieser Haftung nicht zu entlasten. Aus diesem Grunde kann die Beklagte den Kläger auch nicht mit Erfolg auf das Fortbestehen der Einlageschuld der Gesellschafter oder auf die Inanspruchnahme der Geschäftsführer nach SS 57 Abs.4, 9a Abs. 1 GmbHG verweisen. sein kann, wenn eine als solche an sich richtige Erklärung der Bank lediglich durch - insbesondere nachträgliche -Manipulationen der Geschäftsführer und Gesellschafter, die sich außerhalb der Kenntnis und der Kenntnismöglichkeit der Bank an ihr Vorbei vollziehen, im Ergebnis unrichtig ist oder wird. 4 AktG einzustehen hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob sich eine solche Haftung, wie das Berufungsgericht annimmt, auch aus den weiteren Gesichtspunkten einer Garantieerklärung oder einer schuldhaft unrichtigen Bankauskunft ergeben kann. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Haftung der Beklagten nicht auf den Betrag der nach §§ 57 Abs. 2, 7 Abs. 2 GmbHG schon vor Eintragung zu leistenden gesetzlichen Mindesteinlagen begrenzt. Es mag zwar sein, daß das Registergericht die Eintragung selbst dann nicht von der Einzahlung darüber hinausgehender Mehrleistungen abhängig machen kann, wenn diese wie im vorliegenden Fall kraft Satzungsbestimmung (Kapitalerhöhungsbeschluß) zu erbringen sind, und sich dementsprechend auch seine Prüfungspflicht auf die Erfüllung der erwähnten gesetzlichen Eintragungser- Dies ändert jedoch nichts daran, daß die bei Anmeldung der Errichtung der Gesellschaft oder der Erhöhung ihres Stammkapitals gegenüber dem Registergericht abgegebenen Erklärungen der Beteiligten im Interesse des Schutzes außenstehender Dritter vor Falschangaben jedenfalls auch insoweit wahrheitsgemäß zu sein haben, als sie über das gesetzliche Mindesterfordernis hinaus wie im vorliegenden Fall die vollständige Einzahlung des gesamten statutarisch vorgeschriebenen Stammkapitals versichern. Für die bei der Anmeldung abgegebenen Erklärungen der Geschäftsführer (bei Errichtung auch der Gesellschafter) und ihre Haftung für Falschangaben nach §§57 Abs.4, 9 a Abs. 1 GmbHG ist dies allgemein anerkannt (vgl. Für inhaltsgleiche falsche Bankbestätigungen, die solchen unrichtigen Erklärungen der Geschäftsführer beigefügt werden, und den Umfang der neben die Haftung der Geschäftsführer nach § 9 a Abs. 1 GmbHG tretenden Verantwortlichkeit der Bank hieraus kann insoweit nichts anderes gelten. Für dieses Ergebnis kann es dahinstehen, ob der Ansicht des Berufungsgerichts, die Gegenforderungen der Beklagten seien nicht hinreichend substantiiert, zuzustimmen ist, oder ob das Berufungsgericht der Beklagten, wie die Revision rügt, wenigstens durch einen entsprechenden Hinweis Gelegenheit hätte geben müssen, eine etwa fehlende Substantiierung nachzuholen. Denn das Ergebnis des Berufungsgerichts wird jedenfalls durch seine Hilfsbegründung getragen, wonach die Aufrechnung auch bei hinreichender Substantiierung der Gegenforderungen der Beklagten unzulässig wäre. Die Verpflichtung der Beklagten gegenüber der Gemeinschuldnerin beruht darauf, daß sie ihr neben den weiterhin zur Erbringung ihrer Bareinlage verpflichteten Gesellschaftern dafür verantwortlich ist, daß sie nicht das ihr im Ka-pitalerhöhungsbeschluß zugesagte und im Handelsregister verlautbarte Bärkapital aus der Kapitalerhöhung, sondern statt-'dessen auf dem Wege einer unwirksamen verdeckten Sacheinlage eine andere Leistung, nämlich die Befreiung von gegen sie gerichteten Gesellschafterforderungen, erhalten hat. Der Sinn dieser Verpflichtung, der Gemeinschuldnerin das ihr bisher vorenthaltene liquide Kapital nachträglich zuzufüh-ren, der im Konkurs der Gesellschaft ebenso gültig bleibt wie außerhalb desselben, ginge verloren, wenn sich die Beklagte von dieser Verbindlichkeit ihrerseits durch Aufrechnung mit Gegenforderungen befreien könnte, weil die Gemeinschuldnerin dadurch wiederum - und diesmal sogar endgültig -nicht die ihr zustehenden liquiden Mittel erhielte, sondern eine andere nicht in Bargeld bestehende Leistung aufgedrängt bekäme. 31 m.w.N.), das im vorliegenden Fall zusätzlich eingreift, da die in Frage stehende Aufrechnung nicht von der Gesellschaft, sondern der insoweit Gesellschaftern gleichstehenden Beklagten ausgeht.