Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Faul Otto Kommanditgesellschaft, ihres persönlich haftenden Gesellschafters, des Kaufmanns Ernst beide in Str, Kläger und Revisionskläger, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen die D^HIB AG«, H^BH^K? Unter anderem haben sie behauptet, die frühere Kommanditgesellschaft sei mit dem Tode ihres persönlich haftenden Gesellschafters aufgelöst und beendet worden. I» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei mit der im Jahre 1956 errichteten Kommanditgesellschaft Paul Otto RiflHi identisch. 1. Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe als Erbe die Geschäfte wie ein persönlich haftender Gesellschafter weitergeführt und keine Schritte unternommen, um die Gesellschaft zu liquidieren» Sie meint, das Berufungsgericht sei nicht auf die Behauptung des Klägers eingegangen, er habe das Geschäft von 1946 bis 1953 wenigstens nach außen als Binzeikaufmann betrieben» Die Rüge scheitert daran, daß sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat» Es hat die Möglichkeit, daß der Kläger als Einzelkaufmann aufgetreten sei, ausdrücklich ausgeschlossen, nämlich durch die Feststellung, er habe die Geschäfte wie ein persönlich haftender Gesellschafter weitergeführt» Es hat das gegenteilige Vorbringen des Klägers als bloße Zweckverteidigung bezeichnet, die durch keine Tatsachen belegt sei und u» a» mit dem Gesellschaftsvertrag vom 3» Februar 1953 und der Handelsregisteranmeldung im Widerspruch stehe» Dem braucht der Senat nichts hinzuzuftigen» Sie übersieht, daß die Abwicklungsgesellschaft, die möglicherweise mit dem Tode von Paul Otto R^|^ entstanden war, auch noch nach Jahren durch Gesellschafterbeschluß in eine werbende Gesellschaft zurückgewandeit werden konnte. Dies wäre sogar dann möglich gewesen, wenn der Kläger in der Zwischenzeit überhaupt keine Geschäfte abgeschlossen hätte» Das Berufungsgericht hat dies auch richtig erkannt» Es hat die Feststellung, der Kläger habe die Geschäfte wie ein persönlich haftender Gesellschafter v/eitergeführt, nicht 3« Die Revision meint, der Kläger müsse nach dem Tod seines Vaters das Geschäft schon deshalb als Sinzeikaufmann betrieben haben, v/eil mangels Masse eine Abwicklungsgesellschaft nicht entstanden sei und v/eil im übrigen eine Abwicklungsgesellschaft keine werbenden Geschäfte hätte abschließen können« sogleich auch beendet worden wäre, nicht vop« Die Revision mißversteht das Berufungsgericht, wenn sie meint, dieses habe für möglich gehalten, daß eine Liquidation nur mangels Masse unterblieben sei« i . Als Abwicklungsgesellschaft aber konnte die Firma Paul Otto IHM entgegen der Ansicht der Revision auch werbende Geschäfte abschließen (BGHZ 1, 329)» Die Klägerin brauchte also den Abschluß werbender Geschäfte nicht dem Kläger als Binz eikauf mann zu überlassen« Sie brauchte aber i
II Zit 102/61 f Verkündet am 12o Dezember 1963 Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Faul Otto Kommanditgesellschaft, ihres persönlich haftenden Gesellschafters, des Kaufmanns Ernst beide in Str, Kläger und Revisionskläger, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt in gegen die D^HIB AG«, H^BH^K? A^B Wi vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Dr« Karl KfliHt und Dr« Wilhelm VBIHHH Zweigniederlassung Hl dieC^^M-Bl HflBB, Ni vertreten durch ihre Vorstandsmitglieder Robert und Y/alter M< -Prozeßbevollmächtigte: Beklagte und Revisionsbeklagte, Rechtsanwälte Prof* Dr, und Dr. in hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12«, Dezember 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Fischer und der Bundesrichter Dr. Nörr, Lies ecke, Dr« Bukov/ und Dr« Schulze für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 3» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 27 - April 1961 wird zurückgev/iosen« Die Klüger haben die Kosten des Revisionsverfahrens je zur Hälfte zu tragen« Von Rechts wegen -2- « r Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Kläger für Verbindlichkeiten haften, die die Firma Paul Otto EflU gegenüber den Rechtsvorgängern der Beklagten im Jahre 1939 eingegangen war» Für die Revisionsinstanz interessiert nur noch der Einwand der Kläger, die Klägerin sei mit der Schuldnerin nicht identisch,. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Firma Paul Otto RlflHBl war seit 1936 eine Kommanditgesellschaft o Persönlich haftender Gesellschafter war Paul Otto RflHP; Kommanditisten waren seine beiden Söhne, «orner Röthig und der Kläger» V.’erner RflHB ist 1945 gefallen und von seiner Frau und seinen beiden Töchtern beerbt worden» Paul Otto R^H^ am 10» August 1946 verstorben und von seiner Frau, den beiden Töchtern seines gefallenen Sohnes und dem Kläger beerbt worden» Der Kläger hat nach dem Tode von Paul Otto R(|HB die Geschäfte weitergeführt» Am 3» Februar 1953 schlossen er, die übrigen Erben von Paul Otto RflB^und die Erben von »ferner RlflHB sowie Frau Margarete einen Gesell- schafttsvertrag, in dem es u» a» heißt: Der Kläger habe seit dem Tode seines Vaters die Geschäftsführung; die Vertragschließenden seien sich darüber einig, daß unter Aufnahme von Frau als Kommanditistin in die Gesellschaft künftig folgender Gesellschaftsvertrag gelten solle: »»» Zweck der Gesellschaft sei die Fortführung des seit 1908 als Fellimport-Geschäft betriebenen Handelsunternehmens„ - Zun Handelsregister wurde u» a» angemeldet, Paul Otto ]sei am 10» August 1946 durch Tod aus der Gesellschaft ausgeschieden; die Gesellschaft sei dadurch nicht aufgelöst worden; persönlich haftender Gesellschafter sei der bisherigemKommanditist (der Kläger)» Die Kläger haben ihren Vortrag mehrfach geändert« Unter anderem haben sie behauptet, die frühere Kommanditgesellschaft sei mit dem Tode ihres persönlich haftenden Gesellschafters aufgelöst und beendet worden. Einer Liquidation habe es nicht bedurft, weil kein Gesellschaftsver-mögen vorhanden gewesen sei. Der Kläger habe die Geschäfte nach außen als Einzelkaufmann und im Innenverhältnis für diejenigen Personen geführt, die später Gesellschafter hätten werden sollen« Die Kläger begehren die Peststellung, daß sie für Kemboursverbindlichkeiten im Gegenwert von 10«164,17 DM gegenüber der Beklagten zu 1 und von 16«584,17 DM gegen-über der Beklagten zu 2 nicht haften« Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagten bitten, verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter« Entscheidungsgründe; I» Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin sei mit der im Jahre 1956 errichteten Kommanditgesellschaft Paul Otto RiflHi identisch. Diese sei zwar im Jahre 1946 durch den Tod ihres persönlich haftenden Gesellschafters möglicherweise zur Abwicklungsgesellschaft geworden, sei dann aber spätestens durch Vertrag vom 5« Februar 1953 in eine werbende Gesellschaft zurückgewandelt worden« Die Revision hält diese Feststellungen für unrichtig und folgert daraus, die Klägerin sei eine neue Gesellschaft, die lediglich ein bis dahin von Kläger als Einzelkaufmann geführtes Unternehmen übernommen habe und deshalb für die Verbindlichkeiten gegenüber den Beklagten nicht hafte« -4- Die Rügen, die die Revision insoweit erhebt, sind indes unbegründet» 1. Die Revision wendet sich gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe als Erbe die Geschäfte wie ein persönlich haftender Gesellschafter weitergeführt und keine Schritte unternommen, um die Gesellschaft zu liquidieren» Sie meint, das Berufungsgericht sei nicht auf die Behauptung des Klägers eingegangen, er habe das Geschäft von 1946 bis 1953 wenigstens nach außen als Binzeikaufmann betrieben» Die Rüge scheitert daran, daß sich das Berufungsgericht mit dem Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt hat» Es hat die Möglichkeit, daß der Kläger als Einzelkaufmann aufgetreten sei, ausdrücklich ausgeschlossen, nämlich durch die Feststellung, er habe die Geschäfte wie ein persönlich haftender Gesellschafter weitergeführt» Es hat das gegenteilige Vorbringen des Klägers als bloße Zweckverteidigung bezeichnet, die durch keine Tatsachen belegt sei und u» a» mit dem Gesellschaftsvertrag vom 3» Februar 1953 und der Handelsregisteranmeldung im Widerspruch stehe» Dem braucht der Senat nichts hinzuzuftigen» 2» Weiter meint die Revision, allein durch die Weiterführung der Geschäfte habe die aufgelöste Gesellschaft nicht an Leben erhalten werden können» Sie übersieht, daß die Abwicklungsgesellschaft, die möglicherweise mit dem Tode von Paul Otto R^|^ entstanden war, auch noch nach Jahren durch Gesellschafterbeschluß in eine werbende Gesellschaft zurückgewandeit werden konnte. Dies wäre sogar dann möglich gewesen, wenn der Kläger in der Zwischenzeit überhaupt keine Geschäfte abgeschlossen hätte» Das Berufungsgericht hat dies auch richtig erkannt» Es hat die Feststellung, der Kläger habe die Geschäfte wie ein persönlich haftender Gesellschafter v/eitergeführt, nicht -5- getroffen, weil solche Geschäfte notwendig gewesen wären, um das Unternehmen als Abwicklungsgesellschaft zu erhalten« Vielmehr wollte es damit nur dartun, daß der Kläger nicht in eigenen Kamen, sondern namens der Firma Paul Otto gehandelt habe» 3« Die Revision meint, der Kläger müsse nach dem Tod seines Vaters das Geschäft schon deshalb als Sinzeikaufmann betrieben haben, v/eil mangels Masse eine Abwicklungsgesellschaft nicht entstanden sei und v/eil im übrigen eine Abwicklungsgesellschaft keine werbenden Geschäfte hätte abschließen können« Auch dem kann nicht gefolgt werden« Wie die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben, lag ein Fall, in dem die Liquidation hätte unterbleiben < können, die Gesellschaft also mit dem Tode von Paul Otto < sogleich auch beendet worden wäre, nicht vop« Die Revision mißversteht das Berufungsgericht, wenn sie meint, dieses habe für möglich gehalten, daß eine Liquidation nur mangels Masse unterblieben sei« i . Als Abwicklungsgesellschaft aber konnte die Firma Paul Otto IHM entgegen der Ansicht der Revision auch werbende Geschäfte abschließen (BGHZ 1, 329)» Die Klägerin brauchte also den Abschluß werbender Geschäfte nicht dem Kläger als Binz eikauf mann zu überlassen« Sie brauchte aber i auch nicht sogleich wieder in eine werbende Gesellschaft j zurückgewandolt zu werden, sofern sie mit dem Tode von Paul j Otto wirklich aufgelöst worden sein sollte« Demgemäß 1 kommt es auch nicht darauf an, ob eine solche Rückwandlung ] schon vor 1953 erfolgt ist und welche Bedeutung in diesem \ Falle dem Umstand zukäme, daß zwei Kommanditistinnen minder- I % jährig waren« ) * i i II» Die Revision greift diejenigen Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es die übrigen in den Vorinstanzen erhobenen Einwendungen der Kläger für ungerechtfertigt erklärt hat, nicht an» Diese Ausführungen lassen einen sachlichrechtlichen Fehler nicht erkennen» Die Kosten der nach alledem erfolglosen Revision mußten den Klägern gemäß §§ 97 Abs» 1, 100 Abs» 1 ZPO auferlegt werden» Dr»Fischer Dr»Nörr Diesecke Dr»Bukov/ Dr»Schulze