* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · II ZR 103/93

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 103/93

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Stodolkowitz und Prof. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf Das Berufungsgericht hat bei der Feststellung der Beschwer auf 150.000,— DM, welche für den Senat bindend war (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO), die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die inzwischen von dem Großen Senat für Zivilsachen bestätigt worden ist (Beschl. November 1994 - GSZ 1/94), übersehen, daß sich bei einer Verurteilung auf Auskunftserteilung die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten grundsätzlich nur nach dessen mit der Auskunft verbundenen Aufwand an Zeit und Arbeit richtet, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (vgl.

Zitierte Normen: § 546 ZPO
BundesgerichtshofesProfessorZPOAuskunftAufwandGlZR

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 103/93
vom 16. Januar 1995
in dem Rechtsstreit
K||^BP-WHHB~Tiefbau GmbH Gl schäftsführer W|
i, vertreten durch ihren Ge Gl
 Beklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Vorpommersche Land AG RflHHHIHBr Vermögensverwaltung, ver treten durch den Vorstandsvorsitzenden Uwe Fl Weg,
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Prof.	Dr.
2
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Boujong und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Stodolkowitz und Prof. Dr. Greger
 am 16. Januar 1995
beschlossen:
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf
1.000,— DM
festgesetzt.
Gründe:
Das Berufungsgericht hat bei der Feststellung der Beschwer auf 150.000,— DM, welche für den Senat bindend war (§ 546 Abs. 2 Satz 2 ZPO), die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die inzwischen von dem Großen Senat für Zivilsachen bestätigt worden ist (Beschl. v. 24. November 1994 - GSZ 1/94), übersehen, daß sich bei einer Verurteilung auf Auskunftserteilung die Rechtsmittelbeschwer des Beklagten grundsätzlich nur nach dessen mit der Auskunft verbundenen Aufwand an Zeit und Arbeit richtet, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft verursacht (vgl.
 Sen.Urt. v. 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, BGHR ZPO § 3 - Beschwerdegegenstand 1 m.w.N.). Dieser Aufwand ist im vor-
3
liegenden Fall gering; die Bilanz ist bereits erstellt. Damit ergibt sich ein Streitwert von höchstens 1.000,— DM (§ 3 ZPO).
Bouj ong
 Dr. Hesselberger
 Dr. Henze
 Stodolkowitz
Dr. Greger