kein Konto, und bucht deshalb die Bank den über-.wiesenen Betrag auf ein Konto "Pro Diverse" unter Umständenj die nicht erkennen lassen, daß die Bank bereit ist? den .Betrag dem' Begünstigten jederzeit auszuzahlenso- hat dieser noch keinen Anspruch gegen die Bank erworben» Der Überweisungsauftrag ist dann noch nicht endgül- ; tig ausgeführt und noch widerruflich» . fß",: 6o000 DM auf deren Konto bei der Beklagten oder auf ein anderes Konto der Begünstigten "wegen Darlehen" 211 überweisen» Ble Eandesbank beauftragte-die Land e s s ent r alb ank Hi ed er s ach s en, Iied erlas sung VijflHMr-IHP die Überweisung vorzunehmen, wobei sie als Auftraggeberin die Klägerin und als Empfängerin Frau Maria Ei** :*HP. Zwischen den Eheleuten Hi] ten, hatte -wegen des Hotels "Zur geschwebt, ferner hatte der Ehemann gegen seine Ehefrau ein rechtskräftiges Urteil über 13.200 DM erwirkt» Die Vollstreckung gegen Frau Hir^HHI war fruchtlos ausgefallen» Die Beklagte hätte, weil die Grund-schuldsinsen weder vom Ehemann noch, von der -Ehefrau 36«m äßßß bezahlt würden, ,Dr» HaijflNBtoi' erklärt,? ilach Eingang der Überweisuiigsanzeige bei der Beklagten am 29 o Mai 1956 ordnete der Bankangestellte ■ EajflHMBk an/ daß der Betrag von 6«.000 DM wegen des .Fehlens eines Kontos der Krau II: iMHH auf das Konto ’’Pro Diverse”, unter verbucht werde, Prau HiflHi erhielt von dem Eingang der Überweisungsanzeige und der Verbuchung keine .Eachricht 1: K» Wü: rief den Kaufmann Di% HaNHt an und fragte ihn, ob die von der Klägerin überwiesenen 5,000 DE -dem Konto ’’Werner HiiflMMr" gutzubringen seien., Forderung des Ehemannes EirfNMNI gegen seine Ehefrau deren angebliche Ansprüche ‘gegen die Bank auf Auszahlung des Betrages von 6.000 DM gepfändet und dem Ehemann Eil zur Einziehung überwiesen wurden. Die Oldenburg!sehe Landesbank bat'am 31c Mai 1956 die Beklagte, den ihr irrtümlich überwiesenen Betrag auf das Konto der Brau Hi «Hü bei dem Bankhaus .Franz WHpa cl Co, in Ban^MHI’ zu überweisen. Durch Telegramm' vom 1, -.Juni- 1956 ersuchte ,sie die Beklagte, den Betrag auf das Konto der Klägerin bei ihr zurück zuüb erv/ei sen. Auf Anraten, des Rechtsanwalts Pr. J|||ü hinterlegte die Beklagte am 14, Juni 1956 den Betrag von 6.000 UM bei der Hinterlegungsstelle des...Amtsgericht s Bräunschweig unter' Verzicht auf das Recht zur Rück-' ■ fc-.V,,n. desZentralbank von der Beklagten Zahlung von 6.000 DM 'nebst Zinsen verlangt« Sie" Hält die Verpfändung für wirkungslos ," V/eil Frau H flBMMI keinen Anspruch auf.Auszahlung erworben habe« Ein Grund zuf Hinterlegung ha.be nicht bestanden. Sie ist der Ansicht, daß bereits die Gutsdirift auf dem Konto ,fPro Diverse" einen Anspruch der Frau begründet habe, der gepfändet worden sei, bevor der Widerruf erklärt worden sei« In jedem Falle sei wirksam hinterlegt« Eine Pflicht zur 7/ahrung des Bankgeheimnisses habe der Klägerin gegenüber nicht bestanden« Die Beklagte habe insbesondere Bedenken haben -können; ob nicht bereits durch den zwischen ihr und der'Oj «MMBI Landesbank. Ehekäröi ergriff enen 'Anspruch gegen die Beklagte erworben habe» der eine Rückzahlung an die Klägerin ausgeschlossen habe« Angesichts der bestehenden Zweifel habe die Beklagte dem Hat des Rechtsanwalts Dr» Jüi—t folgen dürfen und gemäß § 372 BGB Iiinte rl egen können, ' . -290 die Auffassung zu entnehmen, daß mit der Gutschrift ein Anspruch des .Begünstigten auf Auszahlung des überwiesenen Betrages auch dann entsteht? 239)A war nicht mit Sicherheit zu verneinen» Die Beklagte hat sich mithin infolge der Pfändung und des Kiderrufsj wie das Berufungsgericht-mit Recht annimmt» 'in einer nicht verschuldeten Ungewißheit über die Person ihres Gläubigers befunden»• v R •Ho ■ .Das'Berufungsgericht Hst daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte gemäß § 378 BGB von :.einer etwaigen auf § 667 oder § 812 BG3 beruhenden Verpflichtung zur Rückzahlung des bei ihr eingegangenen Be-träges von 6.a000 DM an die Klägerin durch die Hinterlegung unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme befreit worden ist« ,1s meint aber, daß die Beklagte sich auf die Befreiung gegenüber der Klägerin nicht berufen könne, weil sie den Anlaß der Hinterlegung? sei alsbald Zur Verpfändung’ des Anspruchs der Brau 5gegen die Beklagte geschritten und habe rechtzeitig einen Pfändungs- '. Daher müsse die Beklagte sie so stellen, als wenn sie nicht hinterlegt hätte, d« hu sie könne sich auf die Wirkung der Hinterlegung nicht berufen und müsse den überwiesenen Betrag nochmals an die Klägerin zahlen»/ ; ' Ü ff;/ ;fff f/Vfo'f.oh' 993), ,erstreckt sich bei Banken, die im Rahmen einer Überweisung in Verbindung treten, auch' auf die Angelegenheiten der Kunden, für deren Rechnung'sie tätig werden. Wunsch für die Beklagte aus dem zutage liegenden Interesse .der Klägerin,-, die Gläubiger der iÜberweisüngsempfängerin sollten den Eingang des Betrages -bei der Beklagten nicht erfahren und keine Gelegenheit zur Pfändung der für den Betrieb der Empfängerin'bestimmten Mittel erhalten. Die Beklagte verletzte,.wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schuldhaft ihre Pflicht zur Verschwiegenheit > indem ihr Angestellter KatfHHMR ■Br A.HaaflBPr von der Tatsache des Einganges einer'Überweisung für Frau H:' Kenntnis gab. Sie wurde für Rechnung i der Klägerin tätig und kann den dieser erwachsenen"Schaden unter dem Gesichtspunkt der Liquidation des Drittlntefesses geltend machen« I hr e Ab t re t ung s er kl är uiig vom 16„ Januar 1957 umfaßt auch diese - Ansprüche»nV . IV., ' Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, ciaß der Klägerin durch die unbefugte Mitteilung vom 'Eingang der Überweisung ein Schäden entstanden ist,, .Die'Mitteilung versetzte den Ehemann HlJBHBl in ,die Lage';, den Anspruch; der seiner Ehefrau1 aus dem Überweisungsauftrag erwachsen sein'konnte» zu pfänden und sich zur Einziehung tiberweisen zu lassen« .'Ohne die “Pfändung hätte die Klägerin mit dera Widerruf des Auftrages durch die ; CtfMHHMHNMHfr. Landesbank erreichen können, daß sie den Betrag von 61,000 DM über diese von der Beklagten zurückerhielt■« •:Zu-,;:eihef;.: Hinterlegung wäre es nach der eigeneniDärstellung der, Beklagten ohne die Pfändung nicht gekommen« Die etwaigen Rechte der Ehefrau auf den .überwiesenen Betrag hat!eh die Beklagte hach ihrer eigenen Einlassung nicht zu einer ■ Hinterlegung veranlaßt, zu demal die Ehefrau mit dem durch die Klägerin veranlaßten Widerruf des Überweisungsauftrages einverstanden war«- • .wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, hoch -zulässig, obwohl bereits eine Buchung unter der Bezeichnung auf einem Konto "Pro Diverse" bei der Beklagten vorgenom-Mnen worden, warn Das •Berufungsgericht hat 'aus -den näheren Umständen der Buchung, insbesondere daraus, daß die sonst bei Gutschriften gleichzeitig hergestellten Kontennachrichten nicht angefertigt' wurden und keine Mitteilung1 an '.Frau ' Hi 4MMM. lieh gehalten» Es fehlt somit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liier an einer Buchung, aus der sich ergab, die Bank 'sei bereit,.'den Betrag jederzeit an einen bestimmten Begünstigten ;• aus zuzahl eiiV' IDs bedarf, keiner Er-;6rteruhgV ob eine solche Gutschrift- 'zugunsten eines' Srop-fängers, der kein Konto beider Bank hat,, bereits 'Rechte für ihn, etwa aus einem Verträge zu seinen Gunsten, begründet oder ob dies erst dann der Fall ist, wenn der Empfänger auf Gruhd der Nachricht über den Eingang des Betrages rn.it der Bank in Verbindung tritt oder auf die Mitteilung der Gutschrift schweigt (vgl* Meyer-Coröing, Recht der Banküberweisung 8, 24)- Die hier vorgenommene vorläufige Buchung war jedenfalls nicht geeignet, dem Empfänger irgendwelche Rechte -zu verschaffen, die eine Paicküberwei-sürig ausschlossen» Der Überweisungsauf trag war daher noch nicht ausgeführt und seih'Widerruf möglich» Die Oldenbur-gische landesbank hätte-mithin,’ wenn nicht die Pfändung dazwischengekoßmenw- wäre, einen Anspruch auf Eückzahlung gemäß § 66? Pf anfällig und die daraufhin erx’ol gt e Hint er 1 e gung ist dies er -'Anspruch erloschen» Die Klägerin kotinte nur noch von .der : Hinterlegungsstelle Auszählung1'des Betrages von 6»000 DM fordern, wenn sie die Einwilligung des Ehemannes H üHHl nachwies. V»; Die Beklagte - ist gemäß § 249 BGB verpflichtet , die Klägerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre» Sie muß daher den Betrag von 6»000 DM an die Klägerin auf C-rund der Abtretung der Landesbank zahlen, wie 'sie 3GB hätte tun müssen, nachdem der Widerruf erklärt worden war» Durch das schädigende Ereignis ist andererseits gleichzeitig bewirkt worden,:daß der Klägerin-ein Anspruch;auf -AusZahlung ' des hinter!egten 517); so daß § 308 Abs, 1 Satz 1 ZPO einer solchen Verurteilung nicht entgegensteht, Die Revision war daher mit der Maßgabe zurückzüwei-sen, daß der Betrag von 0,000 BM "hur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Hinterlegungsstelle zu zahlen ist, Bie gesamten Kostendes Rechtsstreits sind der Beklagten aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung der Klägerin eine verhältnismäßig geringfügige ist und keine besom-
ü'Ltr das Nachschlagewerk? Für die Amtliche Sammlung! 1 o &es e t z ? . ,3GB § § 66 2, 6 75 ? 276 ? Rechtssatzs Ans einem Überweisungsauftrag ergibt sich für die beauftragte Bank die Verpflichtung;,, den Auftrag sowie die ihr aus seinem Anlaß bekannt-gewordenen Tatsachen Dritten nicht ohne gerechtfertigten Grund mitzuteileh» Die Pflicht zur : Verschwiegenheit erstreckt sich bei Banken.,, die bei einer Überweisung miteinander in Verbindung tretenj auch auf die Angelegenheiten ...ihrer Kunden?' für deren Rechnung sie tätig wer-.c" denn 2 o Gesetzt BGB § 671 - /t'/t ;k ..Rechtssatz t' Unterhalt derjenige , zu ■ dessen Gunsten bei einer .'...' Bahk eirie' ^Geldüberweisung eingeht, bei dieser . kein Konto, und bucht deshalb die Bank den über-.wiesenen Betrag auf ein Konto "Pro Diverse" unter Umständenj die nicht erkennen lassen, daß die Bank bereit ist? den .Betrag dem' Begünstigten jederzeit auszuzahlenso- hat dieser noch keinen Anspruch gegen die Bank erworben» Der Überweisungsauftrag ist dann noch nicht endgül- ; tig ausgeführt und noch widerruflich» . BGB § 249) ZPO § 3Ö®R . ■ .met.: KKRtpc:.;ev DD 7,. Besteht der gemäß § 249 BGB beim Ersatz des Schadens auszugleichende Vorteil des Gläubigers im Erwerb eines Anspruchs gegen die Hinterlegungsstelle, so; ist er :.in der Art zu berück sichtigen? daß' der Schuldner’ zur Ersatzleistung nur Zug um Zug gegen'die Abtretung dieses An-., Spruchs verurteilt wird, mag auch der Schuldner diese Abtretung nicht verlangt haben» Aktenzeichens II 2R 103/57 ., OIG Braunschweig Urt o ■ des BGH; V» 112 „ Mai 1958 ; .. 'DG Braun schweig "2 ... n '*■ $ o A7 t?C? b 'Sj o Rechtssatzs II ZR 103/57 v! Verkündet - am 12p Mai 1958 Romaeker, Justizange stellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.. Im/'II a men d es; Volke In dem Rechtsstreit straße iflMi ' ”..................mmmmmm < vertreten durch ihren Vorstand.» die Bankdirektoren / Beklagten und Revisionsklägerin * Prozeßbevo1Imächtigterg Rechtsanwalt Bru gegen .V und Si -Brauerei Aktiengeseilschaft die Bai in H| vertreten durch den Vorstand, die Brauerei-Direktoren . ftfepZi - Klägerin und Revisionsbeklagte, DrZ Kai Pros e ßb evo 11macht1 et Cf s Rächt sah Wal't. Pro f = Drl hat der II„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 28= April 1958 unter Mitwirkung der Bundesrichter'. DrZ Haidinger, Dr* Kuhn, Dri Korr,-Br, Haager und Liesecke für Recht erkannt? -;:v ;■:■//.5- - Die Revision gegen das Urteil des 2=, Zivilsenats/ des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 25 o April 1957 wird auf Kosten der Beklagten mit der Maßgabe zurüekgewiesen, daß die Formel des angefochtenen lg Urteils lautet? . ■ . Auf die' Berufung der Beklagten wird das Urteil der 2, Kammer für Handelssachen des.Dandgeriehts in -'Braunschweig vom 5• Oktober 1956 unter Zurückweisung der Berufung im übrigen dahin abgeändert i Die Beklagte wird verurteilt./' an die Klägerin 6000 DM nebst 8 fo Zinsen : seit dem 5 c KT uni 1956 zu •zahlen Zug um Zug gegen öffentlich beglaubigte Abtretung der'.Ansprüche der Klägerin auf Auszahlung des zu dem Aktenzeichen 28 HL 143/56 bei der Hinter.... 1egungsstelle des Amtsgerichts Braunschwelg' hinter legten Betrages von 6000’DM an die Beklagtet Die Beklagte trägt die Kosten des ersten und zweiten Recht-s zuges... ;gt /Von Rechts1 wegen Tatbestand,^ pie Zweigniederlassung Jflft ilG. der Klägerin erteilte ara 25, Mai 1956 'ihrer Bank,-- -der Landesbank, Filiale OfÜMi einen Überweisungsauftrag nach Vordruck, in dem sie diese beauftragte, ran "Frau -Maria Hi^pStl!® iMMWWWk: liotcl IHHHHi ük fß",: 6o000 DM auf deren Konto bei der Beklagten oder auf ein anderes Konto der Begünstigten "wegen Darlehen" 211 überweisen» Ble Eandesbank beauftragte-die Land e s s ent r alb ank Hi ed er s ach s en, Iied erlas sung VijflHMr-IHP die Überweisung vorzunehmen, wobei sie als Auftraggeberin die Klägerin und als Empfängerin Frau Maria Ei** :*HP. Konto bei der Beklagten, bezeichnet©» Die Eand.es-seiitralbank brachte der Beklagten am 29» Mai 1956 den Be- . trag von 6,000 Dil bei ihrer Niederlassung in Braunschweig gut»; : MMÜÜ-M- ü-'-/v üti|ü Müixivi;-: -. Frau Maria Hi*BHP unterhielt bei der Beklagten . kein Konto» Ihr Ehemann, Werner HiIHHHi ; hätte bei der Beklagten ein Konto- unter'' der Bezeichnungf "Wernär Ei** -flMNNk Botel "Zur Ogp-". Er hatte von der Beklagten einen : Kredit von etwa' '40 «000 DM erhalten, der durch Grund schulden uhd eine Bürgschaft des Kaufmanns Df, .-HafHBB in/-.V,.. / gesichert war» Df» HaiHHMl besorgte die 'Kreditangelegenheiten des Ehemanns KlflHBV bei der Beklag- ., ten.. Zwischen den Eheleuten Hi] ten, hatte -wegen des Hotels "Zur geschwebt, ferner hatte der Ehemann gegen seine Ehefrau ein rechtskräftiges Urteil über 13.200 DM erwirkt» Die Vollstreckung gegen Frau Hir^HHI war fruchtlos ausgefallen» Die Beklagte hätte, weil die Grund-schuldsinsen weder vom Ehemann noch, von der -Ehefrau 36«m äßßß bezahlt würden, ,Dr» HaijflNBtoi' erklärt,? daß sie--ihn äus-öer Bürgschaft in Anspruch nehme!• Dr»: lOMMfc hatte der. Beklagten eine größere Zahlung der Frau Ei*HHP äuge-kündigt « , die getrennt leb-" ein Rechtsstreit -3- ilach Eingang der Überweisuiigsanzeige bei der Beklagten am 29 o Mai 1956 ordnete der Bankangestellte ■ EajflHMBk an/ daß der Betrag von 6«.000 DM wegen des .Fehlens eines Kontos der Krau II: iMHH auf das Konto ’’Pro Diverse”, unter verbucht werde, Prau HiflHi erhielt von dem Eingang der Überweisungsanzeige und der Verbuchung keine .Eachricht 1: K» Wü: rief den Kaufmann Di% HaNHt an und fragte ihn, ob die von der Klägerin überwiesenen 5,000 DE -dem Konto ’’Werner HiiflMMr" gutzubringen seien., Sr., HaWMMr verneinte dies. Er gab dem Ehemann HiiflHNMk oder dessen Anwalt Bachricht von dem zugunsten der Ehefrau lIi'«MHHP eingegangenen Betrag. per Anwalt des Ehemannes ließ am,-30o Mai 1956 früh der Beklagten ein vorläufiges Zahlungsverbot zusteilen.,. durch das der Beklagten untersagt würdet an Frau E fflHÜ zu zahlen. Anfang Juni 1956 folgte ein Pfähdüngs- und überweisungsbescbluß; durch den'wegen der ■■■"■ . Forderung des Ehemannes EirfNMNI gegen seine Ehefrau deren angebliche Ansprüche ‘gegen die Bank auf Auszahlung des Betrages von 6.000 DM gepfändet und dem Ehemann Eil zur Einziehung überwiesen wurden. Die Oldenburg!sehe Landesbank bat'am 31c Mai 1956 die Beklagte, den ihr irrtümlich überwiesenen Betrag auf das Konto der Brau Hi «Hü bei dem Bankhaus .Franz WHpa cl Co, in Ban^MHI’ zu überweisen. Durch Telegramm' vom 1, -.Juni- 1956 ersuchte ,sie die Beklagte, den Betrag auf das Konto der Klägerin bei ihr zurück zuüb erv/ei sen. Der Ehemann Hi4NNMB widersprach. Auf Anraten, des Rechtsanwalts Pr. J|||ü hinterlegte die Beklagte am 14, Juni 1956 den Betrag von 6.000 UM bei der Hinterlegungsstelle des...Amtsgericht s Bräunschweig unter' Verzicht auf das Recht zur Rück-' ■ fc-.V,,n. ~ vf- f t■ ä f H.ää ■ ffä ff iw A - .;y Hf An: nähme zugunsten der Klägerin und des. Ehemannes HitfMMfc, Die Klägerin hat. aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht der Bundesbank und der tan- desZentralbank von der Beklagten Zahlung von 6.000 DM 'nebst Zinsen verlangt« Sie" Hält die Verpfändung für wirkungslos ," V/eil Frau H flBMMI keinen Anspruch auf. Auszahlung erworben habe« Ein Grund zuf Hinterlegung ha.be nicht bestanden. Die Beklagte könne sich jedenfalls auf die Hinterlegung nicht berufen, weil sie durch die 'Mitteiluiig;in an Dr<. ila«üüiü das Bankgeheimnis verletzt habe und der Klägerin zu dem Schadensersatz verpflichtet sei« Die ‘Beklagte hat Klagabweisung beantragt.. Sie ist der Ansicht, daß bereits die Gutsdirift auf dem Konto ,fPro Diverse" einen Anspruch der Frau begründet habe, der gepfändet worden sei, bevor der Widerruf erklärt worden sei« In jedem Falle sei wirksam hinterlegt« Eine Pflicht zur 7/ahrung des Bankgeheimnisses habe der Klägerin gegenüber nicht bestanden« ; u'- V:: u -Das Landgericht und; das Oberlandesgericht haben der Klage Stättgegeben, Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagäbwei-stmgsantrag weiter« Die Klägerin beantragt, die': Revision zurückzuweisen« ■' Ent scheidungsgründe g I« Das Berufungsgericht führt aus, daß die Beklagte begründete Zweifel über die Person ihres Gläubigers haben konnte, nachdem der Kiderruf des Überweisungsaufträges durchdie o.^liiMpWiSi Landesbank erklärt worden war.« Die Beklagte habe insbesondere Bedenken haben -können; ob nicht bereits durch den zwischen ihr und der'Oj «MMBI Landesbank. abgeschlossenen ,Geschuftsbesör gungsver- . trag ein Vertrag zugunsten eines Dritten, nämlich der Frau HilHHHWI■■ zustande gekommen sei, auf Grund dessen Frau EiitMHBI mit der Gutschrift auf dem Konto »Pro Diverse", wenn nicht gar schon mit dem Eingang des - überweisungsäuf-' ■/träges<, einen vön der Pfändung \durch ihr eh. Ehekäröi ergriff enen 'Anspruch gegen die Beklagte erworben habe» der eine Rückzahlung an die Klägerin ausgeschlossen habe« Angesichts der bestehenden Zweifel habe die Beklagte dem Hat des Rechtsanwalts Dr» Jüi—t folgen dürfen und gemäß § 372 BGB Iiinte rl egen können, ' . v-Afv A ■ Diese Ausführungen sind rechtlich nicht .211 beanstanden» Bei der Prüfung der Präge,; ob der überwiesene Betrag nach’widerruf des Überweisungsaufträges unbedenklich zu-rückgezahlt werden könne,;.war der Entscheidung des Reichsgerichts -RGZ 141, 287, 289? -290 die Auffassung zu entnehmen, daß mit der Gutschrift ein Anspruch des .Begünstigten auf Auszahlung des überwiesenen Betrages auch dann entsteht? wenn ein ''Kontobegründungsvertrag" mit ihm fehlte Im Schrift tum ist all endings weiterhin: die' Ansicht ver-b •treten worden? daß bei fehlendem Konto des Empfängers' bei der Bank? bei der eine Überweisung für ihn eingeht? auch durch' eine Gutschrift keine- Forderung für ihn begründet . wire (Schlegelberger/lieferrivehlp. HGB Anh= z, § ,365 Nr» .38? vgl» auch Meyer—Cordingj,- Recht, der Giroüberweisung S„ ; 24)i Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes HJW 1951? 437 Hrbl betrifft, die Gutschrift zugunsten eines Girokunden? was in dem abgedruckten. Auszug nicht deutlich zu erkennen isto Sie bezog sich aber ausdrücklich auf RGZ 141?. 237» Angesichts dieser Stellungnahme der Rechtsprechung müßte mit einem Anspruch der Frau H «Mft gegen die Beklagte gerechnet werden» Auch die Frage? ob die: Buchung für auf dem Konto "Pro Diverse" bereits eine. Gutschrift dar st eilte,' aus der entnommen w erden konnte, daß die Bank Frau H iHH als ihre Gläubigerin anerkennen wolle (vgl» RGZ 141? 239)A war nicht mit Sicherheit zu verneinen» Die Beklagte hat sich mithin infolge der Pfändung und des Kiderrufsj wie das Berufungsgericht-mit Recht annimmt» 'in einer nicht verschuldeten Ungewißheit über die Person ihres Gläubigers befunden»• v R •Ho ■ .Das'Berufungsgericht Hst daher zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Beklagte gemäß § 378 BGB von :.einer etwaigen auf § 667 oder § 812 BG3 beruhenden Verpflichtung zur Rückzahlung des bei ihr eingegangenen Be-träges von 6.a000 DM an die Klägerin durch die Hinterlegung unter Verzicht auf das Recht zur Rücknahme befreit worden ist« ,1s meint aber, daß die Beklagte sich auf die Befreiung gegenüber der Klägerin nicht berufen könne, weil sie den Anlaß der Hinterlegung? die Vol 1 streckungsma ß'nah-,'raen des' Ehemannes ''HlflMBMI ■ durch eine zu dem Schadensersatz ..Verpflichtende Handlung,' nämlich durch Verletzung der ihr : gegenüber der QLandesbank obliegenden Ge-Heimhaltungspflicht , herbeigeführt habe. Sie habe dem’. Berater des 'Ehemannes HiiflBH Kenntnis, vom Eingang des Betrages gegeben., Der Ehemann Hi«jppüi,. der eineng vollstreckbaren Titel gegen seine Ihefiaü in Händen gehabt habe? sei alsbald Zur Verpfändung’ des Anspruchs der Brau 5gegen die Beklagte geschritten und habe rechtzeitig einen Pfändungs- '. und überweisungsbeschluß erwirkt? Ihre Verpflichtung zu dem Schadensersatz gehe dahin, die Klägerin so zu stellen,:wie wenn sie die zu dem Schadensersatz .verpflichtende Handlung nicht vorgenommen hätte, d. hi■den'Vertreter des Manhes. nicht von dem Eingang der /Überweisung benachrichtigt Hätte» Dann wäre es weder zu der Verpfandung noch zü dem Pf an- f dungs-• und üb erwei sungsb eschluf des Eh ernenne s u ge- kommen und die Beklagte hätte keinen Zweifel daran gehabt ,1 daß sie dem Widerruf der Überweisung Folge leisten mußte» Die Hinterlegung wäre unterblieben. Daher müsse die Beklagte sie so stellen, als wenn sie nicht hinterlegt hätte, d« hu sie könne sich auf die Wirkung der Hinterlegung nicht berufen und müsse den überwiesenen Betrag nochmals an die Klägerin zahlen»/ ; ' Ü ff;/ ;fff f/Vfo'f.oh' III» f,.Die Rüge der Revision, ;das Berufungsgericht habe zu iJJnrecht eine .Schadensersatzpflicht 'der Beklagten angenommen und einen Schaden der Klägerin für därgetan erachtet, ist nicht begründet. Aus dem Auftrag der CLahde bank, der ihr über die Land e s zent r alb ank für iliedersachsen zugingergab sich für die -Beklagte die Verpflichtung', die sen sowie die ihr aus Anlaß des Auftrages bekannt gewordenen Tatsachen Dritten nicht ohne gerechtfertigten Grund mitzuteilen. Diese Verpflichtung zur Verschwiegenheit, .die als selbstverständliche hebenpflicht mit dem Auftrag verbunden war (vgl, BGH BB 1953? 993), ,erstreckt sich bei Banken, die im Rahmen einer Überweisung in Verbindung treten, auch' auf die Angelegenheiten der Kunden, für deren Rechnung'sie tätig werden. Die Verschwiegenheitspflicht um faßt alle Tatsachen, die der Kunde geheimzuhalten wünscht, . Hier ergab sich dieser. Wunsch für die Beklagte aus dem zutage liegenden Interesse .der Klägerin,-, die Gläubiger der iÜberweisüngsempfängerin sollten den Eingang des Betrages -bei der Beklagten nicht erfahren und keine Gelegenheit zur Pfändung der für den Betrieb der Empfängerin'bestimmten Mittel erhalten. Der Beklagten war bekannt, daß der Ehemann K1. WMSKIM& und auch sein Vertreter Drb - Ha MNP an einem Zugriff auf Vermögenswerte der Frau HIjiHMHH interessiert waren. Die Beklagte verletzte,.wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, schuldhaft ihre Pflicht zur Verschwiegenheit > indem ihr Angestellter KatfHHMR ■Br A.HaaflBPr von der Tatsache des Einganges einer'Überweisung für Frau H:' Kenntnis gab. Ein gerechtfertigter Anlaß, sich wegen der Verbuchung des Betrages gerade an Df, Ha.tiHMNI zu wenden,: bestand für die Beklagte nicht. Der somit rechtsirrtumsfrei bejahte Anspruch gemäß §§ 662-A 675 , ■ 276 BGB auf Ersatz des durch die Vertragsverletzung entstandenen Schadens erwuchs der C'jggjHHMHHMMMftr Landesbank als Auftraggeberin. Sie wurde für Rechnung i der Klägerin tätig und kann den dieser erwachsenen"Schaden unter dem Gesichtspunkt der Liquidation des Drittlntefesses geltend machen« I hr e Ab t re t ung s er kl är uiig vom 16„ Januar 1957 umfaßt auch diese - Ansprüche»nV . IV., ' Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, ciaß der Klägerin durch die unbefugte Mitteilung vom 'Eingang der Überweisung ein Schäden entstanden ist,, .Die'Mitteilung versetzte den Ehemann HlJBHBl in ,die Lage';, den Anspruch; der seiner Ehefrau1 aus dem Überweisungsauftrag erwachsen sein'konnte» zu pfänden und sich zur Einziehung tiberweisen zu lassen« .'Ohne die “Pfändung hätte die Klägerin mit dera Widerruf des Auftrages durch die ; CtfMHHMHNMHfr. Landesbank erreichen können, daß sie den Betrag von 61,000 DM über diese von der Beklagten zurückerhielt■« •:Zu-,;:eihef;.: Hinterlegung wäre es nach der eigeneniDärstellung der, Beklagten ohne die Pfändung nicht gekommen« Die etwaigen Rechte der Ehefrau auf den .überwiesenen Betrag hat!eh die Beklagte hach ihrer eigenen Einlassung nicht zu einer ■ Hinterlegung veranlaßt, zu demal die Ehefrau mit dem durch die Klägerin veranlaßten Widerruf des Überweisungsauftrages einverstanden war«- • Der Widerruf der Landesbank war .auch .wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, hoch -zulässig, obwohl bereits eine Buchung unter der Bezeichnung auf einem Konto "Pro Diverse" bei der Beklagten vorgenom-Mnen worden, warn Das •Berufungsgericht hat 'aus -den näheren Umständen der Buchung, insbesondere daraus, daß die sonst bei Gutschriften gleichzeitig hergestellten Kontennachrichten nicht angefertigt' wurden und keine Mitteilung1 an '.Frau ' Hi 4MMM. ab gesandt -.wurde, . geschlossen, es habe kur1 eine' " vorläufige Buchung vorgehomrneh werden sollen, zu demal auch der Zeuge ausgesagt habe, die Entscheidung über die endgültige Verbuchung sei noch Vorbehalten gebliebene • ' Die Bank.hat die Überweisung als unklar angesehen und . einen Irrtum in der Bezeichnung des Empfängers für mög- ■ i _g_ lieh gehalten» Es fehlt somit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts liier an einer Buchung, aus der sich ergab, die Bank 'sei bereit,.'den Betrag jederzeit an einen bestimmten Begünstigten ;• aus zuzahl eiiV' IDs bedarf, keiner Er-;6rteruhgV ob eine solche Gutschrift- 'zugunsten eines' Srop-fängers, der kein Konto beider Bank hat,, bereits 'Rechte für ihn, etwa aus einem Verträge zu seinen Gunsten, begründet oder ob dies erst dann der Fall ist, wenn der Empfänger auf Gruhd der Nachricht über den Eingang des Betrages rn.it der Bank in Verbindung tritt oder auf die Mitteilung der Gutschrift schweigt (vgl* Meyer-Coröing, Recht der Banküberweisung 8, 24)- Die hier vorgenommene vorläufige Buchung war jedenfalls nicht geeignet, dem Empfänger irgendwelche Rechte -zu verschaffen, die eine Paicküberwei-sürig ausschlossen» Der Überweisungsauf trag war daher noch nicht ausgeführt und seih'Widerruf möglich» Die Oldenbur-gische landesbank hätte-mithin,’ wenn nicht die Pfändung dazwischengekoßmenw- wäre, einen Anspruch auf Eückzahlung gemäß § 66? BGB gegen die .Beklagte erlangt» Burch die. Pf anfällig und die daraufhin erx’ol gt e Hint er 1 e gung ist dies er -'Anspruch erloschen» Die Klägerin kotinte nur noch von .der : Hinterlegungsstelle Auszählung1'des Betrages von 6»000 DM fordern, wenn sie die Einwilligung des Ehemannes H üHHl nachwies. V»; Die Beklagte - ist gemäß § 249 BGB verpflichtet , die Klägerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der zu dem Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre» Sie muß daher den Betrag von 6»000 DM an die Klägerin auf C-rund der Abtretung der Landesbank zahlen, wie 'sie .es ohne die Pfändung und.Hinterlegung gemäß § 66? 3GB hätte tun müssen, nachdem der Widerruf erklärt worden war» Durch das schädigende Ereignis ist andererseits gleichzeitig bewirkt worden,:daß der Klägerin-ein Anspruch;auf -AusZahlung ' des hinter!egten "Betrages gegen die:'Hinterlegungssteile bei -10- 'Nachweis der Einwilligung des Ehemannes Ik :MMMI 'erwachsen ist» Die Klägerin kann nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung die Herstellung gemäß § 249'BGB nur gegen Herausgabe der Vorteile,'.die mit dem schädigenden Ereignis inadäquatem Zusammenhang stehen, verlangen» Es handelt sich ; anders als in den Fällendes hier nicht anwendbaren § 255 BGB (vgl«' Staudinger - § 255 .Ahm, 3 a ß) nicht um die , Geltendmachung eines Zurüchbehaitungsrechts,:>ehji. die;bei--' derseitigen Vorteile und Nachteile; bei der Feststellung 1 des herzustellenden Z.ust andes; berüeksichtigt .werden ,(.RGZ 54'; 157; 142). Ber Schadensersatzanspruch ist .nur mit der Einschränkung begründet, daß gleichzeitig die Vorteile herausgegeben werden. Darauf, ob die Beklagte die Abtretung verlangt hat, kommt es nicht an. Die Verurteilung zur Zahlung nur Zug um Zug gegen die ■ Abtretung des1 Anspruchs..ist ;. ein .'Weniger gegenüber dem Zahlüngsanspriich (BGH NJW; 1951;;. 517); so daß § 308 Abs, 1 Satz 1 ZPO einer solchen Verurteilung nicht entgegensteht, Die Revision war daher mit der Maßgabe zurückzüwei-sen, daß der Betrag von 0,000 BM "hur Zug um Zug gegen Abtretung der Ansprüche gegen die Hinterlegungsstelle zu zahlen ist, Bie gesamten Kostendes Rechtsstreits sind der Beklagten aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung der Klägerin eine verhältnismäßig geringfügige ist und keine besom- ££. . ::,.,v; f t -1. i,V i -; ' ■- & ^ ■ rwr;« 'rhu . : 1 ; . . ' ' V Vr'■ V 7# 7 e'V.:y V. 'V..V V'.i:: ..7; \4"M ;-:K ' , * - ; "V . i; " V.-V.; . deren Kosten Verursacht hat (§§ 9'2 Abs-, 2, Dr. Haidinger Dr, Kuhn Dr« Haager , Lieseche 97 ZPO). . Dr•, Herr