> Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ründliche Verhandlung vom 24. Die Parteien vereinbarten, daß der Beklagte von den bei der PsflHfe eingehenden "Leiteietcn" aus der Verwertung des Films 30 c,o erhalten, und daß die Pa-flplB auf diesen Betrag eine d conto-Zahlung von DU 150.000 an den Beklagten leisten sollte^ (J 4 des Vertrages) i*DII 50*000 waren an ihn in bar bei Aushändigung c.es r.egativs, der Ilustercopie und der Sensurbe-scheide, weit erleude DU 50.000 in zwei Akzepten der ?a-fHHfczu zahlen. Diese d conto-Zahlung sollte sich tim eine weitere d conto-Zahlung in Höhe von DU 75.000 für den Pall erhöhen, daß die Vorführung des Films in der amerikanischen und französischen Besatzungszone durch die zuständigen Zensurbehörden genehmigt würde. fl'r hatte der Beklagte dem ICLäger eine Provision in Höhe von 11 # der hei ihm eingehenden Beträge zugesagt und zwar mit der Uaßgabe, daß, soweit er seihst Zahlung in Akzepten erhielt, die Provision an den Kläger in Seilakzepten in entsprecheh^erj|göhe geleistet werden sollte« Der Beklagte stellte sich,auf den Standpunkt, daß die Parteien bei Abschluß des Abkommens in Abänderung des § 4 des schriftlichen Vertrages vereinbart hätten/, daß die erste in bar zu zahlende Hate in Höhe von DI&50#000 am 30# Dezember 1948 in seinem? Dezem-* ber 1948 nicht eingehalten hatte, telegrafierte der Beklagte an diesem tage an die Pa0jjjj0^,, daß er die Dichtigkeit, des Vertrages feststelie# Das Telegramm des Beklagten kreuzte sich. wegen besonderer Umstände mit Eilbotenbrief an den Beklagten -unterwegs sei* Hach Eingang des Telegramms des Beklagten vom 30« Dezember 1948 telegrafierte die Paflp|^i dem Beklagten, sie .habe von der von ihm fest-. punkt, daß der Vertrag hinfällig geworden sei, auf-recht# Am gleichen"Tage kam es zu der erwähnten telefonischen Vereinbarung übör die Aufhebung des Ver - ist der Ansicht, daß’ihm eine Provision .in Höhe von 11 $ auf insgesamt DÜ 223*000 ‘ zustehe, nimmt aber den Beklagten zunächst nur für die Beträge in Anspruch, die. für die Überlassung des Pilms in der britischen Zone und den Uestsektoren Berlins zu zahlen gewesen seien mid die er mit Rücksicht auf.die vereinbarten d. abgeschlossen worden* Die in gegenseitiger Übereinstimmung der Vertragsparteien an 5« Januar 1949 erfolgte Aufhebung des Filmverwertungsvertrages berühre seinen 'Anspruch auf iöäklerpiovision nicht.; im Übrigen sei diese Vertragsaufhebung willkürlich durch den Beklagten erfolgt® Die Panorama sei zur Zahlung des Betrages von DS£ 50®000 nach dem Vertrage vom 28® Dezember*. 1948 erst nach Besichtigung und Genehmigung öe3 Films sowie nach Aushändigung der Zensurbescheide verpflichtet gewesen® Besichtigung und Genehmigung seien aber erst am Bachmittag des 50® Dezember IS^O erfolgt,, die Zensurbescheide seien an diesem Tage der ?4HH^von dem Beklagten noch nicht übergeben worden® Der Beklagte hat um Klagäbiveisung gebeten« Br hat geltend gemacht, der Kläger soi nicht als Mäkler, sondern als Agent tätig geworden und habe daher, einen Anspruch auf Provision erst nach Ausführung des Geschäftes® Diese sei aber nicht erfolgt® Selbst wenn man aber dem SdUlger die I^kiereigenschäft zuge-stelien wollte, so könne er die geltend gemachte Pro-, vision aus dem Grunde nicht beanspruchen, weil der Vertrag von' der aufschiebenden Bedingung abhängig ' Hiergegen wendet sich die Revision, mit der der Kläger Wiederherstellung des im ersten Rechtszüge ergangenen Urteils erstriebt, der* Beklagte um » daß die Tätigkeit, die der Kläger bei der Vermittlung des Vertrages vom 28# Dezember .1948 zwischen dem Be- klagten und der Panorama entfaltet habe, rechtlich als die eines Mäklers zu beurteilen sei» 13s schließe sich hinsichtlich der Beurteilung dieser Rechts— frage den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils an« Hierzu hatte das Landgericht ausgeführt« daß der Beklagte nicht den Beweis erbracht habe.« daß der Kläger ständig damit betraut gewesen sei, für das üandelsgewerbe des Beklagten Geschäfte zu vermitteln« . Bas Berufungsgericht hat somit*auf Grund des' vorgetragenen Sachverhalts und in freier Würdigung des Beweisergebnisses die Tätigkeit des Klägers für den Beklagten in tatsächlicher Beziehung dahin gewürdigt, daß der Kläger für den Beklagten, * ohne von ihm damit ständig betraut zu sein, die Vermittlung eines. Bies ist für das Re-visioiisgericht bindend« Auch die Rechtsfolge, die das Berufungsgericht an diese tatsächliche Peststellung knüpft, nämlich, daß eine solche Tätigkeit als die eines Eandelsmäklers anzusprechen sei, 1st frei von Hechtsirrtum« er sie gewerbsmäßig ausübt, entspricht den Begriffsmerkmalenjr die § S3 HGB für einen Handelsmäkler erfordert* Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ist somit rechtlich als Geltendmachung einer liäklerprovision zu beurteilen» Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß seine Vermittluiigstätigkeit ursächlich für den zwischen der Beklagten und der. Pa^Hüabgeschlossenen Vertrag vom 28# Dezember .19 !8 gewesen ist» Es is‘t in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten, daß., soweit es sich, um im,Handelsgesetzbuch nicht geregelte Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Handelsmäkler handelt, diese Dücke durch.die Bestiifr- Vermittlung des Mäklers zustande gelcmmen ist» Durch die nachträgliche Vereinbarung der Vertrages Parteien am 3* Januar. 1949 über die Auflösung des Vertrages, ist die Verpflichtung des Beklagten zur Provisipnszahliuag nicht ber^art worden (RÖ in JV/ 1906 S 134 Zl3$7i m ln HRR* 1935 Är 726)» Vertrages nicht verdient haben, wenn dieser unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden wäre« In die. em Palle hätte der Kläger einen Anspruch auf die Provision erst im Zeitpunkte des Eintritts der Bedingung erworben (§ 652 Abs 1 Satz 2 BGB);« N Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Vertrag nicht unter einer auf schiebenden Bedingung abgeschlossen sei. 3s ist aber zwischen den Parteien unbestritten, daß diese Besichtigung des Filias am 30. Dezember 1948 sei unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden, daß die erste Rate der dem Beklagten von der 3?a4Pp) zlx zahlenden Vergütung für die Überlassung der Atifflüirungs- und Ver-v/ertungsrechte des Films von BIS. Ulhrend im Tatbestände ausgeführt ist, der Häger habe behauptet, es sei unrichtig, daß der Geschäftsführer der PaPPP,GpP ^P, dem Beklagten bei Vertrags Schluß den Eingang des Barbetrages für den 31* Dezember 1948 (soll heissen 30* Dezember 1948) zugesagt habe, stellt es in den Sntscheidungsgründen fest, daß es zwischen den Psr- fest zugesagt habe* Aber dieser widersprach war für d ie Entscheidung des Berufm:gsurteils bedeutungslos, da selbst in dem Salle, daß :diese Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen sein soll-• te, .sie nicht als eqhte. Bezugnahine auf das landgerichtliehe urteil aus, sie sei eine uneigentliche-Bedingung, sie wäre lediglich eis eine der Vertr&gsvereinbarangen zwischen dem Beklagten und der P&flHpzu werten« (Je-.gen die Annahmein ihr. eine auf schiebende Bedingung, ,/von deren Eintritt der Vertrag abhängig sein sollte, au erblicken, ’spreche der Umstand,, daß sie nicht in dem schriftlichen Vertrage aiif genommen. 30« Dezember 19 4Q in bar gezahlt habe, mit einer spü-teren 'Zahlung durcli Scheck einverstanden .erklärt« Zp. dieser Auslegung ist das Berufungsgericht auf Grund des vorliegenden Vertragstextes vpid iii Trürdigung des Vortrages der Parteien gelangt* An diese Eat- Dem Berufungsgericht war daher suzustimmen, daß der schriftliche Vertrag vom 26» Dezember 1948 keine auf schiebende Bedingung enthalte., Der Beklagte hat.*aber weiter“ vörgetragen, mit • dem Släger vereinbart zu haben,' daß die Provision mir bei Abwicklung des Vertrages von dem Kläger gefordert werden könne.» Tm Übrigen bestehe in der Pilm-branche ein Handelsbrauch, „nach -v/elchem eine Provision, die auf prozentuale Betej^.gung des 3&lklers an den Einnahmen des Herstellers aus dem Pilmverwertungs vertrage abgestellt sei,. stellt werden könne, wenn sie im Verkehr zwischen ; Mimvermittler und J/ilmproduzenten allgemein Üblich sei und daher von den Parteien als vereinbart enge-nommeir rerden müsse (§ 346 . erforderlich« Es* fo.hle tslso zu demindest on iw December 19^:8 lisch dem Gutachten des Dr« Hartlieb an einem Liisreichenden 2 ei träum, in welchem sich diene Ilan-delsusmce habe bilden können« Auch dem Umstände, daß etwa ein derartiger Handelsbrauch vor 1945 best: nden habe, v;: s der Sachverständige nicht aus eigener Sl ohkunntnis habe bstunden können, k'Jnne boi ddn völlig veränderten Umstanden nachdem kriege keine Bedeutung mehr b-i 0: ■•.essen werden« das' Handelsgesetzbuch 1932 cu §.364 HGQ.ilnm-12)«vUm so mehr* wird man dies annehmen müssen, wenn feststeht, dag der Ilichtkaufzann, v:ie im vorliegenden llechtsstreit viele Jahre lang in der/deutschen I;1 Imbranche tätig • wir, ihm die Handelsbr *.uche-dieses Handelszweiges vertraut sind und er seine kauf mLlnnische Tätigkeit in diesci' Branche durch von ihm nicht verschuldete . Vas nun die Äusf.hrungen dor Revision betrifft das Borufungsgeric:it habe den Begriff des Handelubr ches verkannt, so ist ihr darin zucustimmen, daß es zur Bildung einer ilcndelsusanee eines .gewissen .Seit raumes, der. Pies habe seinen Grund darin gehabt, df-ß unter der herrscht..t des rs,tionalsoaifiiisjiius die Pi 1.:vermitiiung,, die vor .1935 \;ir tsc'irftiioli von grosser Bedeut-irg gowe:.cu sei,, durch die. gewürdigt, so ist mit dem Berufungsgericht davon our zugehen, daß auch bei Abschju* .des Vertrages jam .28. dieser* bestehende Handelsbrauch dahin auszulegen sei, daS der lltkler-ans^ruch erst mit der Ausführung des Geschäfts zur j&vtsteimcg gelange und nicht etwa lediglich eine Stundungsabre.de beinhalte,, ist in der Revisionsin-stahs uxiangr- ifb. Auch hier handelt es~ sich um eine in freier Beweiswürdigung auf Grund des Vortrages der rsbrtölen und dil Grime7.' Die .Von der Revision angeführte: Gtoile iu HGrlilZ zu dem BGB zu § 652'’ Anm 2b ^stützt die Anr sicht der Revision nicht, daß,- v/erin der IJäklerlohn ■ im Verhältnis zu den Einjihigeh abgerechnet werden V collr, es sich lediglich um die Festsetzung eines Fäl-ligkeitsteiiiines handele.' Er scheitert .ah der e: tstellung des Berufungsgericht;-, der kluger habe nicht behauptet, dader Bek sgte von solchen Fotiveii bestiruit worden sei 3 3s müsse vielmehr , • davon. au3gegt;ngen werden, daß der Grund für die-Zü§ ■ Stimmung/des Beklagt :.n, den'Vertrag mit .der Banora-na aufzuheben, in seinen IliStraüen in die finanzielle BeistiuxgsfGiiigkeit dieser Gesellschaft 'gefunden werden iih sse. leim schließlich des Berufungsgericht geprüft hau, oh den inZger der Provisicnöanspruch in'sihnge— 2L*'.sser Anwendxirtg des § 88 Abs 2 HSB 2ustehe, was nach seiner Ansicht der l1; 11 sein würde, wenn die Ausführung des Geschäfts infolge eines -Verhaltens des Beklagten unterblieben \.äre, das nicht durch einen wichtiger Grund in der Person des Vertragspartners -der Panorama - gerechtfertigt, werdi, so erübrigt sich ein Eingehen hierauf * Der erkennende Senat hat in seiner Intseheidung von 35.
enze;Loken .pi v> 27 Ai/# V •' « #* ^ ^ # ; ,* t* ' 1 ' #7*M1 ^"7 • . * * * \„ f , ’ ^ * ' ) • •■*>•. ^ ? •*> . ** ii «•*>.* r ?'*» J :** -• “.v-r . • -\ •'’*-r •• ' .* v-.. /x,. : ■ •-• ;' II ZR 102/50 Verkündet am 27® Oktober 1951 nirth, Justizengesteliter als Urkundesbeamter der Geschäftsstelle» Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit des Ilax V/ t Klägers und Revisionsklägers, -Prozeßbevollraäohtigter: Rechtsanwalt Dr0 gegen Herbert S handelnd unter der nicht' eingetragenen Firmenbezeichnung Piln-Produktionsgesellschaft, HfHHHBl tiMHjNtr.flp, > Beklagten und Revisionsbeklagten, -Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der II» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die ründliche Verhandlung vom 24. Oktober 1951 unter Ult-Wirkung des Senatspräsidenten Br» Canter und der Bundesrichter Br»Brost, Br»Selo\vsky, Br.Fischer und Br*Benkard für Recht erkannt: Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 5« Zivilsenats des Hanseatischen Ober- • landesgerichts zu Hamburg vom 24# August 1951 wird auf Kosten des Klägers zuräckgewiesen» Von Rechts wegen 2 — * * Der Beklagte stellt unter der nicht eingetrage- , Pi Im-Pro duk t i ons-o 3r schloß am 23» Dezember nen Firma - I( gesellschaft" Filme her, 1948 mit der PaflHl PJBJGmbn in (ia Dachfolgenden kurz genannt) einen schrift- lichen Vertrag ab, Inhalts dessen er die Aufftttirunga-und Verwertungsrechte an dem'Pi Im "Gruß und Kuß Veronika* für die britische Besatztmgszone des Bundesgebietes und die Vestsektoren von Berlin an diese übertrüge In dem Vertrage war vorgesehen, daß gegebenenfalls der ?a^HHBauc*i die Aufführungs- und Verwertungsrechte für die amerikanische und französische Besatzungszone Deutschlands Übertragen werden sollten. Die Parteien vereinbarten, daß der Beklagte von den bei der PsflHfe eingehenden "Leiteietcn" aus der Verwertung des Films 30 c,o erhalten, und daß die Pa-flplB auf diesen Betrag eine d conto-Zahlung von DU 150.000 an den Beklagten leisten sollte^ (J 4 des Vertrages) i*DII 50*000 waren an ihn in bar bei Aushändigung c.es r.egativs, der Ilustercopie und der Sensurbe-scheide, weit erleude DU 50.000 in zwei Akzepten der ?a-fHHfczu zahlen. Diese d conto-Zahlung sollte sich tim eine weitere d conto-Zahlung in Höhe von DU 75.000 für den Pall erhöhen, daß die Vorführung des Films in der amerikanischen und französischen Besatzungszone durch die zuständigen Zensurbehörden genehmigt würde. Diesen Vertrcg hat der Kläger vermittelt. Hier- ¥ *1 fl'r hatte der Beklagte dem ICLäger eine Provision in Höhe von 11 # der hei ihm eingehenden Beträge zugesagt und zwar mit der Uaßgabe, daß, soweit er seihst Zahlung in Akzepten erhielt, die Provision an den Kläger in Seilakzepten in entsprecheh^erj|göhe geleistet werden sollte« Die Vertragsparteien haben am 3. Januar 1949 telefonisch die Vereinbarung getroffen» den Vertrag vom 28« Dezember 1948 aufzuheben. Dieser. Vereinbarung gingen die nachfolgenden Verhandlungen . voraus: Der Beklagte stellte sich,auf den Standpunkt, daß die Parteien bei Abschluß des Abkommens in Abänderung des § 4 des schriftlichen Vertrages vereinbart hätten/, daß die erste in bar zu zahlende Hate in Höhe von DI&50#000 am 30# Dezember 1948 in seinem? des Beklagten? B!*ro in, H?mbur;-r eihgehen soll-te. tatsächlich ist diese Kate beim Beklagten nicht am.30/ Dezember 1948 eingegangen, sondern die Pa^f .■■to übersandte einen Scheck, den sie erst 'ain 31# De/ • zember 1948 an den Beklagten zur. Absendüng brachte,# /;Da:.;£ie Ba(B0P somit ihre vom Beklagten behauptete-Zusage auf Barzahlung von DU 5Ö.0Ö0 iam 30. Dezem-* ber 1948 nicht eingehalten hatte, telegrafierte der Beklagte an diesem tage an die Pa0jjjj0^,, daß er die Dichtigkeit, des Vertrages feststelie# Das Telegramm des Beklagten kreuzte sich. mit einem Telegramm der . an den Beklagten vom. gleichen tage# Dieses A ** V. : Telegramm enthielt die Hitteilung, daß ein Scheck • * .. . .*• . •. .4 .=. T.V* \£ - ' # .:A -m % *V wegen besonderer Umstände mit Eilbotenbrief an den Beklagten -unterwegs sei* Hach Eingang des Telegramms des Beklagten vom 30« Dezember 1948 telegrafierte die Paflp|^i dem Beklagten, sie .habe von der von ihm fest-. gestellten yertragsnichtigkeit Kenntnis genommen und konstatiere niuimeiir-ihrerseits die Erledigung der Verhandlungen« Der Beklagte seinerseits telegrafierte mit Rücksicht auf das bei ihm inzwischen einge-gsngene Telegramm, der Pa(^(p. vom 30» Dezember 1948 am 31* Dezember 1948. daß er seine Rücktrittserklär* rung unter der Voraussetzung widerrufe, diäß bis zu dem •3* Januar 1949. der avisierte Scheck und die beiden Wechsel' in seinem Besitz seien* Die - •' .. '• • . • • • wortete. auf dieses Telegramm mit Schreiben vom 3* Ja- ’..**•*; I •• * • .* * ; ♦ nuar 1949; sie hielt in diesem Schreiben ihren Stand- punkt, daß der Vertrag hinfällig geworden sei, auf-recht# Am gleichen"Tage kam es zu der erwähnten telefonischen Vereinbarung übör die Aufhebung des Ver - Der idäger. ist der Ansicht, daß’ihm eine Provision .in Höhe von 11 $ auf insgesamt DÜ 223*000 ‘ zustehe, nimmt aber den Beklagten zunächst nur für die Beträge in Anspruch, die. für die Überlassung des Pilms in der britischen Zone und den Uestsektoren Berlins zu zahlen gewesen seien mid die er mit Rücksicht auf. die vereinbarten d. conto-Zahlxuigen mit _ DH 150*000 bewertet.-* Er hat demzufolge' Klage mit dem Anträge erhoben, den Beklagten zur Zahlung von *1 EU 16v 500 (11$ von DM 150*000 ) nebst Sinsen au verurteilen* Sur Begründung der Xiage bat er vorgeiragen, er sei als 3S£kler tätig geworden, seine Provision sei mit ibschluß des Vertrages verdient.® Der Vertrag sei . abgeschlossen worden* Die in gegenseitiger Übereinstimmung der Vertragsparteien an 5« Januar 1949 erfolgte Aufhebung des Filmverwertungsvertrages berühre seinen 'Anspruch auf iöäklerpiovision nicht.; im Übrigen sei diese Vertragsaufhebung willkürlich durch den Beklagten erfolgt® Die Panorama sei zur Zahlung des Betrages von DS£ 50®000 nach dem Vertrage vom 28® Dezember*. 1948 erst nach Besichtigung und Genehmigung öe3 Films sowie nach Aushändigung der Zensurbescheide verpflichtet gewesen® Besichtigung und Genehmigung seien aber erst am Bachmittag des 50® Dezember IS^O erfolgt,, die Zensurbescheide seien an diesem Tage der ?4HH^von dem Beklagten noch nicht übergeben worden® w % • % Der Beklagte hat um Klagäbiveisung gebeten« Br hat geltend gemacht, der Kläger soi nicht als Mäkler, sondern als Agent tätig geworden und habe daher, einen Anspruch auf Provision erst nach Ausführung des Geschäftes® Diese sei aber nicht erfolgt® Selbst wenn man aber dem SdUlger die I^kiereigenschäft zuge-stelien wollte, so könne er die geltend gemachte Pro-, vision aus dem Grunde nicht beanspruchen, weil der Vertrag von' der aufschiebenden Bedingung abhängig f gemacht worden sei, daß die PaflHV Abänderung des* schriftlichen Vertrages vom 28, Dezember 1948 ihre Zusage, die ersteh-DK 50,000 so reöhtzeitig in bar zu' zahlen« daß der Betrag am 30» Dezember 1946 in seinem Besitz gewesen sei, nicht gehalten habe« Des weiteren bestehe im Bilmverleihgeschäft ein Handelsbrauch, *wonach die Provision nicht schon bei Abschluß* sondern erst; bei AüsfiÜirung des Creschäfts und zwar Jeweils in Höhe des tatsächlichen JÜiigängs zur Entstehung • gelange , •* • *; • . . • .* •• » Der Kläger hat diese. Ausführungen"’ in tatsäch- * • • * > . lieber und rechtlicher Beziehung, bestritten« # # » »' . ♦ «Das Landgericht hat nach dem p.agentrag erkannt, Das Berufungsgericht hat ujiter Aufhebung des. Urteils. 1« Instanz. die Klage abgewiesen« ' Hiergegen wendet sich die Revision, mit der der Kläger Wiederherstellung des im ersten Rechtszüge ergangenen Urteils erstriebt, der* Beklagte um » Zurückweisung der Revision bittet. ^tscheidungsgründe: i .Das Berufungsgericht .geht davon aus. daß die Tätigkeit, die der Kläger bei der Vermittlung des Vertrages vom 28# Dezember .1948 zwischen dem Be- - 7 ~ klagten und der Panorama entfaltet habe, rechtlich als die eines Mäklers zu beurteilen sei» 13s schließe sich hinsichtlich der Beurteilung dieser Rechts— frage den Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils an« Hierzu hatte das Landgericht ausgeführt« daß der Beklagte nicht den Beweis erbracht habe.« daß der Kläger ständig damit betraut gewesen sei, für das üandelsgewerbe des Beklagten Geschäfte zu vermitteln« . Bas Berufungsgericht hat somit*auf Grund des' vorgetragenen Sachverhalts und in freier Würdigung des Beweisergebnisses die Tätigkeit des Klägers für den Beklagten in tatsächlicher Beziehung dahin gewürdigt, daß der Kläger für den Beklagten, * ohne von ihm damit ständig betraut zu sein, die Vermittlung eines. Vertrages über die Aufführungß-und Verwertungsrechte an dem Film "Gruß und Küuß Veronika" übernommen habe.« Bies ist für das Re-visioiisgericht bindend« Auch die Rechtsfolge, die das Berufungsgericht an diese tatsächliche Peststellung knüpft, nämlich, daß eine solche Tätigkeit als die eines Eandelsmäklers anzusprechen sei, 1st frei von Hechtsirrtum« Bie von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit, von der t 8 — nach dem Gutachten dee vernommenen Sachverständigen nicht zweifelhaft ist, daß. er sie gewerbsmäßig ausübt, entspricht den Begriffsmerkmalenjr die § S3 HGB für einen Handelsmäkler erfordert* Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ist somit rechtlich als Geltendmachung einer liäklerprovision zu beurteilen» Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß seine Vermittluiigstätigkeit ursächlich für den zwischen der Beklagten und der. Pa^Hüabgeschlossenen Vertrag vom 28# Dezember .19 !8 gewesen ist» Es is‘t in Rechtsprechung und Schrifttum unbestritten, daß., soweit es sich, um im,Handelsgesetzbuch nicht geregelte Verpflichtungen des Auftraggebers gegenüber dem Handelsmäkler handelt, diese Dücke durch.die Bestiifr- mungea über den ilältlerv er träfe des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 652 ff) ausgefüllt v/ird (BGHZ II ZR 107/505 RGS lölj 2C9 /£l0/ ), •. Hach 5,652 Abs .1 BGB ist die Maklerprovision grundsätzlich.verdient, wenn der Vertrag infolge der. Vermittlung des Mäklers zustande gelcmmen ist» Durch die nachträgliche Vereinbarung der Vertrages Parteien am 3* Januar. 1949 über die Auflösung des Vertrages, ist die Verpflichtung des Beklagten zur Provisipnszahliuag nicht ber^art worden (RÖ in JV/ 1906 S 134 Zl3$7i m ln HRR* 1935 Är 726)» Der Kläger würde dennoch die Provision mit Abschlußdes. Vertrages nicht verdient haben, wenn dieser unter einer aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden wäre« In die. em Palle hätte der Kläger einen Anspruch auf die Provision erst im Zeitpunkte des Eintritts der Bedingung erworben (§ 652 Abs 1 Satz 2 BGB);« N Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, daß der Vertrag nicht unter einer auf schiebenden Bedingung abgeschlossen sei. Dies ist allerdings insoweit nicht zutreffend, als im § 9 des Vertrages bestimmt ist, daß der Vertrag vorbehaltlich der Besichtigung des Filjns durch Pa|H "gelte”. 3s ist aber zwischen den Parteien unbestritten, daß diese Besichtigung des Filias am 30. Dezember 1948 durch die Papp| 4P erfolgt ist. Somit war diese Bedingung zu diesem Zeitpunkt erfüllt. Bezüglich der weiteren, von dem Beklagten aufgestellten Behauptung, der Vertrag vom 28. Dezember 1948 sei unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen worden, daß die erste Rate der dem Beklagten von der 3?a4Pp) zlx zahlenden Vergütung für die Überlassung der Atifflüirungs- und Ver-v/ertungsrechte des Films von BIS. 5Q.Ö00 in bar am 30. Dezember 1948 sich in den. Händen, des Beklagten befinden sollte, sind die Ausfi&rungen im Berufungs-urteile widerspruchsvoll. Ulhrend im Tatbestände ausgeführt ist, der Häger habe behauptet, es sei unrichtig, daß der Geschäftsführer der PaPPP,GpP ^P, dem Beklagten bei Vertrags Schluß den Eingang des Barbetrages für den 31* Dezember 1948 (soll heissen 30* Dezember 1948) zugesagt habe, stellt es in den Sntscheidungsgründen fest, daß es zwischen den Psr- k. 10 -» teien. unstreitig sei,., daft der ^eaohäfuBflltoer der 'üsttEtB*' QflHP9 beim Abac . Auß des*-Vertrag es den •Eingang des-, ersten yleilbetrfc^es flr. den.30« Dezember 19.40. fest zugesagt habe* Aber dieser widersprach war für d ie Entscheidung des Berufm:gsurteils bedeutungslos, da selbst in dem Salle, daß :diese Vereinbarung zwischen den Parteien getroffen sein soll-• te, .sie nicht als eqhte. auf schiebende Bedingung an-. gesehen '. erden könnte.« Das Berufungsgericht f?>hrt unter. Bezugnahine auf das landgerichtliehe urteil aus, sie sei eine uneigentliche-Bedingung, sie wäre lediglich eis eine der Vertr&gsvereinbarangen zwischen dem Beklagten und der P&flHpzu werten« (Je-.gen die Annahmein ihr. eine auf schiebende Bedingung, ,/von deren Eintritt der Vertrag abhängig sein sollte, au erblicken, ’spreche der Umstand,, daß sie nicht in dem schriftlichen Vertrage aiif genommen. worden ;>ei, \ in dessen §-10 die Parteien vereinbarten, ...daß Minderungen des Vertrages, der. Schriftform bedürfen« Schon daraus gehe herypr, daß die Vertragsparteien ihr hioht eiiie so wesentliche. Bedeutung beigemess enhaben, daß . mitihrer Erfüllung der Vertrag stehen oder1 fallen solle.« Dies.gehe auch eindeutig. aus dem späteren Verhaltendes Beklagten hervor* Bribafee sich, obwohl die . ilun die erste Hate von DU 50*0.00 nicht am 30« Dezember 19 4Q in bar gezahlt habe, mit einer spü-teren 'Zahlung durcli Scheck einverstanden .erklärt« Zp. dieser Auslegung ist das Berufungsgericht auf Grund des vorliegenden Vertragstextes vpid iii Trürdigung des Vortrages der Parteien gelangt* An diese Eat- sachenwürdigung und Auslegung,, die Rheine Verletzung anerkannter Rechtsgrundsätze erkennen lassen und • • denlcgesetzlich möglich sind, ist das Revisionsge-rieht gebunden« Dem Berufungsgericht war daher suzustimmen, daß der schriftliche Vertrag vom 26» Dezember 1948 keine auf schiebende Bedingung enthalte., deren ilicht-eintritt den Provisionsanspruch des Klägers nicht habe zur Eiltstehung kommen lassen» Der Beklagte hat.*aber weiter“ vörgetragen, mit • dem Släger vereinbart zu haben,' daß die Provision mir bei Abwicklung des Vertrages von dem Kläger gefordert werden könne.» Tm Übrigen bestehe in der Pilm-branche ein Handelsbrauch, „nach -v/elchem eine Provision, die auf prozentuale Betej^.gung des 3&lklers an den Einnahmen des Herstellers aus dem Pilmverwertungs vertrage abgestellt sei,. Jeweilsmit Eingang dieser Eingänge zur Entstehung gelange,« ■ 'j£i%±züführt das Beinifungsgericht aus, es sei zwar riciitig, »daß eine schriftliche Parteiverein- * j 'S barung hierüber nicht vörliege., daß aber gleichwohl eine solche Vereinbarung als Vertragsinhalt festge- i stellt werden könne, wenn sie im Verkehr zwischen ; Mimvermittler und J/ilmproduzenten allgemein Üblich sei und daher von den Parteien als vereinbart enge-nommeir rerden müsse (§ 346 . HGB)« Das Berufungsgericht 12 - ist in ».ürdigung der-^tac jit liehen. Ausfii&rxmgen des Sachverständigen v.‘ Hartlieb zu der Überzeugung gelangt, daß nach der in der i?i Imbranche bestehenden , " * • * n Usance die jj:.s;.;rüche des Vermittlers beti, prozentuale Beteiligung' erst in dem Zeitpunkte entstehen, in demj diese Beträge bei dem Auf traggeber ein zehen* Insov/ci sei diese Eandeleiisanee ohneibi*e aixsdrilckliche Verp . » 1 * * ^ t «. * berung Vertra ..sinhe.lt ge\:orden .und m-Asse als echte t af schieb ende. Bedingung angesehen werden«. Von ihr se bei der 3 curt ei..lang der Hecht she zi einigen (zwischen den ?ro.:eßoc.rteien au^sugAen. ilier^ejen wendet sich die devisipu«. .Sie fihrt -. ' .... aus, die Annahme des 3erufiu?.gtger.ichtfj. sei irrtAm- k% lieh zustande geboirjaeii. .Des Berufungsgericht habe wer sentliche Umstände übersehen und habe den Begriff des Handelsbrauches verkannt* § 346 H£3 sei verletzt#.' As steke .fes.t,. dc^ . ier Ycr ^g* an .8# Bssember 1948 i .«• * . • • *«--v ^ -w - abgeschlossen worden, «ei • '-In diesem 'Zeitpunkte habe sAer r.aoh den Ab.rsi;isv-irgendsn Uut^cht rn des Br« v* * Eartliob und; des Br. Scbwerin sich noch : keine.. 7 er-*; .kehrssitte Aber VnrmittlGrurpvisipn bei i'ilmver*^ r- -j . tungav er trägen bilden kUrnen, da bis* zuin Ancle des J3hres 1948 derartige Geschäfte, wenn überhaupt, höchsv t eiten in der .iliabranche getätigt, worden seien. Each allgemeine** Aech^stnsicht. in Sechtspre-chung und £ic?.irifttum e.i für die EntstehiuBg eines Handelsbrauchs .neben, tatsächlicher Übung eine allgemeine Überzeugung und ein ausreichender Zeitraum *1 erforderlich« Es* fo.hle tslso zu demindest on iw December 19^:8 lisch dem Gutachten des Dr« Hartlieb an einem Liisreichenden 2 ei träum, in welchem sich diene Ilan-delsusmce habe bilden können« Auch dem Umstände, daß etwa ein derartiger Handelsbrauch vor 1945 best: nden habe, v;: s der Sachverständige nicht aus eigener Sl ohkunntnis habe bstunden können, k'Jnne boi ddn völlig veränderten Umstanden nachdem kriege keine Bedeutung mehr b-i 0: ■•.essen werden« Grundlage fkr die. Anerkeiniung eines Handelsbrauches ist 5 546 KGB, der besagt, daß unter Haiifr- . .[ , I leuten auf die im Handelsverkehr geltenden Gebräuche * Rücksicht su nehmen sei« Der Handelsbrauch gilt wr- rdt? vzlicli nu. rjiler kaufleuten« Der ElMjer ist kauf mann, nach § 1 1I3-C« j>auejv.n ist der Beklagte kein er handelt urtcr de- rieht, eingotrtvjcnen Pirmenbeseiqhnung Pilm-?ro- duktiorsgeSeilschaft« ‘Da die Herstellung von ri.husn nicht su den Grundhandeisgescllschwften gehört, ist der Beklagte auch nicht yinderkaufmann, Ausnahmsweise körnen aber Handelsbräuche auch fkr Hichtkauf-1‘jute von Bedeutung t:eir,«. Dies wird man .dann an-nehmen messen, wenn ein Eichtkaufmann ein Geschäft in einem Handelszweige mit einem ICaufmanne tätigt, und e in der .:cisL ab schließt., wie es in Branchekreisen s ".blich ist Cvgl JVi_ 1914 S *673/574)« Hs werden daher bei einen 3olehen Ges hafte die von dem * • ^ Kaufmann <‘bern mraenen Pflichten sich nach der Han- delsübung seines Geschäfts z\veiges richten und dewge mäß die getroffenen Vereinbarengpn zugunsten des Uic kaufaannes gemäß dieser Kandel Salbung auczulegenund/ cu ergänzen sein (BUringer-nächenburg,. das' Handelsgesetzbuch 1932 cu §.364 HGQ.ilnm-12)«vUm so mehr* wird man dies annehmen müssen, wenn feststeht, dag der Ilichtkaufzann, v:ie im vorliegenden llechtsstreit viele Jahre lang in der/deutschen I;1 Imbranche tätig • wir, ihm die Handelsbr *.uche-dieses Handelszweiges vertraut sind und er seine kauf mLlnnische Tätigkeit in diesci' Branche durch von ihm nicht verschuldete . •« • . ■ , . . - . * . * Umstände'aus nunmehr Überholten rassischen Geciöhts- nunkten während der Kerrsche ft des ITetiohalsozialis- nus auf geben icuBte* In einem solchen j?all muß daherein zwischen ♦ < • *% * , einem ICaufn.nn und einem Hichtkaufmann getätigter vertrag unter Berücksichtigung der für derartige Vertrage bestehenden Handelebr!*uche alfc ubgesculos tsn gelten vnd ist In der ‘.."eise auc.culegen, wie es . x , • * nach', der in der Branche geltenden Handelsusar.ee LLbk lieh ist# *’/'■ ‘ Vas nun die Äusf. hrungen dor Revision betrifft das Borufungsgeric:it habe den Begriff des Handelubr ches verkannt, so ist ihr darin zucustimmen, daß es zur Bildung einer ilcndelsusanee eines .gewissen .Seit raumes, der. Zustimmung der Beteiligten und der tctT sachlichen öbvng' bedarf (r.S-Z 110, 47^0/) Zu ün- reout geht aber die Revision davon aus, dieser Kan- - .15 delsbrajich hdbe sich .linde. des Jahres 1948 nicht bilden können, da bis zu diesem Zeitßldikte Ver-- f ' nittlungsgeschüfte in der Pilnbranche nur höchst selten vorgekoimnen seien* Hierbei Übersieht sie, .■ ■ ♦ daß das- Gutachten des Dr#v* Eartlieb., dessen Ausführungen das Berufungsgericht sich zu eigen macht,, St.r nicht davon'ausgeht, da;: sich dieser Band elsbr euch in der Piliubranclie erst Ende des Jahres IS48 gebil- • det, sondern bereits vor 1945 .beatfinden habe# Allerdings seien, so führt das Gutachten ius, Versaltt-lun^sgcsehüfto während de-,-’ Zeit des. IT&tior.alsozialie-,;.us insbesondere in der Kriegs seit urd auch in der Nachkriegszeit selt.n get tigt worden. Pies habe seinen Grund darin gehabt, df-ß unter der herrscht..t des rs,tionalsoaifiiisjiius die Pi 1.:vermitiiung,, die vor .1935 \;ir tsc'irftiioli von grosser Bedeut-irg gowe:.cu sei,, durch die. st iidij wachsende Einflußnahme des Staates. auf die i il:/:::irt sehr ft immer mehr zuivckge-* * *. * t diVngt-.ivor^en. si und, sckliej&lich in den Iriegsgaliren, in denen die gosente PiliaV/irtsch^ft.der staatlichen . •***•■ . Lenkung unterlag,, keine Adle mehr go..;.oielt habe* • % ' * * ' * - In den. Jahren na h dem Zusem;enbruch, in welchen von einer, deutschen. Pilmprodulction nipht gesprochen wer- » . - • . - « den- könne* h&.he die deutsche .felriwirtsc/iaf t den Besat- zimgsm.löhten unterst uden# Erst in der zweiten Half- te des J dir es 1947 sei die deutsche Pi Introduktion zu neuem Leben erwacht# Dies hübe die Wiederkehr der • • Pilmvermittlcr,mit sich gebracht, die seit Ende 1948 in v/lhseider Zahl sich diesem Handelszweige widmeten» - 16 — if i.eirn auch der fj a c hv e r s ti:.di £ e e..kl ’rt hat, daß ( er die Verhältnisse in der PilHvirtschäft’ in den rcn vor 1„'15 nicht £.u:j eigener ’hMfehrung kenne, son-]: de..n diese Ilenntnisse sich von .bekannten rilmvermiti? < lern' beschafft hebe, so konnte das Berufungsgericht (. entgegen der Ansicht der Bövisiön sehr \vohl seine 'AuLicht ins. ..eit auf das Gütaeilten : stützen# üinem Sachverständigen steht ej frei, Gutachten anderer Sachverständiger herb ei Zivi eben' (Sy&ow-~jusch ZPO 22. Axxfl-Vorbeia zu $ 4Ö2 ZTQ ihm 3). « Der Umstand, daß cine hVräeXsussnce axis dem . •: Grur.de nicht zur Anwendung kosint,' weil die der XTsan-j ce ui:terli egeiid e:i * e s chäf te e ine Seit lang v. e,;en be- Ä sot derer Uustlb.de, wie .^riej oder üriegsfolgen, nich£5 zur «xxsfL'hrürig kommen", Bißt di Aündelsusanoc als solche nicht mit ergeh eil* wenn nach Überwindung: der g anormalen Aeitan der Ab sc laß vor. Geschäften in ei- . * - .. ] . j' . . * • •». ner Hendelöbranbhe 'sich nieder ih hörzfealen Bahnen be-?: vegt, so kann sehr wohl die flu- ■ solche Ge^ehifte b.e-\, ^ . +■ t % V\ stehende Handeisusance, die nur mangels Abschlusses derartiger £ä, drifte geruht hat, mit" der.‘'./iederbe- ^ lebung dieses Ge-vchbftsfeiges'wieder in Wirksam-keif treten. Dies v.ilrde hur dt nn nicht der Pall säöin/i wem der Abschluß* der .Qe schäfte nrlch 'dem ‘Wiederauf- - r loben des Geschäftszweiges sich'mit Häckßiclit auf di$.-in der Zwischenzeit eir.ge wr.e t enen Umstände in völlig I , V * « . % * mH ' * % ' anderer T/eise .:ie früher vollziehen würde. hhtlpft aber- der Handelsverkehr an die frühere Zeit* an, wer- 4. * „ ■ \ - den Geschäfte wieder in der gleiclion V.eise wie vor V 41 - 17 Eintritt des ano^m; len Verh '.ltnlcces abgeschlossen, so gelten uuch die gleichen Handelsbräuche j^Jiter -deren *' ♦*/* s # die* früheren gleichliegenden Ges'chSfJV ge ohtißt>\nirden, in.:-be sondere dtnn, wenn es sich* wie *h- Vorlieben- .den Rechtsstreit, um eine Usance handelt, die durch ■**”%*. 7 9 dij politische und- wirtschaftliche Ungeataitung * • Deutschlands in keiner Veis’e-bei dirt o .2n ist und die früher und jetzt mir den Zweck verfolgt, eine gerechte Verteilung des Risikos unter den Beteiligten zu geiuTvrleicten, eines Risikos, da.-* .in der Filmbranche heute noch viel größer ist als es in der . Vorkriegszeit war. Hat somit das Berufungsgericht das Cutachten des ..achv er ständigen v.. Hart lieh in er schöpfendj^r ..eise in logischer Anwendung der Benk-./3set2e gewürdigt, so ist mit dem Berufungsgericht davon our zugehen, daß auch bei Abschju* .des Vertrages jam .28. Dezember 19*8 in der Filmbranche die Usance betend, d. 5. der/^Zhler die Provision erst b:i Au&flhrurg ces, C-e^o• iäfts- ver 1 a^.gea;«kar.n,■ .ßöfern-3eine Provision in einer prozentualen Beteiligung c.n dex Gerinn seines Auftraggebers be tcht. Auch die weitere «thrdigurg des Gutachtens des Dr. v. Eartlieb durch das Berufungsgericht, da£. dieser* bestehende Handelsbrauch dahin auszulegen sei, daS der lltkler-ans^ruch erst mit der Ausführung des Geschäfts zur j&vtsteimcg gelange und nicht etwa lediglich eine Stundungsabre.de beinhalte,, ist in der Revisionsin-stahs uxiangr- ifb. r. Auch hier handelt es~ sich um eine in freier Beweiswürdigung auf Grund des Vortrages der rsbrtölen und dil Grime7.' dbr .3eweis auf hahue von Be, ^ericlit gewomieiiö Iberzeugüng, die dexüigesetzlich m8 lieh ist ’iincl keine Verletzung anerkannter' Hechlrsgrun sütze erkennen läjütc. Die .Von der Revision angeführte: Gtoile iu HGrlilZ zu dem BGB zu § 652'’ Anm 2b ^stützt die Anr sicht der Revision nicht, daß,- v/erin der IJäklerlohn ■ im Verhältnis zu den Einjihigeh abgerechnet werden V collr, es sich lediglich um die Festsetzung eines Fäl-ligkeitsteiiiines handele.' Biese Stelle besagt nur, dc£ 'diese Auslegung möglich,* aber ^keineswegs, d:-ß it i die andere Auslegxnig,* in ihr eine Bedingung fir die Entstehung des .ni*;rrueks zu erblicken, unmöglich sei* Bicf.e beiden lilgliclikeiten hat aber auch* da*. Beiuifimgsjerickt nicht verkanntö Js ist jedoch zu der Jberzeüjunj gelangt, da- dle Ion:-elausenc.e nicht auf di-, Fälligkeit, sondern auf die Entstehung der in. iF^tciie-iVuch der weiter* Angriff der Revision, der Beklagt« habe den Eintritt der Bedingung wider Freu und Glauben vereitelt, indem er Aon Eingang der Zahlungen aus dein 11L zverv.urtungsvertrage vereitelt habe (J 112 3C3) j kann keinen Erfolg haben. Er scheitert .ah der e: tstellung des Berufungsgericht;-, der kluger habe nicht behauptet, dader Bek sgte von solchen Fotiveii bestiruit worden sei 3 3s müsse vielmehr , • davon. au3gegt;ngen werden, daß der Grund für die-Zü§ ■ Stimmung/des Beklagt :.n, den'Vertrag mit .der Banora-na aufzuheben, in seinen IliStraüen in die finanzielle BeistiuxgsfGiiigkeit dieser Gesellschaft 'gefunden werden iih sse. ' . ■ff leim schließlich des Berufungsgericht geprüft hau, oh den inZger der Provisicnöanspruch in'sihnge— 2L*'.sser Anwendxirtg des § 88 Abs 2 HSB 2ustehe, was nach seiner Ansicht der l1; 11 sein würde, wenn die Ausführung des Geschäfts infolge eines -Verhaltens des Beklagten unterblieben \.äre, das nicht durch einen wichtiger Grund in der Person des Vertragspartners -der Panorama - gerechtfertigt, werdi, so erübrigt sich ein Eingehen hierauf * Der erkennende Senat hat in seiner Intseheidung von 35. Jini l‘_ 51 - II ZK 107/50 - (£GHZ 2,281) sich dahin ausgesprochen, dau er eine sinngeiül'sse Anwendung des $ 88 Abc 2 IKTJ in üherein-stirnnnig mit der AecUtsprechung des Aeiohsgerichte ivUf Aäklerv ertrüge abielme, Auf die in dieser Entrehei dung hierzu angeführten Gründe kann vei’v.iesen wer-r den» Dem Berufungsgericht v/ar dther. im Endergebnis zu- tinmen und dis .levision jiit der Aostenfclge aus 5 97 2PC r/orückzuwei sen, . Br.Canter Br.Brost Dr,Selowsky Dr.fiscner Br.Benkard r %