Die Klägerin hat in den Vorinstanzen 4/5 des durch den Unfall nach ihrer Behauptung entstandenen Schadens an der inzwischen gehobenen und wiederverwendeten Barkasse von den Beklagten mit dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung von 66.189*27 DM und Duldung der Zwangsvollstreckung in das auf neue Reisen ausgesandte Schiff wegen dieses Betrages ersetzt verlangt. Ein Ausguck auf der Back sei wegen guter Sicht von der Brücke nicht nötig gewesen, jedenfalls sei sein Fehlen für den Unfall nicht ursächlich geworden. Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zu 1/4 und die Widerklage zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten wegen des halben Schadens und auf Abweisung der V/iderklage zur Hälfte weiter. Die Vorschriften der Seeschiffahrtsstraßenordnung (SSchSO) und der Seestraßenordnung (SSO) gelten im Hafen Ham^^B nur ergänzend gemäß § 2 des Harnt Hafengesetzes vom 21. Das Berufungsgericht hat hier einen Verctoß des Küstenmotorschiffs gegen § 32 Abs. 2 Satz 1 SSchSO in Verbindung mit § 2 Ham^HIP Hafengesetz angenommen, weil nicht entsprechend den Witterungs- und Verkehrsverhältnissen (Dunkelheit, Hafenverkehr bei Schichtwechsel) Ausguck durch einen Posten auf der Back gehalten worden sei. Sio beanstandet, daß das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehlen des Ausgucks auf der Back des Küstenmotorschiffs und dem Zusammenstoß verneint hat. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß plötzlich hinter dem Heck des der "F^Hfc vorausfahrenden Schleppers "Hamh^lJBIMB,, zu dem Vorschein gekommen sei und Nordkurs aufgenommen habe, der vor den Bug von "F^^" führte. Es bestehe die naheliegende Möglichkeit, daß "L(B" 30 plötzlich hinter "HammflHB" herangekommen und auf Nordkurs gegangen sei, daß auch bei gehörigem Ausguck für "F^Bfc” keine Möglichkeit mehr bestanden hätte, durch eigene Manöver die Kollision zu verhindern. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß erst beim nicht zu erwartenden Drehen von auf Kollisionskurs Anlaß zu einer Gegenmaßnahme von bestanden habe. Die Revision verkennt auch, daß das Berufungsgericht lediglich für nicht erwiesen erachtet, daß der Abstand zwischen und "HammMM” genügend groß gewesen ist, um Maßnahmen von "F^H" zu ermöglichen, die die Kollision verhindert oder abgeschwächt hätten. Auf den Mindestabstand, in dem "F^B” von ihrer Brücke "1^^" hätte sehen können, und die hierzu gestellten, von der Revision als übergangen gerügten Beweisanträge der Klägerin, kam es nicht an. Das Berufungsgericht hat o’ine Verfahrensfehler der Beweisaufnahme die naheliegende Möglichkeit entnommen, daß der Abstand bei Kursänderung der ,fHB" zu gering war, und daher den Beweis, daß durch einen Ausguck etwas am Geschehensablauf ou ändern war, als nicht geführt angesehen. Die Klägerin hat auch nicht dargetan, daß "Forto" bei der Annäherung von noch ein Warnsignal als Vorsichtsmaßnahme auf Grund seemännischer Praxis (Art. 12, 29 SSO, § 4 Abs.4 SSchSO) abgeben konnte und mußte, das die Kollision verhütet oder ihre Folgen gemindert hätte.
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 104/69 URTEIL Verkündet am
29. November 1971 Werner, Justizhauptsekretär
als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
der offenen Handelsgesellschaft A. und H. H
Ha UV, t, vertreten durch ihre Gesellschafter
Adolf und Herrmann Hl
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
ge,^en
1. den Reeder Roelf
A\
2. den Kapitän Willem Ha c/o R. Pi
Motorschiff MF{ ♦
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt
2
Der II. Zivilsenat den Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. November 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Stirapel und der Bundesrichter Liesecke, Pieck, Dr. Bauer und Dr. Tidow
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. Juni 1969 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Motorbarkasse der Klägerin nUt^n (3,9 t) ist am 22. Dezember 1965 (zwischen 6.20 und 6.25 Uhr) im Hafen Ham^H zwischen Baumwall und Reiherstieg mit dem Küstenmotorschiff (369,7 t) des Be-
klagten zu 1, geführt vom Beklagten zu 2, zusammengestoßen und gesunken. f,L^^w kam aus dem Reiherstieg, wollte die Elbe überqueren und zu dem Baumwall fahren. nF^^N kam vom Zollponton Niederhafen und fuhr elbeaufwärts zu dem Indiahafen. Auf der Querfahrt ließ den elbeaufwärts fahrenden Schlepper
"HammfHHH” passieren, b( merkte aber die dahinter folgende zu spät, im ihr auszuweichen. Auch
sah die Barkasse so spät, daß ein Rückwärts-
manöver erfolglos blieb. "FSB^' stieß mit dem Steven etwa mittschiffs gegen die versank.
erlitt erheblichen, "FflBft" geringen Sachschaden.
Die Klägerin hat in den Vorinstanzen 4/5 des durch den Unfall nach ihrer Behauptung entstandenen Schadens an der inzwischen gehobenen und wiederverwendeten Barkasse von den Beklagten mit dem Antrag auf Verurteilung zur Zahlung von 66.189*27 DM und Duldung der Zwangsvollstreckung in das auf neue Reisen ausgesandte Schiff wegen dieses Betrages ersetzt verlangt.
Die Klägerin hat geltend gemacht, sei
ohne Ausguck auf der Back bei Dunkelheit im starken Hafenverkehr auf der falschen Fahrwasserseite gefahren, statt die Elbe auf kürzestem Wege zu überqueren. Die Beklagten haben Klagabweisung beantragt. Der Beklagte zu 1 hat ferner Widerklage auf Zahlung von 835*93 DM und Duldung der Zwangsvollstreckung in das Schiff erhoben. Die Beklagten haben geltend gemacht:
habe ausweichen müssen, sei aber "FBl^'1 vor den Bug gelaufen, ohne daß Zeit für ein Manöver, einen Warnton oder einen Zuruf geblieben sei. Ein Ausguck auf der Back sei wegen guter Sicht von der Brücke nicht nötig gewesen, jedenfalls sei sein Fehlen für den Unfall nicht ursächlich geworden.
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Das Landgericht hat die Klage dem Grunde nach zu 1/4 und die Widerklage zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Widerklage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung der Beklagten wegen des halben Schadens und auf Abweisung der V/iderklage zur Hälfte weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe;
Der Unfall hat sich im Hafen Ham^B ereignet. Die Vorschriften der Seeschiffahrtsstraßenordnung (SSchSO) und der Seestraßenordnung (SSO) gelten im Hafen Ham^^B nur ergänzend gemäß § 2 des Harnt Hafengesetzes vom 21. Dezenber 1954 (Ham!
Gesetz- und Verordnungsblatt S. 169). Das Berufungsgericht hat hier einen Verctoß des Küstenmotorschiffs gegen § 32 Abs. 2 Satz 1 SSchSO in Verbindung mit § 2 Ham^HIP Hafengesetz angenommen, weil nicht entsprechend den Witterungs- und Verkehrsverhältnissen (Dunkelheit, Hafenverkehr bei Schichtwechsel) Ausguck durch einen Posten auf der Back gehalten worden sei. Es hat aber einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Unfall verneint. Die Revision hält dies für rechtsfehlerhäft.
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Sio beanstandet, daß das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Fehlen des Ausgucks auf der Back des Küstenmotorschiffs und dem Zusammenstoß verneint hat. Sie meint, das Berufungsgericht habe die Regeln des Anscheinsbeweises nicht beachtet. Nach dem Sachverhalt, wie ihn das Berufungsgericht feststellt, war aber dafür kein Raum. Das Berufungsgericht hält für erwiesen, daß plötzlich hinter dem Heck des der "F^Hfc vorausfahrenden Schleppers "Hamh^lJBIMB,, zu dem Vorschein gekommen sei und Nordkurs aufgenommen habe, der vor den Bug von "F^^" führte. habe die
herannahende offenbar erst kurz vor der
Kollision gesehen. "Hamm^H" und "F(|B" müßten nach dem Beweisergebnis dicht aufeinander gefolgt sein. Es bestehe die naheliegende Möglichkeit, daß "L(B" 30 plötzlich hinter "HammflHB" herangekommen und auf Nordkurs gegangen sei, daß auch bei gehörigem Ausguck für "F^Bfc” keine Möglichkeit mehr bestanden hätte, durch eigene Manöver die Kollision zu verhindern. Ein Beweis des ersten Anscheins für die Ursächlichkeit des Fehlens eines Ausgucks (vgl. Schaps/Abraham, Das deutsche Seerecht, Bd. I § 73b RGB Anm. 76) konnte hiernach nicht mehr die Beweisführung der Klägerin erleichtern. Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß erst beim nicht zu erwartenden Drehen von auf Kollisionskurs Anlaß zu einer Gegenmaßnahme von bestanden habe. MF^fcn war ein durch-
gehendes Seeschiff, dem die Barkasse auszuweichen
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hatte, wie das Berufungsgericht in Anwendung hamburgi-sehen Rechts ausführt (S. 13 BU). Die Revision verkennt auch, daß das Berufungsgericht lediglich für nicht erwiesen erachtet, daß der Abstand zwischen
und "HammMM” genügend groß gewesen ist, um Maßnahmen von "F^H" zu ermöglichen, die die Kollision verhindert oder abgeschwächt hätten. Die Klägerin hätte beweisen müssen, daß "F^^" auf Veranlassung eines Ausgucks noch irgend etwas Wirksames hätte unternehmen können, als 11LO" auf Kollisionskurs ging. Auf den Mindestabstand, in dem "F^B” von ihrer Brücke "1^^" hätte sehen können, und die hierzu gestellten, von der Revision als übergangen gerügten Beweisanträge der Klägerin, kam es nicht an. Das Berufungsgericht hat o’ine Verfahrensfehler der Beweisaufnahme die naheliegende Möglichkeit entnommen, daß der Abstand bei Kursänderung der ,fHB" zu gering war, und daher den Beweis, daß durch einen Ausguck etwas am Geschehensablauf ou ändern war, als nicht geführt angesehen. Einen vorherigen Hinweis gemäß §139 ZPO, daß es die Beweisaufnahme so würdigen werde, brauchte das Berufungsgericht entgegen der Ansicht der Revision nicht zu geben. Da es nicht festzustellen vermocht hat, daß im Zeitpunkt, als auf Kollisionskurs drehte, noch irgendwelche wirksamen Maßnahmen von möglich waren, kam auch
eine Minderung der Folgen ies Zusammenstoßes nicht in Betracht, wenn ein Poston auf der Back gestanden hätte. Es war nicht erwieson, daß ein Zuruf des Ausgucks noch etwas am Verlauf hätten ändern können. Ein Sachverständigenbeweis hätte unter diesen Umständen nicht weitergeführt.
Ob die Abgabe eines Warntons durch MF^^n nach § 30 Abs. 4 des HamfBIB Hafengesetzes (Warnton vor Einfahrten in Hafenbecken) geboten war, unterliegt nicht der Nachprüfung des Revisionsgerichts, da hamburgisches Landesrecht in Frage steht (§ 549 ZPO). Die Klägerin hat auch nicht dargetan, daß "Forto" bei der Annäherung von noch ein Warnsignal
als Vorsichtsmaßnahme auf Grund seemännischer Praxis (Art. 12, 29 SSO, § 4 Abs. 4 SSchSO) abgeben konnte und mußte, das die Kollision verhütet oder ihre Folgen gemindert hätte.
Die Klage ist hiernach mit Recht abgewiesen worden. Das Zwischenurteil über die Widerklage (§ 304 ZPO) rechtfertigt sich nach §§ 739 Abs. 2 HGB, §§ 3, 4, 102 Nr. 5, 103 Abs. 2, 114 BSchG.
Stimpel Liesecke Fleck Dr. Bauer Dr. Tidow