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BGH · II ZR 101/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: II ZR 101/82

April 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Brandes für Recht erkannt: April 1982 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als in Höhe von 42.808,50 DM nebst Zinsen zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - Kammer für Handelssachen - vom 6. Oktober 1981 teilweise geändert: Die Klage wird abgewiesen, soweit das Landgericht den Beklagten zu mehr als 127.049,03 DM nebst 5 % Zinsen auf 25.339,28 DM seit 10. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/15; über weitere 4/15 entscheidet das Berufungsgericht. Herr Karl W0 sorgt dafür, daß die Karl WJflB GmbH und die Schrott-WiM KG den Jahresabschluß zu dem 31.12.1975 nach aktienrechtlichen Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses und die Wertansätze in der Jahresbilanz aufstellen und sie von einem mit der DEUMU abgestimmten Wirtschaftsprüfer prüfen lassen. Februar 1977 vereinbarten die Gesellschafter, daß der Beklagte gegen Zahlung seiner Einlage von 1 Mio DM, die allerdings teilweise mit Gegenforderungen - insbesondere einem Verlustanteil - zu verrechnen war, zu dem 31. "Für die Feststellung des Verlustanteils für das Jahr 1976 vereinbaren die Vertragspartner, daß die Bestimmung aus dem Vertrag zwischen den Parteien vom 31. Die auf Veranlassung des Beklagten von der Klägerin zu dem 31. Die Klägerin verlangt vom Beklagten den Ausgleich in den ursprünglichen Bilanzen nicht erfaßter Verbindlichkeiten, insbesondere zusätzlicher Steuerschulden. Der Senat hat die Revision in Höhe von 42.808,50 1. Die Klägerin hatte zu Beginn und zu dem Ende des Jahres 1976 eine Forderung auf Rückzahlung einer Kaution in Höhe von 1.682 DM, die die Klägerin für ihre Uhrenanlage der Firma Telefonbau und Normalzeit gezahlt hatte. Nur beträgt die Mehrwertsteuer-Schuld nach Verrechnung mit einer ebenfalls nicht aktivierten Mehrwertsteuer-Überzahlung von 1.029,- DM und einer weiteren Schuld von 561,- DM (TZ 6.01 des Prüf.Ber.II) nur 7.682,23 DM (TZ. Die Klägerin verlangt vom Beklagten zur Hälfte den Ausgleich dieser Verbindlichkeit, ist aber nicht bereit, ihm gleichzeitig die Hälfte der Forderung (82.247,- DM) gutzubringen, deretwegen die Mehrwertsteuer-Schuld überhaupt entstanden ist. Ob allerdings die Klage in dieser Höhe abzuweisen ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, da die Klägerin in der Revisionsinstanz geltend gemacht hat, die von der Betriebsprüfung zu dem 31. Immerhin wäre aber in dem Falle auch die Mehrwertsteuer-Schuld erst 1977 entstanden, so daß in Höhe des vom Beklagten verlangten Ausgleichs der Mehrwertsteuer für 1976, also in Höhe von 3.841,12 DM, die Klage in Jedem Falle unbegründet ist. Hinzu kommt die nach Abzug der anderweiten Mehrwertsteuer-Schuld von 561,- IW verbleibende, ebenfalls nicht aktivierte und dem Beklagten deshalb zur Hälfte ebenfalls gutzubringende Diesen Betrag hat der Beklagte zur Hälfte auszugleichen, also in Höhe von 34,74 DM und nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen in Höhe von 37,74 DM.

BilanzHöheForderungBerufungsgerichtGmbHKlägerinKarl

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
II ZR 101/82	URTEIL	Verkündet	am
2.	Mai 1983 Spengler
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Karl

™ t
Beklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Schrott-WMI GmbH & Co. KG, vertreten durch die persönlich
 haftende Gesellschafterin Karl WflD GmbH,
diese gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer
 und Josef R<
Straße
 Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dr.
und Dr.
2
6
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1983 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Brandes
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. April 1982 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als in Höhe von 42.808,50 DM nebst Zinsen zu dem Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth - Kammer für Handelssachen - vom 6. Oktober 1981 teilweise geändert: Die Klage wird abgewiesen, soweit das Landgericht den Beklagten zu mehr als 127.049,03 DM nebst 5 % Zinsen auf 25.339,28 DM seit 10. September 1978, auf 25.295,— DM seit 25. Januar 1979, auf 51.541,10 DM seit 16. Februar 1979 und auf 24.873,65 DM seit 25. November 1980 sowie 13 % Mehrwertsteuer auf die Zinsen verurteilt hat.
Wegen eines Teilbetrages von 37.048,38 DM nebst 5 % Zinsen auf 25.339,38 DM seit 10. September 1978 und 11.709,28 DM seit 25. Januar 1979 wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Beklagte zu 2/3 und die Klägerin zu 1/15; über weitere 4/15 entscheidet das Berufungsgericht.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Beklagte war bis 31. Dezember 1975 alleiniger Kommanditist der Klägerin. Durch Vertrag vom 31. Oktober 1975 trat mit Wirkung vom 1. Januar 1976 die Deutsche Erz- und Metall-Union GmbH (DEUMU) als weitere Kommanditistin mit einer Einlage von 1 Mio DM bei. Gleichzeitig wurde vereinbart, daß die Kommanditeinlage des Beklagten von nominal 50.000 DM durch Umwandlung im Unternehmen stehenden Eigenkapitals auf ebenfalls 1 Mio DM erhöht werden sollte. Ergab die Aufeckung stiller Reserven einen Mehrbetrag, sollte der Beklagte ihn entnehmen dürfen; einen Fehlbetrag hatte er auszugleichen. Der § 4 des genannten Vertrages hat - soweit er hier interessiert - folgenden Wortlaut:
”1. Herr Karl W0 sorgt dafür, daß die
 Karl WJflB GmbH und die Schrott-WiM KG den Jahresabschluß zu dem 31.12.1975 nach aktienrechtlichen Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses und die Wertansätze in der Jahresbilanz aufstellen und sie von einem mit der DEUMU abgestimmten Wirtschaftsprüfer prüfen lassen.
2. Herr Karl WM garantiert DEUMU und steht dafür ein, daß die Aktiv- und Passivposten, insbesondere die Verbindlichkeiten, Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rechnungsabgrenzungsposten, in den Jahresabschlüssen der Karl WMI GmbH und der Schrott-WMfc KG zu dem 31.12.1975 richtig und vollständig erfaßt werden.
Dazu gilt insbesondere:
Herr Karl IM1 stellt schon jetzt hiermit die Gesellschaften von jeglicher Inanspruchnahme aus den in den Jahresabschlüssen nicht oder nicht ausreichend berücksichtigten Risiken frei."
Am 17. Februar 1977 vereinbarten die Gesellschafter, daß der Beklagte gegen Zahlung seiner Einlage von 1 Mio DM, die allerdings teilweise mit Gegenforderungen - insbesondere einem Verlustanteil - zu verrechnen war, zu dem 31. Dezember 1976 als Kommanditist ausschied. Die Nr. 11 dieses Vertrages lautet:
"Für die Feststellung des Verlustanteils für das Jahr 1976 vereinbaren die Vertragspartner, daß die Bestimmung aus dem Vertrag zwischen den Parteien vom 31. Oktober 1975 hinsichtlich nicht erkennbarer Risiken aus dem Jahr 1975 (§ 4 Ziffer 2) bestehen bleibt und für das Jahr 1976 entsprechend gilt."
Die auf Veranlassung des Beklagten von der Klägerin zu dem 31. Dezember 1975 und 31. Dezember 1976 aufgestellten und vom Wirtschaftsprüfer geprüften Bilanzen wurden 1978 anläßlich einer Betriebsprüfung geändert. Die Klägerin verlangt vom Beklagten den Ausgleich in den ursprünglichen Bilanzen nicht erfaßter Verbindlichkeiten, insbesondere zusätzlicher Steuerschulden. Der Beklagte ist der Ansicht, sowohl für die Erhöhung seiner Beteiligung wie für seine Abfindung seien die geänderten Bilanzen maßgebend; nach ihnen sei insgesamt erneut abzurechnen.
Die Klägerin hat 132.809,15 DM eingeklagt. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag, die Klage abzuweisen, weiter. Der Senat hat die Revision in Höhe von 42.808,50 IM angenommen.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet, soweit der Senat sie angenommen hat.
Das Berufungsgericht hat § 4 des Vertrages vom 31. Oktober 1975 dahin ausgelegt, daß die in den ursprünglichen Bilanzen enthaltenen Ansätze maßgebend sind, soweit sie aktienrechtlichen Bewertungsvorschriften entsprechen, und die Parteien einander nur ausgleichspflichtig sein sollten, soweit Aktiv- oder Passivposten nicht richtig oder vollständig erfaßt sind. Die Klägerin macht gegen den Beklagten die in den Bilanzen nicht erfaßten Verbindlichkeiten geltend. Aufgabe des Berufungsgerichts wäre es gewesen, zugunsten des Beklagten auch die nach dem Sachverhalt feststehenden nicht erfaßten Forderungen zu berücksichtigen. Das ist nicht geschehen. 1
1. Die Klägerin hatte zu Beginn und zu dem Ende des Jahres 1976 eine Forderung auf Rückzahlung einer Kaution in Höhe von 1.682 DM, die die Klägerin für ihre Uhrenanlage der Firma Telefonbau und Normalzeit gezahlt hatte. Dieser in den Bilanzen zu Unrecht nicht enthaltene Aktivposten ist in voller Höhe mit den zusätzlichen Passivposten zu verrechnen.
_ 6 .
I
2. In der Bilanz zu dem 31. Dezember 1976 fehlte ferner eine Forderung gegen die Firma SflBBHfr Müll Aufbereitung in	in	Höhe von 74.097 DM zuzüglich Mehrwert-
steuer von 8.150 DM (insgesamt 82.247 DM; TZ. 3.08 des Prüf.Ber.II). Allerdings war auch die entsprechende Mehrwertsteuer-Schuld gegenüber dem Fiskus nicht passiviert, Beide Buchungen hat die Betriebsprüfung nachgeholt. Nur beträgt die Mehrwertsteuer-Schuld nach Verrechnung mit einer ebenfalls nicht aktivierten Mehrwertsteuer-Überzahlung von 1.029,- DM und einer weiteren Schuld von 561,- DM (TZ 6.01 des Prüf.Ber.II) nur 7.682,23 DM (TZ. 3.13 und Anlage K 21). Die Klägerin verlangt vom Beklagten zur Hälfte den Ausgleich dieser Verbindlichkeit, ist aber nicht bereit, ihm gleichzeitig die Hälfte der Forderung (82.247,- DM) gutzubringen, deretwegen die Mehrwertsteuer-Schuld überhaupt entstanden ist. Da ihr das Berufungsgericht darin folgt, ist sein Urteil in Höhe weiterer 41.123,50 DM aufzuheben.
Ob allerdings die Klage in dieser Höhe abzuweisen ist, kann der Senat nicht abschließend entscheiden, da die Klägerin in der Revisionsinstanz geltend gemacht hat, die von der Betriebsprüfung zu dem 31. Dezember 1976 aktivierte Forderung sei erst 1977 entstanden, und die Parteien in den Vorinstanzen zu dieser Frage bisher nicht Stellung genommen haben. Immerhin wäre aber in dem Falle auch die Mehrwertsteuer-Schuld erst 1977 entstanden, so daß in Höhe des vom Beklagten verlangten Ausgleichs der Mehrwertsteuer für 1976, also in Höhe von 3.841,12 DM, die Klage in Jedem Falle unbegründet ist. Hinzu kommt die nach Abzug der anderweiten Mehrwertsteuer-Schuld von 561,- IW verbleibende, ebenfalls nicht aktivierte und dem Beklagten deshalb zur Hälfte ebenfalls gutzubringende
J
r
 
Mehrwertsteuer-Überzahlung von 468,- DM (1/2 * 234,- DM), In Höhe von 4.073,12 DM ist das Urteil 1. Instanz mithin zusätzlich zu ändern und die Klage abzuweisen. In Höhe von 37.048,38 DM wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit festgestellt werden kann, ob die Forderung in Höhe von insgesamt 82.247,- DM zutreffend zu dem 31. Dezember 1976 aktiviert worden ist oder ob sie in das Jahr 1977 gehört.
3.	Die Klägerin schuldete der Deutschen	GmbH
am 31. Dezember 1976	69,48 DM. Diesen Betrag hat der
 Beklagte zur Hälfte auszugleichen, also in Höhe von 34,74 DM und nicht - wie vom Berufungsgericht angenommen in Höhe von 37,74 DM. In Höhe des Differenzbetrages war die Klage ebenfalls abzuweisen.
4.	Die Klägerin hat die Gesamtforderung in Teilbeträgen zu verschiedenen Zeitpunkten angemahnt, von denen ab sie Verzinsung beantragt. Da sie dem Beklagten die
 zu dessen Gunsten zu berücksichtigenden Forderungen von vornherein hätte gutbringen müssen, sind diese von den jeweils am längsten zu verzinsenden Teilforderungen abzuziehen. Ab 10. September 1978 sind folglich anstelle von 27.255,28 DM nur 25.339,38 IW (Differenz: 1.682,- IW und 234,- DM) zu verzinsen. Die ab 25. November 1980 zu
 
verzinsenden 28.717,77 DM sind um die darin enthaltene Umsatzsteuer für 1976 (3.841,12 DM) und die Differenz von 3,- DM zu kürzen, so daß sich 24.873,65 DM ergeben.
Stimpel	Dr.	Schulze	Richter	am	Bunde:
richtshof Fleck 1 urlaubshalber ni< unterschreiben
 Stimpel
Bundschuh
 Brandes