Da die Beklagten die Zulässigkeit dieser Kündigung ln Zweifel zogen, hat der Kläger beantragt, die Beendigung des Gesellsohaftsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten zu dem 1. Sie haben deshalb die Abweisung der Klage und die Feststellung, daß die Gesellschaft zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) fortbestehe, beantragt. Entscheidungenründei In prozessualer Hinsicht rügt die Revision» daß das Berufungsgericht neues .Vorbringen der Beklagten» das diese sclrriftsätzlioh nach Schluß der mündlichen Verhandlungen angekündigt hatten» nioht mehr berücksichtigt und den Antrag auf nochmaligen Eintritt in die mündliche Verhandlung abgelehnt habe. durch‘Zustellung des Schriftsatzes gemäß § 253 Ahe 2 zto ohne Rücksicht auf die böreits geschlossene Verhandlung gelbend gemacht und damit rechtshängig geworden, sei« Einer näheren Erörterung' diesef Revisionsrüge bedarf es nicht« Ihre Berechtigung entfällt schon deshalb, well das neue Vorbringen der Beklagten, mit dem sie sich auf eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien Über die Bauer der Gesellschaft stützen, nicht eine Änderung des EZLsgegrundesj nicht einen neuen Tatbestand für den Widerfclagfeantrag, sondern lediglich eine Ergänzung oder Berichtigung'des bisherigen Klagegrundes,•nämlich des zwischen den Parteien abgeschlossenen Gesellschaften Vertrages,därsteilt. Er 1st lediglich die Verneinung des gegnerischen Antrags, da der Kläger mit seiner Festetellungsklage bereits die Feststellung begehrt, daß das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung-zu irgendeinem Zeitpunkt sein Ende* Biese ' Auffassung, die die Revision zur Nachprüfung stellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da die Vorschrift des §132 HGB nachgiebiges Recht ist und für die Auslegung des Vertrages im Sinne, einer von § 132 abweichenden Vereinbarung die Regelung ln dem früheren Ge sells chaftsv ertrag, daß für die Gesellschaft die Vorschriften der bürgerlichen Gesellschaft gelten sollen, einen rechtlich möglichen Anhaltspunkt gibt* Hieraus folgt, daß der Klüger die Gesellschaft mit der Beklagten zu 1) jederzeit kündigen konnte, da die Gesellschaft, wie das Berufungsgericht ebenfalls im VTege der Auslegung feststellt, auf unbestimmte Zelt eingegangen war. Ba sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Auslegung mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt und ihm aus tatsächlichen Erwägungen ohne ersichtlichen Rechtsfebler keine Bedeutung im Sinne des von den Beklagten vertretenen Standpunkts beigemessen hat, so 1st insoweit eine erneute Nachprüfung in der Revlsi.rasinstanz nloht möglloh. Bas gleiche gilt für den weiteren Vortrag der Revision, mit dem diese auf den Tod des ersten Ehemannes der Beklagten zu 1) und die Hilfeleistung der Beklagten zu* 1) für das Geschäftsunternehmen nach dem Zusammenbruch hinweist. Auch hiermit hat sieh das Berufungsgericht hei der Ans» legüng des Vertrages in ausreichendem Keße auseinandergesetzt,' wobei auch ln dieser Einsicht ein Rechtsfehler nicht zu erkennen ist; Schließlich weist die Revision noch .darauf bin, daß die Kündigung- des Klägers kurz vor der Währungsreform zur Unzeit erfolgt Bel1, weil der-'Be» klagten zu T) nioht- zuzu demuten -gewesen sei, sich vor der Währungsreform für ihren Anteil an dem Geschäftsunterneh-men mit RU abfinden zu lassen. Auch'mit diesem, bereits in den latsacheninstanzen vbrgetregenen Gesichtspunkt hat sich das Berufungsgericht in zutreffender V.eise be» faßt« üb weist darauf hin, daß im Hinblick auf die damals erwarteten Säbrungsmaßnabmen unter Umständen die Durchführung der Auseinandersetzung, nicht aber der Ausspruch der Kündigung hätte unterbleiben müssen« Hinzu kommt, daß nach dem Akteninhalt, insbesondere nach dem Brief» Wechsel zwischen den* Parteien vor Einleitung des Prozesses der Kläger von Anfang an bereit, gewesen ist, der. Bei dem gespannten Verhältnis zwischen den Partei" en, das auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird und in einer Reihe von Anzeigen des Beklagten zu 2) gegen den Kläger seinen sichtbaren Ausdruck gefunden hat, kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die Kündigung des Klägers unter dem Gesichtspunkt des § 226 BGB keine Wirksamkeit haben könnte. In diesem Zusammenhang bestand für das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch keine Veranlassung, eine weitere Aufklärung über den Anlaß der bestehenden Zerwürfnisse zwischen den Parteien yorzunehmen und die Beklagten zu Br^ Klärungen in dieser Richtung aufzufordern. te Armenrecht für die Berufungsinstanz verweigert wurde, darauf hingewiesen hatte, daß sich nach dem bisherigen Vortrag der Beklagten irgendein Anhalt für eine Allein-echuld des Klägers an den Zerwürfnissen unter keinen Umständen ergebe.
i.
II ZE 103/51
7erkündet an 19. HBra 1952
K 1 e t t,
Justizangestellter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
23<S7 065
In Hamen des Volkes 0
In dem Rechtsstreit
verw. Pj
1. ) der Ehefrau Wally P
2. ) des Kraftfahrers Eduard P __________
itraßfc,
Beklagten, Widerkläger und Revi»
sionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
den Wasenmelster Pritz traße,
Kläger, Widerbeklagten und Revi-
sionsbeklagten,
- Prozeßbevollmächtigter
nech lisanwalt
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 1952 unter KitY/ir» kung des Senatspräsidenten Br. Canter und der Bundes» riohter Br. Brost, Br. Haidinger, Br. Bischer und Br. Kuhn für Recht erkannt«
%
Bie Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ln Bamberg vom 29* März 1951 wird auf Kosten der Beklagten zurüokgewlesen.
Von ReohtB wegen
Tatbestand*
Im Jahre' 1937 übergab der Y/asenmeister und Landwirb Anton pHB&ub seinen Grundbesitz und die auf
diesem betriebene Uasenmeisterei an seine Söhne Friedrich, den jetzigen Kläger, und Josef PUB* Nach dem notariellen-Vertrag vom H. März 1937 ging das Eigentum auf die Erwerber als Miteigentum zur Eglfte über und "das Geschäft gilt ab 1. Januar 1937 von den Übernehmern in Gesellschaft des bürgerlichen Rechts als weitergeführt11» Die Übernehmer erhielten von der Stadtgemeinde Vürzburg durch Verbrag vem 20» August.1937 den Betrieb einer Vasenmeisterei für den Bezirk der Stadt in stets widerruflicher Wei--ee übertragen»'
. Ap 2» April 1943 erlag Josef PflHBl den Folgen, einer Kriegsverwundung. Er hinterließ einen unmündigen Sohn und seine in einem gemeinschaftlichen. Testament zur Alleln-‘Jl'lüll £j.ii£SLib b£ i»b.. YiJLüYtC, Qiü üCKiQ^bb Zvi 0* DlcSa gllig — :6. November 1946 eine neue Ehe mit dem Beklagten zu 2) ein» Der Kläger hatte nach dem Ableben seines Bruders das Gesellschafttsverhältnis mit der Beklagten zu 1.) ohne Abschluß eines schriftlichen Vertrages fortgesetzt. Hach ergebnislosen Verhandlungen über den Abschluß eines neuen Gesellschaftsvertrages kündigte er mit Schreiben vom 18» März 1947 das Gesellschaftsverhältnis mit der Beklagten zu 1) zu dem 1. April 1947* Um die Frage, ob diese Kündigung rechtlich zulässig gewesen 1st oder nicht, geht der gegenwärtige Streit zwischen den Parteien»
Da die Beklagten die Zulässigkeit dieser Kündigung ln Zweifel zogen, hat der Kläger beantragt, die Beendigung des Gesellsohaftsverhältnisses zwischen ihm und der
Beklagten zu dem 1. April 1947» hilfsweise zu einem spateren Zeitpunkt, festzustellen, sowie die Beklagte zu 1) zur Einwilligung in die Auseinandersetzung und den Beklagten zu 2) zur Duldung der Zwangsvollstreckung ln das eingebrachte Gut der Beklagten zu 1) zu verurteilen.
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Die Beklagten sind der Ansicht» daß die Kündigung u.a. deshalb nichtig sei» well bei Berücksichtigung der gesamten persönlichen Verhältnisse das Familieuunterneh- . men in der Hand der beiden Brüder bezw ihrer Erben ver-. bleiben sollte und daher eine Kündigung nur aus wichtigem Grunde zulässig sei. Sie haben deshalb die Abweisung der Klage und die Feststellung, daß die Gesellschaft zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) fortbestehe, beantragt.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und den als Widerklage bezelchneten weiteren Antrag der Be-V!ag+en eorück^PW’ieee'n, Wit der Revjg-ton verfolgen die Beklagten ihre bisherigen Anträge weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungenründei
In prozessualer Hinsicht rügt die Revision» daß das Berufungsgericht neues .Vorbringen der Beklagten» das diese sclrriftsätzlioh nach Schluß der mündlichen Verhandlungen angekündigt hatten» nioht mehr berücksichtigt und den Antrag auf nochmaligen Eintritt in die mündliche Verhandlung abgelehnt habe. Die Revision, meint, das Berufungsgericht habe das neue Vorbringen der Beklagten nicht gemäß § 529 Aba 2 und 5 ZPO zurückweisen dürfen, da es sbh bei diesem Vorbringen um eine Änderung der Widerklage gemäß § 268 ZPO gehandelt habe und der geänderte Anspruch
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durch‘Zustellung des Schriftsatzes gemäß § 253 Ahe 2 zto ohne Rücksicht auf die böreits geschlossene Verhandlung gelbend gemacht und damit rechtshängig geworden, sei« Einer näheren Erörterung' diesef Revisionsrüge bedarf es nicht« Ihre Berechtigung entfällt schon deshalb, well das neue Vorbringen der Beklagten, mit dem sie sich auf eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Parteien Über die Bauer der Gesellschaft stützen, nicht eine Änderung des EZLsgegrundesj nicht einen neuen Tatbestand für den Widerfclagfeantrag, sondern lediglich eine Ergänzung oder Berichtigung'des bisherigen Klagegrundes,•nämlich des zwischen den Parteien abgeschlossenen Gesellschaften Vertrages,därsteilt. Hinzu kommt, daß der als Widerklage bezfelchnete Antrag der Beklagten bei zutreffender -rechtlicher Würdigung überhaupt nicht als Widerklage än-zuseinen ist« Kit diesem Antrag' verfolgen die Beklagten gegenüber der Feststellungsklage des Klägers keine selbständige Rechtssufautzhandlung. Er 1st lediglich die Verneinung des gegnerischen Antrags, da der Kläger mit seiner Festetellungsklage bereits die Feststellung begehrt, daß das Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung-zu irgendeinem Zeitpunkt sein Ende*
gefunden hat. Bel 'dem als Widerklage bezelchneten Antrag • m
der Beklagten handelt es sich'angesichts dieser Sachlage -nur um eine sachlich bedeutungslose Elnklbidüng^degr^hy***-*' tragä auf' Abweisung der -Klagey -so däß eine besondere Entscheidung darüber nicht zu ’ ergehen brauchte. .
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II* {. Bas Berufungsgericht legt d en Gesellschaftsverfrag .dahin ans, daß;für ihn- selbst wenn die Gesellschaft
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aus rechtlichen Gründen als‘offene Handelsgesellschaft anzusehen sein würde, die Kündlgüngsvorsohrift des § 725
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BGB und nicht die des § 132 HOB zu gelten habe. Biese ' Auffassung, die die Revision zur Nachprüfung stellt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, da die Vorschrift des §132 HGB nachgiebiges Recht ist und für die Auslegung des Vertrages im Sinne, einer von § 132 abweichenden Vereinbarung die Regelung ln dem früheren Ge sells chaftsv ertrag, daß für die Gesellschaft die Vorschriften der bürgerlichen Gesellschaft gelten sollen, einen rechtlich möglichen Anhaltspunkt gibt* Hieraus folgt, daß der Klüger die Gesellschaft mit der Beklagten zu 1) jederzeit kündigen konnte, da die Gesellschaft, wie das Berufungsgericht ebenfalls im VTege der Auslegung feststellt, auf unbestimmte Zelt eingegangen war. V.'enn die Revision glaubt, auch diese Auslegung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen angreifen zu können, so kann sie damit ebenfalls nicht durchdringen. Bie Revision stützt ihre Annahme, daß eine Kündigung der Gesellschaft nach ,J:reu und Glauben . bis zur Volljährigkeit des aus erster Ehe stammenden Sohnes der Beklagten zu 1) ausgeschlossen sein sollte, auf den Charakter des Unternehmens als Familienunternehmen.
Ba sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Auslegung mit diesem Gesichtspunkt auseinandergesetzt und ihm aus tatsächlichen Erwägungen ohne ersichtlichen Rechtsfebler keine Bedeutung im Sinne des von den Beklagten vertretenen Standpunkts beigemessen hat, so 1st insoweit eine erneute Nachprüfung in der Revlsi.rasinstanz nloht möglloh. :
Bas gleiche gilt für den weiteren Vortrag der Revision, mit dem diese auf den Tod des ersten Ehemannes der Beklagten zu 1) und die Hilfeleistung der Beklagten zu* 1) für das Geschäftsunternehmen nach dem Zusammenbruch hinweist.
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Auch hiermit hat sieh das Berufungsgericht hei der Ans» legüng des Vertrages in ausreichendem Keße auseinandergesetzt,' wobei auch ln dieser Einsicht ein Rechtsfehler nicht zu erkennen ist; Schließlich weist die Revision noch .darauf bin, daß die Kündigung- des Klägers kurz vor der Währungsreform zur Unzeit erfolgt Bel1, weil der-'Be» klagten zu T) nioht- zuzu demuten -gewesen sei, sich vor der Währungsreform für ihren Anteil an dem Geschäftsunterneh-men mit RU abfinden zu lassen. Auch'mit diesem, bereits in den latsacheninstanzen vbrgetregenen Gesichtspunkt hat sich das Berufungsgericht in zutreffender V.eise be» faßt« üb weist darauf hin, daß im Hinblick auf die damals erwarteten Säbrungsmaßnabmen unter Umständen die Durchführung der Auseinandersetzung, nicht aber der Ausspruch der Kündigung hätte unterbleiben müssen« Hinzu kommt, daß nach dem Akteninhalt, insbesondere nach dem Brief» Wechsel zwischen den* Parteien vor Einleitung des Prozesses der Kläger von Anfang an bereit, gewesen ist, der. Beklagten zu 1) bei oer AuBelnandersebz.ung baefiwerle (Grund» stücke) zuzuteilen oder ihre Ansprüche in anderer -eise sachgemäß sicherzustellen. Bei dieser Sachlage 1st der Hinweis der Revision auf das Urteil des erkennenden Se»' natB vom 28« Februar 1951 - II ZR 33/50 - (Lindenmaier-Höbrlng, Nachschlagewerk des.BGH,* $18 Abs -1 Ziff 3 UmstG
Nr 1) verfehlt. Bei dem Sachverhalt dieses Urtöils ban-
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delt es sich nicht um die Kündigung, sondern um die.Auseinandersetzung eines Gesellschaftsverhältnlsses, bei der -die verbleibenden Gesellschafter den ausgesdhiedenen Gesellschafter kurz vor der Vährungsreform für seinen 8aoh-' antell mit' RH abflnden wollten.*
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Bei dem gespannten Verhältnis zwischen den Partei" en, das auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt wird und in einer Reihe von Anzeigen des Beklagten zu 2) gegen den Kläger seinen sichtbaren Ausdruck gefunden hat, kann auch nicht davon gesprochen werden, daß die Kündigung des Klägers unter dem Gesichtspunkt des § 226 BGB keine Wirksamkeit haben könnte. In diesem Zusammenhang bestand für das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revision auch keine Veranlassung, eine weitere Aufklärung über den Anlaß der bestehenden Zerwürfnisse zwischen den Parteien yorzunehmen und die Beklagten zu Br^ Klärungen in dieser Richtung aufzufordern. Eine Verletzung des § 139 ZPO kann hierbei umsoweniger angenommen w erden, alB das Berufungsgericht die Beklagten bereits ln dem begründeten Beschluß, mit dem den Beklagten das nachgesuch- . te Armenrecht für die Berufungsinstanz verweigert wurde, darauf hingewiesen hatte, daß sich nach dem bisherigen Vortrag der Beklagten irgendein Anhalt für eine Allein-echuld des Klägers an den Zerwürfnissen unter keinen Umständen ergebe.
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Nach alledem erweist sjch die Revision der Beklagten als unbegründet, so dafi sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurtickzuw eisen ist.
Senatspräsident Br. Canter ist in Urlaub ortsabwesend und daher an der Unterschrift verhindert.
Br. Brost
Br. Brost Br. Häldinger
Br. Bischer Bundesrichter ' Br. Kahn ist durch Urlaub und Ortsabwesenheit o» der Unterschrift! verhindert •* Br. Brost
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