Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br<> Fischer und der Bundesrichter Dr0 Kuhn, Dr0 Hörr, Dro Rukow und Br. Schulze für Recht erkannt: In der vorliegenden Sache geht es nur noch um die Revision des Klägers zu Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger zu 1 zu Recht fristlos entlassen und ob sie von ihm einen Betrag von 1 834BM zu beanspruchen hat. Die Revision des Klägers zu 1 erreichte allein nicht die in § 546 Abs* 1 ZPO vorgeschriebene Revisionssumme * Ras tat sie nur zusammen mit der Revision des Klägers zu 2.Rer Kläger zu 1 ist einmal um seine Verurteilung zur Widerklage beschwert. Wie der Kläger zu 1 selbst vorgetragen hat (Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 do Akten), haben die Parteien üboru&io Kündigungsfrist nichts vereinbart, so daß sein Anstellungsverhältnis für den Schluß eines Kalendervierteljahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen gekündigt werden konnte (§ 622 BOB). Der Senat hat einen Betrag von 1 000,- DM angenommen, da dem Kläger zu 2 mit Rücksicht auf seine größere Iieise-tätigkeit und die damit verbundenen höheren Spesen nur weniger von seinen das feste Gehalt übersteigenden Provisionen verblieben sein kann als dem Kläger zu 1.Danach ergibt sich für die Revision des Klägers zu 2 ein Wert von 10 000,- DM. Der Kläger zu 2 hat die von ihm angebrachte Revision zurückgenommen. Damit ist das Revisionsverfahren auf die Revision des Klägers zu 1 beschränkt. (KGZ 168, 355; RGHZ 1, 29) o Das gilt aber nicht, v/erm sich, der Besehwerdegegenstand durch willkürliche Handlungen des Revisionsklägers unter die Revisions-summe ermäßigt (RGZ 168, 355, 360; BGHZ 1, 29; BGH NJW 1951, 274; BGH ZZP 71, 106). Als eine solche willkürliche Handlung hat das Reichsgericht (RGZ 161, 350) den Rechtsmittelverzicht eines Streitgenossen angesehen (ebenso Wieczorek, ZPO § 511a An. B I b 7)* Nicht anders kann entschieden werden, wenn, wie hier, der Beschwerdegegenstand der Revision von Streitgenossen dadurch unter die Revisions-summe sinkt, daß der eine von ihnen das Rechtsmittel zurücknimmt. Für den Rechtsmittelverzicht ergibt sich das aus § 566 ZPO.in Verbindung mit § 5H ZPO, denn hierdurch verliert die betreffende Partei nicht bloß das eingelegte Rechtsmittel, sondern das Recht auf Nachprüfung der gerichtlichen Entscheidung schlechthin (RGZ 161, 350, 355)* Hin zurückgenommenes Rechtsmittel kann dagegen erneuert werden; das kommt aber nur bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Betracht (RG HER 1941, 979; RGZ 158, 53). Der Beschluß, durch den der Rechtsmittelkläger des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt wird (§ 515 Abs* 3 ZPO), hat niemals konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung (Wieczorek, ZPO, § 515 0 II b). Da dar Kläger zu 2 seine Revision nach Ablauf der Einlegungsfrist zurückgenomrnen hat und der Kläger zu 1 für sich allein nicht die Revisionssumme erreichte, mußte die Revision des letztex^en gemäß § 554a ZPO als unzulässig verworfen werden«
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein ZPO § 546 Ah So .3 Sinkt der Besehwerdegegenstand der Revision von Streitgenossen dadurch unter die Re visionss umme, daß der eine von ihnen das Re©htsmittel ; zurück^-nimmt, so wird die ttevisAW/der• (feigen ünzuläa.sig BGH, Urte v07 •: ■ J'anuar 1965:r-,;Di ZR 104/62 - Düsseldorf DG Duisburg BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 21 ZR 104/62 URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 7 o J anuar 1965 Sehorm Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 1* des Kaufmanns^heodo^M^haöl .3 in cHHiHistr 2« des Kaufmanns Adolf_B ““Iweg m Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr gegen die GmbH in MMHHi, CI straßevertreten durch ihre Geschäftsführer* den Kaufmann Hans Günter KfllBlund den Steuerberater Pr0 Kurt KtfHl in Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr - 2 / / Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7» Januar 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br<> Fischer und der Bundesrichter Dr0 Kuhn, Dr0 Hörr, Dro Rukow und Br. Schulze für Recht erkannt: Die Revision des Klägers zu 1 gegen das am 12o April ?962 verkündete Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird als unzulässig verworfen. Die Kosten der Revi-sionsinstanz hat der Kläger zu 1 zu 4/7, der Kläger zu 2 zu 3/7 zu tragen. Von Rechts wegen gatbestand: In der vorliegenden Sache geht es nur noch um die Revision des Klägers zu Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger zu 1 zu Recht fristlos entlassen und ob sie von ihm einen Betrag von 1 834BM zu beanspruchen hat. Im übrigen kann auf den Tatbestand des Urteils vom heutigen Tage in der Sache II 2R *387/63 verwiesen werden <> Der Kläger zu 1 beantragt, nach seinem Klageantrag zu erkennen und die Widerklage, soweit ihr stattgegeben worden ist, abzuweiseno Die Beklagte bittet um Zurück-Weisung der Revision. Bntscheidungsgründe: Die Revision des Klägers zu 1 erreichte allein nicht die in § 546 Abs* 1 ZPO vorgeschriebene Revisionssumme * Ras tat sie nur zusammen mit der Revision des Klägers zu 2. Rer Kläger zu 1 ist einmal um seine Verurteilung zur Widerklage beschwert. Ras sind 1 854*08 RM. Zur Klage streiten die Parteien darum, ob die von der Beklagten a® 21* April I960 ausgesprochene Kündigung sofort oder für den 50. Juni I960 wirkte. Wie der Kläger zu 1 selbst vorgetragen hat (Seite 3 der Klageschrift, Bl. 3 do Akten), haben die Parteien üboru&io Kündigungsfrist nichts vereinbart, so daß sein Anstellungsverhältnis für den Schluß eines Kalendervierteljahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen gekündigt werden konnte (§ 622 BOB). Wenn die ausgesprochene Kündigung ohne wichtigen Orund erfolgte, wirkte sie als fristgemäße und damit für den 30. Juni I960. Wertmäßig geht daher der Streit der Parteien darum, was der Kläger zu 1 in der Zeit vom 21* April bis zu dem 30. Juni I960 verdient haben würde. Ras sind sein festes Oehalt von monatlich 1 000,- RM, also je 1 000,- m für 2 1/3 Monate - 2 333*33 RIA und die in diesem Zeitraum verdiente Provision. Hierfür kommen nach den Angaben der Parteien bei Berücksichtigung der Reisespesen, die der Kläger zu 1 selbst zu tragen hatte, höchstens ~ 4 - 500 DM in Betracht« Danach hat seine Revision einen Wert von 4 667,41 DM. Bei der Revision des Klägers zu 2 ging es darum* ob die ihm gegenüber am 16. Mai I960 ausgesprochene Kündigung fristlos oder im Hinblick auf die mit ihm vereinbarte Kündigungsfrist für den 31» Dezember I960 wirkte. Da das feste Gehalt dieses Klägers 1 200,- DM monatlich betrug, sind für seine Revision einmal je 1 200,- DM für 7 1/2 Monate = 9 000.- DM anzusetzen. Zum anderen muß für seine in dieser Zeit verdienten Provisionen ein Betrag angesetzt werden, der sich um die von ihm zu tragenden Heisespesen verkürzt. Der Senat hat einen Betrag von 1 000,- DM angenommen, da dem Kläger zu 2 mit Rücksicht auf seine größere Iieise-tätigkeit und die damit verbundenen höheren Spesen nur weniger von seinen das feste Gehalt übersteigenden Provisionen verblieben sein kann als dem Kläger zu 1. Danach ergibt sich für die Revision des Klägers zu 2 ein Wert von 10 000,- DM. Der Kläger zu 2 hat die von ihm angebrachte Revision zurückgenommen. Damit ist das Revisionsverfahren auf die Revision des Klägers zu 1 beschränkt. Dem Kläger zu 1 nützt es nicht?-, daß die Streitwerte mehrerer Revisionen zusammenzurechnen sind (§ 5, § 546 Abs. 3 ZPO)-und die Zusammenrechnung hier einen die Revisionssumme übersteigenden Befrag ergibt. Grundsätzlich bleiben allerdings Verminderungen des Beschwerdegegenstandes, die nach der Einlegung der Revision eintreten, für die Zulässigkeit des Rechtsmittels außer Betracht, l (KGZ 168, 355; RGHZ 1, 29) o Das gilt aber nicht, v/erm sich, der Besehwerdegegenstand durch willkürliche Handlungen des Revisionsklägers unter die Revisions-summe ermäßigt (RGZ 168, 355, 360; BGHZ 1, 29; BGH NJW 1951, 274; BGH ZZP 71, 106). Als eine solche willkürliche Handlung hat das Reichsgericht (RGZ 161, 350) den Rechtsmittelverzicht eines Streitgenossen angesehen (ebenso Wieczorek, ZPO § 511a Anm. B I b 7)* Nicht anders kann entschieden werden, wenn, wie hier, der Beschwerdegegenstand der Revision von Streitgenossen dadurch unter die Revisions-summe sinkt, daß der eine von ihnen das Rechtsmittel zurücknimmt. Für den Rechtsmittelverzicht ergibt sich das aus § 566 ZPO.in Verbindung mit § 5H ZPO, denn hierdurch verliert die betreffende Partei nicht bloß das eingelegte Rechtsmittel, sondern das Recht auf Nachprüfung der gerichtlichen Entscheidung schlechthin (RGZ 161, 350, 355)* Hin zurückgenommenes Rechtsmittel kann dagegen erneuert werden; das kommt aber nur bis zu dem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Betracht (RG HER 1941, 979; RGZ 158, 53). In einem solchen Pall verliert der Rechtsmittelkläger durch eine eigene freiwillige Handlung jede Möglichkeit, die angefochtene Entscheidung erneut anzugreifen. Insoweit steht die Rechtsmittelrücknahme im Ergebnis dem Rechtsmittel verzieht gleich. Der Beschluß, durch den der Rechtsmittelkläger des eingelegten Rechtsmittels für verlustig erklärt wird (§ 515 Abs* 3 ZPO), hat niemals konstitutive, sondern nur deklaratorische Wirkung (Wieczorek, ZPO, § 515 0 II b). // ~ 6 - Da dar Kläger zu 2 seine Revision nach Ablauf der Einlegungsfrist zurückgenomrnen hat und der Kläger zu 1 für sich allein nicht die Revisionssumme erreichte, mußte die Revision des letztex^en gemäß § 554a ZPO als unzulässig verworfen werden« Die Kostenentscheidung beruht auf § 97, § 100 Abs.,1 ZPO. Eiseher Dro Kuhn Br* Rörr Dr0 Bukow Br* Schulze