Der. Beklagte besprach mit dem Klüger die Ll$glichkeit, ( ihn mit dem .Abtransport des Holzes aus deiu Vfelde zur Lahn* station zu betrauen; bei diesen Besprechungen war der Kläger durch seinen ooh:i vertreten. Lastkraftwagen, der zuu Abtransport 4des Holzes geeignet war, besaß, gingen die Vorbesprechungen der Parteien dahin', daß der beklagte dem Klüger einen Le trag von DU 20.CCü zürn Ankauf* eines Lkw's zu» Verfügung stellen und der- IClügei* -die Abfuhr des Holzes zu eineu Betrage von DU 5 »50 für den Pt: st met er übernehmen sollte. über die Gründe der* Lsichtunterzeichnung der Vereinbarung durch den Beklagten herrscht zwischen den-Parteien Streit» Ser Kläger ist der Meinung, daß9 obwohl der Beklagte den Vertrag nicht unterzeichnet habe, es uilndlich zu dem Sjp-schlusse des Vertrages gekommen sei. Am 15* Dezember 1940 teilte der Sohn des Klägers dem Beklagten mit, daß der Kläger in der Lage sei, bei der Pahrzeugfirma AflB^in ein geeignetes Fahrzeug zu Der Sohn des Klägers erklärte des weiteren, daß die Lieferfirma ftir ihre Ansprüche aus dem Umbhu und Verkauf des Lkw's,' bevor»sie die Arbeiten beginne, eine Sicherheit verlange« Fenier müsse der .Vagen bei Abnahme bar bezahlt werden. , • teien vereinbart, daß bei Fertigstellung des Wagens' der Beklagte den Kaufpreis an die l'iruia Afl■ in bar gegen kückgöbe|Ed^s Wechsels vor seiner'Fälligkeit zählen werde. ■ Der Beklagte hat geltend.geusekt,.dal zwischen den ■■■*• Parteien bei ringabe des.> Januar 1949 habe er Abfuhrverträge nit anderen Fuhrunternehmern geschlossen und zwar zu weit höheren Freisen als sie nit dem Kläger vorgesehen worden seien, Kit diesen ihn hierdurch entstandenen Mehrkosten rechne er hilfsweise gegen den geltend gemachten Klagansprucli auf’. Schließlich habe er dem Kläger mit Schreiben vom 31* Dezember 1949 mitgeteilt, daß er infolge des Umstundet», daß der Lkw'erst'in den letzten Stagen des Monats Januar 1949 fert'iggestellt "worden sei, seine Dispositionen wegen der Holzabfuhr habe ändern müssen. ■ Der Kläger hat diesen Vortrag des Beklagten bestritten v Er hat aus ge führt / der Beklagte, habe den Ankauf des V/agons * nicht davon abh’^gig gemacht ,* &a.J dieser bis Weihnachten 194° den Klüger zur Verfügung stehen und,spätestens* nach V/sihnachtcn 1948 alt der Abfuhr des Holzes begonnen werden müsse. Lr habe auch dem Beklagten nicht 'verbindlieh zugesagt,'daß der V/agen zu diesen'Zeitpunkte bestimmt geliefert werde. hervorgehe, lis sei unrichtig, daß er den Beklagten nicht auf dem Laufenden gehalten habe. ihm' ÜbeinoiuLienon Verpflichtung'auf Zahlung^ e\s; Kauf -\ preises nicht nachgekounen sei, sei cs ihn unmöglich ..gewesen,, den Vagen.von der Firnu A^Bl, .der von ihm - gegen sofortige Kasse i~z rinvcrstünnliiiß mit deu Beklagten gekauft worden sei, abzunehmen« Auch nach dem klagte noch zu diesem Zeitpunkte auf dem.Boden der.Vereinbarungen gestanden habe, denn anders könnte seine Zu-"sage nicht verstanden -werden. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung zurückgewiesen und den weitergehenden Anspruch in Höhe' von DU 600 abgewieseh« Hiergegen wendet sich die Revision, mit der der Kläger die vorbehaltlose Verurteilung des Beklagten erstrebt. Der Klüger macht gegen den Beklagten als Akzeptanten des am 13« Liärz 1949 fällig gewesenen Wechsels über DU-15-000 einen Teilbetrag der Y/echselsuuune von jDM 6.1Ö0 nebst .Zinsen seit dem Fälligkeitstage geltender Der Anspruch des Klüger stützt sich auf Art 28, 48 Y/G. Der Beklagte hat gegen den von dem Klüger behaupteten Wechselansoruch die Einrede aus §§ 812, 82l BOB« erhobenEr.hat eingev/andt, der Kläger sei um den tfech-selansprucli ohne Hechtsgrund bereichert« Einrede des Beklagten für begründet erachtet •'Dem Uechselbegebungsvertrage, der zwischen den Parteien abgeschlossen.worden sei, habe die Vereinbarung zu Grunde gelegen, daß der Kläger -mit Hilfe des Beklagten-die alsbaldige Fertigstellung eines Laptkraftwagens durch die Firma A|Bi in EflBi sichern sollte- Der Wechsel sei.zu dem vorläufigen Sicherungs-Zwecke, neulich, daß ein Lkw sum Abtransport des vom Beklagten gekauften Holzes von seinem Lagerplatze an.die ihm nächstriegende Bahnstation-fahrbereit gemacht werde, gegeben, worden. Dies gehe eindeutig daraus-hervor, daß die Parteien eiet bei Hingabe des Akzepts darüber einig • gewesen seien, daß der Vagen nach seinerEndgültigen Fertigstellung von den Beklagten gegen Rückgabe des V/echr selB vor seiner Fälligkeit an dip Firma bezahlt werden sollte. Das Akzept .des Beklagten sollte also, lediglich einem Dritten, nämlich der Firma A^p,- zur Sicherung ihrer Forderung wegen der durch die Umarbeitung Bei der Hingabe des Akzepts habe der Kläger dem Beklagten erklärt, daß der umgebaute Lastkraftwagen gegen Weihnachten 1948 von der Pirna Arras fertiggestellt sein werde, nachdem dieser’Termin von der Pahrzeugfirma nicht cingehalten worden sei, habe der Beklagte in er- Zu dieser Auslegung des Eegebungsvertrages ist das Berufungsgericht unter Berücksichtigung deB Barteivorbringens bezüglich der Vereinbarungen, die bei der Hingabe des Akzeptes an den Klüger am i5. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß es .diese Vereinbarungen als ein Selbständiges Abkommen der Parteien betrachte, das für challein beurteilt werden müsse, ohne es in Beziehung zu der Geöamtplanung der Parteien über den Trärisportvbr-trag, dessen Abschluß es 'dähixjgesi;ellt sein* läefse, zu-setzen. den, da3 der Häger nur in der Lage gewesen sei, den Lkw zu kaufen, wenn der Transportvertrag zwischen den Par-teien bestanden habe, durch dessen Erfüllung er erst in • •/die^Lage^versetzt worden wäre, sich die notwendigen Mittel ;zu^^^chaffen, uu den Beklagten wegen der ihm aua der Bevorschussung des Kaufpreises gegen* ihn zustehenden An- * Bas Berufungsgericht habe des weiteren unterlassen, die von den Parteien um und nach V/eihnachten 1948 getroffenen Vereinbarungen sowie das Verhalten des Beklagten im Januar 1949 zu würdigen. Grund der vom Klüger engebotenen Beweise prüfen müssen, ob die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung .des Wagens auf dem Verschulden des Klägers beruhe oder ob der Beklagte.durch sein Verhalten hierfür den.Anlaß gegeben habe. Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmens daß dor Beklagte' sich zur Eingabe seines Akzepts nur bereiterklärt hat, weil die xi Wenn er sich hiermit einverstanden erklärte, so wollte er sich aber auch dem Kläger gegenüber decken, dafi der wagen für seine - des Beklagten - Zwecke dem Kläger vorj einem bestimmten Zeitpunkte ab zur Verfügung stand. ¥/ar dies trotz der von ihm gegebenen Sicherheit bis zu diesen Zeitpunkte nicht möglich, so wollte er dem Kläger gegenüber nicht zur Bevorschussung des Wagens verpflichtet sein. Der Kläger, als Aussteller des Wechsels, konnte andererseits die Verpflichtung aus dem V/echsel auf Zahlung von DU 15-000 an die Firma A^^^nur übernehmen, wenn er sicher war, daß der Beklagte den Wagen bei Fertigstellung an die Firma Afl^febar bezahlte, denn ihm selbst fehlten, wie den Beklagten am 15« Dezember 1948 bekannt war, die hierzu erforderlichen mittel. Aus diesem Grunde sollte der Beklagte für ihn den Kaufpreis vor- Begebungsvertrages durch das Berufungsgericht hat die rechtliche;Folge, daß es sich lediglich um einen der BLzma zur Sicherheit gegebenen Wechsel gehandelt hat ,' aus dem der Kläger auf Grund der mit dem Beklagten am 15• Dezember 1948 getroffenen Vereinbarungen die ihm aus dem Akzept .des Beklagten zustehenden Wechselansprüche ihm gegenüber nicht geltend machen konnte, wenn er nicht* in der -jage war,, den Jagen dem Beklagten rechtzeitig zu dem Abtransport des EoIzcb zur Verfügung zu stellen. Er trägt vor, daß der Y/a-gen zu einem Zeitpunkte von d.er rirrna Afl^fertigges teilt worden sei, zu dem er sich nicht im. Ei* habe den Y/ageu nur ausdem-Crunde dem^ Beklagten zur Holzabfuhr nicht zur Verfügung stellen können, weil dieser ihm dies dadurch unmöglich gemacht habe, daß er seinerseits der ihm.gegenüber übernommenen Verpflichtung auf Zahlung des .Kaufpreises an ‘ ^ die Pirma nicht nacligokommcn sei. - nicht höcmÄm, der Beklagte aber auch'iti diesem Palle aus seinem Akzepte* den Klüger nicht haften .wollte, widerspricht Treu und Glauben. war diese Auslegung des Berufungsgerichts möglich« Daher mußte das Berufungsgericht, um zu einer Auslegung des Begebungsvertrages zu können, die den -wirklichen Willen der-Parteien entsprach, die Planung des von'den Parteien beabsichtigten Vorhabens * in*seiner Gesamtheit berücksichtigen und sich nicht darauf beschränken, der Auslegüng 'des 'fleetselbegebüngsvertrages auf*-die air 15. v ^ Dezember 1948 zwischen den Parteien getroffenen* Vereinbarungen abziistellen, die für sich allein keine ^ausreichende Grundlage bilden- und nur im Nahmen des'^Gesamt- träges unmöglich, well durch sein Verschulden der Lkw nicht dem Kläger rechtzeitig zur Verfügung stand, so entstanden Schadenersatzansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten, deren erfolgreiche Geltendmachung ihn wirtschaftlich in^dle Lage ..versetzte,seinerseits! Haftung durch sein Indossament auf den 'Wechsel übernommen hatte, zu befriedigen« V/ar es zürn Abschluß des TransportVertrages nicht gekommen, so entspricht es Treu und Glauben, den Begebungsvertrag in der Weise auszulegen, daß der Beklagte durch Hingabe seines Akzeptes und'durch die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über die Weitergabe des vom Klüger* * ausgestellten .Vechsels an die Firma Afllfe auch den Klüger dafür sichern sollte, von: der Finna i)icht in - Anspruch genommen zu werden, wenn der Beklagte seinefr- -seits die ihm' obliegende Verpflichtung auf Zahlung des .Kaufpreises aus von ihm allein zu vertretenden Um-stünden nicht erfüllteXper Klüger behauptet, von der Firma AflÜ| dieserhalb inAnspruch genommen zu werden -von dem Beklagten zu vertretenden Umstünden beruht, 'mußte das Berufungsgericht auch die um und nach Weihnachten 1948 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sowie*'das Verhalten des Beklagten im Januar 1949 Lei der Würdigung de: wechselrecht liehen Beziehungen zwischen den Parteien berücksichtigen. Das Berufungsgericht wird den gesamten Inhalt der Verhandlungen der Parteien, der in der mündlichen Verhandlung vorgetragen ist, zu prüfen haben, also sowohl die Vorgänge bis zu dem 15* Dezember 1948 als auch die nach diesem Zeitpunkte. Es wird erforderlich sein, eine Peststellung darüber zu treffen, ob der Transportvertrag zwischen den Parteien mündlich zu dem Abschluß gekommen ist. Diese wird sich darauf erstrecken müssen, ob der IQfiger mit der rechtzeitigen Zurverfügungstellung des Ikw's für ' die Holzabfuhr in Verzug gekommen und ob ihm eine fSach-frist zur Verfügungstellung des Jagens von dem Beklagten gestellt worden ist und ob schließlich, sofern dies der Pall war, die gesetzte Nachfrist angemessen gewesen war. Das'Berufungsgericht wird auch klären müssen, ob der Beklagte tatsächlich, wie der Kläger behauptet, Ende Januar 1949 dio Erklärung abgegeben hat, daß er sich persönlich über die Fertigstellung des Wagens bei der.Firma AflB unterrichten und sich dann mit dem Kläger in Verbindung setzen wollte und welche Rechtsfolge-1 rungen hieraus gegebenenfalls zu ziehen sind. Endlich wird der Einwand des Beklagten, daß der Klüger sich Anfang Jebruar 1949 zur Rückgabe des Wechsels an den Beklagten verpflichtet habe, bei.seiner Erweislichkeit auf seine.Rechtsfolgen ge-prüft werden mlfssen. Aus*dieser Sachlage ergibt sich, daß die Ausführungen des Klägers auf die Einwendungen des Beklagten* bezüglich des von .ihn geltend gemachten V/echselarisprüches und seiner Ansprüche aus den Transport vertrag.,
9 2364 047 . II SB 102/50 Z H Verkündet am 7« November 1951 K i r t t, Justizangestellter ala Urkundsbeamter der Geschäftsstelle. . ■ Im Hamen des Volkes des Kaufmanns Friedrich l| iflB, In dem Rechtsstreit Bl über Klägers und RevisionsKlägers, . -Prozeibevolluillehtigter: Rechtsanwalt Hr. . gegen den HolzgroBhändler Heinrich 5 VMHBstr • Beklagten und.Revisionsbckl>en ^ :rozeßbevollialolitigter: Rechtsanwalt.Br. -hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Ilovovaber *1951 unter liit-wirkung des Senat spräs id ent en* Br.Canter und der Bundesrichter Br.SeloV/oky, Br. Haidinger, Br. Pis eher und Br. Kuhn für. Recht erkannt: • *'* Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des &i Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Laima vom 3* April 1930 aufgehoben. Bie Sache wird sur anderweiteu Verhandlung und Ent schal dung9 auch über die Kosten der Revision, an ■ * H das Berufungsgericht zurtlckverwiesen. * % Von Rechts wegen Tatbestand: Der-Beklagte betreibt einen Iiolzgroßhandel. In Hahnen dieses fewerbebetrieoes kaufte er im Jahre 1948 im m einen großen Poeten Holz auf, den er an ver-' schiedene firmen weiterverkaufte, wobei er diesen gegenüber die Verpflichtung Übernahm, , ihnen zu bestimmten Terminen das Holz zu liefern. Das geschlagene Holz lag. in den Y,Täldern im Raume Bernkastel-Trier.. Von dort mußte es von seinem Lagerplätze an die jeweils nächstgelegene Lieenpahnstation befördert und dann als Bahnfrach't an die Abxiehmer geliefert werden. Der Transport aus .dem Jal- • de zur Lahnstation sollte mit einem Lastkraftwagen crfdl-gen. Der. Beklagte besprach mit dem Klüger die Ll$glichkeit, ( ihn mit dem .Abtransport des Holzes aus deiu Vfelde zur Lahn* station zu betrauen; bei diesen Besprechungen war der Kläger durch seinen ooh:i vertreten. Da dem* Beklagten bekannt war, daß der Kläger keinen. Lastkraftwagen, der zuu Abtransport 4des Holzes geeignet war, besaß, gingen die Vorbesprechungen der Parteien dahin', daß der beklagte dem Klüger einen Le trag von DU 20.CCü zürn Ankauf* eines Lkw's zu» Verfügung stellen und der- IClügei* -die Abfuhr des Holzes zu eineu Betrage von DU 5 »50 für den Pt: st met er übernehmen sollte. Diese von dem Beklagten zu zahlende Transportver- &r" * ■ ■ i ■ ■ - fgütüng sollte mit den von ihm für den Ankauf des L'ast- ■.( kräftwagens zur Verfügung gestellten DI.I 20.000 veriechnet "werden. Auf Grund dieser Besprechungen sah sich der £>ohn * « des Klägers nach einem für diese Zwecke geeigneten Lang- . ». ! holztransportwagen um.' Es wurde ein Vertragsentwurf gefertigt, den der Kläger am 28. ifovember 1948 Unterzeichnete, dessen Unterzeichnung der Beklagte jedoch ablehnte. über die Gründe der* Lsichtunterzeichnung der Vereinbarung durch den Beklagten herrscht zwischen den-Parteien Streit» Ser Kläger ist der Meinung, daß9 obwohl der Beklagte den Vertrag nicht unterzeichnet habe, es uilndlich zu dem Sjp-schlusse des Vertrages gekommen sei. Der Beklagte bestreik tet dies. Am 15* Dezember 1940 teilte der Sohn des Klägers dem Beklagten mit, daß der Kläger in der Lage sei, bei der Pahrzeugfirma AflB^in ein geeignetes Fahrzeug zu L# das aber noch zu einem Langholz-Eransportwagen erwerben, umgebaut werden müsse. Uit seiner fahrbereiten Fertigstellung sei gegen Weihnächten 1948 zu rechnen. Der Sohn des Klägers erklärte des weiteren, daß die Lieferfirma ftir ihre Ansprüche aus dem Umbhu und Verkauf des Lkw's,' bevor»sie die Arbeiten beginne, eine Sicherheit verlange« Fenier müsse der .Vagen bei Abnahme bar bezahlt werden. Er bat aus diesem Grunde, den Beklagten, einen Wechsel als Akzeptant zu unterschreiben. Es handelte sich uiu einen .am 19« Dezember 1948 von dem Klüger ausgestellten, an seine i^lJ^'ei'Örder gestellten Wechsel über DU 15-000,' der am 15. Kürz 1949 fällig und auf den Beklagten .gezogen war. Diesen ,/echsel'hat der Beklagte durch Vollziehung seiner Unterschrift angenommen. Hierbei wurde zwischen den Par- . , • teien vereinbart, daß bei Fertigstellung des Wagens' der Beklagte den Kaufpreis an die l'iruia Afl■ in bar gegen kückgöbe|Ed^s Wechsels vor seiner'Fälligkeit zählen werde. Diesen Wechsel indossierte der Klüger im Einverständnis mit den Beklagten an die Firma AfliB in :i'die ihn an die Bank weit ergab. Der. Wechsel ist am tfälligke it stage nicht eingelöst *'»**’.. ■ ■ ■ . * . c. worden, er ist am 17 • llärz 1949 zu Protest gegangen • ■~'v '• • . •' : Der Kläger hat nunmehr,,im-UechselprozeB klagend, . einen"Teilbetrag der Yfechseisumuie- in-Eöhe -von Da 5*500 ' gegen deh Beklagten geltend gemacht. Der Beklagte.hat * IClagabv/eisung beantragt, im Vcrurteilungsfalle .Jedoch gebetenr ihm die Ausführung seiner Hechte vorz.ubehalten. Das Landgericht Bochtim hat am 17- Juni* 1949 ahtraga-r‘- gemäß' erkannt und dem Beklagten die'Ausfilhrdiig seiner Rechte Vorbehalten* ■........... . * * . - . * * i, 1 » Im.Sachyerfahren hat der. Klüger beantragt, .unter Auf-* • ,1 , 1 *1 « >i •** . hebuiig des Vorbehalts das Urteil void 17* Juni 1949 zu be- ’ • * ■ ■ s iV ' /.stetigen, der Beklagte gebeten, die Klage'unter'Aufhebung des'Vörbehaltsurteilc abzuv/cisen.- *■ ■» * ■ Der Beklagte hat geltend.geusekt,.dal zwischen den ■■■*• Parteien bei ringabe des.> -izopto. neben.dca zwischen ih-iien unot^itlgen-V.crcinbarr.iigen des v/eitjcrcn.,noch ver-. r einbart- worden sei., .dander lauf ,des Lcxtkraftwfcgeus von ','ideu Kläger,.nur get&tigt*werden:dllrfe> wppn der Wagen so „rechtzeitig von der. Birma | geliefert werden könne, delimit den-Külztrai^port\spätestensnacn \/eiihnachten .. .1948 begonnen werden könnte* Dies.sei nach Ansicht des . Beklagten zur- tejrminges&seen Einhaltung der. von .ihm seinen. Abnehmern gegenüber ein^egangenen Zieferverpflichtung - -t. notwendig - gewesen*. Nachdem der. Lkw nicht.. bia ’Jpihnachten 1948 geliefert worden,sei,;habe er-dem Kläger:-eine Nachfrist bis zu dem 6. Januar 1949 gestellt. Hierbei habe er ausdrücklich erklärt/ .daß er bei Nichte Inhalt uns der Nach-“frist das Gecchäft'mit. dem Kläger nicht mehr machen könne ' * *>:} J \ * unci yon seinen Angebot auf Me vorechuocung des Jagens zurlicktreten müsse, Eici*:.it sei der klüger cinversi:enden Gewesen. Auch an 6. Januar 1949 habe der Mustkruftwagen nicht zur Verfügung des Hirers gestanden; er ■ % i ’ - der Beklagte - habe täglich vergebens auf die Hach-riclit des Klägers gevai’tet. Mm 17. Januar 1949 habe er Abfuhrverträge nit anderen Fuhrunternehmern geschlossen und zwar zu weit höheren Freisen als sie nit dem Kläger vorgesehen worden seien, Kit diesen ihn hierdurch entstandenen Mehrkosten rechne er hilfsweise gegen den geltend gemachten Klagansprucli auf’. Schließlich habe er dem Kläger mit Schreiben vom 31* Dezember 1949 mitgeteilt, daß er infolge des Umstundet», daß der Lkw'erst'in den letzten Stagen des Monats Januar 1949 fert'iggestellt "worden sei, seine Dispositionen wegen der Holzabfuhr habe ändern müssen. Aus diesen Grunde und weil er sich selbst zwei Hagen zügelegt habe, sei es ihm nicht mehr möglich, t die Finanzierung des Lhv/'s für den Klüger zu Übernehmen. ■ Der Kläger hat diesen Vortrag des Beklagten bestritten v Er hat aus ge führt / der Beklagte, habe den Ankauf des V/agons * nicht davon abh’^gig gemacht ,* &a.J dieser bis Weihnachten 194° den Klüger zur Verfügung stehen und,spätestens* nach V/sihnachtcn 1948 alt der Abfuhr des Holzes begonnen werden müsse. Lr habe auch dem Beklagten nicht 'verbindlieh zugesagt,'daß der V/agen zu diesen'Zeitpunkte bestimmt geliefert werde. Hs sei zwar richtig, daß der Beklagte ihn eine llachfrist bis zu dem 6. Januar 1949 gestellt habe .'Diese Frist habe sich aber nicht auf die* # * j, '' Zurverfügungstellung des wugens bis,zu diesem Zeitpunkte bezogen, sondern ihr iJina sei der gewesen, daß, sofern ' . „• Mf. - ,, * , *C'* ' . a * '% •* Ss: \ ' ' *■ A # ud f • & * * * * •S zu dieuem Termin der Vagen ihm nicht ;znr Verfügung . stehe, er aiclj, nach einem, anderen geeigneten Fahrzeug für den Abtransport des Holzes ucsehen. solle« lu üb- • 1 rigen aei die ihm gesetzte Hachfrist unangemessen gewesen.« . 35er. wagen habe aber auch tatsächlich am 11« Januar 1949 zu seiner Verfügung gestanden, wie aus einem Schreiben der. Pirma AflBP an ihn vom 18« Februar 1949 * " * hervorgehe, lis sei unrichtig, daß er den Beklagten nicht auf dem Laufenden gehalten habe. Vielmehr habe • • m m . " ■ sein Sohn,am 11. und 13« Januar 1949 den Beklagten, fernmündlich hiervon benachrichtigt und ihn zur Bezahlung des V/agens auf gef ordert. La. der Beklagte der von ' i « « . , # . «• '•*/ ihm' ÜbeinoiuLienon Verpflichtung'auf Zahlung^ e\s; Kauf -\ preises nicht nachgekounen sei, sei cs ihn unmöglich ..gewesen,, den Vagen.von der Firnu A^Bl, .der von ihm - gegen sofortige Kasse i~z rinvcrstünnliiiß mit deu Beklagten gekauft worden sei, abzunehmen« Auch nach dem 4 1 1 1 13- Januar 1949 habe sein Sohn den Beklagten wiederholt , fernmündlich aagorufen. Brat auf den Anruf vom 26. oder 27* - Januar. 1949 habender Beklagte ihn zagesagt,' zu der .'Firma frras nach Essen zu fahren, um sich persönlich .von der Fertigstellung des Lkw's, zu unterrichten.und . *'■*'* - - ■ ; , , ■ ■ ■ dann ihn aufzusuchen. Hieraus• gehe hervor, daß der Be- * * * t tv * *• - *« * * * klagte noch zu diesem Zeitpunkte auf dem.Boden der.Vereinbarungen gestanden habe, denn anders könnte seine Zu-"sage nicht verstanden -werden. Statt, dessen r.abe der 3e- t#;*"*?*’ , - * - ■ * * ■ klagte, nach diesem Telefongespräch nichts mehr, von sich - V..* r (\ . ören lassen und den Brief vom 31* Januar 1949 au ihn geschrieben. Tatsächlich sei der Vagen wegen der nicht •rechtzeitigen Abnahme von .'der, Firma anderweitig verkauft worden« Da der erzielte Kaufpreis unter dem zwischen ihm und der Vinca vereinbarten Kauf- preise gelegen habe, mache ihn diese Firma für den Preisunterschied verantwortlich« Dieser Anspruch übersteige den in der Klage geltend gemachten Anspruch. Das Landgericht hat die iClage unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils vom 17* Juni 1949 abgewiesen. Hiergegen hat der klüger Berufung eingelegt und seinen Anspruch in der Berufungsinstanz um weitere Dm 600 erhöht« *ür den Fall, daß das Berufungsgericht den geltend gemachten Anspruch in seiner nunmehrigen Höhe aus dem V/echsel nicht für begründet,erachte, hat der Klüger die Klage auch auf den der Y/echs elbegebung zu Grunde liegenden Kransportvertrag gestützt. Er hat' daher in ■ * # * ff ' * der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufüngs- * 'sfffip * gericht den Hilfsantrag gestellt, den Beklagten zur Zahlung von Dü 6.ICO wegen einer Verpflichtung aus die- * * * Bern Vertrag zu verurteilen« t. Der Beklagte hat in dem Hilfsantrag eine Zlagän- derung erblickt und dieser wide: sprochen« Dieser Hechts- * * 9 ansicht hat sich das Berufungsgericht • angeschlossen und die Klagänderung als nicht sachdienlich nicht zugelassen. Das Berufungsgericht hat die von dem Kläger gegen das Urteil des Landgerichts eingelegte Berufung zurückgewiesen und den weitergehenden Anspruch in Höhe' von DU 600 abgewieseh« Hiergegen wendet sich die Revision, mit der der Kläger die vorbehaltlose Verurteilung des Beklagten erstrebt. Der Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten« ' '* ' - i : %. »»»•» 11,'*' * , Entsche idungsgrtlnde: Der Klüger macht gegen den Beklagten als Akzeptanten des am 13« Liärz 1949 fällig gewesenen Wechsels über DU-15-000 einen Teilbetrag der Y/echselsuuune von jDM 6.1Ö0 nebst .Zinsen seit dem Fälligkeitstage geltender Der Anspruch des Klüger stützt sich auf Art 28, 48 Y/G. Der Beklagte hat gegen den von dem Klüger behaupteten Wechselansoruch die Einrede aus §§ 812, 82l BOB« erhobenEr.hat eingev/andt, der Kläger sei um den tfech-selansprucli ohne Hechtsgrund bereichert« Am . . Bas Berufungsgericht hat diese. Einrede des Beklagten für begründet erachtet •'Dem Uechselbegebungsvertrage, der zwischen den Parteien abgeschlossen.worden sei, habe die Vereinbarung zu Grunde gelegen, daß der Kläger -mit Hilfe des Beklagten-die alsbaldige Fertigstellung eines Laptkraftwagens durch die Firma A|Bi in EflBi sichern sollte- Der Wechsel sei.zu dem vorläufigen Sicherungs-Zwecke, neulich, daß ein Lkw sum Abtransport des vom Beklagten gekauften Holzes von seinem Lagerplatze an.die ihm nächstriegende Bahnstation-fahrbereit gemacht werde, gegeben, worden. Dies gehe eindeutig daraus-hervor, daß die Parteien eiet bei Hingabe des Akzepts darüber einig • gewesen seien, daß der Vagen nach seinerEndgültigen Fertigstellung von den Beklagten gegen Rückgabe des V/echr selB vor seiner Fälligkeit an dip Firma bezahlt werden sollte. Das Akzept .des Beklagten sollte also, lediglich einem Dritten, nämlich der Firma A^p,- zur Sicherung ihrer Forderung wegen der durch die Umarbeitung ■ * r . r * des Wagens entstehenden Kosten und zur Sicherung des Kaufpreises dienen, da die Fahrzeugfirma die Umgestaltung • - *»', > * des Lkw1 s in einen Langholz-Transportv/agen und die Lieferung des fertiggcotollten Wagens von einer Sicherung ihrer Ansprache abhängig gemacht habe« Bei der Hingabe des Akzepts habe der Kläger dem Beklagten erklärt, daß der umgebaute Lastkraftwagen gegen Weihnachten 1948 von der Pirna Arras fertiggestellt sein werde, nachdem dieser’Termin von der Pahrzeugfirma nicht cingehalten worden sei, habe der Beklagte in er- 1 v neuten Verhandlungen mit dem Kläger ihm eine Nachfrist bis zu dem 6. Januar 1949 gestellt. Unstreitig habe auch der Lkw zu diesem Zeitpunkt dem Kläger zur Abfuhr~des 'W. 3^, Holzes nicht zur Verfügung gestanden. Der mit der Hingabe des Wechsels beabsichtigte fcweck sei somit nicht eingetreten. Aus diesem Grunde sei der Beklagte naeh § 812 Abs 1 BGB berechtigt, seine Leistung wegen ungerechtfertigter Bereicherung zur lickzuverlangen. Dieses Hecht könne er auch nach § 821 BGB einredeweise gegenüber dem abstrakten V.'echselanspruch geltend machen. Zu dieser Auslegung des Eegebungsvertrages ist das Berufungsgericht unter Berücksichtigung deB Barteivorbringens bezüglich der Vereinbarungen, die bei der Hingabe des Akzeptes an den Klüger am i5. Dezember 1948 getroffen wurden, gekommen. Das Berufungsgericht hat weiter ausgeführt, daß es .diese Vereinbarungen als ein Selbständiges Abkommen der Parteien betrachte, das für challein beurteilt werden müsse, ohne es in Beziehung zu der Geöamtplanung der Parteien über den Trärisportvbr-trag, dessen Abschluß es 'dähixjgesi;ellt sein* läefse, zu-setzen. ' s Gegen diese Auslegung des Begebungsvertrages wendet. < . * j* - • * ' yk * t r i i \ i I • * a; i»' sigh die Itevision. Sie führt aus, das kerufüngs ge rieht habe zu Unrecht für die Auslegung des BegebungsVertrages nur dip au 15. Dozcuber 1940’ getroffenen Vcreinberungen der Parteien horangezogen, ohne sie in Beziehung zu der v.on ihnen besprochenen Geseutplanung ihres Vorhabens zu bringen. Dies sei aber unmöglich, denn der Zweck und Inhalt des. Begebungsvertrages könne nur bei Beurteilung des Gesaiatvorhabehs' der Parteien ermittelt werden. Ilier-- . - i *- ' * ■ ■ - bei müsse insbesondere der. Umstand berücksichtigt wer- ' * i ' > £ ' ' . ... den, da3 der Häger nur in der Lage gewesen sei, den Lkw zu kaufen, wenn der Transportvertrag zwischen den Par-teien bestanden habe, durch dessen Erfüllung er erst in • •/die^Lage^versetzt worden wäre, sich die notwendigen Mittel ;zu^^^chaffen, uu den Beklagten wegen der ihm aua der Bevorschussung des Kaufpreises gegen* ihn zustehenden An- * 4P h* spräche zu befriedigen. Bas Berufungsgericht habe des weiteren unterlassen, die von den Parteien um und nach V/eihnachten 1948 getroffenen Vereinbarungen sowie das Verhalten des Beklagten im Januar 1949 zu würdigen. Aber . .auöh wenn- men dem Berufungsgericht folge und den Jechsel-begebungsvertrag losgelöst von der Gesamtplanung der -ar^ teien beurteilen wolle, habe das Berufungsgericht auf % * * * Grund der vom Klüger engebotenen Beweise prüfen müssen, ob die nicht rechtzeitige Zurverfügungstellung .des Wagens auf dem Verschulden des Klägers beruhe oder ob der Beklagte.durch sein Verhalten hierfür den.Anlaß gegeben habe. .Der Angriff der -Revision ist begründet. Es ist dem Berufungsgericht zuzustimmens daß dor Beklagte' sich zur Eingabe seines Akzepts nur bereiterklärt hat, weil die xi Pinna 4 \'£ K- eine Sicherheit für ihre Ansprüche auf Be- zahlung "des Umbaus und des Kaufpreises des Yfagens ver- '•'M langte .-«Burch sein Akzept wollte er die Pinna vor» läufig ^sichern und bei Fertigstellung des Wagens diesen ' '« 'n * ' gegen vorzeitige Rückgabe des Wechsels bar bezahlen. Wenn er sich hiermit einverstanden erklärte, so wollte er sich aber auch dem Kläger gegenüber decken, dafi der wagen für seine - des Beklagten - Zwecke dem Kläger vorj einem bestimmten Zeitpunkte ab zur Verfügung stand. ¥/ar dies trotz der von ihm gegebenen Sicherheit bis zu diesen Zeitpunkte nicht möglich, so wollte er dem Kläger gegenüber nicht zur Bevorschussung des Wagens verpflichtet sein. Der Kläger, als Aussteller des Wechsels, konnte andererseits die Verpflichtung aus dem V/echsel auf Zahlung von DU 15-000 an die Firma A^^^nur übernehmen, wenn er sicher war, daß der Beklagte den Wagen bei Fertigstellung an die Firma Afl^febar bezahlte, denn ihm selbst fehlten, wie den Beklagten am 15« Dezember 1948 bekannt war, die hierzu erforderlichen mittel. Aus diesem Grunde sollte der Beklagte für ihn den Kaufpreis vor- dem Beklagten abzudecken. Ob bei Hingabe des Akzepts • der fransportvertrag zwischen den Parteien abgeschips- f sen war, läßf't|ns Berufungsgericht dahingestellt. Es läßt also die Möglichkeit offen, daß dieser Vertrag zwischen den Parteien noch nicht zustandegekommen war. Durch die Weitergabe des Wechsels an die Firma ), die in Übereinstimmung beider Parteien erfolgte, entstand die wechselmässige Haftung des Klägers gegen- ' * ■V't über der Pirma A|B für die im Wechsel verbriefte Saume. i)iose Verpflichtung konnte er vernünftigerweise nur übernehmen, wenn entweder der ifransportvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen war oder wenn hr ander- weitig von dem Beklagten für den Pall gesichert wurde, '. > \ daß die rechtzeitige Zurverfügungstellung des Wagens aus Gründen nicht erfolgen konnte,' die nicht er, wohl aber der Beklagte -zu vertreten hatte. Die Auslegung des ■V „ Begebungsvertrages durch das Berufungsgericht hat die rechtliche;Folge, daß es sich lediglich um einen der BLzma zur Sicherheit gegebenen Wechsel gehandelt hat ,' aus dem der Kläger auf Grund der mit dem Beklagten am 15• Dezember 1948 getroffenen Vereinbarungen die ihm aus dem Akzept .des Beklagten zustehenden Wechselansprüche ihm gegenüber nicht geltend machen konnte, wenn er nicht* in der -jage war,, den Jagen dem Beklagten rechtzeitig zu dem Abtransport des EoIzcb zur Verfügung zu stellen. Er konnte sie selbst dann gegenüber dem Beklagten nicht geltend' machen,'wenn .dieser Pall durch Umstünde, eintrat, die dieser allein;zu vertreten hatte. Dies war aber nach der Be-hauptung des Klägers der Pall. Er trägt vor, daß der Y/a-gen zu einem Zeitpunkte von d.er rirrna Afl^fertigges teilt worden sei, zu dem er sich nicht im. Verzugs gegenüber dem Beklagten befunden habe. Ei* habe den Y/ageu nur ausdem-Crunde dem^ Beklagten zur Holzabfuhr nicht zur Verfügung stellen können, weil dieser ihm dies dadurch unmöglich gemacht habe, daß er seinerseits der ihm.gegenüber übernommenen Verpflichtung auf Zahlung des .Kaufpreises an ‘ ^ die Pirma nicht nacligokommcn sei. Ein solches Ergebnis der Auslegung des Begebungsvertrages ist, wie die Revision mit Recht ausführt, mit ffreu .2, 13 • • ±a • > • . • ^ ^ • • m uiid. Glauben unvereinbar. Auch der \7echpeibegebunßsvertrag wird von dem im Rechtsieben • sätz von- Treu und Glauben beherrscht-.- Bine Vereinbarung, nach weicher der Klüger die'Kaftiing :füäfl4ME£$R|^^ den Umbau und den Kaufpreis des whgens* gegenüber ’ d-er Pinna AflB' euch für den Pali' r/cchsefcnÜBBig'' übernehmen 1 . ^ m m B . »■ • p ■ B sollte,1 daß der Beklagte seine lhu gegenüber* übe rnon»*e- ■ ne Verpflichtung auf1 Befriedigung;, der'Ansprüche der ?ir-jna AflBP:aus Gründen* die von ihm .zu-vertreten «waren, - nicht höcmÄm, der Beklagte aber auch'iti diesem Palle aus seinem Akzepte* den Klüger nicht haften .wollte, widerspricht Treu und Glauben. ITur wenn der Kläger hiergegen durch den Transportvertrag gesichert'worden.wäre, * - ■ ' •• ■' * • ' * • ■» .■ .. j.». war diese Auslegung des Berufungsgerichts möglich« Daher mußte das Berufungsgericht, um zu einer Auslegung des Begebungsvertrages zu können, die den -wirklichen Willen der-Parteien entsprach, die Planung des von'den Parteien beabsichtigten Vorhabens * in*seiner Gesamtheit berücksichtigen und sich nicht darauf beschränken, der Auslegüng 'des 'fleetselbegebüngsvertrages auf*-die air 15. v ^ Dezember 1948 zwischen den Parteien getroffenen* Vereinbarungen abziistellen, die für sich allein keine ^ausreichende Grundlage bilden- und nur im Nahmen des'^Gesamt- ■ Vdrhäbbns' der Parteien verständlich werden. Insbesondere . ^ j _ ... durfte das Berufdiiäeße'richt nicht die Präge, ob 'der -A »f**. ■ ■* • *»■'*'* fl tL. ‘ Ausl dem, j^geBChlosseiien Trans portvertrage würden dem ..SlägfeSiLnsprliehe auf Puhrlohn zugestanden haben* LTachtel^^^jBeklagte die Ausführung des Transportver- * . r •*«! 4' . ** A * * aW#1 träges unmöglich, well durch sein Verschulden der Lkw nicht dem Kläger rechtzeitig zur Verfügung stand, so entstanden Schadenersatzansprüche des Klägers gegenüber dem Beklagten, deren erfolgreiche Geltendmachung ihn wirtschaftlich in^dle Lage ..versetzte,seinerseits! Ansprü-che der Firma AflU sus dem Kaufverträge, für welche er die wechsel-massige. Haftung durch sein Indossament auf den 'Wechsel übernommen hatte, zu befriedigen« V/ar es zürn Abschluß des TransportVertrages nicht gekommen, so entspricht es Treu und Glauben, den Begebungsvertrag in der Weise auszulegen, daß der Beklagte durch Hingabe seines Akzeptes und'durch die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung über die Weitergabe des vom Klüger* * ausgestellten .Vechsels an die Firma Afllfe auch den Klüger dafür sichern sollte, von: der Finna i)icht in - Anspruch genommen zu werden, wenn der Beklagte seinefr- -seits die ihm' obliegende Verpflichtung auf Zahlung des .Kaufpreises aus von ihm allein zu vertretenden Um-stünden nicht erfüllteXper Klüger behauptet, von der Firma AflÜ| dieserhalb inAnspruch genommen zu werden ■■ . • * - und zwar mit einem den geltendgemachten Klaganspruch Übersteigenden Betrage. sine Feststellung darüber; zu treffen, ob. *g/Cr if'#i, ««I» • * der rechtzeitigen Zürverfilgungstel- rfuaj^to's fert igge st eilten Langholz-Trans polvtwagens auf ' ."' . * -von dem Beklagten zu vertretenden Umstünden beruht, 'mußte das Berufungsgericht auch die um und nach Weihnachten 1948 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen sowie*'das Verhalten des Beklagten im Januar 1949 Lei der Würdigung de: wechselrecht liehen Beziehungen zwischen den Parteien berücksichtigen. 'Diebe Vereinbarungen sowie das weitere Verhalten des Beklagten stehen'im unmittelbaren Zusau ienhang nit den zwischen den Parteien am 15. Dezember 194-8 getroffenen Vereinbarungen. Das Berufungsurteil war daher aufzulieben und an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird den gesamten Inhalt der Verhandlungen der Parteien, der in der mündlichen Verhandlung vorgetragen ist, zu prüfen haben, also sowohl die Vorgänge bis zu dem 15* Dezember 1948 als auch die nach diesem Zeitpunkte. Es wird erforderlich sein, eine Peststellung darüber zu treffen, ob der Transportvertrag zwischen den Parteien mündlich zu dem Abschluß gekommen ist. Bei der erneuten Verhandlung dürfte es notwendig sein, die Ee-hauptun^eiTd^ die dieser unter Beweisantritt vorgetragen hat, auf ihre Begründetheit zu'prüfen. Diese wird sich darauf erstrecken müssen, ob der IQfiger mit der rechtzeitigen Zurverfügungstellung des Ikw's für ' die Holzabfuhr in Verzug gekommen und ob ihm eine fSach-frist zur Verfügungstellung des Jagens von dem Beklagten gestellt worden ist und ob schließlich, sofern dies der Pall war, die gesetzte Nachfrist angemessen gewesen war. Das'Berufungsgericht wird auch klären müssen, ob der Beklagte tatsächlich, wie der Kläger behauptet, Ende Januar 1949 dio Erklärung abgegeben hat, daß er sich persönlich über die Fertigstellung des Wagens bei der.Firma AflB unterrichten und sich dann mit dem Kläger in Verbindung setzen wollte und welche Rechtsfolge-1 rungen hieraus gegebenenfalls zu ziehen sind. Ebenso wird das Schreiben des Beklagten vom 51* Januar 1949 "W V -16- rechtlich zu würdigen. sein. Endlich wird der Einwand des Beklagten, daß der Klüger sich Anfang Jebruar 1949 zur Rückgabe des Wechsels an den Beklagten verpflichtet habe, bei.seiner Erweislichkeit auf seine.Rechtsfolgen ge-prüft werden mlfssen. Aus*dieser Sachlage ergibt sich, daß die Ausführungen des Klägers auf die Einwendungen des Beklagten* bezüglich des von .ihn geltend gemachten V/echselarisprüches und seiner Ansprüche aus den Transport vertrag., sich auf das gleiche Rechtsverhältnis stützen. Eine Trennung des \7eoh-0 elbege bungsVertrages, von der Planung des Gesaiatvorliabens der Parteien ist nicht möglich, so daß denzufolge auch eine Klageänderung nicht vorliegt. Somit war das Urteil des Berufungsgerichts aufzu--'.heben. Der SachyerheLt wird in einer erneuten Verhandlung weiter aufzuklären sein. • „ . i * Br. Canter Br« Selowsky Br. Haidinger • ," * . * « Br. Pischer Br. Huhn.- i • , T. . * * ■ • .... ■ « . . ' . i « • * % t I