* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Br. Schulze, Pieck, Stimpel und Br. Schubath für Recht erkannt: September 1963 mit dem von der Gesellschafterin der Beklagten hierzu ermächtigten Geschäftsführer MaflH^ mündlich einen Anstellungsvertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen, wobei ihm 13 Monatsgehälter zu je 7 000 DM zugesagt worden seien. Die Beklagte hat das Zustandekommen eines Anstellungsvertrags mit dem Kläger und eine entsprechende Ermächtigung ihres früheren Geschäftsführers Manthei bestritten. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewicsen, auf ihre Widerklage aber festgestellt, daß zwischen den Parteien kein auf fünf Jahre abgeschlossener Anstellungsvertrag zustande gekommen sei und dem Kläger daher vom 1. 2. Gegenüber der Widerklage, die das Zustandekommen eines auf fünf Jahre befristeten AnstellungsVertrags der Parteien leugnet, beruft sich der Kläger darauf, er habe einen solchen Vertrag am 2. ob das Dienstverhältnis des Klägers zusammen mit seiner Bestellung zu dem Geschäftsführer der Beklagten, zu der es dann nicht gekommen ist, geregelt werden sollte. Das hat das Berufungsgericht angenommen und sich hierbei vor allem auf ein von unterzeichnetes Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 30. gelung des Dienstverhältnisses die Bestellung des Klägers zu dem Organ der Beklagten, und zv/ar zu dem Leiter ihrer Niederlassung, vorsaheno Zu Unrecht vermißt die Revision hiernach eine ausreichende Grundlage für die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei geplant gewesen, den schriftlichen Anstellungsvertrag mit der Bestellung zu dem Geschäftsführer zu verbinden. An dieser Feststellung war das Berufungsgericht nicht deshalb gehindert, weil der Kläger der Beklagten entgegengehalten hatte, sie "versuche immer wieder, die Bestellung zura Geschäftsführer mit dem Abschluß des Arbeits-Verhältnisses zu verquicken". Mit ihrer Behauptung, die Bestellung des Klägers habe sofort nach Vertragsabschluß (d.h. offenbar nach Einigung über die Vertragsbedingungen) erfolgen sollen, hat die Beklagte vielmehr gerade eine beiderseits gewollte tatsächliche Verknüpfung von Bestellung und Anstellung geltend gemacht, wie sie in einem solchen Fall schon in der Natur der Sache liegt und deshalb die Regel bildet. 4. Hiernach konnte MafliHPeinen (endgültigen) Anstellungsvertrag mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt nur dann für die Beklagte verbindlich abschließen, wenn ihn die Gesellschafterin der Beklagten auf Grund eines Beschlusses nach § 46 Nr. 5 GmbHG dazu ermächtigt hatte. Hierbei ist es nicht der Aussage HaflBs gefolgt, die beiden Vorstandsmitglieder der Af^, EcflHB und Dr. PeflHHR» Hätten ihn als Geschäftsführer der Beklagten mündlich oder fernmündlich beauftragt, mit dem Kläger einen Anstellungsvertrag auf fünf Jahre mit 13 Monatsgehältern zu je 7 000 DM abzuschließen. man auch nur einen auf unbestimmte Zeit mit einjähriger Kündigungsfrist abzuschließenden Vertrag vorgesehen habe* Der Kläger habe daher den wirksamen Abschluß eines Pünf-jahresvertragen, dessen er sich berühme, nicht beweisen können. Ebensowenig ist die Erwägung des Berufungsgerichts zu beanstanden, weder den Bekundungen MaflBBs noch dem Schreiben der Beklagten vom 30. Januar 1965;» v/onach die Prokuristen der Beklagten oder mindestens einer von ihnen dem zv/ischen ihm und MaflüHl vereinbarten Vertrag zugestimmt haben sollen, kam es nicht an. August 1965 abzu-v/eichen scheint, als darin gesagt wird, der Vorstand der habe den Vorschlag, mit dem Kläger einen Fünf jahres-vertrag einzugehen, angenommen. Aber auch aus diesem Schreiben ergibt sich nichts gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , MnflHB habe die Ermächtigung gefehlt, schon vor der in Aussicht genommenen Gesellschafterversammlung, in der über die Berufung und Bestellung des Klägers entschieden v/erden sollte, einen solchen Vertrag namens der Beklagten mit dem Kläger fest abzuschließen. 5. Ist demnach mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß MaflUHBlür den vom Kläger behaupteten Anstellungsvertrag keine Vertretungsmacht hatte, so kommt es auf die Aussage MaflHis, er habe einen solchen Vertrag tatsächlich mit dem Kläger abgeschlossen, nicht an. Der Vor-v/urf der Revision,, das Berufungsgericht habe diese Aussage und den weiteren Vortrag des Klägers über seine Besprechun-

Zitierte Normen: § 313 ZPO § 46 GmbHG § 313 ZPO § 46 GmbHG § 154 BGB
vertragenBerufungsgerichtGeschäftsführerAnstellungsvertragKlägerBestellungRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II_ ZR_.lp3/ 6 6
URTEIL
Verkündet am
13c Mai 1968 Kauf ui arm , Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Helmut
tr.®
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter
 Rechtsanwalt Dr „
l
! gegen
 Birma	Tankstellen Gesellschaft mit beschränkter
 Haftung,	S^^^str,^^, gesetzlich vertreten durch
 die Geschäftsführer Onorato ÜigKund Dr, Gian GflHB De
 Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
-2-
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13» Mai I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Kuhn und der Bundesrichter Br. Schulze, Pieck, Stimpel und Br. Schubath
 für Recht erkannt:
Bio Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats de3 Oberlandesgerichts München vom 31. März 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Geschäftsanteile der beklagten GmbH gehörten früher zwei St^B^P-Gesollschaften. Ber Kläger war Geschäftsführer einer dieser Gesellschaften. Am 23» Juli 1963 erwarb die	sämtliche Geschäftsanteile der Beklagten.
Aus diesem Anlaß sollte die A|^pauch einige Mitarbeiter des Mineralölzweiges der St®B^-Betriebe, darunter den Kläger, übernehmen können. Barüber verhandelte der Kläger mit dem Geschäftsführer der Beklagten, Gustav Malj^^P» Vom
1.	September bis zu dem 18. Bezember 1963 war der Kläger als Leiter der	Niederlassung der Beklagten gegen Ge-
nalt tätig, ohne daß der vorgesehene Anstellungsvertrag in schriftlicher Perm zustande kam. Ber Kläger wurde auch förmlich zu dem Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der Beklagten, jedoch nicht der Beklagten selbst bestellt. Am 19. Bezember 1963 "beurlaubte" die Beklagte den Kläger und zahlte alsdann kein Gehalt mehr an ihn.
Ber Kläger hat gegen die Beklagte eine Porderung von insgesamt 26 000 BM mit Zinsen als restliches Gehalt
 für Dezember 1963 und als Gehalt für die Monate Januar bis März 1964 geltend gemacht. Er hat behauptet, er habe am 2. September 1963 mit dem von der Gesellschafterin der Beklagten hierzu ermächtigten Geschäftsführer MaflH^ mündlich einen Anstellungsvertrag auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen, wobei ihm 13 Monatsgehälter zu je 7 000 DM zugesagt worden seien. Anschließende Verhandlungen mit der A^P hätten nur noch die Lösung dieses Vertrags zugunsten eines unmittelbaren Dienstverhältnisses mit der AJ0/0 betroffen und seien an dem Bestreben der A^^gescheitert, sein mit der Beklagten schon vereinbartes Gehalt zu kürzen.
Die Beklagte hat das Zustandekommen eines Anstellungsvertrags mit dem Kläger und eine entsprechende Ermächtigung ihres früheren Geschäftsführers Manthei bestritten.
Das Landgericht hat der Klage im wesentlichen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewicsen, auf ihre Widerklage aber festgestellt, daß zwischen den Parteien kein auf fünf Jahre abgeschlossener Anstellungsvertrag zustande gekommen sei und dem Kläger daher vom 1. April 1964 an keine Ansprüche aus einem solchen Vertrag zu3tänden.
Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, erstrebt der Kläger die Abweisung der Widerklage.
Entscheidungsgründe:
1. Die Revision rügt zu Unrecht, der Tatbestand des angefochtenen Urteils sei unvollständig, weil er insbesondere das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers nicht
-4-
wiedergebe (§ 313 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Per Tatbestand nimmt in zulässiger V/eisc (§§ 543> 313 Abs. 2 ZPO) nicht nur auf die Schriftsätze des zweiten Rechtszuges, sondern auch auf das landgcrichtlicho Urteil Bezug. Da dieses v/iederum die vom Gesetz geforderte "gedrängte Darstellung" des erstinstanzlichen Parteivorbringens enthält, ist auf diesen Vortrag im Tatbestand des Berufungsurteils mitverv/iesen.
2.	Gegenüber der Widerklage, die das Zustandekommen eines auf fünf Jahre befristeten AnstellungsVertrags der Parteien leugnet, beruft sich der Kläger darauf, er habe einen solchen Vertrag am 2. September 1963 mündlich mit der durch ihren damaligen Geschäftsführer MaflüB vertretenen Beklagten vereinbart. Die Entscheidung über die V/iderklage hängt daher zunächst davon ab, ob Ma| ermächtigt war, für die Beklagte einen Vertrag mit dem behaupteten Inhalt abzuschließen.
Hierfür v/iederum ist wesentlich., ob das Dienstverhältnis des Klägers zusammen mit seiner Bestellung zu dem Geschäftsführer der Beklagten, zu der es dann nicht gekommen ist, geregelt werden sollte. Das hat das Berufungsgericht angenommen und sich hierbei vor allem auf ein von unterzeichnetes Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 30. September 1963 gestutzt. In diesem Schreiben wird u, a. auf die Mitteilung eines Vorstandsmitglieds der 22./23° August 1963 verwiesen, wonach der Rechtsberater der	einen Geschäftsführervertrag vorbereiten werde,
 und es heißt dann weiter, der Entwurf einer Tagesordnung für die demnächst stattfindende Gesellschafterversammlung sehe auch die Beschlußfassung über die Berufung des Klägers zu dem Geschäftsführer vor. Ferner bezieht sich das Berufungsgericht auf zwei Vertragsentwürfe vom 6. November und 16. Dezember 1963, die ebenfalls in Verbindung mit der Re-
-5~
gelung des Dienstverhältnisses die Bestellung des Klägers zu dem Organ der Beklagten, und zv/ar zu dem Leiter ihrer
 Niederlassung, vorsaheno
 Zu Unrecht vermißt die Revision hiernach eine ausreichende Grundlage für die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei geplant gewesen, den schriftlichen Anstellungsvertrag mit der Bestellung zu dem Geschäftsführer zu verbinden. An dieser Feststellung war das Berufungsgericht nicht deshalb gehindert, weil der Kläger der Beklagten entgegengehalten hatte, sie "versuche immer wieder, die Bestellung zura Geschäftsführer mit dem Abschluß des Arbeits-Verhältnisses zu verquicken". Baß die Feststellung andererseits dem eigenen Vorbringen der Beklagten widerspreche, wie die Revision meint, ist ebenfalls unzutreffend. Mit ihrer Behauptung, die Bestellung des Klägers habe sofort nach Vertragsabschluß (d.h. offenbar nach Einigung über die Vertragsbedingungen) erfolgen sollen, hat die Beklagte vielmehr gerade eine beiderseits gewollte tatsächliche Verknüpfung von Bestellung und Anstellung geltend gemacht, wie sie in einem solchen Fall schon in der Natur der Sache liegt und deshalb die Regel bildet. Nichts anderes besagen schließlich der Aktenvermerk des Direktors BuflHIB vom 23. August 1963 und die von der Revision weiterhin wiedergegebenen Ausführungen der Beklagten.
3.	Nach § 46 Nr. 5 GmbHG unterliegt die Bestellung von Geschäftsführern der Bestimmung der Gesellschafter. Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung des Senate für die Anstellung, wenn sie, wie hier, mit der Begründung des Organverhältnisses verbunden sein soll (BGH LM GmbHG § 46 Nr. 5» BGH WM 1968, 570). Die Vertretungsmacht des Geschäftsführers Manthei umfaßte daher kraft Gesetzes nicht die Befugnis, das Dienstverhältnis des Klägers im Zusammenhang mit
-6-
de3aen Berufung sum Geschäftsführer zu regeln; § 37 Abs„ 2 GmbHG, auf den sich die Revision beruft, scheidet insoweit aus.
Bas Berufungsgericht meint, dies gelte wegen des engen seitlichen, wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs mit der Verleihung der Organstellung auch für die Begründung eines nur vorläufigen Dienstverhältnisses, durch das die Zeit bis su einem in naher Zukunft erwarteten Anstellungsvertrag überbrückt werden sollte. Ob das für den vorliegenden Pall richtig ist, kann auf sich beruhen. In ' Ä diesem Reehtssug geht es nur noch um die Widerklage. Deren Gegenstand ist nicht ein vorläufiger Dienstvertrag, sondern das vom Kläger behauptete Zustandekommen eines auf fünf Jahre fest abgeschlossenen AnstellungsVertrags. Jedenfalls einen solchen Vertrag konnte MaflHBPallein auf Grund seiner Eigenschaft als Geschäftsführer nicht wirksam für die Beklagte eingehen.
4.	Hiernach konnte MafliHPeinen (endgültigen) Anstellungsvertrag mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt nur dann für die Beklagte verbindlich abschließen, wenn ihn die Gesellschafterin der Beklagten auf Grund eines Beschlusses nach § 46 Nr. 5 GmbHG dazu ermächtigt hatte. Das hat das Berufungsgericht verneint. Hierbei ist es nicht der Aussage HaflBs gefolgt, die beiden Vorstandsmitglieder der Af^, EcflHB und Dr. PeflHHR» Hätten ihn als Geschäftsführer der Beklagten mündlich oder fernmündlich beauftragt, mit dem Kläger einen Anstellungsvertrag auf fünf Jahre mit 13 Monatsgehältern zu je 7 000 DM abzuschließen.
Es hat vielmehr aus der Aktennotiz Euflm^s vom 23. August 1963 entnommen, M|HliB sei auf Grund eines Vorstandsbeschlusses lediglich ermächtigt gewesen, dem Kläger die in Aussicht genommenen Vertragsbedingungen mitzuteilen, v/obei
-7-
man auch nur einen auf unbestimmte Zeit mit einjähriger Kündigungsfrist abzuschließenden Vertrag vorgesehen habe* Der Kläger habe daher den wirksamen Abschluß eines Pünf-jahresvertragen, dessen er sich berühme, nicht beweisen können. Daß der Vorstand der A^0 etwa nachträglich einen solchen Vertrag genehmigt habe, sei ebenfalls nicht dar-getan.
Diese Beweiswürdigung ist rechtlich einwandfreie
a)	Die §§ 313 Abs. 1 Nr. 4, 286 ZPO sind nicht verletzt. Das Berufungsgericht hat die Aussage des Geschäftsführers	soweit sie für die Entscheidung erheb-
lich sein konnte, gewürdigt, wenn auch nicht mit dem von der Revision gewünschten Ergebnis (BU S. 14 ff).
b)	Das Berufungsgericht durfte nach freier Überzeugung gemäß § 286 ZPO dem Aktenvermerk von EuiHIP vom 23. August 1963 den Vorzug vor der Aussage	geben.
Seine Folgerung, MI^UBsei zu dem Abschluß eines Anstel-lungsvertrage mit dem vom Kläger behaupteten Inhalt nicht ermächtigt gewesen, ist nach dem Wortlaut und Zusammenhang des Vermerks möglich und deshalb revisionsrechtlich unan-
Ebensowenig ist die Erwägung des Berufungsgerichts zu beanstanden, weder den Bekundungen MaflBBs noch dem Schreiben der Beklagten vom 30. September 1963 oder dem sonstigen Parteivortrag lasse sich entnehmen,. daß der Vorstand der A^P seinen im Vermerk vom 23. August 1963 niedergelegten Beschluß in der kurzen Zeit bis zu dem 2. September 1963 wieder geändert und	entsprechend	verstän-
digt habe. Damit erledigt sich der Hinweis der Revision, Ma^IHBhabe seine Vertretungsmacht selbst nicht aus dem in der Aktennotiz niedergelegten Vorstandsbeschluß, sondern
 aus Gesprächen mit einen oder beiden Vorstandsmitgliedern hergeleitet.
c)	Auf den Bev/eisantrag des Klägers vom 20. Januar 1965;» v/onach die Prokuristen der Beklagten oder mindestens einer von ihnen dem zv/ischen ihm und MaflüHl vereinbarten Vertrag zugestimmt haben sollen, kam es nicht an. Denn das angebliche Einverständnis der Prokuristen konnte v/eder einen Gesellschafterbeschluß gemäß § 46 Nr. 5 GmbHG noch die entsprechende Ermächtigung MafllHN ersetzen.
Aus demselben Grund ist belanglos, ob MaflHi damals der einzige Geschäftsführer der Beklagten v/ar.
d)	Der Revision ist zuzugeben, daß das von verfaßte Schreiben der Beklagten vom 30. September 1963 insofern von dem Aktenvermerk vom 23. August 1965 abzu-v/eichen scheint, als darin gesagt wird, der Vorstand der
 habe den Vorschlag, mit dem Kläger einen Fünf jahres-vertrag einzugehen, angenommen. Aber auch aus diesem Schreiben ergibt sich nichts gegen die Feststellung des Berufungsgerichts , MnflHB habe die Ermächtigung gefehlt, schon vor der in Aussicht genommenen Gesellschafterversammlung, in der über die Berufung und Bestellung des Klägers entschieden v/erden sollte, einen solchen Vertrag namens der Beklagten mit dem Kläger fest abzuschließen.
5.	Ist demnach mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß MaflUHBlür den vom Kläger behaupteten Anstellungsvertrag keine Vertretungsmacht hatte, so kommt es auf die Aussage MaflHis, er habe einen solchen Vertrag tatsächlich mit dem Kläger abgeschlossen, nicht an. Der Vor-v/urf der Revision,, das Berufungsgericht habe diese Aussage und den weiteren Vortrag des Klägers über seine Besprechun-
-9-
gen mit Ma(m| unbeachtet gelassen, geht daher ins Leere» Ebenso ist es gleichgültig, ob ein schriftlicher Vertrag geplant war (§ 154 Abs. 2 BGB), wie das Berufungsgericht angenommen hat.
Br. Kuhn	Br.	Schulze	Bleck
 Stimpel	Br. Schubath