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BGH · IX ZE 105/6

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZE 105/6

Sie hat im laufe des Rechtsstreits auf ihre Steuerschuld selbst 2 „000 DM gezahlt, mit ihrem Erstattungsanspruch gegen ein Guthaben de3 Beklagten aufgerechnet, in der Berufungsinstanz in dies Umfange den Rechtsstreit für erledigt erklärt und - von ein in der Revisionsinstanz nicht mehr interessierenden Zahlung antrag abgesehen - zuletzt nur noch beantragt, den Beklagte zu verurteilen, sie von ihrer restlichen Steuerverbindlichkeit in Höho von 1 <>947)75 DM zu befreien«. Der in der "KlflBB SÜB" lagernde Warenbestand wird für die Lieferanten- und sonstigen Verpflichtungen der Sfll" verwendet» Sollte der ausstehende, noch zu zahlende Betrag nicht durch die Inventuraufnahme ausreichen, so verpflichtet sich Herr Sch^HP, den Restbetrag aus seinem Privatvermögen zu decken <> Frau SchPHP verpflichtet sich, im Monat Februar keine Geschäftseinnahmen für Privatzwecke zu entnehmen und die gesamten Einnahmen dem Bevollmächtigten Peter Schppp zu überlassen, der ganz allein nur berechtigt ist, das Inkasso der drei Betriebe vorzunehmen, um die Schulden damit zu decken0 Frau SchflHP darf bis 400 DM laut Quittung entnehmen. Der Beklagte meint, mit Rücksicht darauf müsse ihm der Erlös aus dem Verkauf des gesamten Warenbestandes gutgebracht wordene Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Berufungsgericht hat die Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 2o000 DM festgestellt, hat den Beklagten verurteilt, die Klägerin von ihrer restlichen Steuerverbindlichkeit zu befreien und hat die Klägerin auf die Widerklage nur zur Zahlung der unstreitigen 470,82 DM verurteilt» Io Bas Berufungsgericht hat zu den ’’Verpflichtungen oder Schulden irgendwelcher Art” im Sinne von Ziffo 4 Satz 1 der Vereinbarung vom 28o Januar 1962 auch die gemeinsamen Einkommen- und Kirchensteuerrückstände der Parteien gerechnet und hat diese Bestimmung? dahin ausgelegt, daß der Beklagte sie im Innenverhältnis allein habe übernehmen woller Bas ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstandeno To Bie Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten mit den Worten? 3« Das Berufungsgericht hat u.a« ausgeführt, der Beklagte habe die gesamten Steuerschulden deshalb allein übernommen, weil er der Klägerin die Möglichkeit habe geben wollen, sich ohne Vorbelastung mit irgendwelchen Schulden eine neue Existenz aufzubauen« Zu Unrecht hält die Revision diese Feststellung für falsch oder doch für unbewiesen« Zunächst hatte zwar die Klägerin die auf die "KlflBP sflB” entfallenden Lieferantenschulden übernehmen sollen« In dem Nachtrag hatten die Parteien jedoch vereinbart, der Beklagte übernehme auch diese Verbindlichkeiten, wofür die Klägerin ihm bis auf eine Privatentnahmo von 400 DM die gesamten Einnahmen aus den drei Lokalen für Februar 1962 zur Abdeckung der Schulden überlasse« Daraus durfte das Berufungsgericht folgern, die Klägerin habe sich im Februar 1962 hinsichtlich ihrer Barentnahmen zwar eingeschränkt, habe dafür aber von allen Verbindlichkeiten, auch denen düs rückständigen Einkommen-und Kirchensteuern, freigestellt werden sollen« Dabei war es entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, daß dio Klägerin noch Vermögen besaß« 4« Des weiteren wendet die Revision ein, wenn in Ziff« 4 Satz 1 von Schulden die Rede sei, die von der Klägerin “nicht übernommen” würden, so könne sich das nur auf Verbindlichkeiten beziehen, mit denen von vornherein auch der Beklagte belastet gewesen sei, nicht also auf persönliche Steuerschulden der Klägerin, die diese auch ohne Übernahme allein begleichen müssen« Ebensowenig kann die Revision einwenden, aus der Stellung der Ziffo 4 ergebe sich, daß bei der Ansicht des Berufungsgerichts auch Pr au HflHP mit den Steuerschulden der Klägerin belastet worden wäre« Insoweit haben nämlich die Parteien später, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, ihre Vereinbarungen durch einen Nachtrag ergänzt und die Haftung der Frau HfliB ausdrücklich ausgeschlossen« Es verstand sieh aber von selbst, daß der Beklagte seine Verpflichtung, die gesamten rückständigen Einkommen- und Kirchensteuern zu zahlen, nicht ohne Zustimmung der Klägerin ändern konnte, indem er beim Finanzamt die Aufteilung der Steuerrückstände beantragtee Bas Berufungsgericht hat deshalb entgegen der Ansicht der Revision auch § 157 BGB nicht verletzte Schließlich läßt sich entgegen der Ansicht der Revision auch unter keinem anderen Gesichtspunkt aus der Nachtragsvereinbarung etwas dafür herleiten, daß die Klägerin, wenn sie die Waren übernahm, verpflichtet gewesen wäre, dem Beklagten mehr als den Einkaufswert gutzubringen0

WareBerufungsgerichtParteiKlägerinSchuldeRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
IX ZE 105/6A
URTEIL
Verkündet am
10o Januar 1966 Schorm,
 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Gastwirts Peter Sch	A,
MflBHfcetraße s -
Beklagten und Revisionsklägers,
 ProzeßVsvollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr
 gegen
die Gastwirtin Erika S t ID? KHMstraße 0
gebe E(
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevoilmächtigto:
Rechtsanwälte Profo Dr und Dr0	-
 
Der IIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 10« Januar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr, Fischer und der Bundesrichter Dr« Kuhn* Dre Bukow, Dr« Schulze und Flock
 für Recht erkannt;
Die Revision gegen das Urteil des 9° Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17c März 1964 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen o
Von Rechts wegen
[Tatbestands
 Die Parteien sind geschiedene Eheleute« Sie und Frau HflHP betrieben gemeinsam drei Lokale, darunter die "KlflB c Als die Parteien in Scheidung lebten* vereinbarten sie am 28» Januar 1962 mit Zustimmung von Frau HHBP Uoa«, die Klägerin übernehme zu dem 1Q März 1962 die “KlHB SflB” als Alleininhaberin und scheide aus den anderen beiden Betrieben aus»
Die Parteien und Frau BiHD haben die drei Betriebe vereinbarungsgemäß geteilt« Die Parteien streiten aber noch um die gegenseitige Abrechnung«
 
Die meisten Streitpunkte haben sich in den Vorinstan-2en erledigt o Danach steht dem Beklagten gegen die Kläger! eine Forderung von 470,62 DM zu» In der Revisionsinstanz geht der Streit noch um folgendes:
1 o Auf einen nach dem 28o Januar 1962 gestellten Antri des Beklagten hat das Finanzamt die rückständigen Einkomme] und Kirchensteuern der Parteien in diejenigen Betrage aufgt teilt, die sich bei einer getrennten Veranlagung der Parte: ergeben«,
Die Klägerin ist der Ansicht, daß der Beklagte sie voi der danach auf sie entfallenden Steuerschuld befreien müsse Sie beruft sich dafür auf Ziff0 4 Satz 1 der Vereinbarung, v/onach ’’Verpflichtungen oder Schulden irgendwelcher Art" von ihr "nicht übernommen” worden sind«. Sie hat im laufe des Rechtsstreits auf ihre Steuerschuld selbst 2 „000 DM gezahlt, mit ihrem Erstattungsanspruch gegen ein Guthaben de3 Beklagten aufgerechnet, in der Berufungsinstanz in dies Umfange den Rechtsstreit für erledigt erklärt und - von ein in der Revisionsinstanz nicht mehr interessierenden Zahlung antrag abgesehen - zuletzt nur noch beantragt, den Beklagte zu verurteilen, sie von ihrer restlichen Steuerverbindlichkeit in Höho von 1 <>947)75 DM zu befreien«.
Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersproche: Klagabweisung beantragt und im Wege der Anschlußberufung widerklagend die 2<,000 DM, gegen die die Klägerin mit ihrem Erstattungsanspruch auf gerechnet hat, sowie einen weiteren Betrag von 8„029)16 DM verlangt»
 
2o Am Io März 1962 lagerten in der "Klflpp Waren im Einkaufsv/ert von 4o 539,30 DM, die der Beklagte der Klägerin belassen hate Die Klägerin hat dem Beklagten den Einkaufsv/ert dieser Waren gutgebracht« Der Beklagte nimmt aber auch den Differenzbetrag bis zu dem etwa dreimal so hohen Verkauf sv/ert für sich in Anspruch» Er verweist dabei auf eine im Februar 1962 getroffene Nachtragsverein-barung, in der es u„a« heißt:
Der in der "KlflBB SÜB" lagernde Warenbestand wird für die Lieferanten- und sonstigen Verpflichtungen der	Sfll" verwendet» Sollte der
 ausstehende, noch zu zahlende Betrag nicht durch die Inventuraufnahme ausreichen, so verpflichtet sich Herr Sch^HP, den Restbetrag aus seinem Privatvermögen zu decken <> Frau SchPHP verpflichtet sich, im Monat Februar keine Geschäftseinnahmen für Privatzwecke zu entnehmen und die gesamten Einnahmen dem Bevollmächtigten Peter Schppp zu überlassen, der ganz allein nur berechtigt ist, das Inkasso der drei Betriebe vorzunehmen, um die Schulden damit zu decken0 Frau SchflHP darf bis 400 DM laut Quittung entnehmen.
Der Beklagte meint, mit Rücksicht darauf müsse ihm der Erlös aus dem Verkauf des gesamten Warenbestandes gutgebracht wordene
 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen» Das Berufungsgericht hat die Erledigung des Rechtsstreits in Höhe von 2o000 DM festgestellt, hat den Beklagten verurteilt, die Klägerin von ihrer restlichen Steuerverbindlichkeit zu befreien und hat die Klägerin auf die Widerklage nur zur Zahlung der unstreitigen 470,82 DM verurteilt»
 
Mit der Revision? um deren Zurückweisung die Klägerin bittet? erstrebt der Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage und die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von noch 10ö029918 DM.
Entscheidungsgründe:
Io Bas Berufungsgericht hat zu den ’’Verpflichtungen oder Schulden irgendwelcher Art” im Sinne von Ziffo 4 Satz 1 der Vereinbarung vom 28o Januar 1962 auch die gemeinsamen Einkommen- und Kirchensteuerrückstände der Parteien gerechnet und hat diese Bestimmung? wonach solche Schulden von der Klägerin ’’nicht übernommen” würden? dahin ausgelegt, daß der Beklagte sie im Innenverhältnis allein habe übernehmen woller
 Bas ist entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstandeno
 To Bie Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten mit den Worten? daß die bis dahin gemeinsamen Schulder von der Klägerin ’’nicht übernommen" würden? sagen wollen? diese Schulden habe nunmehr der Beklagte allein zu tragen, läßt keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen und wird von der Revision nicht angegriffene
2o Bie Ziffo 4 betraf zwar nur die durch den Betrieb der drei Lokale entstandenen Verbindlichkeiten der Parteien. Bazu durfte das Berufungsgericht aber auch die gemeinsamen Einkommen- und Kirchensteuerschulden rechnen. Die Parteien haben nämlich nach der Feststellung des Berufungsgerichts auch diese Schulden als aus dem Betrieb herrührend angesehen? weil sie ihr Einkommen in erster Linie aus dem Betriet gezogen hatten*
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3« Das Berufungsgericht hat u.a« ausgeführt, der Beklagte habe die gesamten Steuerschulden deshalb allein übernommen, weil er der Klägerin die Möglichkeit habe geben wollen, sich ohne Vorbelastung mit irgendwelchen Schulden eine neue Existenz aufzubauen«
Zu Unrecht hält die Revision diese Feststellung für falsch oder doch für unbewiesen« Zunächst hatte zwar die Klägerin die auf die "KlflBP sflB” entfallenden Lieferantenschulden übernehmen sollen« In dem Nachtrag hatten die Parteien jedoch vereinbart, der Beklagte übernehme auch diese Verbindlichkeiten, wofür die Klägerin ihm bis auf eine Privatentnahmo von 400 DM die gesamten Einnahmen aus den drei Lokalen für Februar 1962 zur Abdeckung der Schulden überlasse« Daraus durfte das Berufungsgericht folgern, die Klägerin habe sich im Februar 1962 hinsichtlich ihrer Barentnahmen zwar eingeschränkt, habe dafür aber von allen Verbindlichkeiten, auch denen düs rückständigen Einkommen-und Kirchensteuern, freigestellt werden sollen« Dabei war es entgegen der Ansicht der Revision unerheblich, daß dio Klägerin noch Vermögen besaß«
4« Des weiteren wendet die Revision ein, wenn in Ziff« 4 Satz 1 von Schulden die Rede sei, die von der Klägerin “nicht übernommen” würden, so könne sich das nur auf Verbindlichkeiten beziehen, mit denen von vornherein auch der Beklagte belastet gewesen sei, nicht also auf persönliche Steuerschulden der Klägerin, die diese auch ohne Übernahme allein begleichen müssen«
 
Dabei übersieht die Revision jedoch«, daß es sich bei den Einkommen- und Kirchensteuerrückständen am 28o Januar 1962 noch um gemeinsame Schulden gehandelt hat, da die Aufteilung erst später erfolgt isto
5o Weil die Parteien die Einkommen- und Kirchensteuern als im Betrieb entstandene Verbindlichkeiten angesehen haben, geht auch der Hinweis der Revision fehl, die Parteien würden die Übernahme der Steuerschulden, wenn sie sie gewollt hätten, in der ihre persönlichen Ansprüche regelnden Ziffo 5 und nicht in der die geschäftliche Auseinandersetzung betreffenden Ziff« 4- vereinbart haben0
Ebensowenig kann die Revision einwenden, aus der Stellung der Ziffo 4 ergebe sich, daß bei der Ansicht des Berufungsgerichts auch Pr au HflHP mit den Steuerschulden der Klägerin belastet worden wäre« Insoweit haben nämlich die Parteien später, wie das Berufungsgericht dargelegt hat, ihre Vereinbarungen durch einen Nachtrag ergänzt und die Haftung der Frau HfliB ausdrücklich ausgeschlossen«
6« Zu Unrecht beruft sich die Revision gegenüber der Auslegung des Berufungsgerichts auf den letzten Satz der Ziffo 4o Das Berufungsgericht hat sich mit diesem Satz eingehend befaßt, hat ihm aber keine ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung von Satz 1 beigemessen« Diese Würdigung ist möglich und muß deshalb von der Revision hingenommen werden0
7o Die Parteien haben zwar den Pall, daß die Einkommen-und Kirchensteuern vom Finanzamt auf die Parteien aufgeteilt würden, am 28« Januar 1962 möglicherweise nicht bedacht« Jedenfalls haben sie für diesen Pall keine Regelung getroffei
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Es verstand sieh aber von selbst, daß der Beklagte seine Verpflichtung, die gesamten rückständigen Einkommen- und Kirchensteuern zu zahlen, nicht ohne Zustimmung der Klägerin ändern konnte, indem er beim Finanzamt die Aufteilung der Steuerrückstände beantragtee Bas Berufungsgericht hat deshalb entgegen der Ansicht der Revision auch § 157 BGB nicht verletzte
II* Bas Berufungsgericht hat angenommen, die Parteien hätten vereinbart, den von der Klägerin zu dem 1. März 1962 mit der “KlfllBfc	übernommenen	Warenbestand	mit	dem
 Einkaufspreis zu bewerten; denn nur das sei wirtschaftlich vernünftig und vertretbar gewesen»
Bie dagegen erhobenen Revisionsangriffe sind gleichfalls unbegründet»
Bie Revision geht solbst davon aus, daß der Beklagte berechtigt gev/esen wäre, die Waren bei der Übergabe der
SM®" an die Klägerin abzuholen. Bern entsprach es, daß die Klägerin die Übernahme der Waren hätte ab" ahnen können; denn aus der Vereinbarung vom 28» Januar 1962 und dem Nachtrag ergibt sich nichts dafür, daß der Beklagte das Wahlrecht gehabt hätte, die Waren selbst zu veräußern oder sie in der	S|^^"	zu	belassen»	Auch	die	Revi-
sion nimmt ein solches Wahlrecht für den Beklagten nicht in Ansprüche Andererseits zieht sie nicht in Zweifel, daß die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, Waren gleicher Art und Güte im Großhandel zu kaufen» Unter diesen Umständen kann aber nicht angenommen werden, die geschäftsgewandte Klägerin sei bereit gewesen, dem Beklagten für die übernommenen Waren mehr als den Großhandelspreis zu zahlen»
 
Schließlich läßt sich entgegen der Ansicht der Revision auch unter keinem anderen Gesichtspunkt aus der Nachtragsvereinbarung etwas dafür herleiten, daß die Klägerin, wenn sie die Waren übernahm, verpflichtet gewesen wäre, dem Beklagten mehr als den Einkaufswert gutzubringen0
IIIo Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet und muß mit der Kostenfolge aus § 97 Abs0 1 ZPO zurückgewiesen werden«,
Pr0 Fischer	Dr,	Kuhn	Pr0	Bukow
 Pr. Schulze
 Fleck