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BGH · II ZR 104/89

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 104/89

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 28. Die Klage kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich die Beklagte von der Haftung für eine leicht fahrlässige Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht wirksam freigezeichnet hat und ein grobes Verschulden auf ihrer Seite nicht angenommen werden kann. Das gilt auch für den Fall, daß zwischen den Parteien kein Benutzungsvertrag für die Fahrt des MS "HflHrWlB" im Hafen be- greift zu Gunsten der Beklagten Nr. 6.5 ABB, gegen deren Wirksamkeit schon im Blick auf die mangelnde Beherrschbarkeit des abbedungenen Risikos keine Bedenken bestehen (vgl. Echographen sind, die auch eine graphische Auftragung des Peilergebnisses liefern, und diese Geräte auch von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung heute allgemein verwendet werden; ferner wird den Häfen, die nicht über solche Geräte verfügen, empfohlen, an die örtlichen Wasser- und Schiffahrtsämter mit der Bitte heranzutreten, die regelmäßige Peilung gelegentlich der Wasserstraßenpeilung auch in den Häfen durchzuführen. hat das Meßschiff "MflflB" der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes am 20. Im Hinblick auf diese Gegebenheiten kann aber der Beklagten jedenfalls kein grober Pflichtverstoß vorgeworfen werden, auch wenn für das Berufungsgericht auf Grund des Vorbringens der Klägerin berechtigte Zweifel bestehen, ob das Meßschiff "MVHI" von seinen "technischen Einrichtungen her objektiv überhaupt geeignet ist, unbekannt gebliebene kleinere, über die Sollsohle hinausragende Hindernisse zu erfassen und graphisch zur Darstellung zu bringen". der Empfehlungen lediglich die Rede davon ist, daß "Hindernisse gelegentlich der vorgenannten Linienpeilung mit Echo-loten nur durch Zufall festzustellen sind" und mit der Nichterwähnung der Echoqraphen für diese der gegenteilige Eindruck vermittelt wird, während es nunmehr in Nr. 6.3.2 März 1987 (in FflHHBV) neu gefaßten Empfehlungen heißt, daß die Hafensohle mit dem Flächenechograph bei genügend dichter Anordnung der Echolote gut überwacht werden kann und (auch) ein solches Gerät für eine großflächige Hindernissuche in Frage kommt.

Zitierte Normen: § 97 ZPO
HafenbetriebegrobHindernisHafenHafensohleGerätKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2Z
II ZR 104/89
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma Reinhard	Schiffahrt,	Inhaber	Reinhard	WU^,
CflHBstraße 0|, G(
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Prof. Dr.
und Dr.
gegen
 Stadt FtMWWBl, Hafenbetriebe, vertreten durch den Oberbürgermeister,
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
Dr.
und
 wv
<2Z
 
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Bauer, Brandes, Dr. Henze und Stodolkowitz am 18. Dezember 1989
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 28. März 1989 wird nicht angenommen.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hätte im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg .
Die Klage kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sich die Beklagte von der Haftung für eine leicht fahrlässige Verletzung ihrer Verkehrssicherungspflicht wirksam freigezeichnet hat und ein grobes Verschulden auf ihrer Seite nicht angenommen werden kann. Nach Nr. 1.1 der "Allgemeinen Benutzungsbedingungen (ABB) der Hafenbetriebe der Stadt	in	der zur
 Unfallzeit geltenden Fassung sind die auf ein privatrechtliches Benutzerverhältnis angelegten ABB (vgl. insbesondere deren Nr. 7.1 bis 7.3) für jeden, der die Hafenanlagen benutzt oder sich im Gebiet der Hafenbetriebe aufhält, verbindlich. Das gilt auch für den Fall, daß zwischen den Parteien kein Benutzungsvertrag für die Fahrt des MS "HflHrWlB" im	Hafen	be-
standen haben sollte (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1966 - VI ZR 282/64, LM Allg. Geschäftsbedingungen Nr. 21 a = VersR 1967, 63, 64; vgl. auch Senatsurt. v. 12. Juni 1978 - II ZR 176/76, VersR 1978, 836 ff.). Infolgedessen
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greift zu Gunsten der Beklagten Nr. 6.5 ABB, gegen deren Wirksamkeit schon im Blick auf die mangelnde Beherrschbarkeit des abbedungenen Risikos keine Bedenken bestehen (vgl. BGH, Urt. v. 25. Oktober 1966 - VI ZR 282/64 a.a.O. sowie v. 15. Mai 1973 - III ZR 68/78, BGHZ 61, 7, 12), ein, wonach die "Hafenbetriebe die Haftung für Schäden an Schiffen, deren Einrichtung oder Ladung, die durch Hindernisse in der Hafenzufahrt oder im Hafen entstehen, nur dann übernehmen, wenn ihnen eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Sorgfaltspflicht bzw. Verkehrssicherungspflicht nachgewiesen wird". Für eine derartige Verletzung gibt der Sachverhalt jedoch nichts her. Anstelle der früher üblichen Verwendung der Schleppkette bei der turnusgemäßen Überprüfung der Hafensohle auf Hindernisse (vgl. Senatsurt. v. 12. Juni 1978 - II ZR 78/76, LM BGB § 823 De Nr. 118 = VersR 1978, 842), hat die Beklagte die Empfehlung des Technischen Ausschusses des Verbandes öffentlicher Binnenhäfen zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht (Fahrwasser) in Binnenhäfen in der Fassung vom 25. Oktober 1978 befolgt. Darin heißt es in Nr. 7.2.2 Abs. 2, daß zur regelmäßigen Untersuchung der Hafensohle bzw. Fahrwassertiefe die heute üblichen Geräte Echolote bzw. Echographen sind, die auch eine graphische Auftragung des Peilergebnisses liefern, und diese Geräte auch von der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung heute allgemein verwendet werden; ferner wird den Häfen, die nicht über solche Geräte verfügen, empfohlen, an die örtlichen Wasser- und Schiffahrtsämter mit der Bitte heranzutreten, die regelmäßige Peilung gelegentlich der Wasserstraßenpeilung auch in den Häfen durchzuführen. Demgemäß
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hat das Meßschiff "MflflB" der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes am 20. Januar 1986, also knapp drei Monate vor dem Unfall, auch den Unfallort überprüft. Im Hinblick auf diese Gegebenheiten kann aber der Beklagten jedenfalls kein grober Pflichtverstoß vorgeworfen werden, auch wenn für das Berufungsgericht auf Grund des Vorbringens der Klägerin berechtigte Zweifel bestehen, ob das Meßschiff "MVHI" von seinen "technischen Einrichtungen her objektiv überhaupt geeignet ist, unbekannt gebliebene kleinere, über die Sollsohle hinausragende Hindernisse zu erfassen und graphisch zur Darstellung zu bringen". Gegen einen groben Pflichtverstoß spricht außerdem, daß in Nr. 7.3.2 der Empfehlungen lediglich die Rede davon ist, daß "Hindernisse gelegentlich der vorgenannten Linienpeilung mit Echo-loten nur durch Zufall festzustellen sind" und mit der Nichterwähnung der Echoqraphen für diese der gegenteilige Eindruck vermittelt wird, während es nunmehr in Nr. 6.3.2 der am 11. März 1987 (in FflHHBV) neu gefaßten Empfehlungen heißt, daß die Hafensohle mit dem Flächenechograph bei genügend dichter Anordnung der Echolote gut überwacht werden kann und (auch) ein solches Gerät für eine großflächige Hindernissuche in Frage kommt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 107.351,40 DM
Boujong
 Dr. Bauer
 Brandes
Dr. Henze
 Stodolkowitz