Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe erstmals in der Berufungsinstanz vorgebracht, er sei durch bewusste Täuschung des Beklagten zur Zeichnung einer Kommanditeinlage veranlasst worden, und hat deshalb diesen Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen. Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich, weil ein etwaiger Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung nicht verjährt wäre.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 104/05 vom 6. März 2006 in dem Rechtsstreit Martin Jl Ml »StraßeflP, B| Kläger und Beschwerdeführer, -Prozessbevollmächtigte: RechtsanwälteHHftund Dr.l gegen Massimo SfllH^StraßeQl Beklagter und Beschwerdegegner, - Prozessbevollmächtigte II. Instanz: Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Münke, Prof. Dr. Gehrlein und Caliebe gemäß § 544 Abs. 7 ZPO beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3. März 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an den 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München zurückverwiesen. Gründe: Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Kläger habe erstmals in der Berufungsinstanz vorgebracht, er sei durch bewusste Täuschung des Beklagten zur Zeichnung einer Kommanditeinlage veranlasst worden, und hat deshalb diesen Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zugelassen. Dabei hat es übersehen, dass der Kläger bereits in erster Instanz behauptet hatte, der Beklagte habe den Sachverständigen Sfl^i der das Investitionsvorhaben für den Anlageprospekt begutachten sollte, bewusst falsch informiert, wodurch es zu fehlerhaften Prospektangaben gekommen sei (Schriftsatz vom 30. Oktober 2003, S. 2-4, GA I, 35-37). Der Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich, weil ein etwaiger Anspruch des Klägers aus unerlaubter Handlung nicht verjährt wäre. Die dreijährige Verjährungsfrist des - nach Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB maßgebenden - § 852 Abs. 1 BGB a.F., die durch allgemeine Geschäftsbedingungen wie die Haftungsklausel des Anlageprospekts nicht verkürzt werden konnte, begann im Juli 1997 und war daher noch nicht abgelaufen, als der Beklagte im November 1999 auf die Erhebung der Einrede der Verjährung verzichtete, soweit Verjährung nicht bereits eingetreten war. Kraemer Münke Caliebe Goette Gehrlein