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BGH · II ZE 104/55

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZE 104/55

Als im Laufe des letzten Krieges der Verbrauch an Dieseltreibstoff eingeschränkt wurde, trat der Beklagte an die Klägerin mit dem Ersuchen heran, ihm Zusatzstrom zu liefern» Die Klägerin stellte hierfür Bedingungen und unterbreitete dem Beklagten unter dem 20* Mai 1943 für die weitere Versorgung von Beratzhausen zwei Vorschläge- Sie schlug in erster Reihe vor,' der Beklagte solle seine Retz- und Verteilungsanlage mit den Versorgungsrechten -ft an die Klägerin gegen Zahlung eines Ablösungsbetrages übertragen, während der Beklagte die in der Wasserkraftanlage erzeugte und nicht für eigene Zwecke benötigte elektrische Energie in das Versorgungsnetz der Klägerin liefern solltep Für den Pall, daß sich der Beklagte zur Zeit zur Übertragung seiner Versorgungsrechte nach den Richtlinien dieses Schreibens noch nicht entschliessen könnte, erklärte sich die Klägerin bereit, während der Dauer des Krieges Zusatzstrom anstelle der stillgelegten Dieselanlage zu liefern, stellte jedoch hierfür Bedingungen, u»a. Insoweit die Deitungsanlagen des Beklagten der Errichtung der Hetzanlagen der Klägerin hindernd im Wege stehen, sollte der Beklagte mit seinen Iieitungsenlagen auf seine Kosten ausweichen» Der Beklagte lehnte diese Bedingungen als unzu demutbar ab und berief sich darauf, daß die Klägerin nach den damals geltenden Bestimmungen zur Abgabe von Zusatzstrom verpflichtet sei» Er behalf sich mit einer Holzgasanlage» Als 1945 erneute Schwierigkeiten vor allem wegen des Rohstoffmangels auftraten, wurden die früheren Verhandlungen wieder auf genommen* Es kam zu einer Vereinbarung, die von der Klägerin am 9» September und von dem Beklagten am 19*Sep tember 1945 unterzeichnet wurde* In dieser Urkunde wird einleitend auf die früheren Besprechungen und das Schreiben der Klägerin vom 20. dabei wurde der Klägerin die Versorgung des Betriebes einer Brauerei übertragen, um das E-Werk des Beklagten zu entlasten, und ferner vereinbart, daß neu hinzukommende Abnehmer mit einem Anschlußwert von 5 kW und Die Klägerin lieferte gemäß dieser Vereinbarung an den Beklagten Zusaxzstrom« Sie verlangte mit der im Februar 1952 erhobenen Klage auf Grund Ziff I der Vereinbarung zunächst, den Beklagten für schuldig zu erklären, seine Elek-trizitäts-Versorgungs- und Erzeugungsanlage sowie seine Versorgungsrechte gegenüber -der Marktgemeinde Beratzhausen zu den in ihrem Schreiben vom 20* Mai 19435 niedergelegten Bedingungen an sie zu übertragen, änderte jedoch später diesen Antrag, indem sie das Wort nErzeugungsanlageM durch das Wort MVerteilungsnetzew ersetzte« Der Beklagte lehnte es ab, der darin zu erblickenden Klagerücknahme zuzustimmen« Der Punkt I habe nur deklaratorische Bedeutung» Die Vereinbarung ermangele zudem der Zustimmung der Gemeinde, die nach dem mit ihr abgeschlossenen Konzessionsvertrag vom 23- März 1939 nötig sei« Der Vertrag sei auch deshalb nichtig* weil der Beklagte sich bei der Unterzeichnung der Urkunde in einer Notlage befunden und die Klägerin diese ausgenutzt habe. dauerder angeführten, sie zur Lieferung von Zusatzstrom verpfliehtenden Erlasse hinaus den Beklagten mit Strom zu beliefern:, Der Beklagte habe aus freiem Willensentschluß den einen Vorschlag der Klägerin gewählt« Der Zusatzstrombedarf des Beklagten sei auch nach Eintritt stabiler Verhältnisse sehr erheblich gewesen„ Er habe durch ständige Erhöhung seiner Leistungsabnahme gezeigt, daß er am Abkommen festhalten wolle» Hieraus ergebe sich, daß seine Anlage nicht ausreichend auf die Zunahme der Elektrizitätsarbeit eingerichtet!gewesen sei» Aus den angeführten Schreiben habe der Beklagte unmöglich folgern können, daß die Klägerin das VertragsVerhältnis lösen wolle« Lie Klägerin legte Berufung ein, mit der sie den geänderten Haujtantrag und die beiden Hilfsanträge weiter verfolgte« Sie machte insbesondere geltend, sie sei nicht verpflichtet:gewesen, dem Beklagten den Mehrbedarf an Strom zu liefern, der sich daraus ergab, daß die Kapazität seines Werkes nicht;ausreichend dafür gewesen sei, den auf tretenden Bedarf ziji decken» Las Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Leistung Zug.um Zug gegen Zahlung der in dem Vertrag yarn 7*/l9*9»1945 in Verbindung mit dem Schreiben vom 20.5»1943 bezeichneten:Ablösungssumme, deren Höhe durch je einen von beiden Parteien zu ernennenden Sachverständigen zu ermitteln sei, wenn hierüber keine Einigung der Parteien zustande komme« Im-übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen« Lie Kosten des ersten Rechtszuges wurden der Klägerin zu 3/4, dem Beklagten zu 1/4 auferlegt, während die Kosten der zweiten Instanz gegeneinander aufgehoben wurden« 101(1 als auch durch die Vernehmung des Beklagten als Partei habe sich ergeben, daß der Vertrag erst nach mehrmaliger Durchsprache der einzelnen Punkte und erst nach verschiedenen Änderungen zustande gekommen und daß sich dabei der Beklagte vollkommen darüber im klaren gewesen sei oder habe sein müssen, daß er den Zusatzstrom nur bekomme, wenn er. Die Auffassung des Berufungsgerichts beruht somit auch auf diesen tatsächlichen Peststellungen und der Auslegung des Wortlauts der Vereinbarung, die im Rahmen der der Revision gezogenen Grenzen nur darauf nachgeprüft werden kann, ob das Berufungsgericht dabei Rechtsvorschriften oder allgemeine Auslegungsgrundsätze verletzt, insbesondere gegen die Denkgesetze verstossen oder wesentlichen .Auslegungsstoff übergangen hat» Solche Voraussetzungen sind nicht dargetan.. klagten in erster Instans auseinandergesetzt, daß die Klägerin die Vereinbarung vom September 1945 selbst gelöst habe* Dieser Angriff ist deshalb unbeachtlich, weil der Vortrag des Beklagten insoweit nicht schlüssig war, Mit weiteren Verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Eugen verficht die Revision die Auffassung, der Vertrag verstosse wegen der'Verpflichtung unter Ziffer I gegen die guten Sitten und sei naeh § 138 Abs 1 BGB nichtig: sie rügt, das Berufungsgericht habe dies verkannt und bei deir Prüfung der Voraussetzungen des § 138 Abs 2 BGB er-kennbar auch den Begriff der Notlage und den Begriff der Ausbeutung einer Notlage verkannt. Es ist nach dem Tatbestand des Berufungsurteils unstreitig, daß die Klägerin während des Krieges verpflichtet war, dem Belclagten Zusatzstrom dafür zu liefern, daß seine Erzeugungsanlage zu dem Teil ausfiel* Sie war jedoch hierzu nur unter Bedingungen bereit, die sie in ihrem Schreiben vom 20* Mai 1943 stellte«, Bas Berufungsgericht nimmt an, für den Beklagten sei bei den Verhandlungen im Jahre 1945, als er erneut an die Klägerin herangetreten war, um von ihr Zusatzstrom zur Beseitigung der wieder aufgetretenenen Versorgungsschwierigkeiten zu erhalten, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen gewesen, Zusatzstrom für eine begrenzte Zeit J nach Maßgabe* des zweiten Alternati'worSchlages in dem Schreiben vom 20* Mai 1943 zu erhalten. dieser Alternativvorschlag habe zwar nur für die Bauer des Krieges Geltung haben sollen, es gehe aber zu weit, für das Jahr >1945 anzunehmen, daß der Krieg vorbei gewesen sei, tatsächlich datiere sein wirtschaftliches Ende erst nach der Währungsreform und die KriegsVerordnungen hätten auch diesen Zeitpunkt noch überlebt» Bie Annahme des Berufungs- ■ gerichts und die Behauptung der Klägerin, daß der Alterna-tivvorschlag, der nicht mit dem Verlangen einer Übertragung der Versorgungs- und Verteilungsnetze verbunden war, auch noch im Jahre 1945 dem Beklagten zur Wähl gestanden habe, hätten dem Berufungsgericht Veranlassung geben sollen, bei der Beurteilung des Verhaltens der Klägerin die Bedingungen nativyorschlages stellte die Klägerin nämlich für die Belieferung des Beklagten mit Zusatzstrom an Stelle der stillge-* setzten Dieselanlage und nur für die Dauer des Krieges die Bedingung, ihr das Recht einzuräumen, entsprechend den Bedingungen des zwischen dem Beklagten und der Marktgemeinde Beratzhausen bestehenden Stromlieferungsvertrages nicht nur neu hinzukommende Abnehmer zu versorgen, sondern auch von dem Beklagten bisher belieferte Abnehmer,' sofern diese es wünschten* Die Klägerin verteidigt in der Berufungsbegründung (Seite. daß sie mit ihrem Verlangen nicht mehr gefordert habe, alp dem ‘Beklagten ohnedies nach dem Stromliefe-rungsvertrage obgelegen hatte* Bach den Bedingungen dieses Vertrages hätten sich gegebenenfalls der Beklagte und seine Stromabnehmer darüber auseinanderzusetzen, ob die Voraussetzungen des Rechts zu dem anderweiten Strombezug eingetreten sind« Die; von der Klägerin* gestellte Bedingung sollte ihr ein eigenes Recht gegenüber dem Beklagten geben, neu hinzukommende Abnehmer zu versorgen und sogar bisher belieferte Abnehmer, sofern diese es wünschten* Die bloße Bezug-* nähme auf den; Stromlieferungsvertrag stellt keineswegs klar, daß dieses Recht nur dann bestehen sollte, wenn die Voraussetzungen Vorlagen, unter denen die Gemeinde oder die Abnehmer berechtigt sein sollten, den Strom anderswoher zu beziehen» Selbst wenn diese Bedingung unter Ziffer e nur für den Ball gestellt sein sollte, daß der-von der Klägerin anstelle der stillgelegten Dieselanlage zu liefernde Strom nicht ausgereicht haben würde, die Versorgung der Abnehmer des Be-■ klagten sicherzustellen, so wäre es auch für diesen Pall in hohem Maße als anstö'ssig anzusehen und ein Mißbrauch der Machtstellung der Klägerin, daß sie die Erfüllung einer ihr obliegenden Verpflichtung davon abhängig machte, daß ihr eine direkte Belieferung von Abnehmern de? rin beabsichtigte damit zugleich einen dauernden Einbruch in den Abnehmerkreis des Beklagten, während sie damit rechnen mußte,' daß sie nach den bestehenden Vorschriften zur Lieferung voii Zusatzstrom anstelle der stillgelegten Dieselanlage, aber auch darüber, hinaus zur vorübergehenden Energieabgabe an den Beklagten öffentlichrechtlich verpflichtet war oder verpflichten werden konnte» Ihr Verhalten verstieß schon aus diesen Gründen sowohl im Jahre 1943' als auch bei den Verhandlungen im Jahre 1945, bei denen sie auch den zweiten Alternativvorschlag dem Beklagten nochmals zur Wahl ‘gestellt haben will, gegen das gesunde Rechtsempfinden aller anständig und billig Denkenden* Die Klägerin hat zwar in der Berufungsbegründung (Seite 7) darauf hingev/ie-sen, ;Sie habe sich in einem Schreiben vom 3« Juni 1942 bereit erklärt, den benötigten' Zusatzstrom zu den allgemein üblichen Bedingungen zu liefern«, Sie ist jedenfalls in dem Schreiben vom 20» Mai 1943 von dieser Bereitwilligkeit abgewichen , indem sie eile erwähnten besonderen Bedingungen unter Ziffer e stellte» Es ist hiernach nicht richtig. Es kommt nämlich noch hinzu, daß für den Beklagten nach seiner von der Klägerin nicht bestrittenen Behauptung (vgl Schriftsatz * vom 14 p September 1953 Seite 7) ein anderer Vertragspartner als die Klägerin nicht in Betracht kommen konnte» Sie war daher in der Lage, ihre Machtstellung gegenüber dem Beklagten auszunutzen, und hat dies mit ihrem oben gekennzeichneten Verhalten sowohl im Jahre 1943 als auch bei den Vertragsverhandlungen im Jahre 1945 deutlich gezeigt. sich nicht gegen diese Regelung in der Vereinbarung vom September 1’945 wehrt0 Daraus, ergibt sich noch nichts dafür, daß die Klägerin die erbetene Aushilfe mit Zusatz-und auch Reservestrom von den weiteren Bedingungen'ihrer Vorschläge vom -20« Mai 1943 abhängig machen durfte« III« Zusammenfassend ergibt sich, daß die Beklagte nicht, verpflichtet ist, der Klägerin die Elektrizitäts-Versor-gungs- und Verteilungsnetze sowie die Versorgungsrechte gegenüber der Marktgemeinde Beratzhausen zu übertragen, weil jedenfalls die hierauf gerichtete Vereinbarung gemäß § 138; Abs 1 BGB nichtig ist« Damit erweist- sich auch das nach dem zweiten Hilfsantrag der Klage gestellte Verlangen der Klägerin als unbegründet.

Zitierte Normen: § 134 BGB
SchreibenZusatzstromAbnehmerBedingungVersorgungVereinbarungKlägerin

Volltext der Entscheidung

II ZE 104/55

Verkündet
 am 25. Oktober 1956
Holl, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Ehefrau Hildegard P in	Haus	Hr
 früheren Beklagten Karl \
__	,	geh«	TIhhbb,
 als Alleinerbin des
 Beklagten und Revisionsklägerin»
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof=Br
 gegen
die
AG in R|
Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br,
 hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18o Oktober 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br* Canter und der Bundesrichter Br. Fischer, .Artl, Br« Nörr und Br, Haager	\
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil . des 4* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hürnberg vom 22, Bezember 1954 einschließlich der Kostenent-
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Scheidung insoweit aufgehoben, als es zu dem Hachteil des früheren Beklagten erkannt hat,
 Bie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 3, Zivilkammer des Landgerichts in Regensburg vom
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19o Dezember 1952 wird auch im übrigen, doh, hinsichtlich ihres zweiten Hilfsantrages, zurückgewiesen,
 Die Anschlußrevision der Klägerin wird zurückgewiesen, Die Klägerin hat die gesamten Kosten des zweiten Rechtszuges und die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen,.
Yon Rechts wegen
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Tatbestand?
Der Beklagte ist nach Einlegung der Revision gestorben; an seine Stelle trat als Alleinerbin seine Tochter, die jetzige Beklagte und Revisionsklägerin»
Die Klägerin ist ein Energieversorgungsunternehmen,, Der
 Beklagte war Inhaber eines Elektrizitätswerks in BflHHHHBlt
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das er seiner Erbin hinterlassen hat» Er versorgte die Marktgemeinde Beratzhausen und die Ortschaft Oberndorf mit elektrischem Strom» Zur Erzeugung dieser Energie benutzte er in erster Linie Wasserkraft, daneben stand*ihm als Kraftquelle eine Dieselanlage zur Verfügung., Als im Laufe des letzten Krieges der Verbrauch an Dieseltreibstoff eingeschränkt wurde, trat der Beklagte an die Klägerin mit dem Ersuchen heran, ihm Zusatzstrom zu liefern» Die Klägerin stellte hierfür Bedingungen und unterbreitete dem Beklagten unter dem 20* Mai 1943 für die weitere Versorgung von Beratzhausen zwei Vorschläge- Sie schlug in erster Reihe vor,' der Beklagte solle seine Retz- und Verteilungsanlage mit den Versorgungsrechten
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 an die Klägerin gegen Zahlung eines Ablösungsbetrages übertragen, während der Beklagte die in der Wasserkraftanlage erzeugte und nicht für eigene Zwecke benötigte elektrische Energie in das Versorgungsnetz der Klägerin liefern solltep Für den Pall, daß sich der Beklagte zur Zeit zur Übertragung seiner Versorgungsrechte nach den Richtlinien dieses Schreibens noch nicht entschliessen könnte, erklärte sich die Klägerin bereit, während der Dauer des Krieges Zusatzstrom anstelle der stillgelegten Dieselanlage zu liefern, stellte jedoch hierfür Bedingungen, u»a. die, daß es ihr freistehen müsse, entsprechend .den-Bedingungen des bestehenden Stromlieferungsverträges nicht nur !,neu entstehende” Abnehmer direkt zu versorgen, sondern auch von dem Beklagten bisher belieferte Abnehmer, sofern diese es wünschten*
Insoweit die Deitungsanlagen des Beklagten der Errichtung der Hetzanlagen der Klägerin hindernd im Wege stehen, sollte der Beklagte mit seinen Iieitungsenlagen auf seine Kosten ausweichen» Der Beklagte lehnte diese Bedingungen als unzu demutbar ab und berief sich darauf, daß die Klägerin nach den damals geltenden Bestimmungen zur Abgabe von Zusatzstrom verpflichtet sei» Er behalf sich mit einer Holzgasanlage»
Als 1945 erneute Schwierigkeiten vor allem wegen des Rohstoffmangels auftraten, wurden die früheren Verhandlungen wieder auf genommen* Es kam zu einer Vereinbarung, die von der Klägerin am 9» September und von dem Beklagten am 19*Sep tember 1945 unterzeichnet wurde* In dieser Urkunde wird einleitend auf die früheren Besprechungen und das Schreiben der Klägerin vom 20. Mai 1943 Bezug genommen« Anschließend heißt es weiters
"In einer neuerdings am 18« August 1945 gehabten Besprechung wurde zur endgültigen Bereinigung der Angelegenheit folgende Vereinbarung zwischen dem EW-Besitzer und der Obag (gemeint ist die Klägerin) geschlossen,"
Es folgen dann die Punkte der Vereinbarung, von denen Punkt laute*^,;
"Es besteht seitens des EW-Besitzers grundsätzliches Einverständnis mit der im Schreiben der Obag vom 20.5o1943 vorgeschlagenen Endlösung der Elektrizitätsversorgung von Beratzhausen, Jedoch erscheint . der Zeitpunkt für eine sofortige Durchführung dieser Vorschläge augenblicklich nicht gegeben. Es soll hier vielmehr der Eintritt normaler und stabiler Verhältnisse abgewartet werden»"
Unter den weiteren Punkten folgen Abreden über die zwischenzeitliche Regelung der Stromversorgung von Beratzhausen und Oberndorf? dabei wurde der Klägerin die Versorgung des Betriebes einer Brauerei übertragen, um das E-Werk des Beklagten zu entlasten, und ferner vereinbart, daß neu hinzukommende Abnehmer mit einem Anschlußwert von 5 kW und
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mehr der Obag zur direkten Versorgung mit Drehstrom frei-gegeben werden*
Die Klägerin lieferte gemäß dieser Vereinbarung an den Beklagten Zusaxzstrom« Sie verlangte mit der im Februar 1952 erhobenen Klage auf Grund Ziff I der Vereinbarung zunächst, den Beklagten für schuldig zu erklären, seine Elek-trizitäts-Versorgungs- und Erzeugungsanlage sowie seine Versorgungsrechte gegenüber -der Marktgemeinde Beratzhausen zu den in ihrem Schreiben vom 20* Mai 19435 niedergelegten Bedingungen an sie zu übertragen, änderte jedoch später diesen Antrag, indem sie das Wort nErzeugungsanlageM durch das Wort MVerteilungsnetzew ersetzte« Der Beklagte lehnte es ab, der darin zu erblickenden Klagerücknahme zuzustimmen«
Die Klägerin fügte dem Antrag zwei Eilfsanträge hinzu« Mit dem ersten erstrebte sie, den Beklagten zu verurteilen, mit der Klägerin einen Vertrag abzuschliessen, der den Abmachungen vom 70/19.9«1945 entspricht« Mit dem weiteren Hilfsantrag, der allein noch im Streit ist, beantragte sie •zu,erkennent
 Der Beklagte ist schuldig, Zug um Zug gegen Leistung einer gemäß den Bedingungen des Vertrages vom 7„/ 19-9*45 in Verbindung mit dem Schreiben an den Beklagten vom'20.5c1943 festzulegenden geldlichen Gegenleistung seine Elektrizitäts-Versorgungs- und Verteilungsnetze sowie seine Versorgungsrechte gegenüber der Marktgemeinde Beratzhausen an die Klägerin zu > fv'uvr^ üb er geb en *
Der Beklagte beantragte Abweisung der Klage« Er ließ im wesentlichen folgendes vertragens
 Er habe sich nicht verpflichtet, das Werk an die Klägerin zu übertragen* Es habe nur grundsätzliches Einverständnis darüber bestanden, daß hierüber Vertragsverhand-
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lungen geführt werden sollten, wenn stabile und normale Verhältnisse eingetreten sein würden., Mit den Worten "grundsätzliches Einverständnis" habe zu dem Ausdruck gebracht werden sollen, daß der Beklagte die Vorschläge aus den Jahre 1943 als geeignete Basis für spätere Vertragsverhandlungen anerkennej eine endgültige Lösung der Elektrizitätsversorgung habe jedoch erst später im Wege der Verhandlungen herbeigeführt werden sollen. Der Punkt I habe nur deklaratorische Bedeutung» Die Vereinbarung ermangele zudem der Zustimmung der Gemeinde, die nach dem mit ihr abgeschlossenen Konzessionsvertrag vom 23- März 1939 nötig sei« Der Vertrag sei auch deshalb nichtig* weil der Beklagte sich bei der Unterzeichnung der Urkunde in einer Notlage befunden und die Klägerin diese ausgenutzt habe. Unter normalen Verhältnissen hätte er die Vereinbarung nicht unterzeichnet. Die von der Klägerin gewährte Leistung stehe in, keinem Verhältnis zu der von ihr geforderten Gegenleistung« Dieses Mißverhältnis Werde noch deutlicher, wenn man berücksichtige, daß dis : Klägerin nach den damaligen Erlassen der Beichsstelle für Elektrizitätswirtschaft verpflichtet gewesen sei, den benötigten Resepvestrom zu liefera. Sie habe durch das Verlangen eines Sandervorteils auch gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB verstossen. Überdies habe die Klägerin die Vereinbarung selbst gelöst? sie habe mit Schreiben
 vom 23-6.1951 und 12.7»1951 dem Beklagten mitgieteilt, daß
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sie die Zusatsstromlieferung einstellen werde, falls nicht bis zu dem 5-7-1951 Verhandlungen zu dem Abschluß der notwendigen Vereinbarungen auf genommen würden bzw. das in dem Schreiben vom 12.7.1951 verlangte Anerkenntnis abgegeben würde.
. Die Klägerin erwiderte insbesondere, die Vereinbarung sei angesichts ihres Wortlauts und ihrer Bestimmtheit eine endgültige und unter Mitwirkung der Gemeindevertretung von Beratzhausen zustande gekommen« Sie habe dabei die Verpflicht tung übernommen, auch über die damals zu erwartende Geltungs-
dauerder angeführten, sie zur Lieferung von Zusatzstrom verpfliehtenden Erlasse hinaus den Beklagten mit Strom zu beliefern:, Der Beklagte habe aus freiem Willensentschluß den einen Vorschlag der Klägerin gewählt« Der Zusatzstrombedarf des Beklagten sei auch nach Eintritt stabiler Verhältnisse sehr erheblich gewesen„ Er habe durch ständige Erhöhung seiner Leistungsabnahme gezeigt, daß er am Abkommen festhalten wolle» Hieraus ergebe sich, daß seine Anlage nicht ausreichend auf die Zunahme der Elektrizitätsarbeit eingerichtet!gewesen sei» Aus den angeführten Schreiben habe der Beklagte unmöglich folgern können, daß die Klägerin das VertragsVerhältnis lösen wolle«
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Las Landgericht wies die Klage durch Urteil vom 19«Le-zember 1952 ab« Es nahm an, daß der Vertrag gegen die guten Sitten verstosse und daher nach § 138 BGB nichtig sei»
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Lie Klägerin legte Berufung ein, mit der sie den geänderten Haujtantrag und die beiden Hilfsanträge weiter verfolgte« Sie machte insbesondere geltend, sie sei nicht verpflichtet:gewesen, dem Beklagten den Mehrbedarf an Strom zu liefern, der sich daraus ergab, daß die Kapazität seines Werkes nicht;ausreichend dafür gewesen sei, den auf tretenden Bedarf ziji decken»
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Las Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten zur Leistung Zug.um Zug gegen Zahlung der in dem Vertrag yarn 7*/l9*9»1945 in Verbindung mit dem Schreiben vom 20.5»1943 bezeichneten:Ablösungssumme, deren Höhe durch je einen von beiden Parteien zu ernennenden Sachverständigen zu ermitteln sei, wenn hierüber keine Einigung der Parteien zustande komme« Im-übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen« Lie Kosten des ersten Rechtszuges wurden der Klägerin zu 3/4, dem Beklagten zu 1/4 auferlegt, während die Kosten der zweiten Instanz gegeneinander aufgehoben wurden«
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Landgericht stellt in seinem Urteil fest, durch Vernehmung der Zeugen HaBHHB?	101(1	als auch durch die
 Vernehmung des Beklagten als Partei habe sich ergeben, daß der Vertrag erst nach mehrmaliger Durchsprache der einzelnen Punkte und erst nach verschiedenen Änderungen zustande gekommen und daß sich dabei der Beklagte vollkommen darüber im klaren gewesen sei oder habe sein müssen, daß er den Zusatzstrom nur bekomme, wenn er. sein Stromnetz und seine Verteilungsarilage an die Klägerin verkaufe» Nur aufgrund der unsicheren Wirtschaftslage und insbesondere, weil man mit einer Geldentwertung habe rechnen müssen, sei davon Abstand genommen worden, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu schliesseh. Die Auffassung des Berufungsgerichts beruht somit auch auf diesen tatsächlichen Peststellungen und der Auslegung des Wortlauts der Vereinbarung, die im Rahmen der der Revision gezogenen Grenzen nur darauf nachgeprüft werden kann, ob das Berufungsgericht dabei Rechtsvorschriften oder allgemeine Auslegungsgrundsätze verletzt, insbesondere gegen die Denkgesetze verstossen oder wesentlichen .Auslegungsstoff übergangen hat» Solche Voraussetzungen sind nicht dargetan.. Die Auslegung des Berufungsgerichts ist vielmehr durchaus möglich und findet in dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine wesentliche Unterstützung» Die Vereinbarung 'ist ihrem Inhalt nach genügend bestimmt, die
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Leistungen sind bestimmbar. Das gilt insbesondere auch für
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sollte, den von dem Beklagten erzeugten Strom abzunehmen0 Deshalb hat das Revisionsgericht davon auszugehen, daß
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der Beklagte .sich zur käuflichen Übertragung der Netz- und Verteilungsarilagen zu dem genannten Zeitpunkt verpflichtet sollte und verpflichtet hat«
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Mit einer weiteren Rüge beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit dem Vorbringen des Be-
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klagten in erster Instans auseinandergesetzt, daß die Klägerin die Vereinbarung vom September 1945 selbst gelöst habe* Dieser Angriff ist deshalb unbeachtlich, weil der Vortrag des Beklagten insoweit nicht schlüssig war,
II. Mit weiteren Verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Eugen verficht die Revision die Auffassung, der Vertrag verstosse wegen der'Verpflichtung unter Ziffer I gegen die guten Sitten und sei naeh § 138 Abs 1 BGB nichtig: sie rügt, das Berufungsgericht habe dies verkannt und bei deir Prüfung der Voraussetzungen des § 138 Abs 2 BGB er-kennbar auch den Begriff der Notlage und den Begriff der Ausbeutung einer Notlage verkannt.
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Bei Prüfung dieser Rügen ist davon auszugehen, daß § 6 Abs 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 13» Dezember 1935 (RGBl I S 1451) einem Energieversorgungsunternehmen, das ein bestimmtes Gebiet versorgt, eine allgemeine Anschluß- und .Yersorgungs pflicht auf erlegt, die jedoch nur gegenüber dem unmittelbaren Verbraucher- besteht» Unternehmer und Personen, | •die als Energieverteiler auftreten, können sich auf diese Versorgungspflicht nicht berufene Sie 3äßt sich auch nicht auf § ;6 Abs 3 stützen, da diese Vorschriften sich auf En.er ‘gieerzeuger beziehen, die als Verbraucher eine Snergieanla-ge zur Erzeugung von Elektrizität betreiben (vgl Erl EWM v 21o5p193Y betr Anschluß- und Versorgungspflicht gegenüber Energi evert eilem, ElWirtsch 1937* 411 und § 1 der 5* DVO z EnergG vom 21« Oktober 1940 (RGBl I, 1391) - In der Verordnung zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung VGm 3« September 1939 (RGBl S 1607) erhielt die durch diese Ver-. Ordnung zur Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung geschaffene Reichsstelie für die Elektrizitätswirtschaft (Reichslastverteiler) in § 3 näher geregelte Befugnisse, darunter die, alle Maßnahmen zu treffen, die die Aufrechterhaltung der Energieversorgung für die wichtigen Verbraucher
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sicherstellen (§3 Ziffer .c)* Die Reichsstelle verpflichte-
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te in dem Runderlaß 8/39 vom 19 *10 »1939 hetr0 Einschränkung der Stromerzeugung aus Dieselöl (Text hei Darge-Melchinger-Rumpf, Energiewirtschaftsgesetz II„ Teil Bä 2, 183) zur Einsparung von Diesel-Treibstoff das zuständige Gebietsver-
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sorgungsunternehmen zu dem Anschluß und zur Stromlieferung, auch wenn die' Voraussetzungen der allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 1 Abs 1 nicht .vorliegeny und bestimmte gleichzeitig, daß in erster Linie das EVU zuständig sei, in dessen bestimmten Versorgungsgebiet der Anschluß und die Versorgung erfolgen solle? wenn dieses nicht in der Lage sei, den Anschluß und die Versorgung vorzunehmen, so gelte das überlagernde tfberlandwerk als zuständig, sofern nicht eine näher bestimmte Ausnahme vorliege0 Der Erlaß
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Er 6/40 vom 22* Januar 1940 betr* Stillegung und Umstellung von Dieselmotoren (Text bei Darge aaO 190) enthält weitere Ausführungsbe Stimmungen * Der Wortlaut dieser Erlasse legt allerdings die Annahme nahe, daß die darin ausgesprochene Verpflichtung zur Stromlieferung nur die Belieferung von Stromverbrauehern betrifft, die eine Eigenanlage stilllegten, nicht aber auch ein EVU, das selbst an der öffentlichen Stromversorgung beteiligt ist und eine Dieselanlage stillgelegt hat, zur Zusatzversorgung berechtigt* Es steht jedoch außer Präge, daß die Ermächtigungen in §.15 Energ-Gesetz und §:3 der VO v 3*Sept,1939 auch die Befugnis. einschliessen, Energieversorgungsunternehmen die Abgabe von Energie an ein anderes Versorgungsunternehmen zu Hilfszwecken zur Pflicht zu machen» Legte die zuständige Behörde einem EVU eine solche‘Verpflichtung auf, so konnte der Richter auf Antrag des Leistenden oder des Empfängers der Leistung das' zwischen ihnen-bestehende Rechtsverhältnis im Rahmen der Vertragshilfe regeln (§2 Ziff 2 der VO über die Vertragshilfe des Richters in Energiewirtschaftssachen vom 1» April 1940, RGEL I, 577)*
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Es ist nach dem Tatbestand des Berufungsurteils unstreitig, daß die Klägerin während des Krieges verpflichtet war, dem Belclagten Zusatzstrom dafür zu liefern, daß seine Erzeugungsanlage zu dem Teil ausfiel* Sie war jedoch hierzu nur unter Bedingungen bereit, die sie in ihrem Schreiben vom 20* Mai 1943 stellte«, Bas Berufungsgericht nimmt an, für den Beklagten sei bei den Verhandlungen im Jahre 1945, als er erneut an die Klägerin herangetreten war, um von ihr Zusatzstrom zur Beseitigung der wieder aufgetretenenen Versorgungsschwierigkeiten zu erhalten, die Möglichkeit nicht ausgeschlossen gewesen, Zusatzstrom für eine begrenzte Zeit J nach Maßgabe* des zweiten Alternati'worSchlages in dem Schreiben vom 20* Mai 1943 zu erhalten. Hierzu hat die Klägerin gegenüber dem Hinweis des Beklagten, der zweite Alternativvorschlag habe nur für die Bauer des Krieges gelten sollen. und im Jahre 1945 nicht mehr zur Wahl gestanden, in dem
 Schriftsatz vom 10, April 1954 Seite 9 ausführen lassen,
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dieser Alternativvorschlag habe zwar nur für die Bauer des Krieges Geltung haben sollen, es gehe aber zu weit, für das Jahr >1945 anzunehmen, daß der Krieg vorbei gewesen sei, tatsächlich datiere sein wirtschaftliches Ende erst nach der Währungsreform und die KriegsVerordnungen hätten auch diesen Zeitpunkt noch überlebt» Bie Annahme des Berufungs-	■
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gerichts und die Behauptung der Klägerin, daß der Alterna-tivvorschlag, der nicht mit dem Verlangen einer Übertragung der Versorgungs- und Verteilungsnetze verbunden war, auch noch im Jahre 1945 dem Beklagten zur Wähl gestanden habe, hätten dem Berufungsgericht Veranlassung geben sollen, bei der Beurteilung des Verhaltens der Klägerin die Bedingungen
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dieses Vorschlages näher in Betracht zu ziehen und zu würdigen, Benn es handelte sich keineswegs nur um übliche Bedin-gungän, sondern auch um solche, mit denen die Klägerin sich die Möglichkeit eines v/eitgehenden Einbruchs in den Strom-vers<prgungsbereich des Beklagten und den Kreis seiner Abnehmer zu verschaffen suchte, Hach Ziffer e des zweiten Alter-
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nativyorschlages stellte die Klägerin nämlich für die Belieferung des Beklagten mit Zusatzstrom an Stelle der stillge-* setzten Dieselanlage und nur für die Dauer des Krieges die Bedingung, ihr das Recht einzuräumen, entsprechend den Bedingungen des zwischen dem Beklagten und der Marktgemeinde Beratzhausen bestehenden Stromlieferungsvertrages nicht nur neu hinzukommende Abnehmer zu versorgen, sondern auch von dem Beklagten bisher belieferte Abnehmer,' sofern diese es wünschten* Die Klägerin verteidigt in der Berufungsbegründung (Seite. 17/18) dieses Verlangen unter Hinweis auf eine Bestimmung des Stromlieferuhgsyertrages, nach der die Marktgemeinde berechtigt ist, jederzeit eine anderweitige Stromversorgung zuzulassen, wenn die Stromversorgung ungenügend ist oder gegenüber benachbarten Überlandwerken zu hohe Preise gefordert werden« In diesen Pallen ist der Gemeinde und den Gemeindeangehörigen freigestellt, ohne Kündigung und ohne Rücksicht auf den bestehenden Stromlieferungsvertrag zwischen der Gemeinde und dem Beklagten den Strom von . einer anderweit zugelassenen Stelle zu beziehen* Pur diesen
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Pall ist in dem Stromlieferungsvertrag weiter vorgesehen, daß dem neuen! Stromlieferanten durch die Beitungsanlage des .Elektrizitätswerks des Beklagten keinerlei Behinderungen .entstehen dürften* Es kann der Klägerin jedoch nicht zugegeben werden,! daß sie mit ihrem Verlangen nicht mehr gefordert habe, alp dem ‘Beklagten ohnedies nach dem Stromliefe-rungsvertrage obgelegen hatte* Bach den Bedingungen dieses Vertrages hätten sich gegebenenfalls der Beklagte und seine Stromabnehmer darüber auseinanderzusetzen, ob die Voraussetzungen des Rechts zu dem anderweiten Strombezug eingetreten sind« Die; von der Klägerin* gestellte Bedingung sollte ihr ein eigenes Recht gegenüber dem Beklagten geben, neu
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hinzukommende Abnehmer zu versorgen und sogar bisher belieferte Abnehmer, sofern diese es wünschten* Die bloße Bezug-* nähme auf den; Stromlieferungsvertrag stellt keineswegs klar,
 daß dieses Recht nur dann bestehen sollte, wenn die Voraussetzungen Vorlagen, unter denen die Gemeinde oder die Abnehmer berechtigt sein sollten, den Strom anderswoher zu beziehen» Selbst wenn diese Bedingung unter Ziffer e nur für den Ball gestellt sein sollte, daß der-von der Klägerin anstelle der stillgelegten Dieselanlage zu liefernde Strom nicht ausgereicht haben würde, die Versorgung der Abnehmer des Be-■ klagten sicherzustellen, so wäre es auch für diesen Pall in hohem Maße als anstö'ssig anzusehen und ein Mißbrauch der Machtstellung der Klägerin, daß sie die Erfüllung einer ihr obliegenden Verpflichtung davon abhängig machte, daß ihr eine direkte Belieferung von Abnehmern de? Beklagten zugestanden werde, wozu noch die weitere Verpflichtung des Beklagten treten sollte, auf seihe Kosten mit seinen Leitungsanlagen insoweit auszuweichen, als diese der Errichtung der
 Retzanlage der Klägerin hindernd im Wege stehen«.Die Klage-
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rin beabsichtigte damit zugleich einen dauernden Einbruch in den Abnehmerkreis des Beklagten, während sie damit rechnen mußte,' daß sie nach den bestehenden Vorschriften zur Lieferung voii Zusatzstrom anstelle der stillgelegten Dieselanlage, aber auch darüber, hinaus zur vorübergehenden Energieabgabe an den Beklagten öffentlichrechtlich verpflichtet war oder verpflichten werden konnte» Ihr Verhalten verstieß schon aus diesen Gründen sowohl im Jahre 1943' als auch bei den Verhandlungen im Jahre 1945, bei denen sie auch den zweiten Alternativvorschlag dem Beklagten nochmals zur Wahl ‘gestellt haben will, gegen das gesunde Rechtsempfinden aller anständig und billig Denkenden* Die Klägerin hat zwar in der Berufungsbegründung (Seite 7) darauf hingev/ie-sen, ;Sie habe sich in einem Schreiben vom 3« Juni 1942 bereit erklärt, den benötigten' Zusatzstrom zu den allgemein üblichen Bedingungen zu liefern«, Sie ist jedenfalls in dem Schreiben vom 20» Mai 1943 von dieser Bereitwilligkeit abgewichen , indem sie eile erwähnten besonderen Bedingungen unter Ziffer e stellte» Es ist hiernach nicht richtig.
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daß sie im Jahre 1945 dem Beklagten eine vorübergehende Hilfe zur Leistung seiner Versorgungsschwierigkeiten zu zu demutbaren Bedingungen zur Wahl gestellt habe.
Lie dann getroffene Vereinbarung verstößt wegen dieses Verhaltens und der sonstigen dem unstreitigen Sachverhalt zu entnehmenden Umstände wegen des von der Klägerin
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dabei verfolgten Zwecks und des Mißbrauchs ihrer Machtstellung gegen die guten Sitten. Es kommt nämlich noch hinzu, daß für den Beklagten nach seiner von der Klägerin nicht bestrittenen Behauptung (vgl Schriftsatz * vom 14 p September 1953 Seite 7) ein anderer Vertragspartner als die Klägerin nicht in Betracht kommen konnte» Sie war daher in der Lage, ihre Machtstellung gegenüber dem Beklagten auszunutzen, und hat dies mit ihrem oben gekennzeichneten Verhalten sowohl im Jahre 1943 als auch bei den Vertragsverhandlungen im Jahre 1945 deutlich gezeigt. Der Beklagte hat» sich auf die schweren Bedingungen aus einer mißlichen Lage eingelassen.
Er hat durch den Betrieb einer Holzgasanlage während des Krieges die Versorgung seines Stromnetzes, noch ohne fremde Hilfe durchführen können. Im Jahre 1945 waren aber neue Versorgungsschwierigkeiten eingetreten. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Beklagte dann, wenn er die Möglichkeit gehabt'hätte, wieder Dieselöl zu benutzen, den nun an ihn herantretenden. Schwierigkeiten hätte voll begegnen können« Die Klägerin hat selbst .eingeräumt, daß eine Erweiterung der Stromerzeugungsanlage des Beklagten möglich wäre, um die Kapazität des Werkes dem Strombedarf anzugleichen (Berufungsbegründung Seite 13)«. Daraus folgt, daß der Beklagte unter den ZeitVerhältnissen des Jahres 1945 sich in einer unverschuldeten Zwangslage befand, der zu einem späteren Zeitpunkt mit anderen Mitteln hätte abgeholfen werden können« Diese Situation hat die Klägerin ausgenutzt» Auf ihren Beweisantrag für die Behauptung, daß mit’den eigenen Stromerzeugungsanlagen des Beklag-

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ten die Frequenz nicht.so gehälten werden könnte und kann, daß eine ordnungsmäßige Versorgung der - Abnehmer sich’erge-stellt werden könnte, kommt es unter diesen Umständen nicht an. Ferner ist noch hervorzuheben, daß die Anforderungen, die der Beklagte im Jahre 1945 und später-an die Xiägerin stellte, an ihre • Lieferungsmöglichkeiten keine besonders ins Gewicht fallenden Ansprüche'Stellten, wie sich aus der in der Berufungsbegründung vorgetragenen Übersicht über den
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Züsatzbedarf des Beklagten ergibt, die für 1946	52	234	ge-
lieferte kW enthälto Mag auch die Klägerin im Jahre 1945
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durch.die allgemeinen Versorgungsschwierigkeiten betroffen wordeh sein, so ist doch unstreitig, daß sie den Bedarf des Beklagten decken konnte. Sie hat auch keine substantiierten Behauptungen darüber vorgetragen, daß, ihr dies nur mit
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sonst’ unvertretbaren Aufwendungen möglich gewesen sei.
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i ' Gegenüber der Behauptung der Klägerin, der Beklagte
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sei mit seinem Strom nicht ausgekommen, weil seine Stromerzeugungsanlage .einschließlich der die Diesel-Anlage vollwertig ersetzenden Holzgasanlage nicht ausreichten, um den infolge der zusätzlichen Belastung durch die Brauerei Wiendl gesteigerten Strombedarf zu befriedigen., ist darauf hinzu-weiseh, daß der Beklagte bereit war, die unmittelbare Versorgung dieser Brauerei der Klägerin zu überlassen und
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sich nicht gegen diese Regelung in der Vereinbarung vom September 1’945 wehrt0 Daraus, ergibt sich noch nichts dafür, daß die Klägerin die erbetene Aushilfe mit Zusatz-und auch Reservestrom von den weiteren Bedingungen'ihrer Vorschläge vom -20« Mai 1943 abhängig machen durfte«
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Wenn das Berufungsgericht äusführt, dem Beklagten sei ■der Weg-offen geblieben, sich den Zusa’tsstrom,- auf dessen Belieferung er einen*Rechtsanspruch hatte, auf dem Zwangswege verschaffen zu Bedingungen, die notfalls vom Richter

festzusetzen waren und daher die Wahrscheinlichkeit hatten, nicht gegen die guten Sitten zu vers-cossen, so läßt es dabei die ZeitVerhältnisse des Jahres 1945 außer Betracht, auf die sich der Beklagte ausdrücklich berufen hatte » Damals befanden sich die Gerichte erst wieder im Wiederaufbau« Die Wiederaufnahme der Gerichtstätigkeit war noch nicht überall durchgeführt» Es muß zu dem mindesten auch fraglich erscheinen, ob der Beklagte mit der erforderlichen Schnelligkeit eine Veiwaltungsmaßnahme erzielt hätte, die der Klägerin auf gab, dem Beklagten den benötigten Zusatzstrom zu liefern« Die Präge einer Notlage des Beklagten' stellt sich vor allem aber auch dann, wenn die Klägerin hierzu nicht 'Verpflichtet war»
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Das Berufungsgericht sieht einen wirtschaftlich verständlichen Anreiz für die Vereinbarung über den Verkauf des Verteilungsnetzes und der Versorgungsrechte darin, daß der Beklagte hierdurch nicht nur den Anspruch auf Lieferung von Zusatzstrom, sondern auch auf Reservestrom enthielt* Dadurch sei der Beklagte von der Notwendigkeit befreit wor-‘den, Reserveanlagen für außergewöhnliche Fälle bereit zu halten. Ihm sei also die optimale Nutzung seiner Anlage geblieben, alle Schwankungen in der Erzeugung und alle eventuell auftretenden Schwierigkeiten bei der Abnahme seien auf die Klägerin abgewälzt worden* Hinzu trete der Umstand, daß die Klägerin bis zu dem Eintritt normaler Ver-hältnisse, also vorerst auf unabsehbare Zeit, zu liefern . hatte« So betrachtet, erschienen die Vereinbaiungen noch über die zu zahlende Ablösungssumme hinaus als ein gutes Geschäft für den Beklagten»
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Diese Erwägungen vermögen jedoch nicht ausreichend zu rechtfertigen, daß die Klägerin im September 1945 die Belieferung des Beklagten mit dringend benötigtem Zusatzstrom
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von dem Verkauf seiner Netz- und Verteilungsanlage und seiner Versorgungsrechte abhängig gemacht hat«, Wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang hervorhebfc, daß der Beklagte in steigendem Umfange- von der Klägerin Strom bezogen hat, so ist hiermit noch nichts darüber gesagt, wie der Beklagte seinen Bedarf in den späteren Jahren hätte decken können, wenn es nicht zu dieser weitgehenden Verpflichtung zur laufenden- Stromversorgung gekommen wäre*
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War die Vereinbarung aber wegen der im Jahre 194-5 gege benen Umstände sittenwidrig und deshalb nichtig, so kann sich der Beklagte hierauf auch dann berufen, wenn er aus dieser Vereinbarung auch noch nach Eintritt normaler Verhältnisse Vorteile gezogen hat, die er auf Grund der oben angeführten Erlasse oder späterer Bestimmungen nicht hätte beanspruchen können* Er hat bereits im Jahre 1951 erklärt, daß er sich nicht für verpflichtet halte, der Klägerin die Netzanlagen zu übertragen, weil insofern eine bindende Vereinbarung nicht beabsichtigt gewesen sei, und hat in diesem Zusammenhang zu erkennen gegeben, daß er die Klägerin zur Lieferung des Zusatzstromes auf Grund der Vereinbarung für verpflichtet halte, die andere Gegenleistungen für die Verpflichtungen der Klägerin enthielt« Dem Beklagten kann daher:die Berufung auf die Nichtigkeit der Verkaufsvereinbarung nicht schon deshalb versagt werden5, weil er von der Beklagten die Vorteile der Stromliefe rungs Vereinbarung auch weiterhin in Anspruch genommen hat«,
III« Zusammenfassend ergibt sich, daß die Beklagte nicht, verpflichtet ist, der Klägerin die Elektrizitäts-Versor-gungs- und Verteilungsnetze sowie die Versorgungsrechte gegenüber der Marktgemeinde Beratzhausen zu übertragen, weil jedenfalls die hierauf gerichtete Vereinbarung gemäß § 138; Abs 1 BGB nichtig ist« Damit erweist- sich auch das
 nach dem zweiten Hilfsantrag der Klage gestellte Verlangen der Klägerin als unbegründet. Infolgedessen war das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es diesem Antrag entsprochen und über die Kosten zu Lasten des Beklagten entschieden hat. Die Abweisung der Klage durch das Landgericht war in vollem Umfange zu bestätigen. Damit wird auch die Anschlußrevision der Klägerin gegenstandslos, die sich gegen die Kostenverteilung im Berufungsurteil richtet und diese für unangemessen hält. Sie war daher als unbegründet zurückzuweisen.
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Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen fallen der Klägerin gemäß $ 91 ZPO zur Last.
Dr.Canter Dr.Pischer Artl Dr.Nörr	Dr.Haager'