Dezember 1985 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kellermann und der Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Brandes und Dr. Hesselberger für Recht erkannt: Im Wechselprozeß hat das Landgericht die Beklagten durch Vorbehaltsurteil gemäß ihrem Anerkenntnis als Gesamtschuldner zur Zahlung von 300.000 DM nebst Zinsen, Kosten und Provision verurteilt. Das habe der Kläger beim Erwerbe des Wechsels gewußt. Das Berufungsgericht hat dies verneint, weil die Beklagten nicht bewiesen hätten, daß der Kläger beim Erwerb des Wechsels bewußt zu ihrem Nachteil gehandelt habe (Art. 17 WG), Im Urteil des Landgerichts heißt es allerdings, der Wechsel sei vom Beklagten zu 1 an und sowie von diesen an den Kläger Jeweils Mohne schriftliche Indossierung” gegeben worden. Die Beklagten hätten ihm dann mit Rücksicht auf § 404 BGB alle Einwendungen entgegensetzen können, die zur Zeit der Abtretung gegen und R(HH| begründet waren. Für das Revisionsverfahren ist zwar zu unterstellen, daß und als sie den Wechsel erhielten und Weitergaben, keine (fällige) Provisionsforderung gegen die Beklagten hatten. Nach der rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht kann es Jedoch nicht als bewiesen angesehen werden, daß dies der Kläger bei dem Erwerb des Wechsels gewußt hat. nach den Zeugenaussagen, die das Berufungsgericht nur unvollständig gewürdigt habe, vom Fehlen einer Provisionsforderung gewußt* Die Revision berücksichtigt dabei jedoch nicht, daß der Kläger den am 29. Diese Möglichkeit geht zu Lasten der Beklagten, da - wie auch die Revision nicht verkennt -der Schuldner beweisen muß, daß die Tatsachen, die seine Einwendung begründen, dem Inhaber schon beim Erwerbe des Wechsels bekannt gewesen sind. Ist somit zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß er jedenfalls auf Grund der ihm von und Raddatz erteilten Informationen beim Erwerb des Wechsels keinen Anlaß hatte, am Bestehen der Provisionsforderung zu zweifeln, so wären die Beklagten - entgegen der Ansicht der Revision - auch für den Inhalt des Telefonats beweispflichtig gewesen, welches der Kläger um die damalige Zeit mit dem Beklagten zu 1 geführt hat* Haben aber die Beklagten - wie das Berufungsgericht gleichfalls rechtsirrtumsfrei annimmt - nicht bewiesen, daß der Kläger wenigstens bei diesem Anruf vom Nichtbestehen der Forderung erfahren hat, dann kommt es entgegen den Darlegungen der Revision nicht darauf an, ob der Kläger schon vor oder erst nach dem Erwerb des Wechsels beim Beklagten angerufen hat.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES II ZR 104/85 URTEIL Verkfiadet am 16. Dezember 1985 Spengler, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäft—teile in dem Rechtsstreit 1. Heinz Straße 71, 9 2. Heinz Heinz GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Straße 146 b, Beklagte und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Ludwig 15 1/2, 9 Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Frhr. v. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Dezember 1985 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Kellermann und der Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Brandes und Dr. Hesselberger für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 28. Februar 1985 wird auf Kosten der Beklagten - als Gesamtschuldner zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist Inhaber eines von dem Beklagten zu 1 am 28. Juli 1983 an eigene Order ausgestellten, von der Beklagten zu 2 angenommenen Wechsels über 300.000 DM. Der Wechsel ist am Verfalltage, dem 28. Oktober 1983, nicht eingelöst und deshalb protestiert worden. Im Wechselprozeß hat das Landgericht die Beklagten durch Vorbehaltsurteil gemäß ihrem Anerkenntnis als Gesamtschuldner zur Zahlung von 300.000 DM nebst Zinsen, Kosten und Provision verurteilt. Im Nachverfahren machen sie geltend, der Kläger habe beim Erwerb des Wechsels bewußt zu ihrem Nachteil gehandelt. 3 Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger hat den Wechsel am 29. Juli 1983 von den Vertragspartnern der Beklagten B^m und erworben, die ihn vom Beklagten zu 1 durch Blankoindossament erlangt hatten. Die Beklagten behaupten, und hätten für sie ein größeres Grund- stücksgeschäft vermitteln sollen und den Wechsel nur als Vorschuß auf ihre noch nicht entstandene Provisionsforderung erhalten. Das habe der Kläger beim Erwerbe des Wechsels gewußt. Das Landgericht hat sein im Wechselprozeß erlassenes Urteil für vorbehaltlos erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Das Wechselvorbehaltsurteil ist in seinen entschiedenen Teilen bindend. Demgemäß geht es im Nachverfahren nur noch darum, ob die Beklagten dem Kläger Einwendungen entgegenhalten können, die sich auf ihre unmittelbaren Beziehungen zu und RflHHH gründen. Das Berufungsgericht hat dies verneint, weil die Beklagten nicht bewiesen hätten, daß der Kläger beim Erwerb des Wechsels bewußt zu ihrem Nachteil gehandelt habe (Art. 17 WG), 4 Die Revision greift den rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsurteils mit Recht nicht an. Im Urteil des Landgerichts heißt es allerdings, der Wechsel sei vom Beklagten zu 1 an und sowie von diesen an den Kläger Jeweils Mohne schriftliche Indossierung” gegeben worden. In diesem Falle hätte der Kläger die Wechselforderung nur durch gewöhnliche Abtretung nach § 398 BGB erworben. Die Beklagten hätten ihm dann mit Rücksicht auf § 404 BGB alle Einwendungen entgegensetzen können, die zur Zeit der Abtretung gegen und R(HH| begründet waren. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist Jedoch klargestellt worden, daß - wovon offenbar schon das Berufungsgericht ausgeht - der Beklagte zu 1 den Wechsel blanko indossiert hatte, so daß Art. 14 WG und damit auch Art. 17 WG eingreifen. Für das Revisionsverfahren ist zwar zu unterstellen, daß und als sie den Wechsel erhielten und Weitergaben, keine (fällige) Provisionsforderung gegen die Beklagten hatten. Nach der rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung durch das Berufungsgericht kann es Jedoch nicht als bewiesen angesehen werden, daß dies der Kläger bei dem Erwerb des Wechsels gewußt hat. Danach ist ihm von den Zeugen lediglich gesagt worden, es handele sich um einen ”Provisionswechsel” für ein Immobiliengeschäft. Hieraus brauchte der Kläger aber nicht zu entnehmen, daß die Provisionsforderung noch nicht entstanden war. Das stellt auch die Revision nicht in Frage. Sie meint insoweit lediglich, Jedenfalls bei Auszahlung des ersten Teils der Wechselsumme am 1. August 1983 habe der Kläger 5 nach den Zeugenaussagen, die das Berufungsgericht nur unvollständig gewürdigt habe, vom Fehlen einer Provisionsforderung gewußt* Die Revision berücksichtigt dabei jedoch nicht, daß der Kläger den am 29. Juli erhaltenen Wechsel möglicherweise an diesem Tage auch rechtlich erworben hatte. Diese Möglichkeit geht zu Lasten der Beklagten, da - wie auch die Revision nicht verkennt -der Schuldner beweisen muß, daß die Tatsachen, die seine Einwendung begründen, dem Inhaber schon beim Erwerbe des Wechsels bekannt gewesen sind. Ist somit zugunsten des Klägers davon auszugehen, daß er jedenfalls auf Grund der ihm von und Raddatz erteilten Informationen beim Erwerb des Wechsels keinen Anlaß hatte, am Bestehen der Provisionsforderung zu zweifeln, so wären die Beklagten - entgegen der Ansicht der Revision - auch für den Inhalt des Telefonats beweispflichtig gewesen, welches der Kläger um die damalige Zeit mit dem Beklagten zu 1 geführt hat* Haben aber die Beklagten - wie das Berufungsgericht gleichfalls rechtsirrtumsfrei annimmt - nicht bewiesen, daß der Kläger wenigstens bei diesem Anruf vom Nichtbestehen der Forderung erfahren hat, dann kommt es entgegen den Darlegungen der Revision nicht darauf an, ob der Kläger schon vor oder erst nach dem Erwerb des Wechsels beim Beklagten angerufen hat. behaltsurteil mit Recht bestätigt. Dr. Kellermann Dr. Schulze Dr. Dr. Bauer Hesselberger Brandes