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BGH

Gericht: BGH

Das Landgericht hat durch 'leilurteil den Beklagten verurteilt, "in die Auseinandersetzung der zwischen den Parteien bestehenden Innengesellschaft ein-zuv/illigen,,. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, dem Beklagten über ihre Entnahmen aus Mitteln der Innengesellschaft und den Verbleib von Geschäftsraitteln während der Zeit von 1950 bis 1. Bas Berufungsgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten, die es im übrigen ebenfalls zurückgewiesen hat, den Beklagten nur noch verurteiltj usieh mit der Klägerin über die zwischen den Parteien seit 1926 bestehende, seit dem 10. November I960 aufgelöste Innengesellschaft auf der Grundlage auseinanderzusetzen, daß der Beklagte an dieser Gesellschaft zu 3/4, die Klägerin zu 1/4 beteiligt sind, und der Klägerin Rechnungsabschluß hinsichtlich dieser Innengesellschaft auf den 9* November I960 zu erteilen Jede Partei verfolgt mit ihrer Revision ihren Berufungsantrag weiter und bittet um Zurückweisung der Revision des Gegners. a) Als sich die Parteien - wie die Klägerin behauptet - im Jahre 1911 verlobten, stand auf dem Grund stück, das der Beklagte am 22. Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß zwischen den Parteien vor 1926 keine Innengesellschaft bestanden hat, die Klägerin durch ihre Mitarbeit vielmehr nur ihrer Verpflichtung aus § 1356 Abs. 2 BUB a.F. nachgekommen ist. Danach ist es ohne Belang, daß der Beklagte die Schulden aus dem Grundstückskauf und dem Bau des Badehauses, soweit sie nicht durch die Inflation untergegangen sind, aus den Einnahmen des Kurbetriebs beglichen hat. Dem Umstand, daß der Beklagte die Bauarbeiten nur durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten hatte finanzieren können, brauchte das Berufungsgericht unter den obwaltenden Umständen keine entscheidende Bedeutung bei-zu demessen. Bas Berufungsgericht durfte in Anbetracht der nunmehrigen Größe des Betriebs aus alledem schließen, die Parteien hätten seit 1926 - wenn auch stillschweigend - die Führung des Betriebs als gemeinsame, beide voll in Anspruch nehmende Aufgabe angesehen und hätten seitdem eine über die eheliche Lebensgemeinschaft hinaus-gehende Berufsgemeinschaft gebildet; sie seien sich schon vor dem Beginn der Um- und Erweiterungsbauten darüber im klaren gewesen, daß nur gemeinsames Wirken und eigenverantwortliches Bemühen eines jeden auf seinem Gebiet die Sache zu einem guten Ende habe führen und das Risiko der Eingehung erheblicher Verbindlichkeiten habe recht-fertigen können. Bern steht nicht entgegen, daß die Klägerin jeden Abend mit dem Beklagten abrechnete und keine Bankvollmacht hatte und daß der Beklagte für sich in Anspruch Daß der Beklagte auch nach 1926 als “Chef des Hauses“ anerkannt war, ergab sich aus seiner Stellung als Alleininhaber, besagte also nichts für das Innenverhältnis der Parteien. Das Berufungsgericht hat aber dem Vertrag der Parteien ein solches Versprechen des Beklagten nicht entnommen und nach läge der Sache auch nicht zu entnehmen brauchen. Die Klägerin rechnet zu den auseinanderzuoetzendeji Vermögen die Grundstücke und Gebäude nicht deshalb mit ihrem vollen Wert, weil sie eine unentgeltliche Zuwendung durch den Beklagten behauptete, sondern weil sie der Ansicht ist, auf Grund ihrer Mitarbeit seit dem Jahre 1911 habe sie zu dem Auf- und Ausbau des Kurbetriebs, wie er heute besteht, ebensoviel beigetragen wie der Beklagte. c) Durch.die Beschlagnahme der Betriebsräuno im Jahre 1940 ist die Gesellschaft nach den auch insoweit rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aufgelöst worden. Die Beschlagnahme erfolgte für Kriegszwecke, machte also die Br-reichung des ursprünglich vereinbarten Gesellschafts-Zwecks , in den Bäumen ein Kurheim zu betreiben, nicht dauernd unmöglich, und der Beklagte behauptet nicht, die Parteien hätten ihre Absicht, das Kurheim gemeinsam zu betreiben, den Betrieb nach der Freigabe also wieder fortzusetzen, in der Folgezeit aufgegeben, tatsächlich haben sie den Kurbetrieb im Jahre 1950, als ihnen die Bäume erneut zur Verfügung standen, wieder aufgenommen. Daß die Parteien seit 1950 ihren Sohn als ’’Geschäftsführer11 eingesetzt hatten, berührte den Bestand der Gesellschaft gleichfalls nicht; denn die Klägerin hat, wio das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, nach wie vor in erheblichem Umfange und ohne Bindung an Weisungen des Beklagten in dem Betrieb mit- Deshalb sei als Inhalt der stillschweigenden Übereinkunft der Parteien anzunehmen, daß die Klägerin nur zu 1/4, der Beklagte dagegen zu 3/4, nämlich zu 1/4 für seinen Arbeitsbeitrag und zu 1/2 für seinen Kapitaleinsatz, an dem rechnerisch vorhandenen Vermögen der Innengesellschaft habe beteiligt sein sollen. Die Klägerin war daran auch im Innenverhältnis nicht beteiligt, weil sie, wie oben I 1a) ausgeführt, bis dahin mit ihrer Arbeit im Betriebe des Beklagten nur ihre Pflicht aus § 1336 Abs. 2 BGB a.P. erfüllt hatte und die unentgeltliche Zuwendung b) Me Revision des Beklagten macht sich die Bemerkung des Berufungsgerichts zuneigen, s deri.Umstand, -daß das bis 1926 dem Beklagten allein gehörende Kurheira eine wesentliche Grundlage des gesamten Betriebs gewesen und geblieben sei, habe dem Beklagten von vornherein ein erhebliches Übergewicht schaffen müssen. Bas Berufungsgericht hat jedoch, wie seine weiteren Ausführungen ergeben, nur sagen wollen, Kapitaleinsatz und Arbeitsbeitrag des Beklagten zusammen seien erheblich höher zu bewerten, als der Arbeitobeitrag der Klägerin. Bei der Annahme, die Parteien hätten im Rahmen ihres stillschweigend geschlossenen Gesellschaftsvertrages die Sacheinlage des Beklagten für die Gewinnverteilung nur ebenso hoch bewertet, wie ihren gemeinsamen Arbeitsbeitrag, hat das Berufungsgericht ersichtlich an die Verhältnisse von vor 1926 angeknüpft. Bas ist nicht zu beanstanden; denn die Parteien hatten den Entschluß, das Kurheira künftig gemeinschaftlich zu betreiben, schon vor dem Beginn des Erweiterungsbaues gefaßt. Sie meint, der Betrieb sei schon vor 1926 das gewesen, was er später war« In Wahrheit haben aber die Parteien aus den Geldern, die der Beklagte in den Jahren 1926/27 aufgenommen hat, nicht nur sieben zusätzliche Fremdenzimmer geschaffen, sondern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, wie o« I 1b) dargelegt, dem Betrieb ein völlig neues Gepräge gegeben« Ohne entscheidende Bedeutung ist außerdem der Hinweis der Revision, der heutige Wert des Kurbetriebs beruhe zu dem überwiegenden Teil nicht auf der Arbeit der Parteien, sondern auf der allgemeinen Steigerung der Grundstuckswerte. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte das Kurheim nicht nur zur Benutzung, sondern dem Werte nach in die Gesellschaft eingebracht» Er muß deshalb die Klägerin naeh dem - stillschweigend - vereinbarten Gewinnvertei-lungsSchlüssel auch an der allgemeinen Wertsteigerung beteiligen« Sollte durch diese Wertsteigerung im Laufe der Zeit der Kapitaleinsatz gegenüber dem Arbeitsbeitrag wesentlich an Gewicht gewonnen haben, so hätte auch das - und zwar zugunsten des Beklagten - zu einer Änderung des Gewinnverteilungsschlüsscls führen können« Aber auch das hat das Berufungsgericht für die Zeit bis 1950 nicht feststellen können, also für die Zeit, in der beide Parteien etwa gleichwertige Arbeitsleistungen für das Unternehmen erbracht haben« 3. Danach hat das Berufungsgericht den Beklagten mit Hecht verurteilt, sich mit der Klägerin über das Vermögen der Innengesellschaft auseinanderzusetzen, die vom 1. Januar 1926 bis zu dem 9» Hovember I960 zwischen den Parteien bestanden':" hat und an der die Klägerin zu 1/4 beteiligt gewesen ist» Hat zwischen den Parteien eine Innengesellschaft bestanden, so mußte der Beklagte des weiteren verurteilt werden, der Klägerin Rechnungsabschluß hinsichtlich dieser Innengeoellschaft auf den 9o November I960 zu erteilen.. Mindestens für diese Zeit, in dex’ sich der Beklagte mehr und mehr von der Geschäftsführung zurückgezogen, die Klägerin aber weiterhin neben ihrem Sohn mitgearbeitet hat, ist auch sie als Geschäftsführerin anzusehen. Bas Berufungsgericht dagegen hat sich auch mit der zwischen den Parteien streitigen Frage befaßt, ob außer dem Kurheim SflPI auch die Villa APHIP ihrem Werte nach zu dem "Gesellschaftsvermögen" gehöre, und hat sie - allerdings nur in den Entscheidungsgründen - verneint. Bie Revision der Klägerin hält dieses Verfahren für unzulässig, weil das Landgericht insoweit nur ein Teilurteil erlassen und keine Partei mit ihrem Rechtsmittel den Restanspruch zu dem Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht habe. 2o In der Sache selbst hat das Berufungsgericht f estgestellt, die Villa AflHP sei nach dem Kriege nicht mehr für den Kurbetrieb herangezogen worden. Von dem Zeugen hat^be die Klägerin GA Bl. 15$ lediglich behauptet, er sei in den Jahren 1958/39 ihr Kurgast gewesen, während es hier auf die Zeit nach 19$0 au kam. Bas Berufungsgericht durfte auch aus den getroffenen Feststellungen folgern, die Parteien hätten die Villa längst vor der Übereignung an ihre Tochter aus dem Kurbetrieb ausgeschieden. Denn in diesem Rechtsstreit geht es nur um die Frage, ob zwischen den Parteien eine Innengesellschaft bestanden hat und welche Vermögensteile des Beklagten dieser Gesellschaft gewidmet waren. Hat der Beklagte aus diesem Vermögen Mittel für die Villa AflHH) aufgewandt, die ihm damit allein zugeflossen sind, so ist das lediglich im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu berücksichtigen. V. Dio Kosten der nach alledem erfolglosen Revisionen müssen gemäß« §.,.!9'Z Ahs;‘‘< <1, ZPO/den Partoienj * auferlegt werden, und zwar je zur Hälfte, weil das Berufungsgericht der Klägerin nur etwa die Hälfte von dem zugesprochen hat, was sie erstrebt, während der Beklagte meint, der Klägerin überhaupt nichts schuldig zu sein.

Zitierte Normen: § 1356 BGB
VillaKurheimBerufungsgerichtParteibetreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
H-SUS2/62	URTEIL
Verkündet am
16. Februar 1967 Kaufmann, Ju3tizangeoteilte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kurheimbesitzers Robert G B0 WEflH^Bstraße !
Beklagten, Widerklägers, Revisionsklägers und Revisionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt
 gegen
Frau Maria ZI
Bl

Klägerin, Widerbeklagte, Revisionsbeklagte und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Br.
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Al
 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Fischer und der Bundesrichter Br. Nörr, Liesecke, Br. Schulze und Fleck
 für Hecht erkannt:
Bie Revisionen gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oherlandesgerichts München mit dem Sitz in Augsburg, an Verkündungs Statt zugestellt der Klägerin am 8. Oktober und dem Beklagten am 14* Oktober 1964? werden zurückgewiesen.
Bie Parteien tragen die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Bie Parteien sind seit 1914 miteinander verheiratet. Sie haben eine Tochter und einen Sohn.
Ber Beklagte betrieb schon vor der Eheschließung in 30	EfBl^^straße	0, ein Kurheim.
Bie Klägerin hat ihm darin seit 1911 auf mancherlei Weise geholfen. Ber Beklagte hat nach und nach weiteren örundh#8ftÄ-:hi;nzugekauf-t>- Im Jahre 1926 wurde der Betrieb erweitert und modernisiert. Im Jahre 1937 erbte der Beklagte die Villa Af0j|^p, die zeit-
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weise ebenfalls für den Kurbetrieb genutzt wurde«,
Von 1940 bis 1949 waren die Gebäude für Kriegs- und Machkriegszwecke beschlagnahmt. Alsdann haben die Parteien die Leitung des Kurheims ihrem Sohn überlassen. Die Klägerin hat aber weiterhin im Betrieb mitgearbeitet. Seit 1958 leben die Parteien in Streit. Durch Vertrag vom 9« Februar 1959 hat der Beklagte die Villa	der	Tochter	der Parteien übereignet.
Die Klägerin ist der Ansicht, das gesamte Kurheim stelle den Ertrag gemeinsamer Arbeit dar. Es müsse als Vermögen einer zwischen den Parteien bestehenden Innengesellschaft angesehen werden, an der sie zur Hälfte beteiligt sei. Durch Schreiben vom 8. November I960 hat der Beklagte dieses angebliche Gesellschaftsverhältnis gekündigt, Zum 1. April 1961 hat er den Betrieb zurückerhalten.
Die Klägerin hat im I. Rechtszug auf Auseinandersetzung, Rechnungslegung und spätere Auszahlung ihres Auseinandersetzungsguthabens geklagt.
Der Beklagte hat widerklagend beantragt, die Klägerin zur Rechnungslegung für die Zeit von 1950 bis 1. April 1961 zu verurteilen. Er behauptet, die Klägerin habe vor und nach der Eheschließung nur nach seinen Weisungen wie eine Angestellte und nur im Rahmen ihrer gesetzlichen Verpflichtung als Ehefrau mit-
Das Landgericht hat durch 'leilurteil den Beklagten verurteilt, "in die Auseinandersetzung der zwischen den Parteien bestehenden Innengesellschaft ein-zuv/illigen,,. Es hat festgestellt, daß die Klägerin an
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dem Auseinandersetzungsguthaben dieser Innengesell-schaft zur Hälfte beteiligt sei, und hat den Beklagten verurteilt, ihr Rechnungsabschluß hinsichtlich dieser Innengesellschaft zu erteilen. Auf die Widerklage hat es die Klägerin verurteilt, dem Beklagten über ihre Entnahmen aus Mitteln der Innengesellschaft und den Verbleib von Geschäftsraitteln während der Zeit von 1950 bis 1. April 1961 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.
In der Berufungsinstanz haben der Beklagte die Abweisung der Klage und die Klägerin mit ihrer Anschlußberufung die Abweisung der Widerklage erstrebt. Außerdem hat Jeder um Zurückweisung des gegnerischen Rechtsmittels gebeten.
Bas Berufungsgericht hat die Anschlußberufung zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten, die es im übrigen ebenfalls zurückgewiesen hat, den Beklagten nur noch verurteiltj usieh mit der Klägerin über die zwischen den Parteien seit 1926 bestehende, seit dem 10. November I960 aufgelöste Innengesellschaft auf der Grundlage auseinanderzusetzen, daß der Beklagte an dieser Gesellschaft zu 3/4, die Klägerin zu 1/4 beteiligt sind, und der Klägerin Rechnungsabschluß hinsichtlich dieser Innengesellschaft auf den 9* November I960 zu erteilen
 Jede Partei verfolgt mit ihrer Revision ihren Berufungsantrag weiter und bittet um Zurückweisung der Revision des Gegners.
1.	1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt , zwi-
schen den Parteien habe zwar nicht schon ab 1911? wohl aber ab 1926 hinsichtlich des Kurbetriebs eine Innengesellschaft bestanden, die erst durch die Kündigung des Beklagten zu dem 10. November I960 aufgelöst worden sei.
Gegen diese Darlegungen wenden sich beide.Parteien.
Ihre Angriffe sind indes unbegründet.
a)	Als sich die Parteien - wie die Klägerin behauptet - im Jahre 1911 verlobten, stand auf dem Grund stück, das der Beklagte am 22. September 1911 allein kaufte, bereits eine kleine Villa und das vom Beklagten selbst errichtete Badehaus. Die Klägerin, die vorher als Zimmermädchen beim Beklagten tätig gewesen war legte im Jahre 1912 die Prüfung als Bademeisterin ab und arbeitete in dem Unternehmen überall mit. Seit der Betrieb nach dem ersten Weltkrieg wieder voll aufgenommen wurde, nahm sie als Bhefrau des Betriebsinhabers eine besondere Stellung ein, kaufte ein, erteilte dem Personal Weisungen, erledigte einen $eil der Post und war als Bademeisterin tätig. Alles das ist zwischen den Parteien unstreitig oder auf Grund der Beweisaufnahme vom Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt worden.
Bach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts handelte es sich bei dem Kurheim bis 1926 je-
doch noch um einen kleineren Betrieb mit einfacher Buchführung, in dem die Klägerin als Ehefrau des Inhabers mitarbeitete, wie das in Tausenden kleiner Premdenbetriebe üblich war«
Unter diesen Umständen ist die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß zwischen den Parteien vor 1926 keine Innengesellschaft bestanden hat, die Klägerin durch ihre Mitarbeit vielmehr nur ihrer Verpflichtung aus § 1356 Abs. 2 BUB a.F. nachgekommen ist.
Die Klägerin will zwar schon seit 1911 nur "im Hinblick auf das gemeinsame Ziel” mit dem Beklagten zusammengearbeitet haben. Sie hat dazu jedoch keine weiteren Einzelheiten vorgetragen, wie es nach Lage der Sache erforderlich gewesen wäre, damit das Berufungsgericht den Beklagten dazu hätte vernehmen können.
Danach ist es ohne Belang, daß der Beklagte die Schulden aus dem Grundstückskauf und dem Bau des Badehauses, soweit sie nicht durch die Inflation untergegangen sind, aus den Einnahmen des Kurbetriebs beglichen hat. Solange die Klägerin nur ihre Pflicht als Ehefrau aus § 1356 Abs. 2 BGB erfüllte, gebührten diese Einnahmen allein dem Beklagten.
b)	In den Jahren 1926/2? änderten sich nach den wiederum rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Verhältnisse grundlegend. Damals kaufte der Beklagte durch Verträge vom 2. Oktober 1926 und 2?. Mai 1927 zur Abrundung des Grundbesitzes
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Nachbargrundstücke für 10 500 und 13 000 OM hinzu.
Die alte Villa wurde abgerissen und vor dem Badehaus ein neues Fremdenheim errichtet. Dadurch wurden nicht nur sieben zusätzliche Fremdenzimmer gewonnen, sondern auch die in der alten Villa vorhanden gewesenen durch neue ersetzt. Außerdem erhielt der gesamte Grundbesitz zur Straße hin durch den Neubau ein repräsentatives Aussehen. Es entstand - wie das Berufungsgericht sagt -ein stattlicher Betrieb, der nicht mehr mit dem eines Handwerkers, Landwirts oder kleinen Ladenbesitzero verglichen werden konnte. Das kam auch darin zu dem Ausdruck, daß nun eine richtige Buchführung eingerichtet wurde.
Aus Hechtsgründen läßt sich gegen die im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Annahme des Berufungsgerichts nichts einwenden, daß die Klägerin jetzt mit Rücksicht auf die Größe und den sonstigen Zuschnitt des Kurbetriebs zur Mitarbeit nach § 1356 Abs. 2 BGB a.F. nicht mehr verpflichtet gewesen wäre. Dem Umstand, daß der Beklagte die Bauarbeiten nur durch die Eingehung neuer Verbindlichkeiten hatte finanzieren können, brauchte das Berufungsgericht unter den obwaltenden Umständen keine entscheidende Bedeutung bei-zu demessen.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin dennoch nach wie vor eifrig im Kurbetrieb mitgearbeitet. So hat sie - wenn auch mit Hilfe von Personal - den Terminkalender, die Kasse und die Bücher geführt, für das FrÜhstttck der Gaste und das Essen des Personals gesorgt und für die Küche eingekauft, das Personal angeleitet und beaufsichtigt, die Wäsche ausgegeben, mit den Gästen korrespondiert i
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und die Zimmer verteilt, die Rechnungen ausgestellt, mit den Gästen abgerechnet und andererseits das Personal entlohnt, die Gäste empfangen und verabschiedet, war "die Repräsentantin für den inneren Betrieb1’ und hat außerdem weiterhin als Bademeisterin mitgearbeitet.
Bas Berufungsgericht durfte in Anbetracht der nunmehrigen Größe des Betriebs aus alledem schließen, die Parteien hätten seit 1926 - wenn auch stillschweigend - die Führung des Betriebs als gemeinsame, beide voll in Anspruch nehmende Aufgabe angesehen und hätten seitdem eine über die eheliche Lebensgemeinschaft hinaus-gehende Berufsgemeinschaft gebildet; sie seien sich schon vor dem Beginn der Um- und Erweiterungsbauten darüber im klaren gewesen, daß nur gemeinsames Wirken und eigenverantwortliches Bemühen eines jeden auf seinem Gebiet die Sache zu einem guten Ende habe führen und das Risiko der Eingehung erheblicher Verbindlichkeiten habe recht-fertigen können. Sie hätten mithin seitdem das Kurheim im Innenverhältnis in der Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Daß die Rechtsprechung der 20-er Jahre diesen Schluß vielleicht nicht gezogen haben würde, ist dabei ohne Belang (vgl. das Urteil des Senats vom 23« November 1964 - II ZR 180/61 -).
Bern Beklagten ist zuzugeben, daß eine Innenge-sellschaft zwischen Ehegatten nur angenommen worden kann, wenn Mann und Frau gleichgeordnet nebeneinander tätig sind. Bas ist hier nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts jedoch der Fall gewesen. Bern steht nicht entgegen, daß die Klägerin jeden Abend mit dem Beklagten abrechnete und keine Bankvollmacht hatte und daß der Beklagte für sich in Anspruch
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nahm, von Geldangelegenheiten mehr zu verstehen als die Klägerin. Es entsprach nur einer vernünftigen Aufgabenteilung und bedeutete keine Unterordnung der Klägerin unter den Beklagten, daß der Beklagte das Geld allein verwaltete; denn ebenso selbständig, v/ie auf diesem Gebiet der Beklagte, konnte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf anderen Gebieten die Klägerin schalten und walten. Das Gegenteil behauptet auch der Beklagte nicht.
Daß der Beklagte auch nach 1926 als “Chef des Hauses“ anerkannt war, ergab sich aus seiner Stellung als Alleininhaber, besagte also nichts für das Innenverhältnis der Parteien.
Ob die Klägerin bereit i gewesen wäre, auch nach außen die Haftung für einen etwaigen Verlust zu übernehmen, ist für die Frage, ob die Parteien im Innenverhältnis eine Gesellschaft gebildet haben, ohne Belang. Im Innenverhältnis aber haftete sie bis zur Höhe ihres Jeweiligen Auseinandersetzungsguthabens ohnehin.
Entgegen der Ansicht des Beklagten konnte der Gesellschaftsvertrag der Parteien stillschweigend geschlossen werden. Hätte sich der Beklagte verpflichtet, auch sein bis 1926 erworbenes Vermögen künftig als gesamthänderisches Vermögen zu behandeln und hätte er dieses Versprechen unentgeltlich abgegeben, so hätte es allerdings - darin ist der Revision zuzustimmen -Öffentlich beurkundet werden müssen (BGHZ 7, 379 f*).
Das Berufungsgericht hat aber dem Vertrag der Parteien ein solches Versprechen des Beklagten nicht entnommen und nach läge der Sache auch nicht zu entnehmen brauchen. i
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Die Klägerin rechnet zu den auseinanderzuoetzendeji Vermögen die Grundstücke und Gebäude nicht deshalb mit ihrem vollen Wert, weil sie eine unentgeltliche Zuwendung durch den Beklagten behauptete, sondern weil sie der Ansicht ist, auf Grund ihrer Mitarbeit seit dem Jahre 1911 habe sie zu dem Auf- und Ausbau des Kurbetriebs, wie er heute besteht, ebensoviel beigetragen wie der Beklagte.
c)	Durch.die Beschlagnahme der Betriebsräuno im Jahre 1940 ist die Gesellschaft nach den auch insoweit rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts nicht aufgelöst worden. Die Beschlagnahme erfolgte für Kriegszwecke, machte also die Br-reichung des ursprünglich vereinbarten Gesellschafts-Zwecks , in den Bäumen ein Kurheim zu betreiben, nicht dauernd unmöglich, und der Beklagte behauptet nicht, die Parteien hätten ihre Absicht, das Kurheim gemeinsam zu betreiben, den Betrieb nach der Freigabe also wieder fortzusetzen, in der Folgezeit aufgegeben, tatsächlich haben sie den Kurbetrieb im Jahre 1950, als ihnen die Bäume erneut zur Verfügung standen, wieder aufgenommen. § 726 BGB findet hier schon deshalb keine Anwendung, weil er - von dem Palle der Zweckerreichung abgesehen - nur eingreift, wenn die Erreichung des vereinbarten Zwecks dauernd und ganz offenbar unmöglich geworden ist (BGHZ 24, 295)•
Daß die Parteien seit 1950 ihren Sohn als ’’Geschäftsführer11 eingesetzt hatten, berührte den Bestand der Gesellschaft gleichfalls nicht; denn die Klägerin hat, wio das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, nach wie vor in erheblichem Umfange und ohne Bindung an Weisungen des Beklagten in dem Betrieb mit-
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2. Deo weiteren hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Grad der rechnerischen Beteiligung jedes Ehegatten an den Gesellschaftsvermögen richte sich nach den gesamten Umständen« Dahei sei au berücksichtigen, daß nicht die beiderseitige unermüdliche Mitarbeit allein die Führung des Betriebs ermöglicht habe, sondern daß dazu auch die Bereitstellung der dem Beklagten gehörigen materiellen Mittel des Betriebs, nämlich des eingerichteten Kurheims mit Grundstücken und Gebäuden, unabdingbare Voraussetzung gewesen sei.
Es sei unmöglich» den Einsatz der Parteien verschieden zu bewerten. Gleichwertig dem gesamten beiderseitigen Arbeitsbeitrag sei aber der Kapitaleinsatz des Beklagten gewesen. Deshalb sei als Inhalt der stillschweigenden Übereinkunft der Parteien anzunehmen, daß die Klägerin nur zu 1/4, der Beklagte dagegen zu 3/4, nämlich zu 1/4 für seinen Arbeitsbeitrag und zu 1/2 für seinen Kapitaleinsatz, an dem rechnerisch vorhandenen Vermögen der Innengesellschaft habe beteiligt sein sollen.
Auch dagegen v/enden sieh beide Parteien ohne
a) Die Feststellung, daß der Einsatz der Parteien gleichwertig gewesen sei, hätte - das ist der Revision der Klägerin zuzugeben - vielleicht dann zur Annahme gleicher Beteiligung führen müssen, wenn im Jahre 1926 das Kurheim nebst Grundstücken und Gebäuden beiden Parteien je zur Hälfte gehört hätte. Das ist jedoch nicht der Pall gewesen. Die Klägerin war daran auch im Innenverhältnis nicht beteiligt, weil sie, wie oben I 1a) ausgeführt, bis dahin mit ihrer Arbeit im Betriebe des Beklagten nur ihre Pflicht aus § 1336 Abs. 2 BGB a.P. erfüllt hatte und die unentgeltliche Zuwendung
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des hälftigen Gesellschaftsverraögens (vgl. oben I 1b) am Ende) selbst nicht behauptet.
An einer seit 1926 etwa eingetretenen Vermehrung des "Gesellschaftsvermögens" wäre zwar auch die Klägerin beteiligt. Dieser Umstand hat aber entgegen ihrer Ansicht gleichfalls nicht zu einer ihr günstigen Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels geführt. Eine solche Änderung wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn in der Folgezeit der beiderseitige Arbeitseinsatz der Parteien gegenüber dem Kapitaleinsatz des Beklagten eine wesentlich größere Bedeutung gewonnen hätte. Das ist aber nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht der Fall gewesen. Denn danach haben die Parteien die auf den Grundstücken lastenden Schulden des Beklagten durch die Ergebnisse ihrer Arbeitsleistungen nicht abdecken können; die Arbeitsleistungen der Parteien haben also kein Übergewicht gegenüber dem Kapitaleinsatz des Beklagten zu erlangen vermocht, sondern reichten lediglich dazu aus, neben dem Unterhalt der Parteien die laufenden Unkosten des Betriebs zu decken und den üblichen Ausbau des Unternehmens zu gewährleisten. Daraus folgt, daß es aus Hechtsgründen auch nicht beanstandet werden kann, daß das Berufungsgericht für die Folgezeit eine Änderung des Gewihnverteilüng3Schlüssels -nicht'angenommen > . ■ hat.
Schließlich durfte das Berufungsgericht davon ausgehen, daß Grundlage für die dem Beklagten in den Jahren 1926/2? gewährten Kredite nicht oder doch nicht in erster Linie die Arbeitskraft der Parteien, sondern der Grundbesitz des Beklagten gewesen ist; denn die Klägerin hatte nicht behauptet, der Beklagte habe damals ohne grundbuchliche Sicherung Kredite erhalten.
 
für die sie selbst sich initverpflichtet habe. Kreditgrundlage mag zwar neben dem Grundbesitz auch der eingerichtete Gewerbebetrieb gewesen sein. Aber daran hatte die Klägerin, wie dargelegt, vor 1926 gleichfalls keinen Anteil.
b) Me Revision des Beklagten macht sich die Bemerkung des Berufungsgerichts zuneigen, s deri.Umstand, -daß das bis 1926 dem Beklagten allein gehörende Kurheira eine wesentliche Grundlage des gesamten Betriebs gewesen und geblieben sei, habe dem Beklagten von vornherein ein erhebliches Übergewicht schaffen müssen. Die Revision meint, daraus ergebe sich, daß die sachliche Vorleistung des Beklagten hoher bewertet werden müsse, als die beiderseitige Arbeitsleistung, nämlich mit 3/4. Bas Berufungsgericht hat jedoch, wie seine weiteren Ausführungen ergeben, nur sagen wollen, Kapitaleinsatz und Arbeitsbeitrag des Beklagten zusammen seien erheblich höher zu bewerten, als der Arbeitobeitrag der Klägerin.
Bei der Annahme, die Parteien hätten im Rahmen ihres stillschweigend geschlossenen Gesellschaftsvertrages die Sacheinlage des Beklagten für die Gewinnverteilung nur ebenso hoch bewertet, wie ihren gemeinsamen Arbeitsbeitrag, hat das Berufungsgericht ersichtlich an die Verhältnisse von vor 1926 angeknüpft. Bas ist nicht zu beanstanden; denn die Parteien hatten den Entschluß, das Kurheira künftig gemeinschaftlich zu betreiben, schon vor dem Beginn des Erweiterungsbaues gefaßt.
Bei dem Einwand, das Berufungsgericht habe gleichwohl die Sacheinlage höher bewerten müssen, als den gemeinsamen Arbeitsbeitrag, geht die Revision zunächst von
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einer falschen Voraussetzung aus. Sie meint, der Betrieb sei schon vor 1926 das gewesen, was er später war« In Wahrheit haben aber die Parteien aus den Geldern, die der Beklagte in den Jahren 1926/27 aufgenommen hat, nicht nur sieben zusätzliche Fremdenzimmer geschaffen, sondern nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, wie o« I 1b) dargelegt, dem Betrieb ein völlig neues Gepräge gegeben« Ohne entscheidende Bedeutung ist außerdem der Hinweis der Revision, der heutige Wert des Kurbetriebs beruhe zu dem überwiegenden Teil nicht auf der Arbeit der Parteien, sondern auf der allgemeinen Steigerung der Grundstuckswerte. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte das Kurheim nicht nur zur Benutzung, sondern dem Werte nach in die Gesellschaft eingebracht» Er muß deshalb die Klägerin naeh dem - stillschweigend - vereinbarten Gewinnvertei-lungsSchlüssel auch an der allgemeinen Wertsteigerung beteiligen« Sollte durch diese Wertsteigerung im Laufe der Zeit der Kapitaleinsatz gegenüber dem Arbeitsbeitrag wesentlich an Gewicht gewonnen haben, so hätte auch das - und zwar zugunsten des Beklagten - zu einer Änderung des Gewinnverteilungsschlüsscls führen können« Aber auch das hat das Berufungsgericht für die Zeit bis 1950 nicht feststellen können, also für die Zeit, in der beide Parteien etwa gleichwertige Arbeitsleistungen für das Unternehmen erbracht haben«
3. Danach hat das Berufungsgericht den Beklagten mit Hecht verurteilt, sich mit der Klägerin über das Vermögen der Innengesellschaft auseinanderzusetzen, die vom 1. Januar 1926 bis zu dem 9» Hovember I960 zwischen den Parteien bestanden':" hat und an der die Klägerin zu 1/4 beteiligt gewesen ist»
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II.	Hat zwischen den Parteien eine Innengesellschaft bestanden, so mußte der Beklagte des weiteren verurteilt werden, der Klägerin Rechnungsabschluß hinsichtlich dieser Innengeoellschaft auf den 9o November I960 zu erteilen..
III.	Gerechtfertigt ist andererseits die Verurteilung der Klägerin, ‘'dem Beklagten Uber ihre Entnahmen aus Mitteln der ... Innengesellschaft und den Verbleib von Geschäftsmitteln während der Zeit von 1950 bis zu dem 1. April 1961 Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen”. Mindestens für diese Zeit, in dex’ sich der Beklagte mehr und mehr von der Geschäftsführung zurückgezogen, die Klägerin aber weiterhin neben ihrem Sohn mitgearbeitet hat, ist auch sie als Geschäftsführerin anzusehen.
Die Klägerin kann nicht mit Erfolg einwenden, sie habe täglich mit dem Beklagten abgerechnet; denn diese Peststellung des Berufungsgerichts bezieht sich auf die Jahre ab 1926, nicht dagegen auf die hier in Rede stehende Zeit.
Ebensowenig kann die Klägerin ihrer Verurteilung durch die Behauptung begegnen, der Beklagte besitze alle Unterlagen, und in diesen seien ihre Entnahmen vollständig verzeichnet; denn der Beklagte bestreitet den Besitz.
Schließlich wendet die Klägerin zu Unrecht ein, die verlangte Auskunft im Berufungsverfahren im Schriftsatz vom 13o April 1962 S. 22 (GA Bl. 136) bereits erteilt zu haben. Sie hat dort entgegen der Darstellung der Revision nicht erklärt, sie habe kein Geld entnommen, sondern nur, es seien alle Entnahmen verbucht worden. Davon ist sie auch in ihrem Antrag auf Erlaß einer
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einstweiligen Verfügung vom 18. September 1962 S. 13 (GA Bl. 192) ausgegangen, wo sie hat vortragen lassen, sie sei bereit, ihrer in dem landgeriehtlichen Urteil ausgesprochenen Pflicht zur Rechnungslegung nachzukon-men, sobald sie die Geschäftsunterlagen eingesehen habe.
IV.	i; Bas Landgericht war unter anderm einem Hilfsantrag der Klägerin gefolgt, den Beklagten zu verurteilen, in die Auseinandersetzung der zwischen den Parteien bestehenden Innengesellschaft hinsichtlich des gemeinschaftlichen Kurbetriebs "in den Räumen des Kurheims SMP und der Villa A0HP" einzuwilligen. Es hatte jedoch gemeint, noch nicht aussprechen zu brauchen "auf welche Vermögensgegenstände im einzelnen0 sich die Auseinandersetzung und damit die Erteilung des Rechnungsabschlusses zu erstrecken habe, da dies erst nach Bezifferung des Auseinandersetzungsanspruchs zu prüfen sei.
Bas Berufungsgericht dagegen hat sich auch mit der zwischen den Parteien streitigen Frage befaßt, ob außer dem Kurheim SflPI auch die Villa APHIP ihrem Werte nach zu dem "Gesellschaftsvermögen" gehöre, und hat sie - allerdings nur in den Entscheidungsgründen - verneint.
Bie Revision der Klägerin hält dieses Verfahren für unzulässig, weil das Landgericht insoweit nur ein Teilurteil erlassen und keine Partei mit ihrem Rechtsmittel den Restanspruch zu dem Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht habe.
Bas ist nicht richtig. Wollte das Landgericht den Beklagten verurteilen, sieh mit der Klägerin auseinanderzusetzen und ihr Rechnungsabschluß zu erteilen, dann mußte
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es: wenigstens in den Entscheidungsgründen ausoprechen, ob sich die Verurteilung auch auf die Villa A^|^^p beziehe, da das zwischen den Parteien streitig war.
Penn anderenfalls entstanden Zweifel über die Tragweite des Urteils und damit Uber die Grenzen der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit des Urteils. Indem das Landgericht diesen Ausspruch unterließ, war seine Entscheidung eine in diesem Punkt unklare. Es ist daher richtig, daß das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil neu gefaßt und damit die bestehende Unklarheit
2o In der Sache selbst hat das Berufungsgericht f estgestellt, die Villa AflHP sei nach dem Kriege nicht mehr für den Kurbetrieb herangezogen worden. In ihr hätten zwar teilweise Angestellte des Kufheims gewohnt. Auch habe der Beklagte auf dem Grundstück Garagen errichtet. Pie Villa habe jedoch nicht mehr den Kurgästen als Unterkunft gedient, sondern sei im wesentlichen vermietet gewesen und habe völlig außerhalb des im Haupthaus samt Anbauten weitergeführten Kurbetriebs gestanden.
Bei diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht, wie seine Parlegungen S. 32 f. ergeben, alle in Betracht kommenden Zeugenaussagen ausgewertet, auch die des Sohnes der Parteien.
Weitere Zeugen brauchte das Berufungsgericht nicht zu vernehmen. Von dem Zeugen	hat^be	die
 Klägerin GA Bl. 15$ lediglich behauptet, er sei in den Jahren 1958/39 ihr Kurgast gewesen, während es hier auf die Zeit nach 19$0 au kam. In das Wissen der
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Zeugen GuflHHHP und Y/e^ aber hatte die Klägerin GA Bl. H über dasjenige hinauQ, was das Berufungsgericht festgestellt hat, keine Einzelheiten gestellt.
Bas Berufungsgericht Brauchte auch keinen Buch-sachverständigen zu vernehmen; denn die Behauptungen, die die Klägerin in das Wissen eines solchen Sachverständigen gestellt hatte, Bezogen sich nur auf die Zeit vor 1945.
Bas Berufungsgericht durfte auch aus den getroffenen Feststellungen folgern, die Parteien hätten die Villa längst vor der Übereignung an ihre Tochter aus dem Kurbetrieb ausgeschieden. Babei war es nicht entscheidend, daß die Villa, wie die Klägerin behauptet, auch noch nach 1950 ”für einige Gäste” benutzt worden ist; denn Fremdenzimmer waren in ihr nicht mehr eingerichtet (Zeugin Kegele GA Bl. 300).
Es kommt auch nicht darauf an, mit weichen Mitteln die Villa im Jahre 1957 für den Kurbetrieb her-
gerichtet worden ist und mit welchen Mitteln die Garagen in den Jahren 1953/55 errichtet worden sind. Denn in diesem Rechtsstreit geht es nur um die Frage, ob zwischen den Parteien eine Innengesellschaft bestanden hat und welche Vermögensteile des Beklagten dieser Gesellschaft gewidmet waren. Hat der Beklagte aus diesem Vermögen Mittel für die Villa AflHH) aufgewandt, die ihm damit allein zugeflossen sind, so ist das lediglich im Rahmen der Auseinandersetzung zwischen den Parteien zu berücksichtigen. Bagegen konnte dadurch die Villa	nicht	zu	einem Be-
standteil des der Gesellschaft gewidmeten Vermögens werden.
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V.	Dio Kosten der nach alledem erfolglosen Revisionen müssen gemäß« §.,.!9'Z Ahs;‘‘< <1, ZPO/den Partoienj * auferlegt werden, und zwar je zur Hälfte, weil das Berufungsgericht der Klägerin nur etwa die Hälfte von dem zugesprochen hat, was sie erstrebt, während der Beklagte meint, der Klägerin überhaupt nichts schuldig zu sein.
Br. Fischer	Br.	Herr	Liesecke
 Br. Schulze	Fleck