Februar 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wird zurückgewiesen und die Revision gegen das vorbezeichnet e Urteil als unzulässig verworfen. Juni 1975 Revision eingelegt und zugleich beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren. Herr Rechtsanwalt habe im Auftrag des Klägers dessen jetzigen Prozeßbevollmächtigten mit dem am selben Tag abgegangenen Schreiben vom 18, April 1975 gebeten, gegen das klagabweisende Urteil Revision einzulegen. Allerdings sei das Schreiben an K^H^straße SB statt an Kf^Bstraße flB (die richtige Anschrift des Prozeßbevollmächtigten) adressiert worden, was erst nach dem 18. Der Prozeßbevollmächtigte habe dieses Schreiben nicht erhalten, sondern erst die Erinnerung durch Rechtsanwalt StQ^p vom 16. April 1975 war er vom Kläger "beauftragt worden, das Mandat zur Revisionseinlegung zu erteilen, und damit insoweit sein Vertreter, dessen Verschulden dem Kläger zuzurechnen ist (§ 232 Abs* 2 ZPO). Mai 1975 ist gesetzlicher Feiertag gewesen) war die erstmalige Erkundigung mit dem Schreiben vom 16. Mai 1975 nicht geeignet, den rechtzeitigen Auftragseingang sicherzustellen« Irgendeinen Grund dafür, daß die rechtzeitige Erkundigung wegen eines unabwendbaren Zufalls unterblieben ist, hat der Kläger nicht vorgetragen« Da die Revision nicht rechtzeitig eingelegt worden ist und gegen die Fristversäumung auch nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt Verdien
BUNDESGERICHTSHOF ii zr 101/75 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit des Kaufmanns Lothar KuflHHHMstraße MB< Klägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kaufmann Bruno W MHBM » •# KoflMI "MM SchflBP PflBBM Ma, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr 2 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 1975 durch den Vorsitzenden Richter Stimpel und die Richter Fleck, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Skibbe beschlossen: Der Antrag, gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 24. Februar 1975 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erteilen, wird zurückgewiesen und die Revision gegen das vorbezeichnet e Urteil als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten der Revisionsinstanz zu tragen. G r ü n d e : I. Die Parteien betrieben als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts seit 1963 verschiedene Pachtungen. Der Kläger hat den Beklagten aus dein Gesellschaf tsverhältnis auf Zahlung von rd. 32.000 DM verklagt, wovon ihm das Landgericht rd. 30.000 DM zuge* sprochen hat. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten ist die Klage abgewiesen worden. Gegen das am 8. April 1975 zugestellte Berufungsurteil hat der Kläger am 3. Juni 1975 Revision eingelegt und zugleich beantragt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu gewähren. Seinen Antrag begründet er unter entsprechender Glaubhaftmachung wie folgt: Herr Rechtsanwalt habe im Auftrag des Klägers dessen jetzigen Prozeßbevollmächtigten mit dem am selben Tag abgegangenen Schreiben vom 18, April 1975 gebeten, gegen das klagabweisende Urteil Revision einzulegen. Allerdings sei das Schreiben an K^H^straße SB statt an Kf^Bstraße flB (die richtige Anschrift des Prozeßbevollmächtigten) adressiert worden, was erst nach dem 18. Mai 1975 bekannt geworden sei. Der Prozeßbevollmächtigte habe dieses Schreiben nicht erhalten, sondern erst die Erinnerung durch Rechtsanwalt StQ^p vom 16. Mai 1975f die mit einer durch die Pfingstfeiertage ausgelösten Verzögerung am 20. Mai 1975 eingegangen sei. II. Die Wiedereinsetzung ist danach am 3* Juni 1975 innerhalb der Zweiwochenfrist des § 234 ZPO beantragt worden. Sie muß aber versagt werden, weil der rechtzeitigen Revisionseinlegung kein unabwendbarer Zufall (§ 233 ZPO) entgegenstand. Hierbei kann auf sich beruhen, ob und unter welchen Voraussetzungen der unabwendbare Zufall schon wegen der falschen Adressierung des Auftragsschreibens zu verneinen wäre. Entscheidend ist, daß Rechtsanwalt StflBB trotz Ausbleibens deiner alsbaldigen Antwort auf sein Schreiben vom 18. April 1975 erst am 16. Mai 1975 erinnerte, also fast einen Monat später und nach Ablauf der Revisionsfrist. Nach dar zur Glaubhaftmachung vorgelegten Kopie des Auftrags-' Schreibens vom 18. April 1975 war er vom Kläger "beauftragt worden, das Mandat zur Revisionseinlegung zu erteilen, und damit insoweit sein Vertreter, dessen Verschulden dem Kläger zuzurechnen ist (§ 232 Abs* 2 ZPO). Die ihm gemäß dem Auftrag obliegende Pflicht erschöpfte sich nicht darin, das Auftragsschreiben rechtzeitig abzusenden. Vielmehr ist üblich und jedenfalls zu fordern, daß der Anwalt, der Auftrag zur Rechtsmitteleinlegung erteilt, sich den Eingang von dem beauftragten Anwalt bestätigen läßt« Ob diese Bestätigung rechtzeitig eingeht, muß der beauftragende Anwalt überwachen (BGHZ 50, 82, 84), An dieser Überwachung hat es in dem vorliegenden Fall gefehlt« Schon etwa 10 bis 14 Tage nach Absendung des Auftragsschreibens hätte bei der gegebenen Situation und dem Ausbleiben Jeder Antwort durch geeignete Nachfrage zuverlässig geklärt werden müssen, ob das Schreiben vom 18. April 1975 überhaupt angekommen war« Im Hinblick auf die am 9* Mai 1975 ablaufende Revisionsfrist (der 8. Mai 1975 ist gesetzlicher Feiertag gewesen) war die erstmalige Erkundigung mit dem Schreiben vom 16. Mai 1975 nicht geeignet, den rechtzeitigen Auftragseingang sicherzustellen« Irgendeinen Grund dafür, daß die rechtzeitige Erkundigung wegen eines unabwendbaren Zufalls unterblieben ist, hat der Kläger nicht vorgetragen« III. Da die Revision nicht rechtzeitig eingelegt worden ist und gegen die Fristversäumung auch nicht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erteilt Verdien konnte, war die mit dem Schriftsatz vom 3. Juni 1975 eingelegte Revision des Klägers als unzulässig zu verwerfen (§ 554 a ZPO). Stimpel Fleck Dr. Kellermann Richter am Bundes- Dr. Skibbe gerichtshof Bundschuh befindet sich im Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Stinpel