Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Stodolkowitz und Prof. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf Das Berufungsgericht hat bei der Feststellung der Beschwer auf 150.000,— DM, welche für den Senat bindend war (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO), die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die inzwischen von dem Großen Senat für Zivilsachen bestätigt worden ist (Beschl. November 1994 - GSZ 1/94), übersehen, daß sich bei einer Verurteilung auf Auskunftserteilung die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten grundsätzlich nur nach dessen mit der Auskunft verbundenen Aufwand an Zeit und Arbeit richtet, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZR 103/93 vom 16. Januar 1995 in dem Rechtsstreit K||^BP-WHHB~Tiefbau GmbH Gl schäftsführer W| i, vertreten durch ihren Ge Gl Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Vorpommersche Land AG RflHHHIHBr Vermögensverwaltung, ver treten durch den Vorstandsvorsitzenden Uwe Fl Weg, Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof. Dr. 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Stodolkowitz und Prof. Dr. Greger am 16. Januar 1995 beschlossen: Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.000,— DM festgesetzt. Gründe: Das Berufungsgericht hat bei der Feststellung der Beschwer auf 150.000,— DM, welche für den Senat bindend war (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO), die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die inzwischen von dem Großen Senat für Zivilsachen bestätigt worden ist (Beschl. v. 24. November 1994 - GSZ 1/94), übersehen, daß sich bei einer Verurteilung auf Auskunftserteilung die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten grundsätzlich nur nach dessen mit der Auskunft verbundenen Aufwand an Zeit und Arbeit richtet, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (vgl. Sen.Urt. v. 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, BGHR ZPO § 3 - Beschwerdegegenstand 1 m.w.N.). Dieser Aufwand ist im vor- 3 liegenden Fall gering; die Bilanz ist bereits erstellt. Damit ergibt sich ein Streitwert von höchstens 1.000,— DM (§ 3 ZPO). Bouj ong Dr. Hesselberger Dr. Henze Stodolkowitz Dr. Greger