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BGH

Gericht: BGH

Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4, April 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidonten Dr«, Fischer und der Bundesrichter Dr» Kuhnp Liesocke, Dr«, Schulze und Flock für Recht erkannt: Im Nachverfahren hat der Beklagte beantragt, unter Aufhebung der Vorbehaltsurteile die Klage abzuvveiseno Er hat geltend gemacht, die Wechsel in einem Zustand seelischer Bepros3ion angenommen zu haben, in dem er sich wegen des Unfalltodes seines Sohnes befunden habe, der seinen Betrieb in den letzten zehn Jahren geführt habe» Der Wert der veralteten und abgenutzten Maschine betrage höchstens 7 000 DM* Bio Klägerin hat beantragt, die Vorbehaltsurteile auf-rocht zu erhaltene Sie hat geltend gemacht, daß der Kaufpreis angemessen sei« Ber Beklagte sei auch nicht unerfahrene Sein Textilmaschinenbetrieb bestehe seit Jahrzehnten» Er habe auch bei den Kaufverhandlungen erklärt, er sei Fachmann genug, um die Maschine beurteilen zu können» Ben Betrieb des Beklagten habe sie im einzelnen nicht gekannt» Sie habe den Beklagten genau unterrichtet, welche Arbeitsgänge die Maschine ausführen könne» Er habe sich sofort zu dem Kauf entschlossen» Ein die freie Willenobestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit war damit nicht genügend behauptet0 Die Bescheinigung, auf die sich der Beklagte bezieht, ergibt lediglich, daß der Beklagte damals infolge des Ünfalltodes seines Sohnes, der sein Nachfolger im Betrieb werden sollte, an einer exogenen Depression litt und mit der veränderten geschäftlichen Situation nicht recht fertig wurde• ^ Jedoch hat das Berufungsgericht zutreffend nicht für dar-gotÄn?erachtet, daß die Klägerin die Unerfahrenheit des Beklagten ausgenutzt habe (§ 138 Abs. 2 BGB). Vielmehr ist entscheidend, ob der Beklagte allgemein nicht die nötigen geschäftlichen Erfahrungen besessen hat, die es ihm ermöglichten, als Käufer einer gebrauchten Werkzeugmaschine für seinen Betrieb sein Interesse genügend wahrzunohmen. IIIo Ein Sittenverstoß nach § 13B Abs«, 1 BGB wegen eines etwaigen auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung ist boreits deshalb zu verneinen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin, etwa durch Ausnutzung einer seelischen Notlage dC3 Beklagten, nicht vorliegt (vgl0 BGH NJY/ ^957, 12741® Der Zustand des Beklagten war nach dem festgestellton Sachverhältnis nicht so, daß die Klägerin eine Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Entschlußkraft infolge des Todes seines Sohnes erkennen konnte und mußteo Auf die Vernehmung des behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen Uber die Depression des Beklagten konnte es hiernach nicht ankommen <> ''^-V .IV, Auch eine Haftung der Klägerin wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, die die Revision als Übergängen rügt, ist aus Rochtsgründon zu verneinen«, Beim Kauf einer gebrauchten Maschine kann bereits von einem begründeten Vertrauen dos Käufers, ihm werde nur ein "marktgerechter" Preis berechnet, nicht gesprochen werden<> Hier ist ein bestimmter Preis für einen Gegenstand vereinbart worden, der keinen Marktpreis hat und nach den besonderen Verhältnissen (Alter und Abnutzung der .Maschine, Interesse des Kunden) bewertet wird«,

Zitierte Normen: § 138 BGB
geschäftlichbetreibenpreisenMaschineKlägerinKäuferRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
■7
IM NAMEN DES VOLKES
ZR 104/64
URTEIL	Verkündet am 4o April 1966 Heil, Justizobersekrotär
 in dem Rechtsstreit	als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
&cs Kaufmanns Karl V
Istraße
 Beklagten und Rovisionöklägero«
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Er*
die Firma Großhandel?
, Mas ehinen-*Y/erk zeuge-traße Wt*
Klägerin und Revisionsbeklagte s
- Prozeßbevollmächtigters
 Recht sanvz alt
 
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 4, April 1966 unter Mitwirkung dos Senatspräsidonten Dr«, Fischer und der Bundesrichter Dr» Kuhnp Liesocke, Dr«, Schulze und Flock
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 6o Zivils Senats des Gberlandesgerichts in Düsseldorf vom 19o März 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurüekgewieseno
 Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte«, Inhaber einer Schlosserei, in der auch ülfeueranlagon und Textilmaschinen hergestellt werden, kaufte am 2«, August 1961 von der Klägerin eine gebrauchte Fräsmaschine, Fabrikat RV01, Baujahr t928, wie besichtigt, nach einem Probelauf zu dem von der Klägerin genannten und vom Beklagten alsbald sugestandenen Preis von 28 000 DM«, Der Kauf sollte über die Kundenkreditbank DflHHB finanziert werdeno Die Anzahlung sollte 7 000 DM betragen«, Da der Beklagte nur 2 000 DM zur Verfügung hatte, gab die Klägerin dom Beklagten ein Dai-lohen von 5 000 DM«, Der Beklagte stellte über das Darlehen zwei Wechsel über je 2 500 DM und über den Kaufpreis 15 Wechsel über je 1 500 DM aus» Die Klägerin hat den Beklagten im V/echselprozeß aus den beiden Darlehenswechsoln und drei Kaufprciswechseln nebst Spesen in Anspruch genommen und die Verurteilung des Beklagten unter Vorbehalt seiner Rechte zur Zahlung von 9 590 DM erwirkt.
Im Nachverfahren hat der Beklagte beantragt, unter Aufhebung der Vorbehaltsurteile die Klage abzuvveiseno Er hat geltend gemacht, die Wechsel in einem Zustand seelischer Bepros3ion angenommen zu haben, in dem er sich wegen des Unfalltodes seines Sohnes befunden habe, der seinen Betrieb in den letzten zehn Jahren geführt habe» Der Wert der veralteten und abgenutzten Maschine betrage höchstens 7 000 DM*
Bio Klägerin habe seine mangelnde Erfahrung ausgenutzt,. Die Maschine sei auch in seinem Betrieb nicht verwendbar gewesen»
Bio Klägerin hat beantragt, die Vorbehaltsurteile auf-rocht zu erhaltene Sie hat geltend gemacht, daß der Kaufpreis angemessen sei« Ber Beklagte sei auch nicht unerfahrene Sein Textilmaschinenbetrieb bestehe seit Jahrzehnten» Er habe auch bei den Kaufverhandlungen erklärt, er sei Fachmann genug, um die Maschine beurteilen zu können» Ben Betrieb des Beklagten habe sie im einzelnen nicht gekannt» Sie habe den Beklagten genau unterrichtet, welche Arbeitsgänge die Maschine ausführen könne» Er habe sich sofort zu dem Kauf entschlossen»
Bas Landgericht und das Oberlandesgericht haben die im Wochseiprozeß ergangenen Urteile für vorbehaltlos erklärt»
Mit der Revision verfolgt dor Beklagte den Antrag auf ihre Aufhebung weiter« Bio Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen»
Entscheidungsgründe s
I» Bas Berufungsgericht brauchte nicht im Hinblick auf die Äußerung des behandelnden Arztes des Beklagten, dieser sei in dor damaligen Zeit sicherlich nicht völlig ui'teils~ fähig gewesen, dem Antrag auf Vernehmung des Arztes als sachverständigen Zeugen über die Ueschäftsfähigkeit des Beklagten
 
I
bei Unterzeichnung der Wechsel stattzugeben. Ein die freie Willenobestimmung ausschließender Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit war damit nicht genügend behauptet0 Die Bescheinigung, auf die sich der Beklagte bezieht, ergibt lediglich, daß der Beklagte damals infolge des Ünfalltodes seines Sohnes, der sein Nachfolger im Betrieb werden sollte, an einer exogenen Depression litt und mit der veränderten geschäftlichen Situation nicht recht fertig wurde•
IIo Es mag sein, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts, es liege kein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor, nicht bedenkenfrei sindo
^ Jedoch hat das Berufungsgericht zutreffend nicht für dar-gotÄn?erachtet, daß die Klägerin die Unerfahrenheit des Beklagten ausgenutzt habe (§ 138 Abs. 2 BGB). Der Beklagte hatte geltend gemacht, daß er im Betriebe nur Reparaturschlosserarbeiton bei V/obstühlen ausgeführt habe und daß sein Sohn den Betrieb erweitert und sich ausschließlich auf dem Gebiet der Ölfeuerungen und der Maschinenherstellung betätigt habe. Er habe die auf ihn nach dem Tode seines Sohnes zukommenden Entscheidungen nicht meistern können. Damit ist eine Ünerfahrenheit im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB nicht dargetan. Zwar würde die Feststellung, der Beklagte habe die Zuziehung eines Fachmannes selbst abgelehnt , nicht ausschließen«, daß der Beklagte sich die technische Beurteilung der Maschine zugetraut hat, aber im übrigen geschäftlich unerfahren gewesen ist. Jedoch kommt es für die Frage der ünerfahrenheit nicht darauf an, ob ihm die Bewertung und Preise bei gebrauchten Maschinen dieser Art nicht bekannt gewesen sind (vgl. Going bei Staudinger BGB 110 Auf1. § 138 Arm. 35). Vielmehr ist entscheidend, ob der Beklagte allgemein nicht die nötigen geschäftlichen Erfahrungen besessen hat, die es ihm ermöglichten, als Käufer einer gebrauchten Werkzeugmaschine für seinen Betrieb sein Interesse genügend wahrzunohmen. Dafür hat
 
I
der Beklagte nichts vorgebrachto Er war zur Zeit des Kaufes 57 Jahre alt und im Handelsregister eingetragener Vollkauf-raamio Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin und seinen eigenen Angaben ist er seit 1945 Inhaber einer Reparaturwerk-stättc für Webstühle, die durch seinen Sohn zu einer MaQChinen-bauanstalt entwickelt wurdeo Bas Berufungsgericht stellt fest, daß der Beklagte in der Lage war, Berater zu den Kaufverhandlungen zuzuziohen* Er hat es aber ausdrücklich abgelehnt, einen Fachmann mitzubringen, und erklärt, er selbst sei Fachmann genug* Als langjähriger Inhaber eines Maschinenreparatur-botriobes im Rheinland kann er nicht geltend machen, or ooi geschäftlich unerfahren und wisse nicht, daß der Breis einer gebrauchten Werkzeugmaschine des Baujahres 1928, deren Typ nicht mehr hergestellt wird und die inzwischen wesentlich verbessert worden ist, im Einzelfall nach Alter und Abnutzung ausgehandelt wird, wobei der Käufer sich schlüssig machen muß, was ihm die Maschine wert ist und was er anlegen will* Bor Beklagte ist alsbald auf den von der Klägerin genannten Preis oingegangen* Ob der Beklagte nicht mit. der Klägerin um den Preis handeln wollte, weil ihm diese bei der Anzahlung entgegenzukommen schien, kann offen bleiben0 Jedenfalls ergibt das Verhalten des Beklagten keine Unerfahrenheit im Sinne des § 138 Abs* 2 BOB* Ob es im Einzelfall zweckmäßig ist, um den Preis zu handeln, muß der Käufer beurteilen* Wenn er es nicht tat, obwohl es geboten war, um zu einem günstigen Preis zu kommen, so verhielt er sich fehlsam und 11 verkalkulierte” sich möglicherweise, zeigte aber damit keine Unerfahrenheit, vor deren Ausnutzung das Besetz den Käufer schützen will, wenn er zu auffällig unangemessenen Leistungen verpflichtet wird* Es kann daher auch keine Unerfahrenheit des Beklagten von der Klägerin ausgebeutet worden sein, so daß die in dieser Richtung erhobenen Rügen der Revision entfallen*
 
I
IIIo Ein Sittenverstoß nach § 13B Abs«, 1 BGB wegen eines etwaigen auffälligen Mißverhältnisses von Leistung und Gegenleistung ist boreits deshalb zu verneinen, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin, etwa durch Ausnutzung einer seelischen Notlage dC3 Beklagten, nicht vorliegt (vgl0 BGH NJY/ ^957, 12741® Der Zustand des Beklagten war nach dem festgestellton Sachverhältnis nicht so, daß die Klägerin eine Beeinträchtigung seiner geschäftlichen Entschlußkraft infolge des Todes seines Sohnes erkennen konnte und mußteo Auf die Vernehmung des behandelnden Arztes als sachverständigen Zeugen Uber die Depression des Beklagten konnte es hiernach nicht ankommen <>
''^-V .IV, Auch eine Haftung der Klägerin wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, die die Revision als Übergängen rügt, ist aus Rochtsgründon zu verneinen«, Beim Kauf einer gebrauchten Maschine kann bereits von einem begründeten Vertrauen dos Käufers, ihm werde nur ein "marktgerechter" Preis berechnet, nicht gesprochen werden<> Hier ist ein bestimmter Preis für einen Gegenstand vereinbart worden, der keinen Marktpreis hat und nach den besonderen Verhältnissen (Alter und Abnutzung der .Maschine, Interesse des Kunden) bewertet wird«,
V« Die Revision erweist sich hiernach als unbegründet und war daher zurückzuweisen•
 
Die Entscheidung Uber die Kosten beruht auf § 97 ZP0o
Dr0 bischer
 Dr» Kuhn	Liesocke
 Dr0 Schulze
 Flock