Gesetzs WG § 40 Rechtssatzi Der Versicherer kann bei einer Kündigung nach § 39 VVG aus § 40 WG dann keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Jahresprämie mehr herleiten, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag schon zu einem früheren Zeitpunkt als zu dem Schluß des Versicherungsjahres wirksam gekündigt hat o Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 6» April 1954 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich auch gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5 Zinsen von 6„135,03 DM für die Zeit vom lc September 1952 bis 14<> November 1953 richtet > Die Beklagte meint dagegen, daß ihre Kündigung schon zu dem 31* Dezember 1952 wirksam geworden sei und bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Verpflichtung zur Prämienzahlung beendet habe- Hieran habe auch die nachträgliche Kündigung der Klägerin nichts mehr ändern können* Beide Vorinstanzen haben der Klage statt gegeben* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage insoweit, als sie nicht bereits in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist* denn auch im ersteren Pall habe diese Kündigung deshalb keine Wirkungen auf den Vertrag mehr erzielen können, weil die nachfolgende Kündigung der Klägerin vom 4« Dezember 1952 die stärkere Wirkung der sofortigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses und gemäß § 40 WG der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der vollen laufenden Jahrespräiaie gehabt habe» Da hiernach die Kündi- Unterstellt man mit dem Berufungsgericht, daß die Beklagte nach § 6 AVB ungeachtet des § 11 des Vertrages diesen oder doch jedenfalls die in ihn einbezogenen Einzelversicherungen auch innerhalb des Versicherungsjahres mit Frist von 3 Monaten auf den Monatsschluß kündigen konnte, so hatte die von der Beklagten am 10o September 1952 erklärte Kündigung zu dem 31 * Dezember 1952 zur Folge, daß die Beklagte für die Zeit nach dem 31c Dezember 1952 keine Prämie mehr zu zahlen brauchte o Hierin liegt gerade die Bedeutung des dem Versiche- rungsnehmer in § 6 AVB (in Übereinstimmung mit § 6 der Normativbedingungen) eingeräumten Rechts, das Versiehe-rungsVerhältnis auch innerhalb des Versicherungsjahres mit einer Prist von 3 Monaten zu kündigen (Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht 1952 S 402| Bruck-Dörstling, Recht des Lebensversicherungsvertrages § 6 Anm 13)* Diese Befreiung der Beklagten von ihrer Prämienzahlungspflicht für die Zeit nach dem 31® Dezember 1952 konnte die Klägerin durch ihre nachfolgende sofortige Kündigung nicht nachträglich wieder hinfällig machen und damit den Kündigungszweck der Beklagten vereiteln. Der Sinn dieser Bestimmung isz lediglich der, daß der Versicherer, der sich infolge des Prämienzahlungsverzuges des Versicherungsnehmers zur fristlosen Kündigung des Versicherungsvertrages nach § 39 WG genötigt sieht, durch diese Kündigung nicht seinen Anspruch auf Zahlung der vollen Prämie für die laufende Versicherungsperiode, die ihm nach dem Vertrag zugestanden hätte, wenn er nicht gekündigt hätte, verlieren oder verkürzt erhalten soll (vgl Amtliche Begründung zu § 40 WO). Dagegen kann es nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein, dem Versicherer bei einer Kündigung nach § 39 VYGr einen Prämienanspruch zu gewähren, den er auch dann nicht gehabt hätte, wenn er diese Kündigung nicht ausgesprochen hätte, wie das hier der Pall ist. Nach § 9 WG hätte sich hier allerdings die zur Zeit der Kündigung der Klägerin laufende Versicherungsperiode der fraglichen Versicherung, für die eine Jahresprämie vereinbart war, dann, wenn die Kündigung der Beklagten nicht erfolgt wäre, auf ein Jahr, und zwar auf die Zeit vom 1** September 1952 bis 31 ° August 19 53, er streckt. nicht aber die volle Jahresprämie gebührt* Es kann aber rechtlich keinen Unterschied machen, ob die zur Zeit der Kündigung nach § 39 VVG laufende Versicherungsperiode schon von vornherein nach dem Versicherungsvertrag kürzer ist als die vorangegangenen Jahresperioden, oder ob eine solche Kürzung dieser letzten Periode durch andere Rechtshandlungen, wie die Kündigung seitens des Versicherungsnehmers, wirksam herbeigeführt v/orden ist* Diese Bindung konnte aber nur für die Klägerin, nicht auch für die Beklagte als Versicherungsnehmer in gelten5 denn nach den §§ 165, 178 WG hat der Versicherungsnehmer das unentziehbare Recht, das Lebens-Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen* Aus dieser Rechtslage kann auch nicht, wie die Klägerin meint, der Schluß gezogen werden, daß hiernach die Beklagte zwar berechtigt gewesen sei, gemäß § 165 WG zu dem Schluß des Versicherungsjahres, also zu dem 31* August 1953, zu kündigen, daß ihr aber nicht das in § 6 AVB festgelegte Recht der Kündigung auch schon zu einem früheren Zeitpunkt zugestanden habe, weil diese Bestimmung jedenfalls durch § 11 AVG als abbedungen angesehen werden müsse. 3c) Pie Beklagte hatte also nur noch die Prämie für die Zeit vom 1* September bis 31 <> Pezember 1952 zu zahlen, Pa sie mit der Zahlung dieser Schuld in der unstreitigen Höhe von 6*135*03 PM bis 14* November 1953 in Verzug war, hat sie hierfür auch die in § 4 AVB festgelegten Verzugszinsen zu zahlen. Insoweit war daher das angefochtene Urteil aufrechtzuerhaltenc Pagegen kann die Klägerin darüber hinaus nicht auch noch eine Prämie für die Zeit vom 1, Januar bis 31* August 1953 verlangen.
2 Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! Gesetzs WG § 40 Rechtssatzi Der Versicherer kann bei einer Kündigung nach § 39 VVG aus § 40 WG dann keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Jahresprämie mehr herleiten, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag schon zu einem früheren Zeitpunkt als zu dem Schluß des Versicherungsjahres wirksam gekündigt hat o Aktenzeichens II ZR 103/54 Urteil des BGH vom 19. Januar 1956 - 010 Braunschweig LG Braunschweig Verkündet am 19« Januar 1956 Jodas, Justizangestellter, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma I* H„ K Papierwarenfabrik in W( Beklagten und Revisionsklägerin. -Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Br, ? Papier- und b/DflP (Rhld.), gegen Lebensversicherung AG in i? JJI^B^Lllee m/W» gesetzlich vertreten durch ihren Vorstand, Klägerin und Revisionsbeklagte, -Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt ProfcBr< hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12« Januar *1956 unter Mitwirkung des SenatsPräsidenten Dr* Canter und der Bundesrichter Br. Haidinger, Artl, Br. \Finkelmann und Br» Haager für Recht erkannt? Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1, Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 6» April 1954 wird insoweit zurückgewiesen, als sie sich auch gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 5 Zinsen von 6„135,03 DM für die Zeit vom lc September 1952 bis 14<> November 1953 richtet > Im übrigen wird auf die Revision der Beklagten das bezeichnete Urteil des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 6o April 1954 aufgehoben und die Klage unter Abänderung des Urteils der 1„ Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Braunschweig vom 10«> Dezember 1953 wegen des darüber hinausgehenden Klageanspruchs abgewiesen* Die Beklagte hat 1/3 der Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz zu tragen« Die Übrigen Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt o Von Rechts wegen Tatbestand Die beklagte Firma schloß am 28® August 1951 mit der klagenden Versicherungsgesellschaft einen Belegschaft sversicherungs vertrag zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung ihrer Belegschaft fUr die Zeit vom 1. September 1951 bis 51c August 1961® Der Vertrag sollte sich nach seinem § 11 um ein weiteres Jahr verlängern, wenn er nicht spätestens 3 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Nach § 1 des Vertrages sollten die ihm beigefüg-ten Versicherungsbedingungen der Klägerin für Belegschafts Versicherungen maßgebend sein, soweit sich aus dem Vertrag nichts Gegenteiliges ergibt® In § 6 dieser AVB ist dem Versicherungsnehmer das Recht eingeräumt, die Versicherung jederzeit auf den Schluß des laufenden Versicherungsjahres oder innerhalb des Versicherungsjah-res mit Frist von 3 Monaten auf den Monatsschluß, frühestens auf den Schluß des ersten Versicherungsjahresv ganz oder teilweise zu kündigen- Mit Schreiben vom 10® September 1952 kündigte die Beklagte sowohl den Vertrag als auch alle in ihn einbezogenen Einzelversicherungen zu dem 31 -- Dezember 1952® Da sie die jeweils zu Beginn des Versicherungsjahres fällige Jahresprämie für das 2c Ver-sicherungsjähr nicht gezahlt hatte, kündigte am 4® Dezember 1952 auch die Klägerin den Vertrag nach vorausgegangener Mahnung und Fristsetzung gemäß § 39 WG fristlos® Sie klagte dann die Prämie für das 2® Versicherungsjahr nebst Versicherungssteuer und Mahnkosten in Hohe von insgesamt 18®406,08 DM ein. Nachdem die Beklagte im ersten Rechtszug die auf die Zeit vom 1® September bis 31. Dezember 1952 entfallende anteilige Prämie nebst Nebenkosten in Höhe von 6.135,03 DM am 14? November 1953 gezahlt hatte, .erklärte die Klägerin insoweit den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und ermäßigte die Klageforderung auf 12*271,05 DM nebst 5 5* Zinsen von 18,406*08 DM für die Zeit vom 1, September 1952 bis 14o November 1953 und von 12„271*05 DM für die Zeit ab 15o November 1953<> Die Klägerin ist der Auffassung, daß die Beklagte wegen § 11 des Vertrages % * gemäß § 165 WGr erst für den Schluß des Versicherungsjahres, also erst zu dem 31* August 1953, habe kündigen können.- Aber auch abgesehen hiervon stehe ihr, der Klägerin, nach § 40 VVG die Prämie bis zu diesem Zeitpunkt zu. Die Beklagte meint dagegen, daß ihre Kündigung schon zu dem 31* Dezember 1952 wirksam geworden sei und bereits zu diesem Zeitpunkt ihre Verpflichtung zur Prämienzahlung beendet habe- Hieran habe auch die nachträgliche Kündigung der Klägerin nichts mehr ändern können* Beide Vorinstanzen haben der Klage statt gegeben* Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage insoweit, als sie nicht bereits in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist* Bntscheidungsgründe% lo) Das Berufungsgericht hat es dahingestellt gelassen, ob die von der Beklagten am 10« September 1952 erklärte Kündigung schon zu dem 31° Dezember 1952 oder erst zu dem 31c August 1953 wirksam geworden wäre? denn auch im ersteren Pall habe diese Kündigung deshalb keine Wirkungen auf den Vertrag mehr erzielen können, weil die nachfolgende Kündigung der Klägerin vom 4« Dezember 1952 die stärkere Wirkung der sofortigen Aufhebung des Vertragsverhältnisses und gemäß § 40 WG der Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der vollen laufenden Jahrespräiaie gehabt habe» Da hiernach die Kündi- * -5- gung der Beklagten vom 10* September 1952 nicht mehr habe zu dem Zuge kommen können? habe sie auch nicht mehr die mit ihr beabsichtigte Begrenzung der Prämienzahlungspflicht bis zu dem 51 o Dezember 1952 herbeiführen können. Diese auch von Möller (in Bruck-Möller WG 8«. Aufl 5 40 Anm 11) geteilte Auffassung ist rechtlich nicht haltbar« Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die von der Revision vertretene Ansicht richtig ist, daß die von der Klägerin am 4c Dezember 1952 gemäß § 39 VVG ausgesprochene Kündigung deshalb überhaupt nicht wirksam geworden sei, weil die Klägerin in ihrem Schreiben mit der Mahnung und Fristsetzung nach § 39 WO eine zu hohe Prämie, nämlich nicht nur die ihr auf Grund der vorangegangenen Kündigung der Beklagten lediglich noch zustehende anteilige Prämie bis zu dem 31» Dezember 1952» sondern die volle Jahresprämie verlangt habe- Auch wenn man nämlich die Wirksamkeit der Kündigung der Klägerin vom 4- Dezember 1952 unterstellt, kann der Auffassung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, daß die Klägerin damit nach § 40 Abs 2 VVG trotz der vorangegangenen Kündigung durch die Beklagte den Anspruch auf die volle Jahresprämie auch über den 31» Dezember 1952 hinaus behalten habe. Unterstellt man mit dem Berufungsgericht, daß die Beklagte nach § 6 AVB ungeachtet des § 11 des Vertrages diesen oder doch jedenfalls die in ihn einbezogenen Einzelversicherungen auch innerhalb des Versicherungsjahres mit Frist von 3 Monaten auf den Monatsschluß kündigen konnte, so hatte die von der Beklagten am 10o September 1952 erklärte Kündigung zu dem 31 * Dezember 1952 zur Folge, daß die Beklagte für die Zeit nach dem 31c Dezember 1952 keine Prämie mehr zu zahlen brauchte o Hierin liegt gerade die Bedeutung des dem Versiche- .■y. .. -6- rungsnehmer in § 6 AVB (in Übereinstimmung mit § 6 der Normativbedingungen) eingeräumten Rechts, das Versiehe-rungsVerhältnis auch innerhalb des Versicherungsjahres mit einer Prist von 3 Monaten zu kündigen (Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertragsrecht 1952 S 402| Bruck-Dörstling, Recht des Lebensversicherungsvertrages § 6 Anm 13)* Diese Befreiung der Beklagten von ihrer Prämienzahlungspflicht für die Zeit nach dem 31® Dezember 1952 konnte die Klägerin durch ihre nachfolgende sofortige Kündigung nicht nachträglich wieder hinfällig machen und damit den Kündigungszweck der Beklagten vereiteln. Ein solches Recht gab ihr auch § 40 Abs 2 WO nicht. Der Sinn dieser Bestimmung isz lediglich der, daß der Versicherer, der sich infolge des Prämienzahlungsverzuges des Versicherungsnehmers zur fristlosen Kündigung des Versicherungsvertrages nach § 39 WG genötigt sieht, durch diese Kündigung nicht seinen Anspruch auf Zahlung der vollen Prämie für die laufende Versicherungsperiode, die ihm nach dem Vertrag zugestanden hätte, wenn er nicht gekündigt hätte, verlieren oder verkürzt erhalten soll (vgl Amtliche Begründung zu § 40 WO). Dagegen kann es nicht Sinn und Zweck dieser Bestimmung sein, dem Versicherer bei einer Kündigung nach § 39 VYGr einen Prämienanspruch zu gewähren, den er auch dann nicht gehabt hätte, wenn er diese Kündigung nicht ausgesprochen hätte, wie das hier der Pall ist. Nach § 9 WG hätte sich hier allerdings die zur Zeit der Kündigung der Klägerin laufende Versicherungsperiode der fraglichen Versicherung, für die eine Jahresprämie vereinbart war, dann, wenn die Kündigung der Beklagten nicht erfolgt wäre, auf ein Jahr, und zwar auf die Zeit vom 1** September 1952 bis 31 ° August 19 53, er streckt. Die vorangegangene Kündigung der Beklagten hatte aber den Zeitraum, für den die Klägerin noch eine Prämie ver- langen konnte, und damit auch die VerSicherungsperiode im Sinne von § 40 Abs 2 VVG auf die Zeit bis 1. Januar 1953 abgekürzt, so daß die Klägerin auch aus dieser Bestimmung für die spätere Zeit keinen Prämienanspruch mehr herleiten konnte. Nach den zutreffenden Ausführungen der Revision kann die laufende Versicherungsperiode* für die nach § 40 WO noch eine Prämie zu zahlen ist. nicht länger dauern als die restliche Laufzeit* die die Versicherung gehabt hätte* wenn nicht nach § 39 WG gekündigt worden wäre* Y/ird z.B* eine Versicherung mit Jahresprämie auf 4 1/2 Jahre abgeschlossen und kündigt der Versicherer im letzten halben Jahr nach § 39 WG. so kann nicht zweifelhaft sein, daß ihm dann nach § 40 Abs 2 VVG nur noch die Prämie für das letzte Halbjahr. nicht aber die volle Jahresprämie gebührt* Es kann aber rechtlich keinen Unterschied machen, ob die zur Zeit der Kündigung nach § 39 VVG laufende Versicherungsperiode schon von vornherein nach dem Versicherungsvertrag kürzer ist als die vorangegangenen Jahresperioden, oder ob eine solche Kürzung dieser letzten Periode durch andere Rechtshandlungen, wie die Kündigung seitens des Versicherungsnehmers, wirksam herbeigeführt v/orden ist* Zu demselben Ergebnis führt auch die den Ausführungen des Berufungsgerichts zugrunde liegende, auf Dörstling (VersR 1950, 26) gestützte zutreffende Betrachtungsweise. daß beim Vorliegen mehrerer Kündigungen grundsätzlich die Y/irkungen jeder dieser Kündigungen eintreten und daß dann, wenn diese Wirkungen miteinander kollidieren, die stärkere Wirkung den Ausschlag gibt. Das Berufungsgericht hat allerdings darin Recht, daß die von der Klägerin am 4* Dezember 1952 nach § 39 VVG ausgesprochene fristlose Kündigung hinsichtlich der Beendigung des Versicherungsverhältnisses selbst die stärkere Wirkung hatte; denn sie führte zu dem sofortigen Erlöschen des Versicherungsverhältnisses und damit zur sofortigen Beendigung des Versicherungsschutzes;, während die von der Beklagten erklärte Kündigung diese Wirkung erst am 1= Januar 1953 gehabt hättec Was aber die hier allein interessierenden Wirkungen der beiden Kündigungen auf die Beendigung der Prämienzahlungsverpflichtung der Beklagten betrifft« so hatte - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - umgekehrt die Kündigung der Beklagten eine tiefer in den Vertragsbestand eingreifende und damit stärkere Wirkung als die Kündigung der Klägerin; denn jene brachte die Prämienzahlungsverpflichtung bereits für die Zeit ab L Januar 1953 zu dem Erlöschen* während diese sie bis zu dem 31- August 1953 hätte weiter laufen lassen® Infolgedessen gab in dieser Hinsicht die insoweit stärkere Wirkung der Kündigung der Beklagten den Ausschlag® Sie setzte dem Zeitraum* für den die Beklagte eine Prämie zu zahlen hatte« und damit auch der damals laufenden Versicherungsperiode schon mit dem Ablauf des 31c Dezember 1952 ein Ende® und diese Wirkung konnte auch die folgende fristlose Kündigxmg der Klägerin nicht wieder beseitigen* weil sie insoweit nur eine schwächere Wirkung hatte* Sie hatte nunmehr nach § 40 Abs 2 WO zur Folge* daß die Klägerin die Prämie nur noch für die durch die Kündigung der Beklagten auf die Zeit bis 1« Januar 1953 abgekürzte Versicherungsperiode verlangen konnte® 2®) Hiernach bedarf die vom Berufungsgericht offengelassene Frage« ob die Beklagte den Vertrag oder doch jedenfalls die von ihm umschlossenen Einzelversicherungen am 10® September 1952 bereits zu dem 31® Dezember. 1952 wirksam kündigen konnte« der Entscheidung* Diese Frage ist zu bejahen® in § 6 AVB ist der Beklag- -9- ten ein solches Recht ausdrücklich eingeräumt, Entgegen der Auffassung der Klägerin kann diese Bestimmung nicht als durch § 11 des Vertrages ahbedungen angesehen werden, Rach ihm sollte zwar der Vertrag erst nach 10 Jahren kündbar sein. Diese Bindung konnte aber nur für die Klägerin, nicht auch für die Beklagte als Versicherungsnehmer in gelten5 denn nach den §§ 165, 178 WG hat der Versicherungsnehmer das unentziehbare Recht, das Lebens-Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen* Aus dieser Rechtslage kann auch nicht, wie die Klägerin meint, der Schluß gezogen werden, daß hiernach die Beklagte zwar berechtigt gewesen sei, gemäß § 165 WG zu dem Schluß des Versicherungsjahres, also zu dem 31* August 1953, zu kündigen, daß ihr aber nicht das in § 6 AVB festgelegte Recht der Kündigung auch schon zu einem früheren Zeitpunkt zugestanden habe, weil diese Bestimmung jedenfalls durch § 11 AVG als abbedungen angesehen werden müsse. Wenn die Klägerin das KUndigungsrecht des § 6 AVB für die Beklagte ausschließen und ihr nur ein Kündigungsrecht nach § 165 WG gewähren wollte, so mußte sie dies in dem Vertrag unmißverständlich zu dem Ausdruck bringen. Der in § 11 des Vertrages festgelegten Bindung, die nach §§ 165, 178 VVG für die Beklagte gar nicht wirksam werden konnte, kann die Absicht einer solchen von § 6 AVB abweichenden Regelung des Kündigungsrechts der Beklagten nicht entnommen werden. Im übrigen hat die Klägerin selbst eingeräumt, daß § 6 AVB für die von dem Vertrag umfaßten Einzelver-Sicherungen gelten sollte6 Dann wurde aber in jedem Palle die von der Beklagten am 10- September 1952 gleichzeitig auch erklärte Kündigung aller EinzelverSicherungen zu dem 31o Dezember 1952 wirksam, so daß dann auch schon -10- unter diesem Gesichtspunkt die hier allein interessierende Verpflichtung zur Zahlung einer Prämie für die darüber hinausgehende Zeit entfiel* 3c) Pie Beklagte hatte also nur noch die Prämie für die Zeit vom 1* September bis 31 <> Pezember 1952 zu zahlen, Pa sie mit der Zahlung dieser Schuld in der unstreitigen Höhe von 6*135*03 PM bis 14* November 1953 in Verzug war, hat sie hierfür auch die in § 4 AVB festgelegten Verzugszinsen zu zahlen. Insoweit war daher das angefochtene Urteil aufrechtzuerhaltenc Pagegen kann die Klägerin darüber hinaus nicht auch noch eine Prämie für die Zeit vom 1, Januar bis 31* August 1953 verlangen. Insoweit war daher das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen* Pie Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 91 a 92 ZPO, Pr,Canter Pr*Haidinger Artl Pr,Winkelmann Pr*Haager 4