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BGH

Gericht: BGH

Burg WMMP, vertreten durch den Vorstand, Fritz Martin daselbst, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.i Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe am 21. Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 11. Der Kläger hat gegen das am 21. März 1978 zurück, das an den Vorstand des Klägers und das Vereinsmitglied Rechtsanwalt R®^BP gerichtet gewesen sei. April 1978 als Ende der Revisionsfrist im Fristenkalender vermerkt, und auch der Vorstand des Klägers sei vom Ablauf der Revisionsfrist an diesem Tage ausgegangen. des Vorstands am 20, April 1978 fernmündlich den Auftrag zur Einlegung der Revision erteilt und dem Revisionsanwalt mitgeteilt, daß die Revisionsfrist am Samstag, den 22. Die Schreibkraft habe den Fehler auch bei der Durchsicht des Schreibens offenbar ni( bemerkt. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Revisionsfrist erst am 5. März 1978 glaubhafl gemachte Sachdarstellung des Klägers rechtfertigt die Wiec einsetzung in den vorigen Stand nicht. Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt Dr. EflHHIdas Schreiben vom 21. Wegen der Bedeutung der Rechtsmittelbelehrung für die Partei muß vom Rechtsanwalt verlangt werden, daß er bei Unterzeichnung des eine solche Belehrung enthaltenden Schreibens wenigstens die Datumsangaben auf ihre Richtigkeit überprüft, denn Schreib- und Hörfehler können auch der zuverlässigsten Schreibkraft unterlaufen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß Rechtsanwalt Dr. EflMP anläßlich der Unterzeichnung die beiden im Schreiben vom 21.

Zitierte Normen: § 234 ZPO
RechtsanwaltRevisionsfrist21vorstehenMärzSchreibenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ii zr iQi/78	BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Bund zur Errichtung der
e.V.,
Burg WMMP, vertreten durch den Vorstand, Fritz Martin	daselbst,
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.i
gegen
e.V.,
, vertreten durch
 Arbeitsgemeinschaft
BMI Wd
 den Vorstand Regierungsdirektor Jürgen Jl daselbst,
 Beklagte^und Revisionsbeklagter, Rechtsanwalt Dr.
- Prozeßbevollmächtigter:
 
y/
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und die Richter Dr. Schulze, Fleck, Bundschuh und Dr. Skibbe am 21. September 1978
beschlossen:
Dem Kläger wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28. Februar 1978 versagt.
Gründe :
Der Kläger hat gegen das am 21. März 1978 von Amts wegen zugestellte Berufungsurteil am Montag, den 24. April 1978 - verspätet - Revision eingelegt. Am 19. Juni 1978 hat er das Rechtsmittel wiederholt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Die Fristversäumnis sei unverschuldet. Sie gehe auf einen Schreibfehler im Schreiben des Berufungsanwalts des Klägers, Rechtsanwalt Dr. EflHHBvom 21. März 1978 zurück, das an den Vorstand des Klägers und das Vereinsmitglied Rechtsanwalt R®^BP gerichtet gewesen sei. Darin heiße es unter anderem: "... zu der Zustellung des Urteils haben wir uns unter dem 21. 3. 1978 bekannt. ... Die Revision müßte bis 22. 4. 1978 eingelegt sein." Auf diese Mitteilung hin habe die Ehefrau des den Vorstand des Klägers beratenden Rechtsanwalts RHPden 22. April 1978 als Ende der Revisionsfrist im Fristenkalender vermerkt, und auch der Vorstand des Klägers sei vom Ablauf der Revisionsfrist an diesem Tage ausgegangen. Rechtsanwalt RfHBhabe im Auftrag
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des Vorstands am 20, April 1978 fernmündlich den Auftrag zur Einlegung der Revision erteilt und dem Revisionsanwalt mitgeteilt, daß die Revisionsfrist am Samstag, den 22. April 1978 und damit - wegen des Wochenendes - erst am 24. April 1978 endige. Erst als der Revisionsanwalt nach Zugang der Akten des Berufungsgerichts am 5. Juni 191 festgestellt habe, daß das Berufungsurteil am 21. März 191 zugestellt worden ist, sei die Fristversäumnis bemerkt wo] den. Das falsche Datum im Schreiben vom 21. März 1978 ben offensichtlich auf einem Schreibfehler der sonst zuverläs* gen Schreibkraft von Dr. E^HB* denn dieser habe das Dal richtig (21. 3. 1978) diktiert. Die Schreibkraft habe den Fehler auch bei der Durchsicht des Schreibens offenbar ni( bemerkt.
I.	Der Antrag ist zulässig. Der Kläger hat glaubhaft gemacht, daß die Versäumung der Revisionsfrist erst am 5. Jini 1978 bemerkt worden ist. Der am 19* Juni 1978 bei Gericht eingegangene formgerechte Wiedereinsetzungsantrag is somit innerhalb der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gestellt wc den.
II.	Die durch eidesstattliche Versicherungen und die Vorlc einer Abschrift des Schreibens vom 21. März 1978 glaubhafl gemachte Sachdarstellung des Klägers rechtfertigt die Wiec einsetzung in den vorigen Stand nicht. Die Revisionsfrist - zu demindest auch - durch ein Verschulden von Rechtsanwalt Dr. EHHHPversäumt worden. Dessen Verschulden aber muß sich der Kläger gemäß §§ 233, 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. Rechtsanwalt Dr. EflMB war als Berufungsanwalt verpflichtet, dem Kläger das Zustellungsdatum des Berufungs-
Urteils mitzuteilen und eine - richtige - Rechtsmittelhelehrung zu erteilen (vgl, BGH, Beschl. v,
 2. 7. 74 - VI ZR 80/74, VersR 1974, 1131 und BGH, Beschl. v. 9. 2. 77 - IV ZR 170/76, LM ZPO § 232 /Cd/ Nr. 19). Vor Absendung eines solchen Schreibens endigte auf keinen Fall seine Stellung als Bevollmächtigter im Sinne von § 85 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 2. 7. 74, aaO). Der Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, daß Rechtsanwalt Dr. EflHHIdas Schreiben vom 21. März 1978 mit der notwendigen Sorgfalt behandelt hat. Wegen der Bedeutung der Rechtsmittelbelehrung für die Partei muß vom Rechtsanwalt verlangt werden, daß er bei Unterzeichnung des eine solche Belehrung enthaltenden Schreibens wenigstens die Datumsangaben auf ihre Richtigkeit überprüft, denn Schreib- und Hörfehler können auch der zuverlässigsten Schreibkraft unterlaufen. Der Kläger hat nicht vorgetragen, daß Rechtsanwalt Dr. EflMP anläßlich der Unterzeichnung die beiden im Schreiben vom 21. März 1978 für die Revisionsfrist maßgeblichen Daten nochmals überprüft hat. Hätte er es getan, wäre ihm der - offensichtliche - Fehler nicht entgangen.
Es muß chher davon ausgegangen werden, daß Rechtsan-
wait Dr. E0B das Schreiben vom 21. März 1978 nicht mit der in diesem Falle zu fordernden Sorgfalt behandelt hat. Dies gereicht ihm zu dem Verschulden.
Stimpel	Dr.	Schulze	Fleck
 Bundschuh
Dr. Skibbe