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BGH

Gericht: BGH

Pur den Pall der Beendigung des gesamten Versicherungsverhältnisses oder der Versicherungsverhältnisse einzelner Mitglieder (z.B. durch Ausscheiden aus dem Verband) war die Zahlung des Rückkaufswertes vorgesehen. Im Zusammenhang damit wurde die Frage des Rückkaufs der nicht v/eitorgeführten Versicherungen, bei denen die Mitglieder sich nicht wieder beim Kläger gemeldet hatten und verschollen waren, erörtert. § 3 VVO könne «aber schon deshalb auf die in Frage stehenden Veroicherungoverhältnisse keine Anwendung finden, weil die Prämien für diejenigen Mitglieder, die sich nicht zur Fortführung ihrer Mitgliedschaft gemeldet hätten, infolge einer ausdrücklichen mündlichen oder jedenfalls einer stillschweigenden Stundung und auch infolge Aufnahme in das zwischen den Parteien geführte Kontokorrent nicht fällig gewesen seien. Mit der Klage hat der Kläger einen Teilbetrag von 6.100 DM des Anspruchs auf Zahlung von Rückkaufswerten über den nach der Berechnung zu dem 30. Die Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt und sich darauf berufen, daß nach § 3 Abs. 1 VVO der sog. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Gruppenversicherungsvertrag nicht gemäß §§ 1, 2 der Zweiten Verordnung über die Lebensund Rentenversicherung von 27* Juli 1948 (= 2. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es hei dem vorliegenden Kollektivversicherungsvertrag allein auf den Sitz des klagenden Verbandes, nicht aber auf den Yfohnsitz der Mitglieder der dem Kläger angehörenden Begräbniskassen ankommt, auf die sich die ^terbcgeldvoroicherung bezieht. Der Umstand, daß der Gruppcnversicherungsnehmer-, dem die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse der einzelnen Mitglieder obliegt, im Währungsgebiet ansässig ist, läßt es geboten erscheinen, das gesamte Vertragswerk als fortbesteherid zu behandeln, mag auch ein Teil der Mitglieder nicht im Währungsgebiet wohnen. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Gruppenversicherungsvertrag und auch die Versicherungsverhältnisse der einzelnen Mitglieder der Begräbniskassen nicht von § 3 der Versicherungsverordnung vom 2?. Sie ist auf das Ende derjenigen Versicherungsperiode abzu-stcllen, für welche die Prämie ganz oder teilweise bezahlt worden ist, frühestens jedoch auf den Schluß der Versicherungsperiode, in welche der 8.Mai 1945 fällt, 3?ür die in den \Vestzonen nicht durch Beitragszahlungen fortgeführten Versicherungen ergibt sich somit als Stichtag der Berechnung des Rückkaufswertes der 30. Juni 1945• Wird dagegen § 3 Abs.4 WO für nicht anwendbar gehalten, so wäre der Rückkaufsfall für diese Versicherungen erst durch die Teilkündigung des Klägers hinsichtlich des nicht in den Westzonen fortgeführten Bestandes zu dem 31. 3ei der Berechnung des Rückkaufswertes für einen nach der Währungsreform liegenden Zeitpunkt (der hier nach der Behauptung des Klägers durch die Vereinbarung der Parteien vom 7. Juli 1948 bestimmt worden sein soll) wäre zu berücksichtigen, daß nunmehr die zur Deckung des Kriegsrisikoc angeordneten Beistungsbeschränkungen des Versicherers (insbesondere die Kriegs- und Zinsausfallumlage von 54 #) mit Rückwirkung fortgefallen waren (§7 der 2. Die Beklagte hat die Richtigkeit der Berechnung bestritten; die Parteien sind sich aber einig darüber, daß der Unterschied der Berechnung nach beiden Zeitpunkten mindestens den eingeklagten Teilbetrag von 6.100 DH ergibt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob die Versicherungsverhältnisse des nicht durch Beitragszahlungen fortgeführten Bestandes nach § 3 VVO oder erst infolge der Teilkündigung des Klägers hinsichtlich dieses Bestandes beendet worden sind. Pas Berufungsgericht führt aus, daß der Kläger zwar nur für diejenigen Mitglieder Prämien an die Beklagte gezahlt habe, die sich nach dem Zusammenbruch bei ihm in den West-sonen gemeldet und ihr Vorsicherungsverhältnis fortgesetzt hätten (sog. Hiergegen wendet sich die Revision, die eine sinngemäße Anwendung des § 3 auf die Veroichorungsverhältniase der einzelnen Mitglieder der Begräbniskassen für geboten hält. a) Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrages eine Vielzahl von Sinzeiversicherungsverhältnissen ist. Er ist zur Zahlung der Prämie verpflichtet und hat hier nach der ausdrücklichen Abrede im Kollektivvertrag auch allein Anspruch auf die Versiehe rungs lei stung. Die Mitglieder der Begräbniskassen stehen in einem vereinsrechtlichen Verhältnis zu dem Kläger, auf Grund dessen sie durch ihre Beiträge die Mittel zur Prämienzahlung des Klägers aufbringen und Ansprüche auf das Sterbegeld erworben. 43)* Das angefochtene Urteil billigt insbesondere die im Schrifttum vertretene Ansicht, daß die Verzugsfolgen bei Nichtzahlung eines Teils der Gesamt prämie sich auf diejenigen Einzelversicherungsverhältnisse beschränken, für die die anteiligen Prämien in der Teilzahlung effektiv nicht enthalten sind. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, die zu diesem Ergebnis führt, hält das Berufungsgericht aber nur dann für gerechtfertigt, wenn sie zu dem Schutz der Mitglieder oder sonst wegen der schutzwürdi- • gen Belange der Parteien des Kollektivvertrages notwendig ist. Bei der vorliegenden Gruppenversicherung hatte sich aus den Verhältnissen seit 1945 eine Trennung des Versicherungsbestandes in einen Ost- und in einen Westbestand ergeben, v/ie sie die Parteien bezeichnen. Dem kleinen Teil der an dem neuen Sitz des Klägers im Westen v/ieder aufgenommenen üinselversicherungen (nach Meinung des Berufungsgerichts etwa ein Fünftel des Gesamtbestandes) stand die große Masse von Einzelversicherungen gegenüber, für die seit Jahren keine Pränienanteile geleistet v/urden, aber noch Versicherungsschutz gev/ährt werden mußte, v/enn ein Sterbefall gemeldet Y/urde. Die gesetzliche Regelung, die den noch nicht wieder geregelten Bestend an Lebensversicherungen durch eine fingierte Kündigung zur Auflösung bringt, bietet sich auch für die Einzclversicherungen des Gruppenversicherungsvertrages als eine angemessene Lösung der sich aus der Währungsreform ergebenden Situation an. Zunächst ist zu bedenken, daß der Kläger selbst nach der Währungsreform nichts anderes tun konnte, alc den nicht fortgeführten Bestand im Wege einer Teilkündigung vom Kollektivvertrag abzuspalten. Ostbestend anerkannt und die Parteien haben eine Reihe von Fragen, die sich aus der Auflösung der Einzelvercicherungen ergaben, durch die Vereinbarung vom 7* März 1949 geregelt. Es blieb gar kein anderer Weg, als diesen Teil des Bestandes, der einen sonst nicht mehr verv/ertbaren Rest des über den Zu-sanmenbruch geretteten Gesamtgeschäftes darstellte, zu liquidieren, um auf diese Weise zu einer gesunden Grundlage für den Gruppenvertrag zu.kommen Biese Behandlung wäre insbesondere deshalb unangemessen, weil sie das vollständige Erlöschen der betroffenen Versicherungsverhältnisse zur Folge hätte, also auch Ansprüche auf den Rückkaufsv/ert von vornherein ausschließen würde, der für alle Versicherungen durch den Kläger hei der Beklagten gebildet war. Die Aufspaltung der Versicherungsverhältnisse in einen aufgefangenen und einen nicht fortgeführten Bestand ergab sich zwangsläufig aus den Verhältnissen. Es erscheint nicht sinnvoll, die Aufspaltung durch Gesetz abzulehnen und den abgestorbenen Bestand, für den aber das Risiko fortdauerte, über die Währungsreform hinaus zu retten, um ihn dann auf Grund der Teilkündigung des Klägers alsbald doch zu beseitigen. Ob die Mitglieder nach der Gestaltung des Gruppenvertrages unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte auf Versicherungs-leintungen hatten oder nicht, kann für die hier zu beurteilende Frage keine entscheidende Bedeutung haben. Sie waren jedenfalls die für den wirtschaftlichen Zweck der Versicherungen maßgebenden Personen, und wenn sie nicht mehr in Erscheinung traten, war es geboten, ihre Versicherungsver-hältnisse im gegebenen Zeitpunkt zu liquidieren. § 3 Abs.4 WO trifft für diese Fälle auch hinsichtlich der Berechnung der Rückkaufswerte eine Regelung, die unter Berücksichtigung der Tatsache, daß für diese Versicherungsverhältnisse keine Prämien mehr gezahlt worden sind, billig erscheint. Auch unter diesen Gesichtspunkt ist es geboten, den Teilbestand der nicht fortgeführten Einzolv er Sicherungen der Regelung des § 3 VVO zu unterwerfen, was keinen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernissen begegnet. Das Berufungsgericht führt hilfsweise aus, daß § 3 WO jedenfalls deshalb nicht für den nicht fortgeführten Bestand herangezogen werden könne, weil die auf diesen Bestand entfallende Prämienschuld gestundet gewesen sei. Von einer Beweisaufnahme über die vom Kläger behauptete ausdrückliche mündliche Stundung hat das Berufungsgericht abgesehen, weil aus den vor der Währungsreform zwischen den Parteien geführten Verhandlungen jedenfalls eine stillschweigende Stundung zu entnehmen sei. a) Das Berufungsgericht meint, die Parteien hätten den Kollektivvertrag als Ganzes auch hinsichtlich derjenigen Mitglieder aufrechterhalten wollen, die noch verschollen waren. Februar 1947 ergebe, seien sich die Parteien darüber einig geworden, daß alle zurückkehrenden Mitglieder uneingeschränkt Versicherungsschutz gemäß dem Kollektivvertrag genießen sollten, wenn sie die laufenden Beitragszahlungen beim Kläger aufnahmen und die Beitragsrückstände beglichen, so daß die Beklagte auch für sie die Prämien erhielt. Diese Regelung könne nur dann als sinnvoll erachtet werden, wenn hierin zugleich eine stillschweigende Stundung der auf den nicht zurückge-kchrten Mitgliederbestand entfallenden Teilprämien gesehen werde. Bern Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es meint, das Schreiben könne nur dann als sinnvoll erachtet werden, wenn in ihm zugleich eine stillschweigende Stundung der auf den noch nicht zurückgekehrten Mitgliederbestand entfallenden Teilprämien gesehen wird» Bas Schreiben bestätigte- daß der Gruppenversicherungsvertrag als Ganzes fortbcotand und daß die Mitglieder, die in den Westgebieten die Versicherung fortsetzten, Versicherungsschutz genossen. Bas Berufungsgericht beachtet nicht, daß der Versicherungsschutz für diejenigen Mitglieder, die sich nicht gemeldet hatten, mangels einer Streichung in der Versichertenliste und irgendwelcher Maßnahmen wegen Prämienverzuges ohnehin fortbestand. Eine Wiedereinsetzung der zurückgekehrten Mitglieder in ihre Rechte trotz Nichtzahlung der sie betreffenden Prämien, zu der sich die Beklagte nach der Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet haben soll, kam nicht in Betracht. Februar 1947 nur die Folgerungen aus der Sachund Rechtslage gezogen, wie sie sich damals für den Gruppenversicherungsvertrag darstellte, aber ersichtlich auch bei sinngemäßer Auslegung keine vertraglichen Abreden, insbesondere auch nicht über den Prämienrückstand der verschollenen Mitglieder,* getroffen. Die Parteien waren sich einig darüber, daß dieser Bestand vorläufig nicht (etwa im Y/ege der teilweisen Aufhebung des Vertrages oder der Teilkündigung) ausgeschieden werden sollte. Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es meint, es sei durch Verhandlungen über die Abdeckung der Prämienrückstände die Fälligkeit der Teil-pränien über die Währungsreform hinaus verschoben worden (vgl. Die Beklagte verstößt daher auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die gesetzliche Kündigung dieses Bestandes nach § 3 WG beruft. Nach dem angefochtenen Urteil sind sich die Parteien einig darüber, daß nur die auf den sog. V. Der Kläger hat allerdings behauptet, die Beklagte habe ihm ausdrücklich mündlich Stundung wegen der Prämien des nicht aufgefangenen Bestandes gewährt. Ber Rechtsstreit ist auch nicht deshalb unabhängig von einer Beweisaufnahme Uber die ausdrückliche Stundung zur Entscheidung reif, weil die Parteien, wie der Kläger meint, durch die Vereinbarung vom 7. März 1949 die Anwendung des § 3 WO auf den nicht fortgeführten Bestand vergleichsweise vertraglich ausgeschlossen und die Berechnung des Rückkaufswertes für diesen Bestand nach dem Stichtag Es war rechtlich möglich, daß die Parteien übereinkamen, die Beklagte solle denjenigen Betrag des Rückkauf sv/ertes zahlen, den sie bei Fortbestand dieser Versicherungen über den 20.

Zitierte Normen: § 3 WO § 24 UStellungsG § 3 WO § 286 ZPO § 3 WO § 3 WG § 3 WO
RegelungWOMitgliedBerufungsgerichtParteiWährungsreformVersicherungKlägerPrämie

Volltext der Entscheidung

II_ SR. 104/60
2150 027
Verkündet
 am 5. November 1962
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der	a.G.	für	Handwerk,
 Ilcndcl und Gev/erbe, vertreten durch die Vorstandsmitglieder Direktor Dr.	und	Direktor	AI
Beklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
 die	F|
Vorstandsmitglieder Direktor Z( DflHB« BfllMstr.j
 e.V., vertreten durch die und Direktor CHHP)
Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
hat dor II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. November 1962 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Fischer, Liesecke, Dr. Reinicke und Dr. Bukov/
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 5. April I960 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die KoOten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
Am 2./8. April 1931 schloß der damals in Ostpreußen ansässige klagende Verband mit der RechtsVorgängerin des beklagten Versicherungsunternehmens, der	Lebens-
vcrsicherunge AG (im folgenden als Beklagte bezeichnet), einen Kollektiv-Versicherungsvertrag, mit dem die Beklagte ollen Mitgliedern der dem Kläger angehörenden Begräbniskosten eine Sterbegeldversicherung gewährte. In dem Vertrag wurde dem Kläger die Stellung eines Versicherungsnehmers ein-geraunt. Die Zahlung der Sterbegelder sollte an ihn erfolgen. Er wurde aber verpflichtet, die Sterbegelder durch die Begräbniskassen an die Hinterbliebenen der Versicherten auszahlen zu lassen. Der Kläger entrichtete an die Beklagte die Versicherungsprämie, die nach der Mitgliederzahl, nach Altersgruppen und nach der Höhe des Sterbegeldes gestaffelt war. Die Kündigung des Kollektivvertrages war mit der Prist von einem Jahr zulässig. Außerdem hatte die Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, den Kollekt iw ertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.
Pur den Pall der Beendigung des gesamten Versicherungsverhältnisses oder der Versicherungsverhältnisse einzelner Mitglieder (z.B. durch Ausscheiden aus dem Verband) war die Zahlung des Rückkaufswertes vorgesehen. Darüber heißt es im § 9 Kollektivv.:
uPür das einzelne Mitglied erlischt die Sterbegeldversicherung, v/enn es aus dem Verband ausscheidet, dieser aufgelöst wird oder die Versicherung vom Verband nach § 13 Abs. 1 gekündigt wird. Sämtliche Versicherungen erlöschen, wenn seitens des Verbandes die Versicherungs-verhältnisse der Mitglieder in ihrer Gesamtheit gekün-digt werden oder v/enn seitens der iHB-GdHH die gemäß«§ 3 Abs. 3 vorgesehene Kündigung (bei Sichtzahlung
 
 der rückständigen Beiträge seitens des Verbandes auch innerhalb der gesetzten Nachfrist) oder eine Kündigung des Vertrages seitens der	auf	Grund	der
 Bestimmung des § 5 Abs. 2 erfolgt.
Die IfliK-GrfllHBl ist in einem jeden dieser Fälle verpflichtet, sofern die Versicherung bereits 3 Jahre bestanden hat und die Prämien für diese Zeit entrichtet Y/urden, den Rückkaufsv/ert der betreffenden Sterbegeld-vcrsicherung zu zahlen. Dieser beträgt 95 $ der rechnungsmäßigen Prämienreserve. Die Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung ist ausgeschlossen. ..."
Rach der Währungsreform wünschte der Kläger, die Versicherungssummen durch Nachzahlung der Prämienreserve wieder auf den ursprünglichen Nennbetrag zu erhöhen. Im Zusammenhang damit wurde die Frage des Rückkaufs der nicht v/eitorgeführten Versicherungen, bei denen die Mitglieder sich nicht wieder beim Kläger gemeldet hatten und verschollen waren, erörtert. Am 7. März 1949 wurde zwischen den Parteien vereinbart:
1.	Die Rückkaufswerte aus den per 1. Juli 1948 zu ermit telnden Versicherungen, soweit sie nicht durch Beitragszahlung vjeitergeführt werden, stehen der Versicherungsnehmerin insgesamt zu.
2.	- 4. pp
5. Die Vertragschließenden sind sich darüber einig, daß die zu 1) genannten Ansprüche nur dann erhoben werden können, wenn die Gesellschaft bei der Bilanz-erstcllung die für die Erfüllung des Anspruchs notwendigen Ausgleicheforderungen durch die Länderre-gierung zugeteilt erhält.
Die Beklagte hat dem Kläger Rückkaufsv/erte in Höhe von
434.143*60 DM. vergütet.
Der Kläger hat geltend gemacht:
Er habe von dem ihm zustehenden Recht der leilkündi-gung Gebrauch gemacht, indem er bei der Beklagten mit Schrei
 ben vom 30. November 1948 die Berechnung und Auszahlung der Rückkaufswerte für die nicht fortgeführten Versicherungen angefordert habe. In der Vereinbarung vom 7. März 1949 hätten die Parteien der von ihn ausgesprochenen Teilkündigung Rückwirkung zu dem 1. Juli 1948 beigelegt. Der RUckkaufsv/ert sei für diesen Stichtag zu berechnen. Gegenüber dem von der Beklagten gemäß § 3 Abs. 4 VVO zugrundegelegten Stichtag (50. Juni 1945) ergebe sich infolge Portfalls krißgsbeding-ter Leiatungsbeschränkungen der Versicherungsunternehmen mit Wirkung vom 20. Juni 1948 ein Mehrbetrag von 410.627,80 Bll. § 3 VVO könne «aber schon deshalb auf die in Frage stehenden Veroicherungoverhältnisse keine Anwendung finden, weil die Prämien für diejenigen Mitglieder, die sich nicht zur Fortführung ihrer Mitgliedschaft gemeldet hätten, infolge einer ausdrücklichen mündlichen oder jedenfalls einer stillschweigenden Stundung und auch infolge Aufnahme in das zwischen den Parteien geführte Kontokorrent nicht fällig gewesen seien. Im übrigen sei eine Aufteilung des einheitlichen Kollektivvertrages in einen wieder in Kraft gesetzten "Westbestand" und einen nicht fortgeführten "Ostbestand” nicht möglich und deshalb § 3 WO nicht anwendbar.
Mit der Klage hat der Kläger einen Teilbetrag von 6.100 DM des Anspruchs auf Zahlung von Rückkaufswerten über den nach der Berechnung zu dem 30. Juni 1945 hinaus geschuldeten Betrag geltend gemacht.
Die Beklagte hat Klagabv/eisung beantragt und sich darauf berufen, daß nach § 3 Abs. 1 VVO der sog. Ostbestand (die bis zur Y/ährungsreform nicht wieder auf genommenen Versicherungen) als gekündigt anzusehen sei. Die Prämien für diese Versicherungen seien nicht gestundet gewesen. Der
 
Rückkaufswert für diesen Bestand sei gemäß § 3 Abs. 4 WO zun 30. Juni 1945 zu berechnen, so daß insbesondere die Kriegsumlage von 54 & der Versicherungssumme abzuziehen sei. Durch die Vereinbarung vom 7. März 1949 sei weder die gesetzliche Regelung abbedungen noch der BerechnungsStichtag geändert worden. Die Angabe des 1. Juli 1948 betreffe nur die Bestimmung der von der Rückkaufsberechnung zu erfassenden Versicherungen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Bntscheidungsgründe:
I.	Zutreffend	geht	das Berufungsgericht davon aus,
 daß der Gruppenversicherungsvertrag nicht gemäß §§ 1, 2 der Zweiten Verordnung über die Lebensund Rentenversicherung von 27* Juli 1948 (= 2. VOLRV, neu gefaßt durch das Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebensund Rentenversicherungen vom 5* August 1955, BGBl I, 474) erloschen ist. Diese Verordnung regelte im Ersten Abschnitt die Versicherungen außerhalb des Währungsgebietes und ordnete grundsätzlich deren Erlöschen an, wenn der Versicherungsnehmer am 20. Juni 1948 seinen Wohnsitz außerhalb des Währungsgebietes hatte. Die Versicherungen, die keine solche Beziehung zu dem Y^ährungs-gebiet hatten, mußten im Hinblick auf die beschränkten Möglichkeiten, die Versicherungsunternehmen aus öffentlichen Mitteln mit den nötigen Geldern zur Deckung ihrer Verpflichtungen auszustatten, für erloschen erklärt werden (BGH VersI*
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 1952, 249). Nach § 5 2.V0LRG (= § 9 des Gesetzes vom 5. August 1955) gelten die Bestimmungen für Gruppenversi-chcrungen sinngemäß. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß es hei dem vorliegenden Kollektivversicherungsvertrag allein auf den Sitz des klagenden Verbandes, nicht aber auf den Yfohnsitz der Mitglieder der dem Kläger angehörenden Begräbniskassen ankommt, auf die sich die ^terbcgeldvoroicherung bezieht. Der Kläger ist Versicherungsnehmer des Kollektivvertrages (§ 1). Er hatte am 20. Juni 1948 seinen Sitz im Währungsgebiet. Damit ist für die Gruppenversicherung als Ganzes ein genügender Anknüpfungspunkt an das Währungsgebiet gegeben. Der Umstand, daß der Gruppcnversicherungsnehmer-, dem die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse der einzelnen Mitglieder obliegt, im Währungsgebiet ansässig ist, läßt es geboten erscheinen, das gesamte Vertragswerk als fortbesteherid zu behandeln, mag auch ein Teil der Mitglieder nicht im Währungsgebiet wohnen. Dem entspricht die Ansicht der Aufsichtsbehörden (vgl. Veröffentlichungen des 2onenaufsichtsamts Hamburg 1949» 24; Hartraann-Meioch, Die Lebensversicherungen in der Währungsumstellung 2. Aufl. S. 96).
II. Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Gruppenversicherungsvertrag und auch die Versicherungsverhältnisse der einzelnen Mitglieder der Begräbniskassen nicht von § 3 der Versicherungsverordnung vom 2?. Juni 1948 (WO) betroffen worden sind. § 3 WO bestimmt, daß das Versicherungs-verhältnis in der Lebens vei’sicherung als am 20. Juni 1948 gekündigt gilt, wenn der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt eine seit 12 Monaten oder länger fällige Folge-pränie nicht bezahlt hat. Für diese Auflösung von Lebensversicherungen bei Nichtzahlung von Folgeprämien sieht § 3
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Abs, 4 WO eine besondere Berechnung des Rückkaufes er t es vor. Sie ist auf das Ende derjenigen Versicherungsperiode abzu-stcllen, für welche die Prämie ganz oder teilweise bezahlt worden ist, frühestens jedoch auf den Schluß der Versicherungsperiode, in welche der 8. Mai 1945 fällt, 3?ür die in den \Vestzonen nicht durch Beitragszahlungen fortgeführten Versicherungen ergibt sich somit als Stichtag der Berechnung des Rückkaufswertes der 30. Juni 1945• Wird dagegen § 3 Abs. 4 WO für nicht anwendbar gehalten, so wäre der Rückkaufsfall für diese Versicherungen erst durch die Teilkündigung des Klägers hinsichtlich des nicht in den Westzonen fortgeführten Bestandes zu dem 31. Dezember 1948 eingetreten.
3ei der Berechnung des Rückkaufswertes für einen nach der Währungsreform liegenden Zeitpunkt (der hier nach der Behauptung des Klägers durch die Vereinbarung der Parteien vom 7. März 1949 auf den 1. Juli 1948 bestimmt worden sein soll) wäre zu berücksichtigen, daß nunmehr die zur Deckung des Kriegsrisikoc angeordneten Beistungsbeschränkungen des Versicherers (insbesondere die Kriegs- und Zinsausfallumlage von 54 #) mit Rückwirkung fortgefallen waren (§7 der 2. VOBRV). Diese Berechnungsweise ergäbe also einen erheblich höheren Rückkaufswert. Der Kläger hat den Mehrbetrag auf 410.627,80 DM beziffert. Die Beklagte hat die Richtigkeit der Berechnung bestritten; die Parteien sind sich aber einig darüber, daß der Unterschied der Berechnung nach beiden Zeitpunkten mindestens den eingeklagten Teilbetrag von 6.100 DH ergibt. Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt somit davon ab, ob die Versicherungsverhältnisse des nicht durch Beitragszahlungen fortgeführten Bestandes nach § 3 VVO oder erst infolge der Teilkündigung des Klägers hinsichtlich dieses Bestandes beendet worden sind. Die Nichtleistung von Prämien für einen Teil des Bestandes kann, wie das Beru-
 
fungsgericht zutreffend und von den Parteien nicht beanstandet ausführt, jedenfalls nicht dazu führen, daß der Kollek-tivvcrtrog als Ganzes als gemäß § 3 WO gekündigt anzusehen wäre .
Pas Berufungsgericht führt aus, daß der Kläger zwar nur für diejenigen Mitglieder Prämien an die Beklagte gezahlt habe, die sich nach dem Zusammenbruch bei ihm in den West-sonen gemeldet und ihr Vorsicherungsverhältnis fortgesetzt hätten (sog. Westbestand; treffenders "aufgefangener Sestnnd"). Es hält aber § 3 WO für die bis zur Währungsre-form nicht wiederaufgenommenen Versicherungsverhältnisse (sog. Ostbestand; besser: "nicht fortgeführter Bestand") für unanwendbar, weil eine Zerlegung des einheitlichen Grup-ponvorträges nicht stattfinden könne. Hiergegen wendet sich die Revision, die eine sinngemäße Anwendung des § 3 auf die Veroichorungsverhältniase der einzelnen Mitglieder der Begräbniskassen für geboten hält. Ihr ist der Erfolg nicht zu versagen.
a)	Mit Recht geht das Berufungsgericht davon aus, daß Gegenstand des Gruppenversicherungsvertrages eine Vielzahl von Sinzeiversicherungsverhältnissen ist. Ver3icherungs-nehmer ist allerdings der Kläger. Er ist zur Zahlung der Prämie verpflichtet und hat hier nach der ausdrücklichen Abrede im Kollektivvertrag auch allein Anspruch auf die Versiehe rungs lei stung. Die Mitglieder der Begräbniskassen stehen in einem vereinsrechtlichen Verhältnis zu dem Kläger, auf Grund dessen sie durch ihre Beiträge die Mittel zur Prämienzahlung des Klägers aufbringen und Ansprüche auf das Sterbegeld erworben. Per Gruppenversicherungsvertrag erfaßt hiernach eine Vielzahl von Personen, denen die Vorteile der Ver-
 
Sicherung letztlich zukomraen sollen, und erscheint wirtschaftlich gesehen als eine Summe von Einzelversicherungsverhältnissen der Mitglieder. Die Gestaltung der Rechtsver-hält>iisse zwischen den Beteiligten schließt es nicht aus, daß die Mitglieder der versicherten Gruppe in bestimmten Beziehungen wie ein Versicherungsnehmer behandelt werden. Insbesondere kann sich aus der sinngemäßen Anwendung der aus Anlaß der Währungsreform für Einzelversicherungsverträge erlassenen Vorschriften auf Gruppenversicherungen (z.B. nach § 5 der 2. VOLRV) eine solche Gleichstellung der Mitglieder rät einen Versicherungsnehmer ergeben (vgl. BGH VersR 1953, 249). Das Berufungsgericht verweist auch zutreffend darauf, daß bei den Gruppen-LebensVersicherungen die einzelnen Versieh er ungs Verhältnisse trotz ihrer Gebundenheit an den ihnen zugrundeliegenden Vertrag nach einer gewissen Selbständigkeit streben (vgl. Millauer, Rechtsgrundsätze des Gruppen-VerSicherungsvertrages 1954, S. 43)* Das angefochtene Urteil billigt insbesondere die im Schrifttum vertretene Ansicht, daß die Verzugsfolgen bei Nichtzahlung eines Teils der Gesamt prämie sich auf diejenigen Einzelversicherungsverhältnisse beschränken, für die die anteiligen Prämien in der Teilzahlung effektiv nicht enthalten sind. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise, die zu diesem Ergebnis führt, hält das Berufungsgericht aber nur dann für gerechtfertigt, wenn sie zu dem Schutz der Mitglieder oder sonst wegen der schutzwürdi- • gen Belange der Parteien des Kollektivvertrages notwendig ist. Biese Auffassung ist zu eng und verhindert eine dem Zweck des § 3 WO entsprechende Behandlung des Gruppenvertrages. § 3 WO zielte in erster Linie darauf ab, den "kosten losen Lebensversicherungsschutz" zu beenden, der sich daraus ergab, daß der Versicherer trotz Nichtzahlung der Prämie und Unmöglichkeit des Verfahrens nach § 39 WG voll im Risiko
-10-
blicb (vgl. BGH VersR 1958, 89). Durch die gesetzliche Fiktion einer Kündigung hei Prämienverzug bestimmten Umfanges sollte eine Bereinigung der Lebensversicherungen stattfInden, die zv/eckmäßigerv/eise mit der Währungsreform zu verbinden war. Bei der vorliegenden Gruppenversicherung hatte sich aus den Verhältnissen seit 1945 eine Trennung des Versicherungsbestandes in einen Ost- und in einen Westbestand ergeben, v/ie sie die Parteien bezeichnen. Dem kleinen Teil der an dem neuen Sitz des Klägers im Westen v/ieder aufgenommenen üinselversicherungen (nach Meinung des Berufungsgerichts etwa ein Fünftel des Gesamtbestandes) stand die große Masse von Einzelversicherungen gegenüber, für die seit Jahren keine Pränienanteile geleistet v/urden, aber noch Versicherungsschutz gev/ährt werden mußte, v/enn ein Sterbefall gemeldet Y/urde. In den Jahren 1945 bis Mitte 1948 haben die Parteien Gelegenheit gehabt, durch WiederanknUpfung der Beziehungen zu den in die Y/estzonen geflüchteten Mitgliedern der ostpreußischen Begräbniskassen aus dem zunächst nicht mehr erfaßbaren Bestand möglichst viele Einzelversicherungen wieder ins Leben zu rufen und neu zu regeln. Mit der ?/ährungs-reforn war der Zeitpunkt gekommen, unter dieses Übergangsstadium den Schlußstrich zu ziehen und die bis dahin nicht wiederhergesteilten Einzelversicherungen auszuscheiden. Da mit der Währungsreform zugleich den Versicherungsunternehmen durch Gewährung von Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand die nötige finanzielle Unterlage für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gegeben wurde (vgl. BGH VersR 1952, 249)» kam es darauf an, nicht mehr gerechtfertigte Verpflichtungen der Versicherer aus solchen Versieherungs-verhültnissen zu beenden, für die keine Prämien mehr gezahlt wurden. Kein Mitglied der Begräbniskassen konnte billigerweise erwprten, wegen eines nach dem 20. Juni 1948 eintre-
 
tendon Versicherungsfalles das Sterbegeld zu erhalten, ohne das Veraicherungsverhältnis wieder aufgenommen zu haben»
Die gesetzliche Regelung, die den noch nicht wieder geregelten Bestend an Lebensversicherungen durch eine fingierte Kündigung zur Auflösung bringt, bietet sich auch für die Einzclversicherungen des Gruppenversicherungsvertrages als eine angemessene Lösung der sich aus der Währungsreform ergebenden Situation an. Die Erwägungen des Berufungsgerichts, das eine Aufspaltung des einheitlichen Vertrages für nicht gerechtfertigt hält, können nicht als durchschlagend anerkannt werden. Zunächst ist zu bedenken, daß der Kläger selbst nach der Währungsreform nichts anderes tun konnte, alc den nicht fortgeführten Bestand im Wege einer Teilkündigung vom Kollektivvertrag abzuspalten. Daß eine solche Kündigung eines Teilbestandes zulässig ist, wird auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogen. Die Beklagte hat die Teilkündigung des Klägers für den sog. Ostbestend anerkannt und die Parteien haben eine Reihe von Fragen, die sich aus der Auflösung der Einzelvercicherungen ergaben, durch die Vereinbarung vom 7* März 1949 geregelt. Es blieb gar kein anderer Weg, als diesen Teil des Bestandes, der einen sonst nicht mehr verv/ertbaren Rest des über den Zu-sanmenbruch geretteten Gesamtgeschäftes darstellte, zu liquidieren, um auf diese Weise zu einer gesunden Grundlage für den Gruppenvertrag zu.kommen (insbesondere durch Wieder-erhöhung der Dlff-Versicherungssumme auf den ursprünglichen R?.!-Nennv/ert unter Verwendung der Rückkaufs summen für den sog. Ostbestand). Dieser Verlauf zeigt, daß es richtig ist, eine Aufspaltung vorzunehmen und auch § 3 VVO für anwendbar zu halten.
b)	Der Anwendung des § 3 WO steht auch nicht entgegen, daß bei der Beurteilung des Gruppenvertrages nach § 1
 
der 2« VQLRV auf den Sitz des Klägers und nicht auf den Wohnsitz der Mitglieder abgestellt worden ist, also keine Aufspaltung in besonders zu behandelnde Einzelversicherungon angenormcn worden ist. Während die 2. VOLRV die Folgen der Bildung eines besonderen Währungsgebietes zu regeln bestimmt war und die dem sog. Ausschlußgebiet zuzurechnenden Veroicherungen (”Ostversieherungen”) ausscheiden mußte, betraf die Vers ich erungs Verordnung die V/irkungen der Währungs-Umstellung auf die dem Währungsgebiet zuzurechnenden Versicherungen. Der Gruppenvertrag als solcher war im Währungsgebiet durch die Zusammenarbeit der Parteien unter Anpassung an die veränderten Verhältnisse fortgesetzt worden. Die Gesamtheit der in ihm susammengefaßten Sinzeiversicherungen war damit zunächst in das Währungsgebiet verlegt worden.
Die Mitglieder traten demgegenüber an Bedeutung zurück. Die Regelung der Einzelversicherungsverhältnisse konnte Vorbehalten bleiben. Es war nicht notwendig, sie insoweit überhaupt auszuscheiden, als die Mitglieder ihren Tfonsitz nicht im Währungsgebiet hatten. Biese Behandlung wäre insbesondere deshalb unangemessen, weil sie das vollständige Erlöschen der betroffenen Versicherungsverhältnisse zur Folge hätte, also auch Ansprüche auf den Rückkaufsv/ert von vornherein ausschließen würde, der für alle Versicherungen durch den Kläger hei der Beklagten gebildet war.
c)	Das Berufungsgericht meint ferner, § 3 WO habe klare Verhältnisse schaffen wollen und werde durch die Annahme einer Teilkündigung nachgerade in sein Gegenteil verkehrt. Auch dieser Gesichtspunkt gibt keinen Anlaß, eine Aufspaltung zu verneinen. Zv/ar würde eine Teilkündigung nur solche nicht wiederaufgenommenen Einzelversicherungsverhältnisse betreffen, bei denen der Versicherungsfall bis zu dem 20. Juni 1948 nicht eingetreten war. Es ist richtig, daß für
 
die Parteien nicht zu übersehen gewesen ist, bei welchen Mitgliedern dies der Pall war. Diese Unklarheit war aber keinesfalls zu beseitigen, mochte § 3 WO eingreifen oder nicht. Meldeten sich die Berechtigten mit ihren Sterbegeld-ansprüchen, so waren diese in dem einen v;ie dem anderen Pallo zu regeln. Die Aufspaltung der Versicherungsverhältnisse in einen aufgefangenen und einen nicht fortgeführten Bestand ergab sich zwangsläufig aus den Verhältnissen. Es kan nur darauf an, für letztere G-ruppe Klarheit zu schaffen. Dieses Ziel erreichte auch § 3 WO, wenn er auf diesen Teilbestand angewendet wird. Die gesetzliche Regelung ermöglichte es, diesen "dürren Ast" mit dem Tage der Umstellung auf neue Y/ahrungsverhältniooe zu entfernen. Es erscheint nicht sinnvoll, die Aufspaltung durch Gesetz abzulehnen und den abgestorbenen Bestand, für den aber das Risiko fortdauerte, über die Währungsreform hinaus zu retten, um ihn dann auf Grund der Teilkündigung des Klägers alsbald doch zu beseitigen.
Ob die Mitglieder nach der Gestaltung des Gruppenvertrages unmittelbare Ansprüche gegen die Beklagte auf Versicherungs-leintungen hatten oder nicht, kann für die hier zu beurteilende Frage keine entscheidende Bedeutung haben. Sie waren jedenfalls die für den wirtschaftlichen Zweck der Versicherungen maßgebenden Personen, und wenn sie nicht mehr in Erscheinung traten, war es geboten, ihre Versicherungsver-hältnisse im gegebenen Zeitpunkt zu liquidieren. Das für die gesamte Wirtschaftsentwicklung entscheidende Datum der Währungsreform ist der geeignete Zeitpunkt hierfür. § 3 Abs. 4 WO trifft für diese Fälle auch hinsichtlich der Berechnung der Rückkaufswerte eine Regelung, die unter Berücksichtigung der Tatsache, daß für diese Versicherungsverhältnisse keine Prämien mehr gezahlt worden sind, billig erscheint. Der Stichtag ist nach § 3 Abs. 4 WO hier der 30. Juni 1945.
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Tterdon die nicht fortgeführten Einzelversicherungsverhältnisse über die Währungsreform hinaus aufrechterhalten, so daß der Rückkauf erst nach dem 20. Juni 1948 infolge der Teilkündigung des Klägers wirksam wird, so erhöht sich der Rückkaufswert insbesondere durch den Wegfall der Kriegsum-Icgo. Diese Regelung findet ihren Grund darin, daß durch die Y/ährungsgesetzgebung die VermögensVerluste der Versiehe-rungc-untcrnchnen nach Maßgabe ihrer damals bestehenden Verbindlichkeiten bereinigt worden sind (§24 Abs, 2 UmstG; vgl. Eortmann-Meisch aaO S. 103). Sie setzt aber voraus, daß auch die Veroicherungsverhältnisse soweit als möglich durch die Währungsreform bereinigt werden. Auch unter diesen Gesichtspunkt ist es geboten, den Teilbestand der nicht fortgeführten Einzolv er Sicherungen der Regelung des § 3 VVO zu unterwerfen, was keinen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernissen begegnet. Das Bundesaufsichtsamt für Privatver-cicherung hat es bei der Prüfung der Umstellungsrechnung der Beklagten ebenfalls für angebracht gehalten, die nach der Kapitulation in den Westzonen nicht fortgeführten Versicherungen de3 Gruppenvertrages der gesetzlichen Kündigung nach § 3 WO zu unterstellen (Bd. I Bl. 40).
III.	Das Berufungsgericht führt hilfsweise aus, daß § 3 WO jedenfalls deshalb nicht für den nicht fortgeführten Bestand herangezogen werden könne, weil die auf diesen Bestand entfallende Prämienschuld gestundet gewesen sei. § 3 WO setze aber einen Rückstand mit einer seit 12 Monaten fälligen Fol-geprämic voraus. Von einer Beweisaufnahme über die vom Kläger behauptete ausdrückliche mündliche Stundung hat das Berufungsgericht abgesehen, weil aus den vor der Währungsreform zwischen den Parteien geführten Verhandlungen jedenfalls eine stillschweigende Stundung zu entnehmen sei. Rach Ansicht des Berufungsgerichts genügt auch bereits zur Hinausschiebung
 
der Fälligkeit der Präraienforderungen für den sog. Ostbe-stand die Einleitung von Verhandlungen über die Abdeckung der Pränienrückstände, wie sie hier stattgefunden habe.
Diene Ausführungen sind, wie die Revision mit Grund rügt, von Rechtsirrtum beeinflußt.
a) Das Berufungsgericht meint, die Parteien hätten den Kollektivvertrag als Ganzes auch hinsichtlich derjenigen Mitglieder aufrechterhalten wollen, die noch verschollen waren. Wie das Schreiben der Beklagten an den VBK Wedel vom 20. Februar 1947 ergebe, seien sich die Parteien darüber einig geworden, daß alle zurückkehrenden Mitglieder uneingeschränkt Versicherungsschutz gemäß dem Kollektivvertrag genießen sollten, wenn sie die laufenden Beitragszahlungen beim Kläger aufnahmen und die Beitragsrückstände beglichen, so daß die Beklagte auch für sie die Prämien erhielt. Die verschollenen Mitglieder seien daher in der Versichertenliste weiter aufgeführt worden. Diese Regelung könne nur dann als sinnvoll erachtet werden, wenn hierin zugleich eine stillschweigende Stundung der auf den nicht zurückge-kchrten Mitgliederbestand entfallenden Teilprämien gesehen werde. Der Unterschied zwischen der von den Parteien vereinbarten Regelung und einem bloßen Schv/ebezustand beruhe darauf, daß die Beklagte von der Regelung nicht einseitig abgehen durfte, sondern sich verpflichtet hatte, die später zurückkehrenden Verbandsmitglieder trotz Nichtzahlung der sie betreffenden Prämien wieder voll und vorbehaltlos in ihre Rechte einzusetzen, wenn sie den Rückstand beglichen und die Zahlung der laufenden Beträge wieder aufnahmen.
Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Schreiben vom 20. Februar 1947 gegeben hat, auf einer unvollständigen Y/ürdigung der
 
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in Betracht kommenden Umstände beruht und daher § 286 ZPO vorletzt. Bern Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es meint, das Schreiben könne nur dann als sinnvoll erachtet werden, wenn in ihm zugleich eine stillschweigende Stundung der auf den noch nicht zurückgekehrten Mitgliederbestand entfallenden Teilprämien gesehen wird» Bas Schreiben bestätigte- daß der Gruppenversicherungsvertrag als Ganzes fortbcotand und daß die Mitglieder, die in den Westgebieten die Versicherung fortsetzten, Versicherungsschutz genossen. Bas gleiche sollte gelten für diejenigen Mitglieder, die in Zukunft eine Neuordnung der Versicherung beantragten, sofern sie die rückständigen Beiträge bezahlten und die laufenden Zahlungen wieder aufnahmen. Mit diesen Erklärungen wurde indes lediglich die bestehende Sachund Rechtslage v/ieder-gegeben. Bas Berufungsgericht beachtet nicht, daß der Versicherungsschutz für diejenigen Mitglieder, die sich nicht gemeldet hatten, mangels einer Streichung in der Versichertenliste und irgendwelcher Maßnahmen wegen Prämienverzuges ohnehin fortbestand. Eine Wiedereinsetzung der zurückgekehrten Mitglieder in ihre Rechte trotz Nichtzahlung der sie betreffenden Prämien, zu der sich die Beklagte nach der Ansicht des Berufungsgerichts verpflichtet haben soll, kam nicht in Betracht. Biese Mitglieder konnten ohne weiteres ihre Versicherung fortsetzen und Maßnahmen wegen Prämienverzuges durch Zahlung der Rückstände abwenden. Bei vollständiger Würdigung der für die Auslegung in Betracht kommenden Umstande haben die Parteien mit dem Schreiben vom 20. Februar 1947 nur die Folgerungen aus der Sachund Rechtslage gezogen, wie sie sich damals für den Gruppenversicherungsvertrag darstellte, aber ersichtlich auch bei sinngemäßer Auslegung keine vertraglichen Abreden, insbesondere auch nicht über den Prämienrückstand der verschollenen Mitglieder,* getroffen. Mit diesen konnte wegen der Beitrags-
 
sahlung keine Verbindung aufgenommen werden, und der Kläger konnte keine Prämie für eie entrichten. Die Parteien waren sich einig darüber, daß dieser Bestand vorläufig nicht (etwa im Y/ege der teilweisen Aufhebung des Vertrages oder der Teilkündigung) ausgeschieden werden sollte. Ein Anlaß, über die einst?/eilige Aufrechterhaltung dieses Bestandes hinaus bezüglich dieses Teils der Prämien Abreden zu treffen und dem Rückstand den Charakter fälliger Verbindlichkeiten zu nehmen, bestand nicht, da irgendeine Geltendmachung ohnedies ausgeschlossen war. Die Frage der Fälligkeit konnte erst bedeutsam werden, wenn die Mitglieder sich meldeten, aber zur Nachzahlung der Rückstände nicht in der Lage waren. Die Beklagte hat denn auch in solchen Fällen verschiedentlich ausdrücklich Stundung für die anteilige Prämie des Klägers gewährt. Daraus kann aber nichts dafür entnommen werden, daß bereits vorher eine stillschweigende Stundung gewährt war. Die rückständigen Prämienanteile für die verschollenen Mitglieder sind als fällige, aber wegen der bestehenden Verhältnisse unbezahlt gebliebene Forderungen zu betrachten.
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IV.	Dem Berufungsgericht kann auch nicht gefolgt werden, wenn es meint, es sei durch Verhandlungen über die Abdeckung der Prämienrückstände die Fälligkeit der Teil-pränien über die Währungsreform hinaus verschoben worden (vgl. Prölss, § 3 WO A. 2). Die Verhandlungen der Parteien hatten, wie ausgeführt, den Kollektivvertrag und seine Fortsetzung als Ganzes unter Vergrößerung seines Vestbestandes zu dem Gegenstand. Die Absicht, über dieses Ziel hinaus den nicht fortgesetzten Bestand zu regeln, ergab sich aus ihnen nicht. Die gesetzliche oder vertragliche Behandlung dieses Bestandes blieb der weiteren Entwicklung überlassen. Nur die sich wieder meldenden Mitglieder waren zunächst interessant
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und für deren Betreuung wurde gesorgt. Es handelte sich also nicht um Verhandlungen über die "Abdeckung des Prämienrück-Gtnndes". Die Beklagte verstößt daher auch nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich auf die gesetzliche Kündigung dieses Bestandes nach § 3 WG beruft. Nach dem angefochtenen Urteil sind sich die Parteien einig darüber, daß nur die auf den sog. Westbestand entfallenden Prämien an die Beklagte bezahlt worden sind (Bl. 27 UA). Die von den Parteien erörterte Stundung der auf den sog. Ostbestand entfallenden Prämienansprüche durch Einstellung in das Kontokorrent scheidet hiernach aus. Biese Prämien wären sonst im jeweils gezogenen Saldo mitverrechnet worden.
V.	Der Kläger hat allerdings behauptet, die Beklagte
 habe ihm ausdrücklich mündlich Stundung wegen der Prämien des nicht aufgefangenen Bestandes gewährt. Bas Berufungsgericht hat die bereits beschlossene Beweisaufnahme (II, 441) über diese Behauptung nicht durchgeführt, weil es eine stillschweigend gewährte Stundung annimmt. Ba eine, solche zu verneinen ist, bedarf es nunmehr der Prüfung der unter Beweis gestellten Behauptung. Sie enthält zv/ar keine nähere Angabe des Wortlautes der Erklärung, sondern nur einen Hechtsbegriff (Stundung). Bieser ist aber allgemein geläufig, so daß er als Bev/eistatsache dienen kann.
Ber Rechtsstreit ist auch nicht deshalb unabhängig von einer Beweisaufnahme Uber die ausdrückliche Stundung zur Entscheidung reif, weil die Parteien, wie der Kläger meint, durch die Vereinbarung vom 7. März 1949 die Anwendung des § 3 WO auf den nicht fortgeführten Bestand vergleichsweise vertraglich ausgeschlossen und die Berechnung des Rückkaufswertes für diesen Bestand nach dem Stichtag
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des 1. Juli 1948 vereinbart hätten. Die Beklagte hat bestritten, daß dies mit der Vereinbarung vom 7» März 1949 beabsichtigt gewesen 3ei. Es war rechtlich möglich, daß die Parteien übereinkamen, die Beklagte solle denjenigen Betrag des Rückkauf sv/ertes zahlen, den sie bei Fortbestand dieser Versicherungen über den 20. Juni 1948 hinaus unter Festlegung des Stichtages auf den 1. Juli 1948 zu leisten hatte. Die Parteien haben allerdings in Nr. 5 der Vereinbarung vorgesehen, daß die Zahlung der Rückkaufs werte nur nach Maßgabe der Zuteilung von Ausgleichsforderungen erfolgen solle. Das Berufungsgericht nimmt zun Streit der Parteien über die Auslegung der Vereinbarung vom 7. März 1949 keine Stellung. Bei der Erörterung ihrer Y/irkung, die sich nunmehr gegebenenfalls als erforderlich erweist, wird zu prüfen sein, ob die Beklagte in Hinblick auf Nr. 5 der Vereinbarung die etwa zugesagte Zahlung der Rückkaufsv/erte per 1. Juli 1948 unter Streichung der Kriegsunlage usw. jedenfalls deshalb verweigern kann, weil sie, wie sie behauptet hat (Bd. III Bl. 570), Ausgleichsforderungen nur für den nach § 3 Abs. 4 WO per 20. Juni 1948 errechneten geringeren Rückkaufsv/ert erhält.
Die Prüfungskommission des Bundesaufsichtsamts für Privatversicherung hat in Kenntnis des Streits der Parteien die Aufnahme nur dieser Wertansätze in die Umstellungsrechnung der Beklagten für richtig gehalten (Bd. I Bl. 96). Das Berufungsgericht berücksichtigt bei seinen Ausführungen (S. 52 UA) nicht, daß Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand nur nach Maßgabe der am 20. Juni 1948 auf Grund der gesetzlichen Lage bestehenden Verbindlichkeiten entstehen dürften. Ein Vergleich der Parteien, welcher Zeitpunkt für den Umfang bestimmter Ansprüche zugrundegelegt werden solle, dürfte hieran nichts ändern.
Das angefochtene Urteil war hiernach aufzuheben und
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die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverv/eisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen war.
Br.lTnstclski	Br. Fischer	Lies ecke Br.Reinicke Br.Bukow