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BGH

Gericht: BGH

und 158 000 FGM/KM eintragen, die später zu einer Hypothek von 300 000 HM vereinigt wurden; das Grundstück liegt im Ostsektor Berlins, Als im Jahre 1935 der Einheitswert des Grundstücks erheblich herabgesetzt wurde und auch die Mietzinseinnahmen zurückgingen, bestellte die Klägerin der Beklagten auf deren Verlangen als zusätzliche Sicherheit eine Grundschuld von 75 .000 EM auf dem Grundstück BflHPHSchflp-VMl? Beide Parteien haben seit Begründung des zwischen ihnen bestehenden Schuldverhältnisses ihren Sitz in BflHfc-Sci Die Klägerin ist der Ansicht, aus der Tatsache, daß die Beklagte enteignet sei und deshalb nicht mehr aus der Hypothek vorgeheh könne, ergebe sich die Folgerung, daß die Beklagte auch die Grundschuld und die an ihre Stelle getre- 1» Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Klägerin könne ihren Anspruch- nicht darauf stützen >• daß infolge der Enteignung der' auf dem ostsektoralen Grundstück eingetragenen Hypothek (der dinglichen Sicherung als solcher) der Rechtsgrund für die (auf dem westsektoralen Grundstück) bestellte Grundschuld von 75 000 RM und für die an die Stelle dieser Grundschuld getretene Verpfändung der Wertpapiere weggefallen sei 5 denn der Rechtsgrund für die Bestellung der Grundschuld habe nicht in der Sicherung der Hypothek? daß die Grundschuld lediglich als AusfallSicherung habe dienen sollen» Eine derartige hilfsweise Sicherung sei nur in Form einer - aufschiebend bedingten - Höchstbetragshypothek möglich» Vielmehr habe die Grundschuld allein der zusätzlichen Sicherung der durch die Hypothek nicht mehr ausreichend gesicherten Darlehens- forderung dienen sollen und können® Die Grundschuld- und später das an ihre Stelle getretene Pfandrecht an den Wertpapieren - sei als selbständige Sicherung neben die Hypothek getreten® Das Pfandrecht der Beklagten sei also lediglich von, der Darlehensforderung? eine Ausfallstcherung für die (auf dem ostsektoralen' Grundstück eingetragene) Hypothek sei (auf dem westsektoralen Grundstück) nur in Form einer aufschiebend bedingten Höchstbetragshypothek möglich gewesen® Die Entscheidung des-Reichsgerichts (RGZ 122'? thek durch eine andere Hypothek bestellt'werden kann® Sie befaßt sich-aber#nicht mit der Präge? ch'eruhg-'dur6h die Hypothek bestellt hat ten-'** Biese Feststellung entspricht dem Vorbringen der Klägerin, die die Grund-schuld stets als zusätzliche Sicherung bezeichnet, aber niemals geltend gemacht hat, die Beklagte habe die Grund -schuld erst in Anspruch nehmen dürfen, wenn sie mit der Hypothek (bei einer Zwangsversteigerung des hypothekarisch belasteten Grundstücks) ausgefallen wäre* Bas Berufungsgericht hat sich alsdann der Frage zugewandt, ob die Klägerin ihren Anspruch möglicherweise darauf stützen könne, daß die Barlehensforderung? sei* Bas Berufungsgericht hat diese Frage verneint, weil die Enteignung der Hypothek nicht auch die Enteignung der ihr zugrunde liegenden persönlichen Forderung zur Folge gehabt habe« Bie. persönliche Forderung sei grundsätzlich dort belegen, wo der Schuldner seinen Wohnsitz habe, im vorliegenden Falle also in West-Berlin* Bieser Grundsatz könnte allerdings zweifelhaft sein-, wenn die Forderung durch eine Hypothek gesichert sei und das Grundstück«, auf dem die Hypothek ruhe, in der Sowjetzone liege* Wirtschaftlich betrachtet sei die Hypothek das Hauptrecht, die ihr zugrunde liegende Forderung stelle nur eine Voraussetzung dieses Hechtes dar? es könnte deshalb möglicherweise angemessener erscheinen, als Anknüpfungspunkt des gesamten Rechtsverhältnisses ausschließlich den .Ort der dinglichen Sicherung anzusehenr Biese Frage könne jedoch dahingestellt bleiben* Benn die der ostsektoralen Hypothek zugrunde liegende persönliche Forderung sei jedenfalls auch durch die westsektoralen Grund, schulden gesichert gewesen* Es habe daher im Zeitpunkt der Enteignung der Hypothek ein Anknüpfungspunkt für die Barlehensforderung in West-Berlin gelegen* Die Barlehensforderung sei deshalb, mindestens soweit es sich um den Der Angriff der Revision konnte keinen Erfolg haben* Die Barlehensforderung is.t, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die enteignete Hypothek nicht mitenteignet worden* Eine in der Sowjetzone ausgesprochene Enteignung kann nur die Gegenstände erfassen, die im Zeitpunkt der Enteignung in der Sowjetzone belegen waren* Eine Forderung ist aber dort belegen, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat (BGHZ 5? 2; BGHZ 12, 79 ff) und auch im Schrifttum anerkannt ist.(Raape, Internationales Privatrecht, 4* Aufl* 1955-'S* 638) auch dann, wenn die Forderung durch eine Hypothek auf einem Grundstück in der Sowjetzone gesichert ist* Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu machen y'wenn es sich um einen echten RealkWcfit gehandelt, die dingliche Sicherung also den Kern des,Rechtsgeschäfts dargestellt hat«, hinter den die Begründung der.’persönlichen Forderung zurückgetreten isto Auch in diesem Fall besteht kein Grund, der sowjetzonalen Stelle, die die enteignet© Hypothek in Anspruch nimmt, auch den Zugriff auf die der Hypothek zugrunde liegende persönliche Forderung gegen den nicht in der Sowjetzone wohnenden Schuldner zu ermöglichen« Die Revision kann sich auch nicht auf die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 17, 89 ff}‘stützen« Diese Entscheidung.befaßt sich ausschließlich mit der Frage, welches Schuld- und welches Währungsstatut maßgebend ist, wenn eine Darlehensforderung durch eine Hypothek an einem Ostberliner Grundstück gesichert ist und der Schuldner im Gebiet der Bundesrepublik wohnt« Sie behandelt aber nicht die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage, ob in einem .derartigen Fall die Enteignung der Hypothek auch die Enteignung der persönlichen Forderung zur Folge hat« Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, die Klägerin könne auch aus § 1254 BGB keinen Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere herleiten» Die Klägerin habe keine Tatsachen vorgetragen, die eine Einrede gegen das Pfandrecht als solches begründeten«' Ebensowenig'könne äie eine Einrede gegen die dem Pfandrecht zugrunde liegende Forderung geltend machen« Insbesondere stehe ihr kein Eeistungsverweigerungsrecht wegen der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme zu« Die Revision hat diese Ausführungen mit dem Hinweis angegriffen, es bestehe, obwohl das Ostberliner Grundstück ein Trümmergrundstück sei',, durchaus die Möglichkeit, daß die Klägerin wegen der Hypothek in Anspruch genommemwürde« Dieser Angriff der Revision konnte keinen Erfolg haben« Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführtes komme nicht auf eine theoretische Möglichkeit einer doppelten Inanspruchnahme, sondern darauf an,' ob. fungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Pall nicht gegeben sind; daß die tatsächliche Möglichkeit besteht, die Klägerin könne aus der Hypothek in Anspruch genommen werden, reicht hierfür nicht aus« • ;

GrundstückGrundschuldForderungAnspruchSicherung®HypothekKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

II_ZR 102/57

Verkündet
 am 60 November 1958
Schorm, Justizangestellter als Urkundsbeamter der
 Geschäftsstelle	yVr\ti	^
^07 094
Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 der Firma Johan I	&	Co«,	Kommanditgesellschaft,
B^IB^Oh^MHHHBHHPrwVV^troW^ vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Johan
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Dr*
gegen
 die U^HBB^OgHHpBHHHi-Akti enge seil schaft ,
vertreten durch die Vorstandsmitglieder Dr, Ernst EflBHHHB? Br, Walter Hans OtiMHMD und Br, Josef Wi^H^,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
 Rechtsanwalt Dr„ ■■ -
- Prozeßbevollmächtigter
 hat der II« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br, Nastelski und der Bundesrichter Di% Fischer, Br* Nörr, Liesecke und Br, Reinicke
 für Recht erkannt?
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6o Zivilsenates des Kammergerichts in Berlin vom 26* März 1957 wird auf Kostender Klägerin zurück-gewiesen0
Von Rechts wegen
 Tatbestands
Die Klägerin ließ in den Jahren 1925 und 1927 zur Sicherung für eine Darlehensschuld zwei Hypotheken für die Beklagte an ihrem' Grundstück,	Ka^B^-Wil^Jp-
Straße (P (j et	Straße •) > für 142 000 GM/RM
und 158 000 FGM/KM eintragen, die später zu einer Hypothek von 300 000 HM vereinigt wurden; das Grundstück liegt im Ostsektor Berlins, Als im Jahre 1935 der Einheitswert des Grundstücks erheblich herabgesetzt wurde und auch die Mietzinseinnahmen zurückgingen, bestellte die Klägerin der Beklagten auf deren Verlangen als zusätzliche Sicherheit eine Grundschuld von 75 .000 EM auf dem Grundstück BflHPHSchflp-VMl? HflMHNJBstraße	und	eine	weitere	Grundschuld
 von 15 000.Hinauf dem Grundstück	HoflMHP-
straße fll; diese Grundstücke liegen im Westsektor Berlins,
 Im Jahre 1956 bewilligte die Beklagte die Löschung der auf dem Grundstück	«VP/MP	eingetragenen Grundschuid
 von 75 000 EM,da die Beklagte'das Grundstück lastenfrei verkaufen, wollte, Als Ersatz verpfändete die Klägerin der Beklagten 5 fo steuerfreie Pfandbriefe der	C4NHF-
flMHBMK-AG, Emission 48, nebst Kupons und Erneuerungsscheinen im Kennwert von 7 500 DM,
Das Grundstück der Klägerin in B	wurde	durch
 Bombenangriffe zerstört, die Beklagte im Bereich der Sowjetzone entschädigungslos enteignet. Beide Parteien haben seit Begründung des zwischen ihnen bestehenden Schuldverhältnisses ihren Sitz in BflHfc-Sci
 Die Klägerin ist der Ansicht, aus der Tatsache, daß die Beklagte enteignet sei und deshalb nicht mehr aus der Hypothek vorgeheh könne, ergebe sich die Folgerung, daß die Beklagte auch die Grundschuld und die an ihre Stelle getre-
tenen -Pfandbriefe nicht in Anspruch nehmen könne» Sie hat \ demgemäß mit der Klage Freigabe und Herausgabe der verpfändeten Pfandbriefe verlangt»
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen? das Berufungs gericht die Berufung zurückgewiesen» Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter0 Die Beklagte bittet um Zurüekweisung der Revision»
Entscheidungsgründe t
X O
1» Das Berufungsgericht hat zunächst ausgeführt, die Klägerin könne ihren Anspruch- nicht darauf stützen >• daß infolge der Enteignung der' auf dem ostsektoralen Grundstück eingetragenen Hypothek (der dinglichen Sicherung als solcher) der Rechtsgrund für die (auf dem westsektoralen Grundstück) bestellte Grundschuld von 75 000 RM und für die an die Stelle dieser Grundschuld getretene Verpfändung der Wertpapiere weggefallen sei 5 denn der Rechtsgrund für die Bestellung der Grundschuld habe nicht in der Sicherung der Hypothek? sondern in der Sicherung der der Hypothek zugrunde liegenden Forderung bestanden,, Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind zutreffend? sie sind auch von der Revision nicht angegriffen worden.,
2c Ebensowenig könne? hat das Berufungsgericht -ausge-führt? eine Abhängigkeit der Grundschuld von der Hypothek daraus hergeleitet werden? daß die Grundschuld lediglich als AusfallSicherung habe dienen sollen» Eine derartige hilfsweise Sicherung sei nur in Form einer - aufschiebend bedingten - Höchstbetragshypothek möglich» Vielmehr habe die Grundschuld allein der zusätzlichen Sicherung der durch die Hypothek nicht mehr ausreichend gesicherten Darlehens-
4- '-*
forderung dienen sollen und können® Die Grundschuld- und später das an ihre Stelle getretene Pfandrecht an den Wertpapieren - sei als selbständige Sicherung neben die Hypothek getreten® Das Pfandrecht der Beklagten sei also lediglich
 von, der Darlehensforderung? nicht aber vom Bestehen oder der
£
Realisierbarkeit der Hypothek abhängig®
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind? wie der Revision, zuzugeben ist?-.insoweit'-unrichtig? als in ihnen festgestellt wird? eine Ausfallstcherung für die (auf dem ostsektoralen' Grundstück eingetragene) Hypothek sei (auf dem westsektoralen Grundstück) nur in Form einer aufschiebend bedingten Höchstbetragshypothek möglich gewesen® Die Entscheidung des-Reichsgerichts (RGZ 122'? 331)? die das Beruf ungsurteil'.’-heranzieht? hat lediglich die Präge zu dem Gegen-
stand? in welcher- Welse eine, Ausfall Sicherung für eine Hypo-
' ' * * ^ * *
thek durch eine andere Hypothek bestellt'werden kann® Sie befaßt sich-aber#nicht mit der Präge? in welcher Weise eine Ausfallsieheruhg für eine Hypothek durcheine Grundschuld vereinbart werden kann® Da ein. und dieselbe Forderung sowohl durch eine Hypothek als auch (zusätzlich) 'durch-eine Grundschuld gesichert werden kann (RGZ i32? 136' ff; Westermann? Lehrbuch des Sachenrechts? 3o Aufl®? 1956 S® 529)? könnten die Beteiligten? ohne daß' sich hieraus rechtliche Schwierigkeiten ergäben? die Vereinbarung treffen? der Gläubiger solle nur dann aus der Grundschuld Vorgehen dürfen? wenn er mit der Hypothek ausgefallen sei® Die Auffassung des Berufungsgerichts? eine Ausfallsicherung sei nur in Form einer auf-schiebend bedingten Höchstbetragshypothek möglich? ist also rechtskrrigo'Das Berufungsurteil beruht aber nicht auf die-sem Rechtsirrtumo Das Berufungsgericht hat vielmehr? unabhängig von ;der Frage? ob es'möglich sei, eine Ausfallsicherung durch Bestellung einer'Grundschuld zu vereinbaren? die Fest-Stellung getroffen? daß die Parteien die'Grundschuld als selbständige^Sicherung der Darlehensforderung neben der Si-
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ch'eruhg-'dur6h die Hypothek bestellt hat ten-'** Biese Feststellung entspricht dem Vorbringen der Klägerin, die die Grund-schuld stets als zusätzliche Sicherung bezeichnet, aber niemals geltend gemacht hat, die Beklagte habe die Grund -schuld erst in Anspruch nehmen dürfen, wenn sie mit der Hypothek (bei einer Zwangsversteigerung des hypothekarisch belasteten Grundstücks) ausgefallen wäre*
II*
Bas Berufungsgericht hat sich alsdann der Frage zugewandt, ob die Klägerin ihren Anspruch möglicherweise darauf stützen könne, daß die Barlehensforderung? die der Hypothek und der Grundschuld und dem an die Stelle der Grundschuld getretenen Faustpfandrecht zugrunde liegt, enteignet v/order. sei* Bas Berufungsgericht hat diese Frage verneint, weil die Enteignung der Hypothek nicht auch die Enteignung der ihr zugrunde liegenden persönlichen Forderung zur Folge gehabt habe« Bie. persönliche Forderung sei grundsätzlich dort belegen, wo der Schuldner seinen Wohnsitz habe, im vorliegenden Falle also in West-Berlin* Bieser Grundsatz könnte allerdings zweifelhaft sein-, wenn die Forderung durch eine Hypothek gesichert sei und das Grundstück«, auf dem die Hypothek ruhe, in der Sowjetzone liege* Wirtschaftlich betrachtet sei die Hypothek das Hauptrecht, die ihr zugrunde liegende Forderung stelle nur eine Voraussetzung dieses Hechtes dar? es könnte deshalb möglicherweise angemessener erscheinen, als Anknüpfungspunkt des gesamten Rechtsverhältnisses ausschließlich den .Ort der dinglichen Sicherung anzusehenr Biese Frage könne jedoch dahingestellt bleiben* Benn die der ostsektoralen Hypothek zugrunde liegende persönliche Forderung sei jedenfalls auch durch die westsektoralen Grund, schulden gesichert gewesen* Es habe daher im Zeitpunkt der Enteignung der Hypothek ein Anknüpfungspunkt für die Barlehensforderung in West-Berlin gelegen* Die Barlehensforderung sei deshalb, mindestens soweit es sich um den

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rechtlichen Bestand der in West-Berlin belegenen dinglichen Sicherung handle, als in West-Berlin gelegen anzusehen* Sie sei somit durch die Enteignung der Hypothek nicht berührt wordene
 Die Revision greift diese -Ausführungen an, Sei fur dre Hypothek (und die ihr zugrunde liegende Forderung) der Ort der dinglichen Sicherung - im vorliegenden Fall Ost-Berlin maßgebend, so stelle sich-, meint die Revision, die zusätzliche Sicherung durch die Grundschuld nur als eine Hebenforderung dar, die den Ort der dinglichen Sicherung nicht verschiebe* Hätten die Parteien den (durch'die Hypothek manifestierten) Ort der dinglichen Sicherung '-verschieben wollen, so hätten sie einen andern Weg he's ehr ei ten. müssen; sie hätten einen Teilbetrag der in'-.OSt-.Berlin lastenden Hypothek löschen und dafür .die G-rundschuld. auf dem. West-Grundstück eintragen lassen müssen* So sei man aber nicht verfahren*
Der Angriff der Revision konnte keinen Erfolg haben* Die Barlehensforderung is.t, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die enteignete Hypothek nicht mitenteignet worden* Eine in der Sowjetzone ausgesprochene Enteignung kann nur die Gegenstände erfassen, die im Zeitpunkt der Enteignung in der Sowjetzone belegen waren* Eine Forderung ist aber dort belegen, wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat (BGHZ 5? 35 ff), und der Schuldner, die Klägerin,,, hat ihren'Wohnsitz stets in West-Berlin gehabt* Biese Regel gilt, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden hat (Urt.v.l* Februar 1952, V ZR 16/51 - IM Art* 7 ff EGBGB Hr*. 2; BGHZ 12, 79 ff) und auch im Schrifttum anerkannt ist.(Raape, Internationales Privatrecht, 4* Aufl* 1955-'S* 638) auch dann, wenn die Forderung durch eine Hypothek auf einem Grundstück in der Sowjetzone gesichert ist* Hiervon ist auch dann keine Ausnahme zu
 machen y'wenn es sich um einen echten RealkWcfit gehandelt, die dingliche Sicherung also den Kern des,Rechtsgeschäfts dargestellt hat«, hinter den die Begründung der.’persönlichen Forderung zurückgetreten isto Auch in diesem Fall besteht kein Grund, der sowjetzonalen Stelle, die die enteignet© Hypothek in Anspruch nimmt, auch den Zugriff auf die der Hypothek zugrunde liegende persönliche Forderung gegen den nicht in der Sowjetzone wohnenden Schuldner zu ermöglichen«
Die Barlehensforderung wäre somit auch dann nicht von der Enteignung der ostsektoralen Hypothek miterfaßt worden, wenn sie nicht zusätzlich durch die westsektoralen Grundstücke gesichert worden wäre« Es kommt daher nicht auf die von der Revision aufgeworfene Frage an, ob sich die zusätzliche Sicherung der Darlehensschuld durch die Grundschulden als Uebenforderung darstellt, die den durch die Hypothek manifestierten Ort der Sicherung unberührt lasse«
Die Revision kann sich auch nicht auf die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 17, 89 ff}‘stützen« Diese Entscheidung.befaßt sich ausschließlich mit der Frage, welches Schuld- und welches Währungsstatut maßgebend ist, wenn eine Darlehensforderung durch eine Hypothek an einem Ostberliner Grundstück gesichert ist und der Schuldner im Gebiet der Bundesrepublik wohnt« Sie behandelt aber nicht die im vorliegenden Fall zu entscheidende Frage, ob in einem .derartigen Fall die Enteignung der Hypothek auch die Enteignung der persönlichen Forderung zur Folge hat«
III.
Das Berufungsgericht hat schließlich ausgeführt, die Klägerin könne auch aus § 1254 BGB keinen Anspruch auf Herausgabe der Wertpapiere herleiten» Die Klägerin habe keine
 Tatsachen vorgetragen, die eine Einrede gegen das Pfandrecht
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als solches begründeten«' Ebensowenig'könne äie eine Einrede gegen die dem Pfandrecht zugrunde liegende Forderung geltend machen« Insbesondere stehe ihr kein Eeistungsverweigerungsrecht wegen der Gefahr der doppelten Inanspruchnahme zu«
Ein solches Recht sei nicht schon' bei bloßer theoretischer Möglichkeit der Inanspruchnahme gegeben« Vielmehr müßten greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen,/daß ein derartiger Pall eintreten könne« Eie Klägerin habe jedoch in dieser Richtung keinerlei Tatsachen behauptet« Im übrigen habe die Beklagte unwidersprochen vorgetragen, daß nach sowjetzonaler Übung .Trümmergrundstücke wegen der auf ihr ruhenden Lasten nicht in,Anspruch genommen würden« Dieser Vortrag werde durch die Erklärung' der Klägerin bestätigt , daß sie bisher
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keine Bypothekenzxnsan.gezahlt habe und die Zahlung derarti-ger Zinsen von ihr Tauch nictft . verlangt worden sei«
Die Revision hat diese Ausführungen mit dem Hinweis angegriffen, es bestehe, obwohl das Ostberliner Grundstück ein Trümmergrundstück sei',, durchaus die Möglichkeit, daß die Klägerin wegen der Hypothek in Anspruch genommemwürde« Dieser Angriff der Revision konnte keinen Erfolg haben« Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführtes komme nicht auf eine theoretische Möglichkeit einer doppelten Inanspruchnahme, sondern darauf an,' ob. im vorliegenden Pall greifbare Anhaltspunkte für eine derartige Inanspruchnahme,vorlägen (BGH LM § 242;Cd Nr«9 und 10; BGH MDR 1955 S«'404; BGH WM 1957? 692; BGH WM 1957, 1001; BGH WM 1958, 426)« Das Beru-
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fungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Pall nicht gegeben sind; daß die tatsächliche Möglichkeit besteht, die Klägerin könne aus der Hypothek in Anspruch genommen werden, reicht hierfür nicht aus«	•	;
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Im übrigen würde die Gefahr einer doppelten Inan-
* *
spruohnahme auch nur dazu führen, der Klägerin ein vorlau-
figeö'^iäöftfcgsverweigerungsrecht zu gewähren,o Dieses Recht' wäre aber für die Klägerin ohne Nutzen? da die Beklagte die Klägerin einstweilen ohnehin nicht in Anspruch nehmen will? sondern sich nur gegen die endgültige Freigabe der Sicherheit wehrte Die endgültige Freigabe der Sicherung kann die Klägerin aber auch dann nicht verlangen? wenn sie wegen der Gefahr der .doppelten Inanspruchnahme zur Zeit ihre Verbindlichkeit nicht zu erfüllen brauchte ■>
Da die Rügen der Revision somit, unbegründet sind und das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsmangel erkennen läßt? war die Revision? mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO? zurückzuweiseno
 DroNastelski	Dr*Fischer	DroNörr Lieseeke DroReinicke