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BGH · II ZR 104/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 104/72

Alsdann steht ihm, wenn er das Fahrzeug selbst führt, die Haftungsbeschränkung des § 4 Abs. 2 Satz 1 BinnSchG zu (Ergänzung zu BGHZ 33, 234). Das Rheinschiffahrtsgericht und das Rheinschiffahrtsobergericht sind der Ansicht, daß der Beklagte alleiniger Ausrüster des von ihm geführten MS "U^p" gewesen und deshalb seine Haftung auf den Wert dieses - nach der Kollision auf neue Reisen ausgesandten - Fahrzeugs beschränkt sei. Demgemäß hat das Rheinschiffahrtsobergericht den zuletzt von der Klägerin noch verfolgten Anspruch für unbegründet erachtet und die Klage abgewiesen. 1. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG haftet der Schiffseigner, der sein Fahrzeug selbst führt, für nautisches Verschulden nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht, es sei denn - was hier nicht weiter interessiert -, daß ihm "bösliche Handlungsweise" zur Last fällt. Deshalb kann sich der Beklagte in seiner Eigenschaft als Miteigentümer des MS nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 4 Abs* 2 Satz 2 BinnSchG berufen* Als solcher wird allerdings in § 2 Abs. 1 BinnSchG nur derjenige bezeichnet, "der ein ihm nicht gehöriges Schiff zur Binnenschiffahrt verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut". Dabei versteht es unter einem Schiffseigner nicht jeden Schiffseigentümer, sondern nur denjenigen, der ein zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmtes Schiff selbst hierzu verwendet (§1 BinnSchG), somit als Schiffahrtsunternehmer tätig ist (Mittelstein, Das Recht der Binnenschiffahrt 1918 S. Lediglich ihn trifft eine besondere Verantwortung für schuldhaftes Verhalten der Besatzung in Ausführung von Dienst Verrichtungen (§3 BinnSchG); allein seine Haftung ist unter bestimmten Voraussetzungen auf Schiff und Fracht beschränkt (§4 BinnSchG); nur ihm gegenüber wird dann dem Gläubiger als notwendiger Ausgleich hierfür ein Vielmehr würde das auch zu dem nicht billigenswerten Ergebnis führen, daß die Haftung eines Schiffahrtsunternehmers für Schäden, welche anderen Personen bei der Ausübung der Schiffahrt zugefügt werden, allein wegen der - insoweit unwesentlichen - Eigentumsverhältnisse an dem von ihm verwendeten Schiff unterschiedlich ist. Insbesondere ein derartiges Ergebnis will die Bestimmung des § 2 Abs. 1 BinnSchG vermeiden, indem sie den Ausrüster eines Schiffes mit den Worten "wird Dritten gegenüber als Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes angesehen" hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten gegenüber dritten Personen dem Schiffseigner gleichstellt (vgl. Deshalb kann die Bestimmung des § 2 Abs. 1 BinnSchG sinngemäß nur dahin verstanden werden, daß sie alle diejenigen Schiffahrtsunternehmer umfaßt, die ein ihnen nicht allein gehöriges Schiff zur Schiffahrt verwenden. Daß nur diese Auslegung zutreffend sein kann, bestätigt auch die Geschichte des § 2 Abs, 1 BinnSchG. Diese Bestimmung ist nahezu wörtlich aus dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 477 Abs.1s "Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zu dem Erwerb durch Seefahrt für seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut, wird im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen"; vgl. Denn die Frage, wer Ausrüster eines Schiffes ist, dieses somit zur Binnenschiffahrt verwendet,#ist allein nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles zu entscheiden (Vortisch/Zschucke Binnenschiffahrts- und Flößereirecht 3. So verwendet der Beklagte seit dem Erwerb des MS im Jahre 1963 dieses Fahrzeug zur Schiffahrt; auf seinen Namen ist das Schiffsattest ausgestellt; er allein ist der Versicherungsnehmer der dieses Fahrzeug betreffenden Versicherungen; nur er ist der Vertragspartner der Dienst Fracht- und Reparaturverträge; lediglich er bestimmt über den Einsatz des von ihm selbst geführten MS . 4. War danach aber der Beklagte am Unfalltag Ausrüst« des MS "U^0W, so steht ihm, wie dargelegt, die Haftungsbeschränkung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG mit der Folge zu, daß die Klägerin von ihm nicht mehr als den - ihr bereits zugeflossenen - Wert des MS "U^p* verlangen kann.

Zitierte Normen: § 510 HGB
schiffenAusrüsterSchiffseignerFahrzeugMSKlägerinBinnSchG

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:____________ja
 BinnSchG §§ 2, 4
Der Miteigentümer eines Binnenschiffes kann - wie ein Nichteigentümer - Ausrüster dieses Fahrzeugs sein. Alsdann steht ihm, wenn er das Fahrzeug selbst führt, die Haftungsbeschränkung des § 4 Abs. 2 Satz 1 BinnSchG zu (Ergänzung zu BGHZ 33, 234).
BGH, Urt. v. 16. Mai 1974 - II ZR 104/72 - Rheinschiffahrtsobergericht Karlsruhe Rheinschiffahrtsgericht Mannheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 104/72	URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
16. Mai 1974
Werner,
 Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma PI
(Holland), U
Inhaber Willem
 Weg«,
t
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr v.
gegen
 den Schiffsmiteigentümer und -führer Philipp F B^Bgassef,
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr
/
7 V
 
Der II* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1974 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Dr. Tidow und Bundschuh
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des Rheinschiffahrtsobergerichts Karlsruhe vom 13. Juni 1972 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewies en •
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist £ignerin des TMS WM<
Dieses Fahrzeug fuhr am 14. August 1968 auf dem Rhein beladen zu Tal. In Höhe der Neckarmündung stieß es mit dem leer zu Berg kommenden MS	zusammen,	sank und
 wurde einige Zeit später gehoben. Schiffer des MS war der Beklagte, dem dieses Fahrzeug auch zur Hälfte gehört. Weiterer Miteigentümer des MS wUj^w ist seine Ehefrau.
Die Klägerin nimmt - aus eigenem oder abgetretenem Recht - den Beklagten auf Ersatz der Kollisionsschäden der Interessenten des TMS	in	Anspruch.
Sie wirft dem Beklagten nautisches Fehlverhalten vor.
Das bestreitet dieser. Jedoch hat er im Berufungsrechtszug mit dem Hinweis, daß er in jedem Falle nur bis zur Höhe des sich auf 140.644,90 Ml belaufenden Werts des MS	hafte,	diesen	Betrag	der Klägerin zukommen
 
lassen. Danach hat die Klägerin von dem Beklagten noch die Zahlung von 311.346,28 hfl und 131.007,66 DM - jeweils nebst Zinsen - verlangt abzüglich am 13* Januar 1972 verrechneter 6.800,63 DM und am 17. Januar 1972 gezahlter 133.844,27 DM; außerdem hat sie beantragt, den Beklagten wegen dieser - noch offenen -Beträge zur Duldung der Zwangsvollstreckung in MS zu verurteilen.
Das Rheinschiffahrtsgericht und das Rheinschiffahrtsobergericht sind der Ansicht, daß der Beklagte alleiniger Ausrüster des von ihm geführten MS "U^p" gewesen und deshalb seine Haftung auf den Wert dieses - nach der Kollision auf neue Reisen ausgesandten - Fahrzeugs beschränkt sei. Demgemäß hat das Rheinschiffahrtsobergericht den zuletzt von der Klägerin noch verfolgten Anspruch für unbegründet erachtet und die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist nicht begründet.
1. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG haftet der Schiffseigner, der sein Fahrzeug selbst führt, für nautisches Verschulden nicht persönlich, sondern nur mit Schiff und Fracht, es sei denn - was hier nicht weiter interessiert -, daß ihm "bösliche Handlungsweise" zur Last fällt. Jedoch gilt diese Bestimmung nach der in BGHZ 33, 234 ff. abgedruckten Entscheidung des Senats nicht für einen Schiffer, der lediglich Miteigentümer des von ihm geführten Fahrzeugs ist (vgl. auch Liesecke,
 St *T
4 -
Anm. zu LM § 4 BinnSchG Nr. 6). Deshalb kann sich der Beklagte in seiner Eigenschaft als Miteigentümer des MS	nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 4
Abs* 2 Satz 2 BinnSchG berufen*
2. Nun gilt § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG nicht nur für den Eigner, sondern auch für den Ausrüster eines Binnenschiffes (§ 2 Abs. 1 BinnSchG). Als solcher wird allerdings in § 2 Abs. 1 BinnSchG nur derjenige bezeichnet, "der ein ihm nicht gehöriges Schiff zur Binnenschiffahrt verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut". Es kann deshalb zweifelhaft sein, ob auch der Miteigentümer eines Schiffes, das somit diesem teilweise gehört. Ausrüster im Sinne des § 2 Abs. 1 BinnSchG sein kann. Die Frage ist zu bejahen.
Das Binnenschiffahrtsgesetz hat für den Schiffseigner besondere, weitgehend aus den seerechtlichen Vorschriften übernommene Regelungen geschaffen, vor allem hinsichtlich der Haftung für Schäden, welche anderen Personen bei Ausübung der Schiffahrt zugefügt werden. Dabei versteht es unter einem Schiffseigner nicht jeden Schiffseigentümer, sondern nur denjenigen, der ein zur Schiffahrt auf Flüssen oder sonstigen Binnengewässern bestimmtes Schiff selbst hierzu verwendet (§1 BinnSchG), somit als Schiffahrtsunternehmer tätig ist (Mittelstein, Das Recht der Binnenschiffahrt 1918 S. 34). Lediglich ihn trifft eine besondere Verantwortung für schuldhaftes Verhalten der Besatzung in Ausführung von Dienst Verrichtungen (§3 BinnSchG); allein seine Haftung ist unter bestimmten Voraussetzungen auf Schiff und Fracht beschränkt (§4 BinnSchG); nur ihm gegenüber wird dann dem Gläubiger als notwendiger Ausgleich hierfür ein
 
gesetzliches Pfandrecht (Schiffsgläubigerrecht) an diesen Vermögensgegenständen gewährt (§ 102 Nr. 5 BinnSchG).
Nun setzt die Tätigkeit des Schiffahrtsunternehmers nicht zwingend voraus, daß das von diesem verwendete Schiff ihm gehört. Vielmehr kann das Schiff auch im Eigentum oder Miteigentum eines Dritten stehen. Ein solcher Schiffahrtsunternehmer kann aber rechtlich nicht anders als ein Schiffseigner behandelt werden. Das liefe sonst nicht nur auf eine ungleiche Beurteilung praktisch gleicher Lebenssachverhalte hinaus. Vielmehr würde das auch zu dem nicht billigenswerten Ergebnis führen, daß die Haftung eines Schiffahrtsunternehmers für Schäden, welche anderen Personen bei der Ausübung der Schiffahrt zugefügt werden, allein wegen der - insoweit unwesentlichen - Eigentumsverhältnisse an dem von ihm verwendeten Schiff unterschiedlich ist. Insbesondere ein derartiges Ergebnis will die Bestimmung des § 2 Abs. 1 BinnSchG vermeiden, indem sie den Ausrüster eines Schiffes mit den Worten "wird Dritten gegenüber als Schiffseigner im Sinne dieses Gesetzes angesehen" hinsichtlich seiner Rechte und Pflichten gegenüber dritten Personen dem Schiffseigner gleichstellt (vgl. die Begründung zu § 2 des Entwurfes betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschiffahrt, Nr. 81 der amtlichen Drucksachen des Reichstags 9- Legislaturperiode III. Session 1894/95). Eine solche Gleichstellung wäre aber unvollkommen, wenn sie den Fall des Miteigentümer-Ausrüsters nicht einbezogen hätte. Deshalb kann die Bestimmung des § 2 Abs. 1 BinnSchG sinngemäß nur dahin verstanden werden, daß sie alle diejenigen Schiffahrtsunternehmer umfaßt, die ein ihnen nicht allein gehöriges Schiff zur Schiffahrt verwenden.
 
Daß nur diese Auslegung zutreffend sein kann, bestätigt auch die Geschichte des § 2 Abs, 1 BinnSchG.
Diese Bestimmung ist nahezu wörtlich aus dem Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch (Art. 477 Abs. 1s "Wer ein ihm nicht gehöriges Schiff zu dem Erwerb durch Seefahrt für seine Rechnung verwendet und es entweder selbst führt oder die Führung einem Schiffer anvertraut, wird im Verhältnis zu Dritten als Reeder angesehen"; vgl. nunmehr § 510 Abs. 1 HGB) übernommen worden (Begründung a.a.O.). Bei der Beratung des Art. 477 Abs. 1 ADHGB ist ausdrücklich abgelehnt worden, zwischen die Worte "nicht gehöriges" die Worte "ganz oder teilweise" einzuschalten, weil man "dafür hielt, daß, wenn schon derjenige, dem das Schiff gar nicht gehöre, in dem unterstellten Falle als Reeder betrachtet werde, kein Zweifel darüber bestehen könne, daß dies auch dann der Fall sei, wenn er einen Teil am Eigentum habe und dem Begriffe des eigentlichen Reeders um so viel näher komme" (Lutz, Protokolle zur Beratung eines allgemeinen deutschen Handelsgesetzbuchs 1858 IV. Teil S. 1658; vgl. auch Boyens/Lewis, Das Deutsche Seerecht 1897 S. 303 Ziff. 5).
3* Ist es demnach rechtlich möglich, daß nicht nur der Nichteigentümer, sondern auch der Miteigentümer eines Binnenschiffes dessen Ausrüster ist, so hängt die Entscheidung des Rechtsstreits weiter davon ab, ob der Beklagte am Unfalltag Ausrüster des MS "U(|p" war. Dabei kommt es auf die vom Berufungsgericht und von der Revision erörterte Frage, welche internen rechtlichen Beziehungen zwischen dem Beklagten und seiner Ehefrau bestanden haben, nicht an. Denn die Frage, wer Ausrüster eines Schiffes ist, dieses somit zur Binnenschiffahrt verwendet,#ist allein nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles zu entscheiden (Vortisch/Zschucke Binnenschiffahrts- und Flößereirecht 3. Aufl. § 2 BinnSchG Anm. 1; Mittelstein
 
a.a.O. S. 36). Diese liegen hier aber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts so, daß kein Zweifel an der Ausrüstereigenschaft des Beklagten bestehen kann.
So verwendet der Beklagte seit dem Erwerb des MS im Jahre 1963 dieses Fahrzeug zur Schiffahrt; auf seinen Namen ist das Schiffsattest ausgestellt; er allein ist der Versicherungsnehmer der dieses Fahrzeug betreffenden Versicherungen; nur er ist der Vertragspartner der Dienst Fracht- und Reparaturverträge; lediglich er bestimmt über den Einsatz des von ihm selbst geführten MS	.	Seine
 Tätigkeit entspricht demnach der eines Schiffahrtsunternehmers •
4. War danach aber der Beklagte am Unfalltag Ausrüst« des MS "U^0W, so steht ihm, wie dargelegt, die Haftungsbeschränkung des § 4 Abs. 2 Satz 2 BinnSchG mit der Folge zu, daß die Klägerin von ihm nicht mehr als den - ihr bereits zugeflossenen - Wert des MS "U^p* verlangen kann. Ihr weitergehendes Begehren ist deshalb unbegründet.
Stimpel	Dr.	Schulze
 Dr. Tidow
 Bundschuh
Dr. Bauer