Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. November 1996 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette, Dr. Boetticher und Dr. Kurzwelly beschlossen: Der Kläger hat durch Vorlage eines von der Beklagten ausgestellten Versicherungsnachweises glaubhaft gemacht (vgl. Januar 1995 - IV ZR 182/94, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 - neue Tatsachen 3 m.w.N.), daß sein Bruttoarbeitsentgelt für die Zeit vom 1. Dem entspricht ein Monatseinkommen von (77.253,— DM : 11,5 =) 6.717,65 DM.
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II ZR 101/96
vom 18. November 1996
in dem Rechtsstreit
Joachim
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;traße 4, o{
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
gegen
W#»- und H schäftsführerin Rosemarie S B
vertreten durch die Ge-traße 12,
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Prof und Dr. Dr.
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. November 1996 durch den Vorsitzenden Richter Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Dr. Goette,
Dr. Boetticher und Dr. Kurzwelly
beschlossen:
Der Wert der Beschwer übersteigt 60.000,— DM.
Gründe:
Der Kläger hat durch Vorlage eines von der Beklagten ausgestellten Versicherungsnachweises glaubhaft gemacht (vgl. hierzu näher BGH, Beschl. v. 18. Januar 1995 - IV ZR 182/94, BGHR ZPO § 546 Abs. 2 - neue Tatsachen 3 m.w.N.), daß sein Bruttoarbeitsentgelt für die Zeit vom 1. Januar bis 14. Dezember 1994 77.253,— DM betragen hat. Dem entspricht ein Monatseinkommen von (77.253,— DM : 11,5 =) 6.717,65 DM. Für 12 1/2 Monate ("streitiger Zeitraum") errechnet sich damit ein Betrag
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von 83.970,63 DM. Zieht man hiervon im Hinblick darauf, daß es sich um eine Feststellungsklage handelt, 20 % ab, so verbleiben immer noch 67.176,50 DM.
Röhricht Dr. Hesselberger
Dr. Goette
Dr. Boetticher
Dr. Kurzweily