Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 102/08
vom 18. Mai 2009 in dem Rechtsstreit
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, Caliebe und Dr. Reichart
beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Senatsbeschlusses vom 16. März 2009 wird zurückgewiesen.
2. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 16. März 2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1 Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Nichtzulassungsbeschwerde-
Begründungsschriftsatz des Klägers, auf dessen Seite 4 davon die Rede ist, es gehe dem Kläger "vor allem" darum, die Beschwer ... zu beseitigen, hinreichend klar zu entnehmen ist, dass er mit diesem Rechtsbehelf - wie er nunmehr in seinem Schriftsatz vom 24. März 2009 darlegt - nur die Abweisung seiner Klageanträge in dem vom Landgericht zuerkannten Umfang und nicht auch seine Verurteilung auf die Widerklage, den Beklagten Einsicht in die Unterlagen der Altsozietät zu gewähren, anzugreifen beabsichtigt hat.
2 Der Antrag des Klägers, den Senatsbeschluss zu berichtigen, ist jeden-
falls unbegründet, weil eine offenbare Unrichtigkeit des Beschlusses im Sinn von § 319 ZPO - wie sich aus der Begründung des Senats für die teilweise Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig ergibt - ersichtlich nicht
vorliegt.
Die hilfsweise erhobene Anhörungsrüge ist bereits unzulässig. Der Kläger wird durch die von ihm beanstandete Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde hinsichtlich seiner Verurteilung auf die Widerklage in der Sache nicht beschwert, wenn er das Berufungsurteil - wie er vorträgt - insoweit nicht einmal angegriffen hat. Er wird hierdurch auch nicht mit zusätzlichen Kosten belastet, weil durch die Einbeziehung des auf die Widerklage entfallenden - lediglich nach den Kosten der Einsichtgewährung und deshalb mit einem deutlich geringeren Betrag als 5.000,00 € zu bemessenden - Teilstreitwerts unter Berücksichtigung des Gesamtstreitwerts von 115.000,00 € keine Gebührenstufe überschritten wird.
Goette Kraemer Strohn
Caliebe
Reichart
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 20.07.2007 -40 269/06 -OLG Celle, Entscheidung vom 19.03.2008 - 9 U 158/07 -