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BGH

Gericht: BGH

belwerkstätte in Form einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft, bei der alle Brüder zunächst in gleichem Umfang an der Geschäftsführung und Vertretung beteiligt waren«, Nach § 6 des am 2%2*1929 schriftlich niedergelegten Gesellschaftsvertrags hatten alle Gesellschafter ihre ganze Zeit, Arbeits-und Tatkraft dem Geschäftsbetrieb zu widmen und die gemeinsamen Interessen nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen und zu fördern« Nachdem der Kläger und sein Bruder Alfred im Jahre 1943 gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil dahin erwirkt hatten, daß sein Ausschluß aus der Gesellschaft festgestellt wurde, einigten sie sich durch Nachtragsvertrag vom 24>Col943 mit dem Beklagten dahin, ihn mit dem gleichen Anbeil wie früher.; Einstellung seiner Tätigkeit für das Unternehmen seit 1» Januar 1949 wieder beschäftigt wird* verwahrte sich in einem Brief vom 2,5«1944 gegen den Vorwurf des Beklagten, er habe Bilanzen ohne die Angaben der Gesellschafter auf-gestellt» Er schloß das Schreiben mit der Androhung, er werde bei weiteren Verleumdungen eine Anzeige bei der Gestapo erstatten« In einem Schreiben vom 5o5»1944 wiederholte er diese Drohung« Der Kläger selbst schrieb am 6.Ma?. 1944 an den vom Beklagten beauftragten Rechtsanwalt M^p-Pe^P, ihm könne als Parteimitglied kein deutsches Gericht zu demuten, ,!eine Assoziation mit diesem Menschen (dem Beklagten) fortzusetzen”„ Der Beklagte wurde in jener Zeit von der Gestapo vernommen« Diese setzte am 19« Juli 1944 ein Sicherungsgeld von 2«000 DM gegen ihn fest» Der Beklagte hatte sich in der Zwischenzeit nach Dresden begeben, wo er in den gleichen Geschäftszweig einheiratete« Der Kläger und sein Bruder lehnten es ab, das Sicherungsgeld aus dem Guthaben des Beklagten bei der Firma zu bezahlen« Am 20.Juli 1944 teilte der Beklagte seinen beiden Mitgesellschaftern mit, die Teilhaberschaft sei für ihn im Hinblick auf ihre und ihres Buchhalters Drohungen unmöglich geworden, so daß der Gesellschaftsvertrag für ihn gegenstandslos geworden sei . Nach dem Zusammenbruch kehrte der Beklagte nach UMHB zurück, wo er ein Konkurrenzunternehmen eröffnete, das er heute noch betreibt« Auf seinen Rückerstattungsantrag stellte die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Stuttgart durch Beschluß vom 29»12«1948 fest, daß der Beklagte an der Gesellschaft nach Maßgabe des NachtragsVertrags, also ohne Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis beteiligt sei« Dieser Beschluß wurde zunächst nicht rechtskräftig, da von beiden Seiten Rechtsmittel eingelegt wurden, von dem Beklagten insbesondere mit dem Ziel, seine Wiedereinsetzung auch als Geschäftsführer zu erreichen« Außerdem bestanden Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß der Rechnungslegung« Gleichzeitig verhandelten die Beteiligten über ein Ausscheiden des Beklagten« Durch einen In der Zwischenzeit hatten der Kläger und sein Bruder mit Schreiben vom 25»4«1949 und 19«3«1951 den Beklagten aufgefordert, unverzüglich die Mitarbeit entsprechend dem Gesellschaftsvertrag aufzunehmen oder mitzuteilen? ob er aus der Gesellschaft ausscheiden wolle* Mit Schreiben vom 3.0 4-1951 iießen sie dem Beklagten eröffnen, daß sie ihn aus der Gesellschaft ausschlössen, da er der Auffordenmg zur Mitarbeit nicht nachkomme und ein Konkurrenzunternehmen betreibeo Mit ihrer am 29o601951 erhobenen Klage beantragten der Kläger, und sein inzwischen verstorbener Bruder zunächst festzustellen, daß der Beklagte mit Wirkung vom 3-4«1951, dann nach zweimaliger im Hinblick auf die Aufhebung der Vermögenskontrolle erfolgter Klagänderung mit Wirkung vom 8,4«1952 aus der Gesellschaft ausgeschlossen sei a Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils forderten der Kläger und sein Bruder den Beklagten unter Hinweis auf die durch den Rückerstattungsbeschluß und das landge-richtliche Urteil geschaffene Rechtslage durch Schreiben vom 22«8«1952 zur Mitarbeit entsprechend dem Gesellschaffcs-.vertrag auf mit dem Hinweis, daß sie bis zu dem 15»9<1952 einen endgültigen Bescheid darüber und über das zukünftige Schicksal seines eigenen von ihnen als Konkurrenzunternehmen betrachteten Betriebs erwarteten«, In seinem Antwort- . Buchhalters EflIB abhängig und forderte zugleich, daß ihm* bedingungslos spätestens ein halbes Jahr nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wieder erteilt werde« Mit Schreiben vom 12„9«1952 wiederholten der Kläger und sein Bruder unter Ablehnung der von dem Beklagten gestellten Bedingungen ihre Aufforderung zur Arbeitsaufnahme bis 20«9<»1952- Am 24*9<»1952 wurde unter erneuter Fristsetzung und Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist eine außergerichtliche Lösung bis 1.10 1952 anheim gestellt« In seinem Antwortschreiben machte der Beklagte seine Mitarbeit erneut von der Entfernung des Buchhalters EflBP abhängig« Am 3o 10.1952 legten der Kläger und sein Bruder mit einem dem Beklagten am 7»11«1952 zugestellten Schriftsatz Berufung ein mit dem Antrag auf Feststellung„ daß der Beklagte aus der Gesellschaft ausgeschlossen sei« Entscheidungsgründes Rach § 6 des Gesellschaftsvertrags haben die Gesellschafter ihre ganze Zeit, Arbeitsund Tatkraft dem Geschäftsbetrieb zu widmen und die gemeinsamen Interessen nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen und zu fördern« In § 2 des Rachtragsvertrags ist ergänzend bestimmt, daß der Beklagte sich verpflichtet, seinen Pflichten als Gesellschafter, insbesondere auch hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeit, pünktlich nachzukommeno Eine fortgesetzte oder grobe Vernachlässigung dieser Pflicht ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein wichtiger Grund zu dem Ausschluß eines Gesellschafters, während die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird« Bas Berufungsgericht hat in der Weigerung des Beklagten, die Mitarbeit im Betrieb der Gesellschaft bedingungslos aufzunehmen, eine derart schwere Verletzung seiner Gesellsch af'beruflich ten gesehen, daß den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm nicht mehr habe zugemutet werden können und sie daher zu dem Ausschluß berechtigt gewesen seien« Es ist nicht ersichtlich, daß es hierbei einem Rechtsfehler unterlegen ist« Die Verletzung der Pflicht zur Mitarbeit, die der Gesellschaftsvertrag noch besonders nachdrücklich hervorhebt, kann allgemein einen wichtigen Grund darstellen« Bas Berufungsgericht hat auch bei der Abwägung der objektiven und subjektiven Umstände im Hinblick darauf, ob ein gedeihliches Zusammen-- So stellt es fest, der Beklagte sei selbst nicht der Auffassung, daß die Anwesenheit ihm die Mitarbeit unmöglich mache, es handle sich vielmehr nur um einen vorgeschobenen Einwand, mit dessen Geltendmachung er Zeit gewinnen wolle, um möglichst lang den eigenen Betrieb aufrechtzuerhalten und daneben die Vorteile aus der Gesellschafterstellung zu haben* Diese Feststellungen, die allein schon die Berufung des Beklagten auf die Wiedereinstellung und Beschäftigung PflIBp hinfällig machen, werden von der Revision nicht angegriffene Es kommt daher nicht mehr darauf an,-ob es rechtlich haltbar ist, daß das Berufungsgericht in seinen Hilfserwägungen, in denen es das frühere Verhalten FflHM dem des Beklagten unter Berücksichtigung der besonderen Zeitverhältnisse gegenübergestellt hat, zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Beklagte trotz der V/ie-dereinstellung FflBH) im Betrieb der Gesellschaft seine Mitarbeit nicht habe ablehnen dürfen* ”in einem Streit mit mir hat er mich einen fanatischen * Nazi genannt und behauptet, die Partei sei das moderne Judentum’^ In diesem Brief hatte der Kläger eine Zusammenarbeit mit dem Beklagten als eine Zumutung für ihn als einen Parteigenossen abgelehnt« Ferner hatten beide Brüder später die Zahlung des von der Gestapo gegen den Beklagten auf 2o000?- DM festgesetzten Sicherungsgeldes verweigerte Aus- insoweit, als sie meint, es handle sich um eine Geschäftsübernahme, da der dritte Gesellschafter inzwischen verstorben sei> Der Kläger begehrt nämlich die Feststellung, daß der Beklagte zu einem Zeitpunkt ausgeschlossen sei, zu dem der dritte Gesellschafter noch lebte« Dieser Irrtum ist jedoch nicht erheblich, denn der von der Revision erwähnte Gesichtspunkt ist auch in den Fällen zu beachten, in denen nach dem Ausschluß eines Gesellschafters die Gesellschaft zwischen den übrigen weiterbesteht« Diesen von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung bei Klagen auf Ausschluß eines Gesellschafters aus einer OHG oder auf Übernahme einer OHG entwickelt (BGHZ 4, 108 /1207; RGZ 155, 274 /2807* RG HRR 37 Nr 646? dem die Beteiligten sich auf Dauer zu dem Betrieb eines Erv/er'os-geschäftes in der Form einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen hatten, dieselben Grundsätze geilten, wie sie bei der OHG Platz greifen« Daß das Berufungsgericht diese Prüfung nicht angestellt hat, kann jedoch den Bestand des Urteils nicht gefährden» Es ist nämlich nicht ersichtlich, wie der für den Beklagten mit dem Ausschluß verbundene Nachteil in einer Weise hätte abgewendet werden können, daß dadurch eine gedeihliche Entwicklung der Gesellschaft nicht gestört würde« Die sich sonst allgemein bietende Möglichkeit, an Stelle des Ausschlusses die Geschäftsfüh-rungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen, scheidet hier aus, nachdem der Beklagte diese Rechtsstellung schon im

Zitierte Normen: § 140 HGB
GesellschaftBerufungsgerichtMitarbeitKlägerGesellschafterBruderAusschlußRevision

Volltext der Entscheidung

I
JI.ZR.402/55
Verkündet
 am 26o März 1956
Jodas, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
m Namendes Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Schreinermeisters Richard P AflHtetr,^),
in St(
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionskläge - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt
 gegen
den Schreinermeister Karl P A(HftS br y
in St(
Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagten - Prozeßbevollmächtigter$ Rechtsanwalt Pr0
hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf .die mündliche Verhandlung vom 120 März 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pro Canter sowie der Bundesrichter Pr, Selowsky, Pr.. Fischer, Artl und Pr, Haager
 für Recht erkannt?
’Pie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 3* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart vom 10r März 1955 wird auf seine Kosten zurückgewiesen0
Von Rechts wegen
 
Tatbestand:
WM«.1 M>1 M	W •— «—	«w»«p»v<
Tier Kläger, ein inzwischen verstorbener Bruder und sein weiterer Bruder Richard, der Beklagte, betrieben von 1922 bis 1944 in	eine	Glaserei,	Schreinerei	und	Mö-
belwerkstätte in Form einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft, bei der alle Brüder zunächst in gleichem Umfang an der Geschäftsführung und Vertretung beteiligt waren«, Nach § 6 des am 2%2*1929 schriftlich niedergelegten Gesellschaftsvertrags hatten alle Gesellschafter ihre ganze Zeit, Arbeits-und Tatkraft dem Geschäftsbetrieb zu widmen und die gemeinsamen Interessen nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen und zu fördern« Nachdem der Kläger und sein Bruder Alfred im Jahre 1943 gegen den Beklagten ein Versäumnisurteil dahin erwirkt hatten, daß sein Ausschluß aus der Gesellschaft festgestellt wurde, einigten sie sich durch Nachtragsvertrag vom 24>Col943 mit dem Beklagten dahin, ihn mit dem gleichen Anbeil wie früher.; jedoch ohne das Recht zur Geschäftsführung und Vertretung wieder aufzunehmen» In § 2 des Nachtragsver-* trags heißt es *	•
»’Herr Richard PfliK verpflichtet sich, seinen Pflichten als Gesellschafter, insbesondere auch . hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeit, pünktlich nachzukommen«,
Eine fortgesetzte oder grobe Vernachlässigung dieser Pflichten ist für die Gesellschafter Alfred und Karl Pfllfr ein wichtiger Grund zur Kündigung der Gesellschaft im Sinne der §§ 723, 737 BGB und § 7 des Gesellschaftsvertrags,”
Für den Fall des Ausschlusses eines Gesellschafters ist die Fortsetzung der Gesellschaft vorgesehen«.
In der Folgezeit kam es zwischen den Parteien und außerdem zwischen dem Beklagten und dem Buchhalter FflU der Firma zu Streitigkeiten» .Dieser, der nach vorübergehender
 
Einstellung seiner Tätigkeit für das Unternehmen seit 1» Januar 1949 wieder beschäftigt wird* verwahrte sich in einem Brief vom 2,5«1944 gegen den Vorwurf des Beklagten, er habe Bilanzen ohne die Angaben der Gesellschafter auf-gestellt» Er schloß das Schreiben mit der Androhung, er werde bei weiteren Verleumdungen eine Anzeige bei der Gestapo erstatten« In einem Schreiben vom 5o5»1944 wiederholte er diese Drohung« Der Kläger selbst schrieb am 6.Ma?. 1944 an den vom Beklagten beauftragten Rechtsanwalt M^p-Pe^P, ihm könne als Parteimitglied kein deutsches Gericht zu demuten, ,!eine Assoziation mit diesem Menschen (dem Beklagten) fortzusetzen”„ Der Beklagte wurde in jener Zeit von der Gestapo vernommen« Diese setzte am 19« Juli 1944 ein Sicherungsgeld von 2«000 DM gegen ihn fest» Der Beklagte hatte sich in der Zwischenzeit nach Dresden begeben, wo er in den gleichen Geschäftszweig einheiratete« Der Kläger und sein Bruder lehnten es ab, das Sicherungsgeld aus dem Guthaben des Beklagten bei der Firma zu bezahlen« Am 20.Juli 1944 teilte der Beklagte seinen beiden Mitgesellschaftern mit, die Teilhaberschaft sei für ihn im Hinblick auf ihre und ihres Buchhalters Drohungen unmöglich geworden, so daß der Gesellschaftsvertrag für ihn gegenstandslos geworden sei . Nach dem Zusammenbruch kehrte der Beklagte nach UMHB zurück, wo er ein Konkurrenzunternehmen eröffnete, das er heute noch betreibt« Auf seinen Rückerstattungsantrag stellte die Wiedergutmachungskammer des Landgerichts Stuttgart durch Beschluß vom 29»12«1948 fest, daß der Beklagte an der Gesellschaft nach Maßgabe des NachtragsVertrags, also ohne Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis beteiligt sei« Dieser Beschluß wurde zunächst nicht rechtskräftig, da von beiden Seiten Rechtsmittel eingelegt wurden, von dem Beklagten insbesondere mit dem Ziel, seine Wiedereinsetzung auch als Geschäftsführer zu erreichen« Außerdem bestanden Meinungsverschiedenheiten über das Ausmaß der Rechnungslegung« Gleichzeitig verhandelten die Beteiligten über ein Ausscheiden des Beklagten« Durch einen
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Vergleich vor der Wiedergutmachungskammer einigten sich die Parteien am 14ol*1952 schließlich über die mit der Rückerstattung zusammenhängenden Ansprüche auf Rechnungslegung und Ersatz des dem Beklagten durch sein Ausscheiden aus der Gesellschaft entstandenen Schadens*,
In der Zwischenzeit hatten der Kläger und sein Bruder mit Schreiben vom 25»4«1949 und 19«3«1951 den Beklagten aufgefordert, unverzüglich die Mitarbeit entsprechend dem Gesellschaftsvertrag aufzunehmen oder mitzuteilen? ob er aus der Gesellschaft ausscheiden wolle* Mit Schreiben vom 3.0 4-1951 iießen sie dem Beklagten eröffnen, daß sie ihn aus der Gesellschaft ausschlössen, da er der Auffordenmg zur Mitarbeit nicht nachkomme und ein Konkurrenzunternehmen betreibeo Mit ihrer am 29o601951 erhobenen Klage beantragten der Kläger, und sein inzwischen verstorbener Bruder zunächst festzustellen, daß der Beklagte mit Wirkung vom 3-4«1951, dann nach zweimaliger im Hinblick auf die Aufhebung der Vermögenskontrolle erfolgter Klagänderung mit Wirkung vom 8,4«1952 aus der Gesellschaft ausgeschlossen sei a
Bas Landgericht hat durch Urteil vom 1207ol952 die Klage abgewiesen* Es hat die Verweigerung der Mitarbeit dur ch den Beklagten nicht als ein den Ausschluß rechtfertigendes Verhalten betrachtet, da der Beklagte zunächst noch die Hoffnung habe hegen können, als vollberechtigter Gesellschafter aufgenommen zu werden0 Daher sei seine Weigerung, ohne Geschäftsführungsbefugnis mitzuarbeiten, ihm nicht zu dem Verschulden anzurechnen* Während des Schwebens der mit dem Ziel des Ausscheidens des Beklagten noch zur Zeit der Aufforderung vom 3*4«1951 und später geführten Vergleichsverhandlungen habe man dem Beklagten eine Mitarbeit in der Gesellschaft, die mit der Aufgabe seines eigenen Geschäftes verbunden gewesen sei, nicht zu demuten können, da er bei vergleichsweisem Ausscheiden ohne Existenz gewesen wäre*
 
Nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils forderten der Kläger und sein Bruder den Beklagten unter Hinweis auf die durch den Rückerstattungsbeschluß und das landge-richtliche Urteil geschaffene Rechtslage durch Schreiben vom 22«8«1952 zur Mitarbeit entsprechend dem Gesellschaffcs-.vertrag auf mit dem Hinweis, daß sie bis zu dem 15»9<1952 einen endgültigen Bescheid darüber und über das zukünftige Schicksal seines eigenen von ihnen als Konkurrenzunternehmen betrachteten Betriebs erwarteten«, In seinem Antwort- . schreiben vom 3»9ol952 machte der Beklagte seine Mitarbeit von der Entfernung des im Jahre 1949 wieder eingestellte*! Buchhalters EflIB abhängig und forderte zugleich, daß ihm* bedingungslos spätestens ein halbes Jahr nach Wiederaufnahme seiner Tätigkeit die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis wieder erteilt werde« Mit Schreiben vom 12„9«1952 wiederholten der Kläger und sein Bruder unter Ablehnung der von dem Beklagten gestellten Bedingungen ihre Aufforderung zur Arbeitsaufnahme bis 20«9<»1952- Am 24*9<»1952 wurde unter erneuter Fristsetzung und Hinweis auf den Ablauf der Berufungsfrist eine außergerichtliche Lösung bis 1.10 1952 anheim gestellt« In seinem Antwortschreiben machte der Beklagte seine Mitarbeit erneut von der Entfernung des Buchhalters EflBP abhängig« Am 3o 10.1952 legten der Kläger und sein Bruder mit einem dem Beklagten am 7»11«1952 zugestellten Schriftsatz Berufung ein mit dem Antrag auf Feststellung„ daß der Beklagte aus der Gesellschaft ausgeschlossen sei«
im Termin vom 23o4«1953 wurde das Ruhen des Verfahrens ängeordnet« Nachdem der Bruder des jetzigen Klägers am 26«8,1953 verstorben war, wurde das Verfahren zwischen dem Kläger und dem Beklagten weitergeführt« Hinsichtlich des verstorbenen Bruders bzw* seiner Erben blieb das Verfahren weiterhin ruhen« Die Erben des Verstorbenen sind wegen ihrer Beteiligung an der Gesellschaft abgefundenv das Unternehmen wird von dem Kläger allein geführt.,
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Das Berufungsgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, daß der Beklagte mit Wirkung vom 7,11*1952, dem Tag des Zugangs der Berufungseinlegung- aus der Gesell Schaft ausgeschlossen sei» Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage, während der Kläger die Zurückweisung der Revision begehrt«
Entscheidungsgründes
 Rach § 6 des Gesellschaftsvertrags haben die Gesellschafter ihre ganze Zeit, Arbeitsund Tatkraft dem Geschäftsbetrieb zu widmen und die gemeinsamen Interessen nach bestem Wissen und Können wahrzunehmen und zu fördern« In § 2 des Rachtragsvertrags ist ergänzend bestimmt, daß der Beklagte sich verpflichtet, seinen Pflichten als Gesellschafter, insbesondere auch hinsichtlich der Einhaltung der Arbeitszeit, pünktlich nachzukommeno Eine fortgesetzte oder grobe Vernachlässigung dieser Pflicht ist nach dem Gesellschaftsvertrag ein wichtiger Grund zu dem Ausschluß eines Gesellschafters, während die Gesellschaft unter den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt wird« Bas Berufungsgericht hat in der Weigerung des Beklagten, die Mitarbeit im Betrieb der Gesellschaft bedingungslos aufzunehmen, eine derart schwere Verletzung seiner Gesellsch af'beruflich ten gesehen, daß den übrigen Gesellschaftern die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm nicht mehr habe zugemutet werden können und sie daher zu dem Ausschluß berechtigt gewesen seien« Es ist nicht ersichtlich, daß es hierbei einem Rechtsfehler unterlegen ist« Die Verletzung der Pflicht zur Mitarbeit, die der Gesellschaftsvertrag noch besonders nachdrücklich hervorhebt, kann allgemein einen wichtigen Grund darstellen« Bas Berufungsgericht hat auch bei der Abwägung der objektiven und subjektiven Umstände im Hinblick darauf, ob ein gedeihliches Zusammen--
 
wirken der Gesellschafter noch möglich ist, alle wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die besonderen Umstände des Palles erschöpfend und rechtlich einwandfrei im Einklang mit der sich aus den Gesellschaftsbeziehungen ergehenden Treupflicht der Beteiligten gewürdigt*
Entgegen der Meinung der Revision trifft es insbesondere nicht zu, daß es den Umstand, daß der Beklagte in seiner Stellungnahme zu der Aufforderung der übrigen Gesellschafter seine Mitarbeit nur im Hinblick auf die Beschäftigung des Buchhalters	ablehnte,	nicht aus-
reichend berücksichtigt hat- Diesen Einwand erklärt es zunächst aus Erwägungen tatrichterlicher Art für grundlos-,
So stellt es fest, der Beklagte sei selbst nicht der Auffassung, daß die Anwesenheit	ihm	die	Mitarbeit
 unmöglich mache, es handle sich vielmehr nur um einen vorgeschobenen Einwand, mit dessen Geltendmachung er Zeit gewinnen wolle, um möglichst lang den eigenen Betrieb aufrechtzuerhalten und daneben die Vorteile aus der Gesellschafterstellung zu haben* Diese Feststellungen, die allein schon die Berufung des Beklagten auf die Wiedereinstellung und Beschäftigung PflIBp hinfällig machen, werden von der Revision nicht angegriffene Es kommt daher nicht mehr darauf an,-ob es rechtlich haltbar ist, daß das Berufungsgericht in seinen Hilfserwägungen, in denen es das frühere Verhalten FflHM dem des Beklagten unter Berücksichtigung der besonderen Zeitverhältnisse gegenübergestellt hat, zu dem Ergebnis gekommen ist, daß der Beklagte trotz der V/ie-dereinstellung FflBH) im Betrieb der Gesellschaft seine Mitarbeit nicht habe ablehnen dürfen*
Ferner meint die Revision zu Unrecht, das Berufungs-. gericht habe nicht beachtet, daß der Kläger und sein Bruder durch ihr Verhalten in den Jahren 1943 und 1944 dem Beklagten gegenüber erhebliche Verfehlungen begangen hätten,
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Allerdings muß bei der Abwägung aller Umstände,, die ohne vollständige Würdigung der Persönlichkeit der Gesellschafter und des gesamten Gesellschaftslebens nicht möglich ist? in Betracht gezogen werden? ob in der Person der übrigen Gesellschafter oder eines von ihnen Umstände vorliegend die selbst eine Pflichtwidrigkeit darstellen und eine andere Beurteilung der in der Person des Beklagten liegenden Umstände fordern (BGHZ 4? 108 JTll/s RGZ 153» 274 /?807)e Riese sowohl bei der Ausschliessungsklage nach § 140 HGB als auch bei der durch rechtsgeschäftliche Erklärung erfolgenden Ausschliessung nach § 737 BGB anzustellenden Erwägungen können dazu führen? ein Ausscheiden des Beklagten zu verbieten (RG JW 1925? 245 Nr 31 und 1958? 1392 Nr 10s RG HRR 1937 Nr 646)0
T)as Berufungsgericht hat bei der Würdigung? ob schon eine frühere Äusschliessung des Beklagten zulässig war. zu seinen Lasten festgestellt? daß er den Kläger und seinen 3ruder nach dem Zusammenbruch als Naziverbrecher beschimpfte? die ,? auf geknüpft” gehörten und die er noch dahin bringen werde, wohin sie gehörtem Er hatte damals die Herausgabe der Schlüssel für Haustüre und Kassenschrank verlangt und einige Tage darauf bei dem Kläger und seinem Bruder Fensterscheiben? Haus- und Bürotür eingeschlagen0 Dieses Verhalten hat das Berufungsgericht indes nicht als so schwerwiegend beurteilt? weil es letzten Endes Ausfluß des Verhaltens des Klägers und seines Bruders im Jahre 1944 gewesen sei«. Damals hatte der Kläger an den Rechtsanwalt des Beklagten geschrieben? ”in einem Streit mit mir hat er mich einen fanatischen * Nazi genannt und behauptet, die Partei sei das moderne Judentum’^ In diesem Brief hatte der Kläger eine Zusammenarbeit mit dem Beklagten als eine Zumutung für ihn als einen Parteigenossen abgelehnt« Ferner hatten beide Brüder später die Zahlung des von der Gestapo gegen den Beklagten auf 2o000?- DM festgesetzten Sicherungsgeldes verweigerte Aus-
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serdem hat das Berufungsgericht bei der Würdigung des Verhaltens des Buchhalters	unterstellt, dieser habe im
 Auftrag des Klägers und dessen Bruders eine Anzeige an die Gestapo verfaßt* Somit hat es sich für die Zeit vor dem ?„November 1952 ausführlich mit dem früheren Verhalten des Klägers und seines Bruders auseinandergesetzt0 Bei der Beurteilung, ob die Weigerung zur Mitarbeit durch den Beklagten dessen Ausschliessung nach diesem Zeitpunkt rechtfertigt,, hat es diesen Umstand zwar nicht noch einmal erörtert, Daraus ist jedoch nach dem gesamten Urteilszusammenhang nicht zu entnehmen, daß es hierbei dieser Tatsache keine Rechnung mehr getragen hat, vielmehr ist anzunehmen, daß es diesen Gesichtspunkt gegenüber den von ihm zur Rechtfertigung des Ausschlusses angeführten Erwägungen nicht für durchgreifend erachtet hat* Offensichtlich hat es angenommen, daß das Verschulden beider Parteien insoweit ausgeglichen sei, daß mit der Regelung der gegenseitigen Verhältnisse durch den Vergleich vom 14olol952 und mit der Abweisung der Klage durch das erstinstanzliche Urteil, das der Kläger und sein Bruder anerkennen sollten, die früheren Zerwürfnisse auch für den Beklagten hätten erledigt sein müssen und daher die Gesellschafter wieder in der früheren durch Vertrag und Nachtrags-Vertrag geregelten Weise Zusammenarbeiten müßten, so daß durch die von diesem Zeitpunkt an unbegründete Weigerung des Beklagten die entscheidende Ursache für die Unmöglichkeit einer gedeihlichen Fortentwicklung gesetzt worden sei* Diese im wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet liegende Feststellung läßt keinen Rechtsverstoß erkennen,,
Die Revision weist noch darauf hin, das Berufungsgericht sei sich nicht bewußt geworden, daß der Ausschluß eines Gesellschafters, wenn er wie im vorliegenden Fall die Geschäftsübernahme durch einen Gesellschafter mit sich bringe, nur dann zulässig sei, wenn eine weniger einschneidende Maßnahme nioht zu dem Ziel führe» Dabei irrt die Revision
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insoweit, als sie meint, es handle sich um eine Geschäftsübernahme, da der dritte Gesellschafter inzwischen verstorben sei> Der Kläger begehrt nämlich die Feststellung, daß der Beklagte zu einem Zeitpunkt ausgeschlossen sei, zu dem der dritte Gesellschafter noch lebte« Dieser Irrtum ist jedoch nicht erheblich, denn der von der Revision erwähnte Gesichtspunkt ist auch in den Fällen zu beachten, in denen nach dem Ausschluß eines Gesellschafters die Gesellschaft zwischen den übrigen weiterbesteht« Diesen von der Revision geltend gemachten Gesichtspunkt hat die Rechtsprechung bei Klagen auf Ausschluß eines Gesellschafters aus einer OHG oder auf Übernahme einer OHG entwickelt (BGHZ 4, 108 /1207; RGZ 155, 274 /2807* RG HRR 37 Nr 646? RG JW 1938, 2212 Nr 28), Zwar haben die Parteien ihr Unternehmen in der Rechtsform einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft geführt« Die Rechtsform der OHG dürfte nicht in Frage gekommen sein, weil es sich um einen handwerksmäßigen Betrieb handelte« Für die hier zu entscheidende Frage, ob die für die Ausschliessung eines Gesellschafters einer OHG entwickelten Grundsätze auch für den Ausschluß aus einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft gelten sollen, kann dieser Abweichung keine Bedeutung zukommen« Vielmehr müssen im vorliegenden Fall, ir. dem die Beteiligten sich auf Dauer zu dem Betrieb eines Erv/er'os-geschäftes in der Form einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft zusammengeschlossen hatten, dieselben Grundsätze geilten, wie sie bei der OHG Platz greifen« Daß das Berufungsgericht diese Prüfung nicht angestellt hat, kann jedoch den Bestand des Urteils nicht gefährden» Es ist nämlich nicht ersichtlich, wie der für den Beklagten mit dem Ausschluß verbundene Nachteil in einer Weise hätte abgewendet werden können, daß dadurch eine gedeihliche Entwicklung der Gesellschaft nicht gestört würde« Die sich sonst allgemein bietende Möglichkeit, an Stelle des Ausschlusses die Geschäftsfüh-rungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen, scheidet hier aus, nachdem der Beklagte diese Rechtsstellung schon im
 
Nachtragsvertrag vom 24o6»1943 aufgegeben hat. Die Umwandlung der bisherigen Teilhaberschaft des Beklagten in eine nur kapitalraäßige Beteiligung entsprechend der Regelung einer stillen Gesellschaft ist offensichtlich für die Gesellschaft nicht tragbar, da sie, wie aus § 6 des Gesellschaftsvertrages hervorgeht, wesentlich auf die persönliche Mitarbeit ihrer Gesellschafter angelegt ist«. Die Revision selbst hat ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, wie eine weitere Beteiligung des Beklagten an der Gesellschaft bei der gegebenen Sachlage geregelt werden könnte.;
Die Revision gegen das im Ergebnis zutreffende Urteil des Oberlandesgerichts war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen0
Dr.Selowsky Dr.Selowsky	Dr«. Fischer	Artl	Dr, Haager
 für den zur Zeit beurlaubten Senat spräsidenten Dr, Ganter
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