BGH · II ZR 104/07 vom 02.06.2008
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PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
An einem die Haftung nach § 826 BGB begründenden existenzvernichtenden Eingriff fehlt es, wenn der Gesellschafter zwar Forderungen der GmbH gegen Dritte auf ein eigenes Konto einzieht, mit diesen Mitteln jedoch Verbindlichkeiten der Gesellschaft begleicht und zusätzlich in beträchtlichem Umfang aus eigenem Vermögen weitere Gesellschaftsschulden tilgt. Jedoch müsste der Senat sie im Falle der - vom Kläger beabsichtigten - Einlegung durch Beschluss gemäß § 552 a ZPO zurückweisen, weil die Voraussetzungen für ihre Zulassung nicht vorliegen und sie auch keine Aussicht auf Erfolg hätte (st.Rspr.; vgl. BGHZ 104, 44; 150, 61; Sen.Urt. v. Soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, "weil der Fall Anlass für eine weitere Fortbildung des Rechts, insbesondere zu den Voraussetzungen der Haftung wegen existenzvernichtenden Eingriffs gibt", sind Grundsatzfragen durch die vorliegende Entscheidung nicht (mehr) aufgeworfen, weil der Senat nach Erlass der Berufungsentscheidung zwischenzeitlich sein Haftungskonzept zur Existenzvernichtungshaftung auf der "Rechtsfolgenebene" geändert und diese nunmehr in Gestalt einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung in §826 BGB eingeordnet hat (vgl. Juli 2007 -IIZR3/04, ZIP 2007, 1552 - "TRIHOTEL" z.V.b. in BGHZ 173, 246). 6 Das Berufungsurteil lässt auch insoweit keine entscheidungserhebliche Divergenz erkennen, weil die das Basisschutzkonzept der §§ 30, 31 GmbHG ergänzende Existenzvernichtungshaftung - nach wie vor - nur missbräuchliche, zur Insolvenz der GmbH führende oder diese vertiefende kompensationslose Eingriffe in das der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger dienende Gesellschaftsvermögen betreffen kann und das Berufungsgericht im vorliegenden Fall eine derartige Konstellation schon auf der "Tatbestandsebene" auch unter Zugrundelegung des alten Haftungskonzepts des Senats sowie unter dem entsprechenden Blickwinkel des § 826 BGB widerspruchsfrei verneint hat. aussetzungen einer Haftung des Beklagten zu 1 wegen existenzvernichtenden Eingriffs - auch unter dem Aspekt der Neuausrichtung des Haftungskonzepts des Senats im Sinne einer schadensersatzrechtlichen Innenhaftung wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung nach § 826 BGB - nicht erfüllt. -vertiefenden "Selbstbedienung" des Gesellschafters vor den Gläubigern der Gesellschaft durch planmäßige Entziehung von - der Zweckbindung zur vorrangigen Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger unterliegendem - Gesellschaftsvermögen kann nach der zutreffenden tatrichterlichen Wertung des Berufungsgerichts nicht die Rede sein. Mit Recht hat das Berufungsgericht nämlich in einer Gesamtbetrachtung eine Haftung des Beklagten zu 1 sowohl unter dem Blickwinkel der fehlenden Kausalität als auch der fehlenden sittenwidrigen Schädigung verneint. Zum einen sind diese Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin eingesetzt worden, zu dem anderen hat die C.